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Urteil

4 K 2527/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0303.4K2527.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Polizeikommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der geborene Kläger wurde am 3. September 2012, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, zum L. im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ernannt; er war beim Q. C. eingesetzt. 3 In der Nacht von Samstag, dem 6., auf Sonntag, den 7. September 2014, geriet der Kläger in den frühen Morgenstunden unter Diebstahlsverdacht. Er hatte sich gemeinsam mit zwei Freunden, den Zeugen H. und N. , auf dem L1.---markt in O. aufgehalten und befand sich auf dem Weg zum Taxistand. Alle drei hatten Alkohol getrunken. Unterwegs ergriff der Zeuge H. eine mit Waren (u.a. Käse und tiefgefrorener Flammkuchen) beladene Karre und zog diese hinter sich her, der Zeuge N. nahm Waren von dem Wagen und entfernte sich damit in eine Seitenstraße. Dabei wurde er von den Zeugen L2. , L3. und H1. beobachtet, die als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zur sog. Brandwache eingeteilt waren und gerade ihren Rundgang machten. Sie verfolgten den noch laufenden Zeugen N. ein Stück, bis die gesamte Gruppe um den beladenen Karren herum zum Stehen kam. Der Zeuge L2. benachrichtigte telefonisch die Polizei. Der Kläger wartete das Eintreffen der Polizeibeamten nicht ab, sondern begab sich, nachdem er dem Zeugen L2. seinen Dienstausweis gezeigt und seine Wohnanschrift mitgeteilt hatte, auf den Heimweg. 4 Der damalige Ausbilder des Klägers, Herr E. Q1. , teilte in einer Mail von Dienstag, dem 9. September 2014, der Ausbildungsleitung (Herr L4. ) mit, dass sich der Kläger soeben bei ihm gemeldet und angegeben habe, am Wochenende beim L1.--- in O. als Beschuldigter in einen Diebstahl verwickelt worden zu sein. Herr Q1. ging davon aus, dass der Vorfall wohl ohne strafrechtliche Folgen für den Kläger bleiben werde. 5 Am 19. Februar 2015 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls in O. ein. Ein aufgrund derselben Vorfalls wegen des Verdachts auf Diebstahl eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn zu Aktenzeichen 19 Js 288/14 wurde am 5. Februar 2015 nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) mit Zustimmung des Amtsgerichts C1. mit der Begründung eingestellt, die Beschuldigten seien bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und es könne erwartet werden, dass die Beschuldigten durch das bisherige Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt seien. Der Schaden sei relativ gering und unter den gegebenen Umständen sei das Verschulden als gering anzusehen. Deshalb bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. 6 In einem internen Schreiben an das Landesamt für B. und G. der Polizei ( ) vom 17. August 2015 teilte der Ausbildungsleiter L4. mit, der Kläger werde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht zum Q2. ernannt und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. 7 Der Kläger bestand am 25. August 2015 die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde am 8. September 2015 eingestellt. 8 Am 31. August 2015 beantragte der Kläger, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 9 Mit Bescheid vom 14. September 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, da er aufgrund seines außer- und innerdienstlichen Verhaltens für die Übernahme in den gehobenen Polizeidienst charakterlich ungeeignet sei. Die insgesamt erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers begründete der Beklagte im Wesentlichen mit dem Vorfall vom 6. September 2014. Hierfür könne es dahinstehen, ob der Kläger an der im Ermittlungsverfahren benannten Tat beteiligt gewesen sei, da jedenfalls ins Gewicht falle, dass der Kläger als Polizeibeamter verpflichtet sei, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner zu schützen und gegen diese Rechtsgüter gerichtete Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen. Diese Verpflichtung werde verletzt, wenn in Gegenwart des Klägers Straftaten - quasi unter seinen Augen - begangen würden und er nicht einschreite, obwohl ihm dies aufgrund der Gesamtumstände zumutbar gewesen wäre. Verschärfend wertete der Beklagte, dass der Kläger unter Nutzung seines Dienstausweises versucht habe, auf den Feuerwehrmann Einfluss zu nehmen, ihn unbehelligt zu lassen, und sich dadurch erst als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Der Achtungsverlust, den ein Polizist in so einer Situation erleide, strahle insgesamt auf die Polizei aus. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er am Diebstahl nicht beteiligt gewesen sei, so sei dennoch festzustellen, dass er der Achtung und dem Vertrauen, den sein Beruf erfordere, nicht gerecht geworden sei, weil er einen Diebstahl durch seine Freunde nicht unterbunden habe. Durch den Einsatz des Dienstausweises habe er zudem gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen, wonach es Beamten untersagt ist, eigene Vorteile aus der Amtsführung oder aus ihrem beamtenrechtlichen Status zu ziehen. Er habe insoweit auch schuldhaft gehandelt. Der Umstand, dass er alkoholisiert gewesen sei, entlaste ihn nicht. Der Beklagte bewertete weiterhin, dass die Pflicht zur Uneigennützigkeit eine beamtenrechtliche Kernpflicht darstelle und zum beruflichen Anforderungsprofil gehöre. Für den Kläger positiv zu bewertende Gesichtspunkte, wie zum Beispiel eine rückhaltlose Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes, habe er vermissen lassen. 