Urteil
7 K 3691/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0420.7K3691.13.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Übermittlung einer Liste mit den Namen aller im Bezirk des Oberlandesgerichts I1. tätigen richterlichen Intervisoren. Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die er mit Schreiben vom 12.07.2013 an den Präsidenten des Landgerichts C. unter anderem gegen den (damals) am Amtsgericht C. tätigen Richter N. eingelegt hatte, bat der Kläger um Mitteilung, ob es im Landgerichtsbezirk C. „Supervisoren-Richter“ gebe, und, wenn ja, welcher „Supervisor“ für den Richter N. in Betracht komme. Der genannte Richter hatte in einem von dem Kläger vor dem Amtsgericht C. geführten Verfahren (Az.: 415 C 606/12) mit Beschluss vom 02.05.2013 einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Präsident des Landgerichts C. wies die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers mit Schreiben vom 21.08.2013 als unbegründet zurück. In dem Schreiben führte er außerdem aus, dass die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte des Bezirks und des Landgerichts dem Präsidenten des Landgerichts obliege. „Supervisionsrichter“ für einzelne Richterkollegen existierten im Landgerichtsbezirk C. nicht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.09.2013 „Beschwerde“ ein. Hinsichtlich seiner Frage nach den „Supervisoren“ führte er aus, dass diese nicht der Ausübung der Dienstaufsicht dienten, „sondern der Hilfe junger Richter bei der Sachentscheidung“. Bei einem derart eklatanten Fall offenkundiger Fehlentscheidung wie im Verfahren 415 C 606/12 durch den Richter N. sei „die Frage der Beteiligung eines Supervisors“ zu klären. Diese „Beschwerde“ leitete der Präsident des Landgerichts C. an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I1. weiter, der die Eingabe als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Landgerichts wertete und mit Schreiben vom 25.09.2013 als unbegründet zurückwies. Mit Blick auf die Frage nach der „Beteiligung eines Supervisors“ wies der Präsident des Oberlandesgerichts darauf hin, dass eine Supervision nicht vorgeschrieben sei und die fehlende Beteiligung eines Supervisors daher nicht zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen könne. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2013 erneut „Beschwerde“ ein. Hinsichtlich der Frage nach dem Einsatz von Supervisoren seien erhebliche Unklarheiten nicht ausgeräumt. Bei der Beteiligung von Supervisoren bestehe die Gefahr, dass sie „bei ihrer Beratung Befangenheitsmomente einfließen lassen könnten“. Da für ihn – den Kläger – nicht feststellbar sei, ob im Verfahren 415 C 606/12 ein Supervisor beteiligt gewesen sei, bitte er darum, ihm „eine Liste der bei der C1. Justiz „zugelassenen“ Supervisoren zugänglich zu machen“. Diese Eingabe des Klägers legte der Präsident des Oberlandesgerichts I1. dem Justizministerium M. (im Folgenden: Justizministerium) als nunmehr zuständiger Aufsichtsbehörde vor. Das Justizministerium wies die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 28.10.2013 zurück und führte darüber hinaus aus: „In M. gibt es vielfältige Beratungsangebote und Fortbildungsveranstaltungen für Richterinnen und Richter. Die von Ihnen angesprochene Teilnahme an einer kollegialen Beratung (sog. Intervision) wird ebenfalls ermöglicht und erfolgreich erprobt. Durchführung und Inhalt der kollegialen Beratung sind vertraulich. Ihre Frage, ob der von Ihnen beschuldigte Richter an einem derartigen Angebot teilgenommen hat, ist jedoch ohne Belang für die aufsichtsrechtliche Bewertung des Sachverhalts. Zudem wäre dies ein interner Vorgang, der – wie auch andere Personaldaten – keiner Informationsweitergabe an Dritte unterliegt. Ebenso wenig besteht für Dritte ein Anspruch darauf, eine Liste der Intervisoren zu erhalten. Die betreffende Information ist nur für interessierte Richterinnen und Richter bestimmt.“ Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 31.10.2013 nahm der Kläger gegenüber dem Justizministerium zu dessen Schreiben vom 28.10.2013 Stellung. Dabei führte er aus, dass es unter dem Grundgesetz keine Geheimjustiz geben dürfe. Die Intervision sei keine Rechtsfortbildung von Richtern, sondern habe einen konkreten Fall zum Gegenstand. Der Intervisor könne, wenn er an dem Fall persönlich interessiert sei, seine Interessen über die Beratung eines noch nicht versierten Richters in einen Rechtsfall einfließen lassen. Dem Prinzip des unabhängigen Richters werde damit ins Gesicht geschlagen. Außerdem sei er, der Kläger, kein Dritter. Er sei von der richterlichen Befangenheit betroffen. Deshalb dürfe ihm die Information, wer unter Umständen an der Entscheidung mitgewirkt und sie beeinflusst haben könnte, auf keinen Fall vorenthalten werden. Die von ihm beanstandete Entscheidung des Richters N. sei dermaßen abwegig, dass der Verdacht verbotener Einflussnahme naheliege. Er bitte daher nochmals darum, ihm „die Liste der bei AG und LG C. zugelassenen Intervisoren zugänglich zu machen“. Hierauf antwortete das Justizministerium dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2013, gemäß der erläuterten Sach- und Rechtslage könne dem Aufsichtsbegehren auch weiterhin nicht entsprochen werden. Am 26.11.