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Urteil

5 K 3/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0301.5K3.15.00
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Tenor

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 05.12.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 05.12.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks mit der Lagebezeichnung T.-------- in H. . In dem Gebäude befindet sich eine größere Anzahl von Appartements, die überwiegend längerfristig als Wohnungen, z.T. aber auch hotelähnlich nur kurzfristig vermietet werden. Als die Beklagten davon Kenntnis erhielt, dass einige dieser Appartements von Prostituierten angemietet und zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, wies sie die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2013 auf die vom Rat der Stadt H. am 14.12.2012 beschlossene VI. Nachtragssatzung zur Satzung über die Vergnügungssteuer in der Stadt H. (nachfolgend: VGSt) hin, nach der nunmehr ab dem 01.01.2013 „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer unterliegt. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, monatlich entsprechende Steuererklärungen einzureichen, da eine Heranziehung zur Vergnügungssteuer beabsichtigt sei. Nach mehreren Besprechungen zwischen den Beteiligten übermittelte die Klägerin Vergnügungssteueranmeldungen für November 2013, in denen sie bezogen auf die einzelnen Appartements die Vergnügungssteuer nach der Zahl der Veranstaltungstage und einer Raumgröße bis 10 qm errechnete. Nach weiteren Ermittlungen setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2014 die Vergnügungssteuer für den Monat November 2013 abweichend von den Steueranmeldungen auf 1.296 € fest. Zur Begründung für die Abweichung gab die Beklagte an, die Raumgröße der einzelnen Appartements sei nach der Bauakte ermittelt worden. Danach seien die genutzten Räume jeweils größer als 10 qm. Als Rechtsgrundlage verwies sie nicht nur auf § 1 Nr. 6 VGSt, sondern nunmehr auch auf deren Nr. 7, nach der „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, z.B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen“ ebenfalls vergnügungssteuerpflichtig ist. Am 02.01.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die neu geschaffenen Steuertatbestände seien nicht erfüllt. Sie – die Klägerin – vermiete zum einen unmöblierte Wohnungen auf Dauer und zum anderen möblierten Wohnraum an diverse Personen, insbesondere an Handwerker, Vertreter und weitere Personen mit kurzfristigem Unterbringungsbedarf. Bei den hotelähnlichen Vermietungen sei der Mietzins unabhängig von dem tatsächlichen Nutzungszweck immer gleich. Inwieweit dort zum Teil auch der Prostitution nachgegangen werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie könne deshalb die von der Beklagten geforderten Angaben zur Nutzung der Wohnungen an sich und der Räumlichkeiten im Einzelnen nicht machen. Da sie keine Veranstalterin im Sinne der von der Beklagten geltend gemachten Steuertatbestände sei, könne sie auch nicht als Steuerschuldnerin herangezogen werden. Ebenso wenig sei ihr eine Abwälzung der Steuer möglich. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 05.12.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Grundlage der Heranziehung sei allein § 1 Nr. 7 VGSt; auf den unter Nr. 6 beschriebenen Steuergegenstand werde nicht abgestellt. In verschiedenen Räumen des Gebäudes der Klägerin werde der Prostitution nachgegangen. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Am Gebäude und auch vor den jeweiligen Appartements befänden sich entsprechende Hinweise. Im Internet werde ebenfalls auf die sexuellen Dienste hingewiesen. Die Klägerin sei auch die richtige Steuerschuldnerin, weil sie als Eigentümerin gleichzeitig Veranstalterin im Sinne der Satzung sei. Indem sie den Prostituierten die entsprechenden Räume zur Verfügung stelle, werde das Angebot sexueller Handlungen ermöglicht. Wegen des nicht kontrollierbaren Mieterwechsels wäre eine Heranziehung der Mieterinnen kaum oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Deshalb sei eine Heranziehung der Eigentümerin gerechtfertigt. Auch der Höhe nach sei die Steuer zutreffend festgesetzt worden. Die Festsetzung richte sich nach den tatsächlichen Raumgrößen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Steuerbescheid der Beklagten vom 05.