10 Der Kläger hat am 30. September 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, an der Entscheidung, ihn nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hätte der Personalrat beteiligt werden müssen, da die Nichternennung einer Entlassung gleichkomme. Indem der Beklagte kein Entlassungsverfahren eingeleitet, sondern die Ablegung der Prüfung abgewartet habe, seien die Mitbestimmungsrechte des Personalrates und der damit verbundene Schutz für den Kläger umgangen worden. Daher sei die Nichtübernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bereits formell rechtswidrig. Zudem rügt der Kläger die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. 11 Der Kläger ist der Auffassung, aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (LVOPol) einen Anspruch darauf zu haben, dass ihm nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der zweiten Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe „verliehen“ wird. 12 Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, dass er die erforderliche charakterliche Eignung aufweise und dass aus dem Vorfall in O. nicht der Schluss auf seine charakterliche Ungeeignetheit gezogen werden könne. Aus den Zeugenaussagen sei nicht hinreichend deutlich, dass er das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gezeigt habe. Der Sachverhalt sei in dem dafür vorgesehenen Disziplinarverfahren nicht ausreichend aufgeklärt worden und dies sei zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe er auf seine Freunde eingewirkt und später diesbezügliche Beweisanträge im Disziplinarverfahren gestellt, die nicht berücksichtigt worden seien. Ferner habe man nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in der Zeit der B. gute Leistungen erbracht habe und im Übrigen nicht auffällig geworden sei. Überdies sei er zum Zeitpunkt des Vorfalls in O. , wie auf Dorffeierlichkeiten üblich, in erheblichem Maße betrunken gewesen. Auch gehe die Behörde fälschlich davon aus, dass er nicht an der Aufklärung mitgewirkt habe. Er habe am Folgetag seinen Dienstvorgesetzten informiert und telefonisch der Ausbildungsleitung ein Gespräch angeboten, das jedoch nicht zustande gekommen sei. 13 Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass selbst wenn man zu seinen Lasten das ihm unterstellte Verhalten annähme, daraus nicht seine Ungeeignetheit für den Polizeidienst folge. Denn das ihm zur Last gelegte Verhalten, würde bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben. Dies sei jedoch nach § 23 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) Voraussetzung für eine Entlassung und deshalb sei bei der Beurteilung seiner Eignung die gesetzliche Wertung zugrunde zu legen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe nur beendet werden könne, wenn ein disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalt, der die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertige, vorliege. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Polizeikommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid vom 14. September 2015 ergänzt der Beklagte, von einer Entlassung des Klägers habe man abgesehen, da diese ohnehin nicht vor Ende des Vorbereitungsdienstes wirksam geworden wäre und eine Entlassung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei. Man habe dem Kläger ermöglichen wollen, die Prüfung abzulegen. 19 Der Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend kein Beteiligungstatbestand für eine Mitwirkung des Personalrates gegeben gewesen sei, da der Kläger nicht entlassen worden sei. Vielmehr sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Ablegen der Prüfung beendet gewesen und der Kläger begehre daher eine Einstellung. Die Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber obliege allein der Dienststelle. Außerdem ist der Beklagte der Ansicht, dass der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt eine hinlänglich gesicherte Tatsachengrundlage darstelle, dies sei ausreichend. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Einzelheiten des in dem Bescheid vom 14. September 2015 aufgeführten Vorfalls durch Vernehmung der Zeugen S. H. , K. N. und N1. L2. . Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2016 Bezug genommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Paderborn - 19 Js 288/14 - und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 Der Bescheid vom 14. September 2015, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zur ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Ernennung zum Kommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entscheidet. 25 Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, juris, Rdn. 13; vgl. auch Lenders, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 1. Auflage 2012, Rdn. 130. 27 Der einzelne Bewerber hat damit aber einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie, leistungsgerechte Einbeziehung seiner Person in die Bewerberauswahl. 