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sein PKH-Gesuch im Verfahren 415 C 606/12 vor dem Amtsgericht C. sei durch den zur Entscheidung berufenen Proberichter aus willkürlichen Gründen abgelehnt worden. Er gehe davon aus, dass bei einem derart eklatanten Bruch der richterlichen Rechtsanwendungspflicht außerrechtliche Einflüsse bestimmend gewesen sein müssten. Es komme die Beeinflussung durch einen Intervisor, einen Richter, der Proberichter auf ihren Wunsch hin bei Prozesssituationen Hilfestellung leiste, in Betracht. Es sei möglich, dass sich unter den Intervisoren Richter befänden, gegen die er in der Vergangenheit und Gegenwart Befangenheitsanträge erhoben habe. Die Geheimhaltung der Liste mit den Namen der Intervisoren verstoße gegen Art. 97 GG, wonach Richter die Rechtsprechung unbeeinflusst von anderen Personen wahrzunehmen hätten. Es seien die Namen aller Intervisoren im Bezirk des Oberlandesgerichts I1. zu offenbaren, denn es sei möglich, dass ein „Intervisoren-Pool“ gebildet werde, der den ganzen OLG-Bezirk umfasse. Die Namen der Intervisoren benötige er, um Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren durchführen zu können. Die Offenbarung der Information diene zudem der Aufdeckung von unsachlichen Einwirkungen auf die Unabhängigkeit eines Richters und liege im Interesse des Art. 97 GG. Sein Informationsanspruch richte sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Im Laufe des Klageverfahrens hat das Justizministerium mitgeteilt, dass es durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts I1. von den Intervisoren des Landgerichtsbezirks C. Einwilligungen zur Offenbarung der Informationen eingeholt habe. Zwei der vier Intervisoren hätten die Einwilligung verweigert. Zugleich hat das Justizministerium eine Liste der Intervisoren im Bezirk des Landgerichts C. vorgelegt, wobei dort die Namen der zwei Intervisoren, die die Einwilligung zur Offenbarung ihrer Namen verweigert haben, geschwärzt worden sind. Hinsichtlich der zwei dem Kläger bekannt gewordenen Namen von Intervisoren haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung etwaig entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm eine Liste aller im Bezirk des OLG I1. gemeldeten Intervisoren zu übermitteln, wobei sich die Liste auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des von ihm betriebenen Verfahrens vor dem Amtsgericht in C. zum Aktenzeichen 415 C 606/12 verhalten soll. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger über seine Eingabe vom 04.10.2013, mit der er nur die Nennung der Namen der Intervisoren am Amtsgericht und am Landgericht C. begehrt habe, hinausgehend nunmehr auch die Namen aller weiteren Intervisoren im Bezirk des Oberlandesgerichts I1. verlange. Insoweit fehle es an der Sachurteilsvoraussetzung, dass der Anrufung des Verwaltungsgerichts ein entsprechender Antrag bei der Behörde vorgeschaltet sein müsse. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang sei insoweit nach § 9 IFG NRW ausgeschlossen, da hierdurch die Namen der Intervisoren offenbart würden und weder einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 IFG NRW erfüllt noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG NRW gegeben seien. Insbesondere fehle es an einer Einwilligung der beiden Intervisoren und habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Namen nicht geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Mit dem noch streitgegenständlichen Begehren des Klägers, ihm – über die Nennung der Namen der zwei Richter aus dem Landgerichtsbezirk C. hinausgehend – eine Liste mit den Namen aller während der Dauer des von ihm vor dem Amtsgericht C. betriebenen Verfahrens zum Aktenzeichen 415 C 606/12 im Bezirk des Oberlandesgerichts I1. tätigen richterlichen Intervisoren zur Verfügung zu stellen, bleibt die Verpflichtungsklage ohne Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger – erstmals im gerichtlichen Verfahren – die Bekanntgabe der Namen von richterlichen Intervisoren in anderen Landgerichtsbezirken als im Landgerichtsbezirk C. begehrt. Denn nur auf den Landgerichtsbezirk C. bezog sich der (sinngemäße) Antrag des Klägers auf Informationszugang im behördlichen Verfahren. Hinsichtlich aller anderen Landgerichtsbezirke im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts I1. fehlt es an einer entsprechenden Antragstellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW bei einer öffentlichen Stelle. Mit Schreiben vom 04.10.2013 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I1. hatte der Kläger darum gebeten, ihm eine „Liste der bei der C1. Justiz „zugelassenen“ Supervisoren zugänglich zu machen“; mit Schreiben vom 31.10.2013 an das Justizministerium hatte er „nochmals“ darum gebeten, ihm „die Liste der bei AG und LG C. „zugelassenen“ Intervisoren zugänglich zu machen“. Da es eine besondere „Zulassung“ von Intervisoren in dem Sinne, dass sie nur bei bestimmten Gerichten tätig werden dürften, nicht gibt, ist das geäußerte Informationsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung der gewählten Formulierungen „C1. Justiz“ und „AG und LG C. “ nur so zu verstehen, dass es sich auf die Intervisoren im Landgerichtsbezirk C. bezieht. