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Urteil

1 K 1061/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0215.1K1061.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.---straße 7a in T. . Das Grundstück ist Teil eines Wohngebietes, das zwischen den jeweils in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen „C1.------straße “ und „C.---straße “ liegt. Im westlichen Teil des Baugebiets liegen Grundstücke der Beigeladenen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr unter dem 05.09.2011 in der Fassung der Verlängerung vom 24.11.2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf dem Grundstück C1.------straße 130, 130a und unter dem 10.03.2015 die Genehmigung zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C1.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a. Ausweislich der jeweils zu den Bauvorlagen gehörenden Bauzeichnungen und Berechnungen ist jedes der zweigeschossigen Doppelhaushälften als Wohnhaus konzipiert. Für jede Doppelhaushälfte ist eine Wohneinheit mit Dusche, Bad, Küche, Hauswirtschaftsraum und fünf Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche je Einheit von 126 m² (Doppelhäuser C1.------straße 122 bis 128a) bzw. 115 m² (Doppelhaus C1.------straße 130, 130a) angesetzt. Die wegemäßige Erschließung der Grundstücke erfolgt über eine private Zuwegung, die von der C1.------straße abzweigt und damit – von der C1.------straße aus gesehen – im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke und damit näher zum Grundstück der Kläger verläuft. Nur über diese Zuwegung können die auf den Baugrundstücken befindlichen Stellplätze angefahren werden. Am 14.04.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, es handele sich bei den Bauvorhaben um einen „Etikettenschwindel“, da die Beigeladene die Häuser an die Stadt T. vermieten wolle und diese dort ihr zugewiesene Flüchtlinge unterzubringen beabsichtige. Ihr Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt. Es liege auch ein Verstoß gegen das nachbarliche Bestimmtheitsgebot vor. Eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung über die Lärmauswirkungen der Vorhaben sei zu Unrecht nicht eingeholt worden. Es verstoße gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, dass die Zu- und Abfahrt zu den Neubauvorhaben über den in der Nähe zu ihrem Grundstück vorbeiführenden Privatweg führe statt über die C1.------straße auf der ihr abgewandten Seite. Die Kläger beantragen, 1. die der Beigeladenen unter dem 05.09.2011 in der Fassung der Verlängerung vom 24.11.2014 erteilte Genehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf dem Grundstück C1.------straße 130, 130a in T. aufzuheben, 2. die der Beigeladenen unter dem 10.03.2015 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C1.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Grundstücke der Beigeladenen lägen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet seien die als Wohnhäuser genehmigten Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Selbst wenn die genehmigten Wohnhäuser eine hohe Belegungsdichte zulassen würden, hätte dies in dem vorgefundenen Gebiet auf dessen Charakter keinen Einfluss, so dass ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht vorliege. Auch ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich kein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot dadurch, dass über die Binnenerschließungsstraße der gesamte Anlieferungs- und Entsorgungs- sowie der normale Bewegungsverkehr laufe. Entlang der westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger sei lediglich die Zufahrt zu sechs Stellplätzen zugelassen worden. Die notwendigen Stellplätze für die weiteren auf dem Grundstück der Beigeladenen geplanten Wohngebäude C1.------straße 120, 120a, 124, 124a, 126 und 126a sollen gegenüber dem gewerblich genutzten Flurstück 761 errichtet werden. Mit Beschluss vom 10.07.2015 hat die Kammer im Verfahren 1 L 685/15 einen Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung anzuordnen, abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.09.2015 hat das OVG NRW im Verfahren 2 B 910/15 die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der Kammer vom 10.07.2015 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 1 L 685/15 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigungen des Beklagten sind den Klägern gegenüber rechtmäßig und verletzen sie nicht in nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 10.07.2015 im Verfahren 1 L 665/15 und den detailliert begründeten Beschluss des OVG NRW vom 23.09.2015 im Verfahren 2 B 910/15. Ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Selbst wenn man davon ausginge, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Grundstücke der Beigeladenen entgegen der Annahme der Beklagten nicht in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO liegen, sondern in einem reinen Wohngebiet entsprechend § 3 BauNVO und noch zusätzlich annähme, dass es sich bei den genehmigten Wohnhäusern wegen der vorgesehenen Unterbringung von der Stadt T. zugewiesenen Flüchtlingen bzw. Zuwanderern in Wahrheit um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, wäre ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger gleichfalls nicht verletzt. Denn Einrichtungen für soziale Zwecke sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Erteilung der Genehmigungen von der Beigeladenen Schallschutzgutachten zu verlangen bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Wohnhäuser auf die Nachbarschaft. In seinem Beschluss vom 23.09.2015 im Verfahren 2 B 910/15 hat das OVG NRW hierzu bereits ausführlich Stellung genommen. Danach war für die Beurteilung der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs eine sachverständige Aussage nicht erforderlich. Eine Wohnnutzung, die sich an eine (vorhandene) Wohnnutzung anschließt, ist die aus planerischer Sicht der Baunutzungsverordnung immissionsverträglichste Nachbarkonstellation. Die Wohnnutzung auch mit Blick auf den zu erwartenden An- und Abfahrverkehr bewegt sich offenkundig in einem Immissionsrahmen, den Anlieger, wie die Kläger, bei den gegebenen Planungs- und Grundstücksverhältnissen hinzunehmen haben. Die Belastungen gehen nicht über das hinaus, was in einem Wohngebiet üblicherweise erwartet werden muss. Aus diesem Grunde werden die Kläger auch nicht dadurch in ihren nachbarlichen Rechten verletzt, dass die Erschließung der streitbefangenen Doppelhäuser nicht über die C1.------straße , sondern über die Privatstraße erfolgt. Bei einer Erschließung über die C1.------straße mögen die immissionsschutzmäßigen Belastungen für sie geringer sein. Aber auch bei einer Erschließung über den Privatweg, wie von der Beklagten gewählt, wird das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht beeinträchtigt. In einem Wohngebiet müssen die mit dem Wohnen verbundenen Emissionen von Nachbarn hingenommen werden. Anderweite (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Wie das OVG im genannten Beschluss bereits dargelegt hat, ist insbesondere das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen besorgt werden. Ihnen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern ggf. nur mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzuerlegen und für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.