28 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der, ebenso wie dienstliche Beurteilungen, vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist, 29 VG Köln, Urteil vom 22. November 2013 - 19 K 4294/12 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. 30 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht frei von Ermessensfehlern ergangen. 31 Bei der Entscheidung über die Ernennung des Klägers war allerdings nicht der Maßstab des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zugrundezulegen. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Der Kläger war aber gerade nicht bereits Beamter auf Probe. Er war vielmehr Beamter auf Widerruf und hätte als solcher jederzeit entlassen werden können. Allerdings soll nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Das ist hier geschehen. 32 Welche Erwägungen für die Entscheidung, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, maßgeblich waren, hat das beklagte Land in seinem Schreiben vom 14. September 2015 und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargestellt. Darauf wird Bezug genommen. Die angeführten Verhaltensweisen des Klägers auf dem O1. L1.--- durften jedoch nicht als Eignungsmängel gewertet und hierauf eine ablehnende Entscheidung gestützt werden. 33 Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, zu der dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Ein Polizeibeamter, der die Erwartungen an seine Redlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und persönliche Integrität nicht erfüllt, ist ungeeignet und schädigt das Ansehen des Polizeivollzugsdienstes. Denn er soll jederzeit die Bereitschaft zeigen, für die Wahrung der Rechtsordnung einzutreten. 34 Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. November 2013 - 19 K 4294/12 -, juris, Rdn. 24 m.w.N. und Rdn. 29 35 Das beklagte Land ist bei seiner Entscheidung über die Eignung des Klägers hinsichtlich der Bewertung des Vorfalls vom 6. September 2014 insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als es angenommen hat, der Kläger sei gegenüber seinen Freunden nicht eingeschritten und habe eine Mitwirkung bei den Ermittlungen vermissen lassen. 36 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zunächst nicht bemerkte, dass der Zeuge H. einen Wagen mit sich nahm und hinter sich her zog. Die übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der Zeugen H. und N. , dass der Kläger auf dem Weg zum Taxistand einige Meter vor den beiden Freunden ging, sind glaubhaft. Der Zeuge H. hat dazu anschaulich geschildert, dass der Kläger bei gemeinsamen Unternehmungen immer derjenige sei, der zuerst müde werde und nach Hause wolle. Deshalb sei er auch etwas schneller gegangen als die anderen. Die beiden Zeugen haben ebenfalls glaubhaft geschildert, dass sie die Karre nur eine relativ kurze Strecke mit sich geführt haben. In einer sehr kurzen Zeitspanne kam es dann dazu, dass der Zeuge sich mit einem Teil der Waren von der Karre entfernte und von den Streife gehenden Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gestellt wurde. Es ist für das Gericht damit durchaus überzeugend, dass der Kläger erst im Nachhinein oder sogar erst durch die Unruhe, die durch die "Flucht" des Zeugen N. und das Eintreffen der Feuerwehrleute entstand, darauf aufmerksam wurde, dass der Zeuge H. den Wagen genommen hatte. Die Beweisaufnahme hat überdies nicht - ebenso wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Paderborn - ergeben, dass der auf dem Wagen befindliche Käse und Flammkuchen von den Zeugen H. und N. zuvor aus den Buden auf dem L1.--- genommen worden waren. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Kläger versucht hat, auf seinen Freund H. einzuwirken, den Wagen mit dem Käse nicht weiter mitzunehmen. Der Kläger hat zudem eingestanden, sich aus Scham vor dem Eintreffen der Polizei vom Ort des Geschehens entfernt zu haben, obwohl er durch den Zeugen L2. zunächst aufgefordert worden war, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Diese Scham des Klägers und sein damaliger Gedanke, sich erst mit "klarem Kopf" zu der Sache äußern zu wollen, sind für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beweisaufnahme hat außerdem gezeigt, dass der Kläger dem Zeugen L2. freiwillig und ohne dazu von diesem aufgefordert worden zu sein, seine Personalien angegeben und sich durch Vorlage seines Dienstausweises ausgewiesen hat und damit eine Ermittlung seiner Person ermöglichte. Der Kläger hat, nachdem er wieder nüchtern war, auch an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, indem er sich an seinen Ausbilder wandte und mit diesem gemeinsam die Ausbildungsleitung telefonisch informierte. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger seinen Dienstausweis einsetzte, um den Zeugen L2. dazu zu bewegen, ihn nicht in die Ermittlungen mit einzubeziehen. Vielmehr forderte er den Zeugen L2. ausdrücklich auf, seine Personalien den alarmierten Polizeibeamten mitzuteilen. 