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die das Informationszugangsbegehren des Klägers ablehnende Entscheidung des Justizministeriums im Bescheid vom 28.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung einer vollständigen bzw. ungeschwärzten Liste mit den Namen der während der Dauer des von ihm vor dem Amtsgericht C. betriebenen Verfahrens zum Aktenzeichen 415 C 606/12 im Landgerichtsbezirk C. tätigen richterlichen Intervisoren. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch kommt allein § 4 Abs. 1 IFG NRW in Betracht. Anders als der Kläger meint, richtet sich der Informationszugangsanspruch im vorliegenden Fall nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einen Anspruch gegen eine Bundesbehörde oder sonstige Bundesorgane oder -einrichtungen macht der Kläger nicht geltend. Anspruchsgegner ist hier vielmehr eine Behörde des Landes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW dürften vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Als oberste Landesbehörde gemäß § 3 Landesorganisationsgesetz – LOG NRW – ist das Justizministerium Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW, vgl. auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 97, und daher Anspruchsgegner. Bei der Liste mit den Namen der Intervisoren handelt es sich jedenfalls um eine beim Justizministerium vorhandene und wohl auch um eine amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Zum weiten Begriffsverständnis der amtlichen Information im Geltungsbereich des IFG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 47 ff. (zum Telefonverzeichnis eines Gerichts). Der Anspruch ist auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die im Sinne dieser Norm die Anwendbarkeit des IFG NRW im vorliegenden Fall ausschließen würden, sind nicht ersichtlich. Dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang steht aber jedenfalls der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW entgegen. Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 91; LT-Drs. 13/1311, S. 13. Bei den Namen der betreffenden Intervisoren handelt es sich um personenbezogene Daten. Nach der auch im Rahmen des § 9 IFG NRW anwendbaren, vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954; OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 93, Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Name einer natürlichen Person ist zweifelsfrei eine derartige personenbezogene Angabe, die vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst wird. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil Richter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. Vgl. hierzu m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 – juris Rn. 98, 99. Die Namen der Intervisoren sind dem Kläger nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekanntzugeben. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Die Vorschrift enthält eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Sie betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 100 ff. Dieses Verständnis der Norm zugrundegelegt, kann der Kläger die Zugänglichmachung der Namensliste aus § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW nicht beanspruchen. Weder gibt es einen zugänglich zu machenden Vorgang noch einen Amtsträger, der an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben könnte. Das Begehren des Klägers zielt – unabhängig von einem Vorgang – auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten bestimmter Personen. Die Namen der zwei Richter/innen, die – neben den zwei dem Kläger bereits namentlich benannten Richtern – im Jahr 2013 als Intervisoren im Landgerichtsbezirk C. tätig waren, dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW offenbart werden. Die in der Vorschrift normierten Ausnahmegründe liegen hinsichtlich der zwei betroffenen Richter/innen sämtlich nicht vor. Die zwei betroffenen Richter/innen haben nicht in die Offenbarung der personenbezogenen Daten eingewilligt (vgl. § 9 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW). Das Justizministerium hatte über den Präsidenten des Oberlandesgerichts I1. alle im Bezirk des Landgerichts C. tätigen Intervisoren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW nach ihrer