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H. (Vergnügungssteuersatzung) vom 06.12.2002 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 14.12.2012, die nach deren Art. 3 am 01.01.2013 in Kraft getreten ist und den hier in Rede stehenden Steuerzeitraum November 2013 erfasst. Die Klägerin erfüllt nicht den steuerbegründenden Tatbestand des Art. 2 § 1 Nr. 7 VGSt, auf den die Beklagte die Festsetzung nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung allein stützen will. Nach Wortlaut und Systematik der in § 1 VGSt unter den Nrn. 6 u. 7 genannten, sich gegenseitig ausschließenden Steuertatbestände knüpft die Satzung einerseits an einen einrichtungsbezogenen, andererseits an einen einrichtungslosgelösten Gegenstand an, unterscheidet aber keineswegs zwischen prostitutionsbezogenen und nicht prostitutionsbezogenen Handlungen. Dementsprechend zeichnen sich die unter der Nr. 7 beispielhaft genannten Räumlichkeiten alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. So mag in einem Beherbergungsbetrieb auch Prostitution stattfinden (Hotelprostitution), aber die Prostituierten haben dort in der Regel kein Zimmer angemietet, um ihre Leistungen anzubieten. Besondere Räumlichkeiten zu einer Anbahnung der sexuellen Kontakte finden sich dort typischerweise nicht. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist nicht vorhanden. Entsprechendes gilt für Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeuge. Insbesondere Wohnungen mögen zwar auch für Zwecke der Prostitution angemietet werden, dienen aber in der Regel der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 11.12.2013 - 14 A 1948/13 ‑, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 – 9 B 20.14 -, NVwZ 2015, 378. Damit knüpft der hier von der Beklagten ausschließlich geltend gemachte Steuertatbestand in § 1 Nr. 7 VGSt nicht etwa an einer Eigentumsstellung oder einer Vermietung an, stattdessen geht es bei der Besteuerung allein um das personifizierte, von der Einrichtung unabhängige Angebot sexueller Handlungen, so dass im Ergebnis nur die Prostituierte selbst Unternehmerin der Veranstaltung „Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt“ sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2014 - 14 A 662/14 ‑, KStZ 2014, 216. Eine Besteuerung der Klägerin auf der Grundlage dieses einrichtungslosgelösten Tatbestandes scheidet vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich aus, weil sie als juristische Person nur einrichtungsbezogen agieren kann. Davon abgesehen vermietet sie zwar Appartements auch an Prostituierte, bietet indessen keine entsprechenden Leistungen eigenverantwortlich an. Dieser Beurteilung steht die Regelung in § 3 VGSt nicht entgegen, nach der bezogen auf § 1 Nr. 7 VGSt Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) u.a. der Eigentümer der Räume sein soll, in denen die Veranstaltungen stattfinden. Eine entsprechende Regelung ist schon deshalb unwirksam, weil sie dem Modell des ausschließlich personenbezogenen einrichtungslosgelösten Steuergegenstands widerspricht. Der Eigentümer von Räumen ist tatsächlich nicht in der Lage, aus seiner sachenrechtlichen Position heraus entsprechende personengebundene Angebote zu erbringen. Zwar wird dem Satzungsgeber ein Spielraum eröffnet, wen er als Steuerschuldner bestimmt. Er ist dabei aber an die Grundentscheidung des Kommunalabgabengesetzes gebunden, dass das Entstehen der Abgabeschuld an einen Abgabetatbestand anzuknüpfen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m.§ 43 Satz 1 AO). Daraus folgt, dass zum Steuerschuldner nur bestimmt werden darf, wer den Steuertatbestand erfüllen kann. Dazu muss der Steuerschuldner zumindest in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehen oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 316/13 –, NRWE Rn. 121 ff. An beidem fehlt es, weil der Steuertatbestand gerade nicht objektbezogen gestaltet ist und der Eigentümer keine selbständige Leistung in Bezug auf das Steuergut, also dem vom sich sexuell Vergnügenden aufgewandten Betrag zur Erlangung des Vergnügens (Konsumaufwand), erbringt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2012 – 14 A 1521/12 –, NRWE Rn. 10. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der nach § 9 Abs. 3 VGSt vorgesehene flächenbezogene Steuermaßstab den zu besteuernden Aufwand wohl nicht sachgerecht abbilden dürfte. Bei einer einrichtungsgebundenen Prostitution, wie sie in § 1 Nr. 6 VGSt benannt wird, ist der Flächenmaßstab durchaus geeignet, das Steuergut angemessen zu erfassen, bei einer Prostitution außerhalb von Einrichtungen – wie sie hier vorliegt – dürfte das wohl nicht sinnvoll gelingen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2013 - 14 A 1948/13 -, juris. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.