37 Der Zeuge H. gab an, er habe einen Wagen, auf dem sich bereits Gegenstände befunden hätten, am Straßenrand gesehen und diesen mitgenommen. Der Zeuge N. habe dann ein Paket von dem Wagen im Gehen heruntergenommen und sich damit entfernt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger schon einige Meter entfernt gewesen. Er gehe daher davon aus, dass dieser nichts davon mitbekommen habe, dass er den Wagen an sich genommen habe. Kurz nachdem er den Wagen mitgezogen habe, seien schon Feuerwehrleute hinter dem Zeugen N. hergelaufen und er sei deswegen stehen geblieben. Der Zeuge N. bestätigte diese Angaben des Zeugen H. . Die Zeugenangaben stimmen insoweit auch mit den Angaben des Klägers überein. Außerdem bestätigte der Zeuge H. , dass der Kläger ihm sinngemäß zugerufen habe, „er solle den Scheiß lassen“. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugen N. und H. mit dem Kläger befreundet sind. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht jedoch, dass sie sich selbst in ihrer Aussage belastet haben, und einräumten, den Wagen bzw. ein Paket mit Käse genommen zu haben. Der Zeuge L2. , der nicht mit dem Kläger befreundet ist, hat zudem keine Angaben darüber machen können, ob der Kläger die Wegnahme des Wagens durch den Zeugen H. überhaupt bemerkt hat und auch nicht, ob die Zeugen H. und N. den Käse und die anderen Gegenstände zuvor aus den Buden entwendet haben, um sie dann auf den Wagen zu laden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen H. und N. eine zugunsten des Klägers gefärbte Aussage abgegeben haben, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren ihre Aussagen in sich widerspruchsfrei und sowohl hinsichtlich der Beschreibung des örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des jeweils anderen und denen des Klägers. 38 Das beklagte Land überspannt außerdem die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten und missachtet damit allgemeingültige Wertmaßstäbe für die Beurteilung der Eignung, wenn es dem Kläger vorhält, er habe eine Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes vermissen lassen und darüber hinaus seine Pflicht zur Uneigennützigkeit verletzt. 39 Der Zeuge L2. hat, wie auch bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. September 2014, ausgesagt, der Kläger habe ihm seinen Polizeiausweis vorgehalten. Im Gegensatz zu seiner Angabe bei der polizeilichen Vernehmung, hat der Zeuge L2. in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr angegeben, sich durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt zu haben. Er hat vielmehr ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, der Kläger habe weg gewollt. Als er „an ihm kleben geblieben sei“, habe dieser dann seinen Dienstausweis aus dem Portemonnaie genommen und ihm diesen so lange vorgehalten, dass er ihn in Ruhe habe lesen können. Dazu habe er sinngemäß gesagt, „wir sollten aufpassen, was wir tun“. Er habe den Kläger vom Ansehen gekannt. Nachdem der Kläger ihm auch ‑ unaufgefordert - seine Personalien genannt und ihm gesagt habe, er könne diese auch der Polizei mitteilen, sei die Sache zunächst für ihn erledigt gewesen. Die Beweisaufnahme hat damit gerade nicht erwiesen, dass der Kläger seinen Dienstausweis einsetzte, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, und er damit die Pflicht zur Uneigennützigkeit verletzt hat. Der Zeuge L2. hat vielmehr die Angabe des Klägers bestätigt, dass er durch die freiwillige Angabe seiner Personalien und das Vorzeigen seines Dienstausweises die Ermittlung seiner Person ermöglichte. Es erscheint der Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass der Kläger sich schämte, von den gerufenen Kollegen in alkoholisiertem Zustand angetroffen und mit einem Diebstahlsvorwurf gegen seine Freunde in Verbindung gebracht zu werden, und dass er deshalb die Örtlichkeit verlassen wollte. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er versuchte, den Zeugen L2. dazu zu bewegen, ihn unbehelligt zu lassen, sieht das Gericht hingegen nicht. Vielmehr hat der Kläger, in dem er seine Personalien freiwillig angab, Ermittlungen gegen ihn ermöglicht. Außerdem forderte er den Zeugen L2. auf, seine Personalien den Polizeibeamten mitzuteilen. Dies haben die Zeugen H. und N. ebenfalls bestätigt. 40 Außerdem hat der Kläger in der darauf folgenden Woche unstreitig seinen Ausbilder über den Vorfall informiert, und gemeinsam haben sie die Ausbildungsleitung unterrichtet. Damit hat der Kläger jedenfalls nicht, wie der Beklagte ihm vorhält, eine Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes vermissen lassen oder versucht, sich durch den Einsatz seines Dienstausweises einen Vorteil zu verschaffen. 41 Aufgrund der zuvor genannten Umstände ist der Vorfall vom 6. September 2014 nicht geeignet zur Beurteilung einer charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers für die Ernennung zum Beamten auf Probe herangezogen zu werden. Vielmehr ist bei der gebotenen Anlegung allgemein gültiger Wertmaßstäbe unter Berücksichtigung des zuvor unauffälligen und positiven Ausbildungsverlaufs sowie der augenfälligen groben Dummheit des Verhaltens der drei Beteiligten von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Fehlverhalten des Klägers auszugehen, das seiner Ernennung zum Beamten auf Probe nicht zwingend entgegen steht. 42 Wegen der festgestellten Ermessensfehler ist der Bescheid vom 14. September 2015 daher aufzuheben. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Polizeikommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 43 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.