Einwilligung befragt. Zwei Richter/innen haben die Einwilligung nicht erteilt; ein Anspruch auf Informationszugang besteht daher insoweit nicht, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Die Offenbarung der Namen der beiden richterlichen Intervisoren ist auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. b IFG NRW durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur etwaigen Veröffentlichungspflicht der Namen richterlicher Intervisoren besteht nicht. Eine solche Regelung stellt namentlich nicht § 12 IFG NRW dar, nach dessen Satz 1 Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe des IFG NRW allgemein zugänglich zu machen sind. Eine Liste mit den Namen von richterlichen Intervisoren fällt nicht darunter. Im Übrigen regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW die Frage, ob und inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 100 ff. Danach ist eine solche – hier vom Kläger begehrte – Übermittlung abweichend von § 16 Abs.1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Letzteres ist, wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW ausgeführt, nicht der Fall. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger die Namen der richterlichen Intervisoren im Landgerichtsbezirk C. zugänglich zu machen. Zur Durchführung des Dienstverkehrs der dortigen Gerichte ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die Namen derjenigen Richterinnen und Richter kennt, die dort als Intervisoren tätig sind. Ob richterliche Intervisoren an einem Gericht vorhanden sind und inwieweit deren Beratungsangebot in Anspruch genommen wird, hat keinerlei Einfluss auf den Dienstverkehr eines Gerichts. Bei der Intervision handelt es sich allein um eine kollegiale Beratung innerhalb der Richterschaft, bei der Richter durch Kollegen ein Feedback zur Verbesserung der kommunikativen Kompetenzen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, erhalten können. Der Kläger hat schließlich kein rechtliches Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten dargelegt. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 103 und Beschluss vom 23.06.2003 – 8 A 175/03 –, juris Rn. 11 ff. Das ist hier nicht der Fall. Weder in den von dem Kläger (früher oder derzeit) geführten zivilrechtlichen Streitigkeiten noch in den von ihm betriebenen aufsichtsrechtlichen Verfahren kommt es auf die Kenntnis der Namen von richterlichen Intervisoren an. Soweit er sich gegen gerichtliche Entscheidungen wenden will, stehen dem Kläger die von der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Verfolgung derartiger Rechte des Klägers hängt nicht von der Kenntnis der Namen richterlicher Intervisoren ab. Entsprechendes gilt für die vom Kläger erhobenen oder noch beabsichtigten Dienstaufsichtsbeschwerden. Sollte der Kläger die Verletzung von Dienstpflichten eines bestimmten Amtsträgers rügen wollen, bedarf er nicht der Namen Dritter. Sollte er – unabhängig von einem konkreten dienstlichen Verhalten eines Amtsträgers – gegen alle Intervisoren aufsichtsrechtliche Verfahren anstrengen wollen, weil er die kollegiale Beratung an sich für unzulässig hält, besteht dafür ohnehin kein rechtliches Interesse. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Buchst. c IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor. Die Offenbarung der Namen der richterlichen Intervisoren im Landgerichtsbezirk C. ist nicht zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte einzelner geboten. Insbesondere ist die Offenbarung nicht – wie der Kläger möglicherweise meint – erforderlich, um die Unabhängigkeit der Richter zu gewährleisten. Das Institut der Intervision greift in keinster Weise in die richterliche Unabhängigkeit ein. Es handelt sich um ein reines Angebot kollegialer Beratung. Der Ausnahmegrund des § 9 Abs. 1 Buchst. d IFG NRW kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einholung der Einwilligungen der betroffenen Personen im vorliegenden Fall möglich war; im Übrigen läge die Offenbarung nicht offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW nicht vor. Danach sind personenbezogene Daten ausnahmsweise zu offenbaren, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Der Kläger hat schon, wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. b IFG NRW ausgeführt, kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Namen der Intervisoren geltend gemacht. Auf die Frage nach etwaigen schutzwürdigen Belangen der betroffenen Personen kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das inhaltliche Obsiegen des Klägers (Bekanntgabe von zwei Namen), das zur teilweisen Hauptsacheerledigung geführt hat, ist im Vergleich zum gesamten klägerischen Begehren (Bekanntgabe der Namen aller Intervisoren im gesamten Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts I1. ) derart gering, dass ihm nach billigem Ermessen die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.