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Teilurteil

7 K 1041/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0210.7K1041.14.00
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Tenor

1. Soweit die Klägerinnen die Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des   Beklagten vom 27.03.2014 begehren, wird die Klage abgewiesen.

2. Im Umfang des unerledigten Teils wird das Verfahren vertagt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Klägerinnen die Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Beklagten vom 27.03.2014 begehren, wird die Klage abgewiesen. 2. Im Umfang des unerledigten Teils wird das Verfahren vertagt. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist Betreiberin von Windkraftanlagen. Die Klägerin zu 2. ist ein Ingenieurbüro für Umweltplanung. Am 09.08.2013 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich der Gemeinde L. Mit E-Mail vom 13.01.2014 begehrte der Beigeladene Zugang zu den Antragsunterlagen inklusive der Gutachten zum baurechtlichen/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin zu 1. Am 06.02.2014 wandte sich der Beklagte an die Klägerin zu 1. und übersandte einen Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 2 UIG NRW. Die Klägerin zu 1. beantragte mit Schreiben vom 26.02.2014, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der Antrag beziehe sich auf landschaftsplanerische Fachgutachten, die dem Urheberrechtsschutz unterlägen. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wandte sich auch die Klägerin zu 2., die zwei der drei streitgegenständlichen Gutachten erstellt hatte, an den Beklagten und beantragte, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der weit überwiegende Teil der jeweiligen Gutachten enthalte Bewertungen und Prognosen der Wirkungen von Windkraftanlagen auf die jeweils betrachteten Tierartengruppen, die dem Urheberrechtsschutz unterlägen, weil sie als Auswertungen umfangreicher wissenschaftlicher Literatur und darauf aufbauenden Schussfolgerungen eigenständige, schöpferische Leistungen darstellten. Mit Bescheid vom 27.03.2014 eröffnete der Beklagte den Zugang zu den Gutachten wie folgt: 1. „Der Zugang zu den Umweltinformationen wird in Form von Einsichtnahme in die folgenden antragsgegenständlichen Gutachten eröffnet: a) Landschaftspflegerischer Begleitplanung des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung der Dipl.-Ing. B vom 05.11.2012, b) Gutachten „Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L“ des Büro für Umweltplanung, S, in der Version aus Mai 2012, c) Gutachten „Erfassung und Bewertung des Fledermausbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L“ des Büro für Umweltplanung, S, in der Version aus Januar 2013 2. Das Anfertigen von Vervielfältigungen wird wie folgt nicht gestattet: a) zu Nr. 1 a): Seiten 14 bis 32, b) zu Nr. 1 b): Seiten 20 bis 52, c) zu Nr. 1 c): Seiten 36 bis 38. 3. Der Zugang zu den Umweltinformationen wird in meiner Dienststelle im Kreishaus in Detmold nach Bestandskraft dieses Bescheides gewährt.“ Der Zugang stehe dem Beigeladenen nach § 2 UIG NRW zu. Versagungsgründe nach § 8 UIG lägen nicht vor. Den geistigen Schutzrechten werde durch die Einschränkungen hinsichtlich der Vervielfältigung genüge getan. Am 28.04.2014 haben die Klägerinnen gegen den Bescheid des Beklagten die vorliegende Klage erhoben. Der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da einer Einsichtnahme § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG entgegenstehe. Die Fachgutachten unterlägen, zumindest hinsichtlich der betroffenen Schlussfolgerungen, dem Urheberrechtsschutz. Der Beklagte verkenne die Reichweite des § 9 UIG. Nicht allein die Vervielfältigung sei zu versagen, sondern dem Beigeladenen dürfe schon kein Zugang zu den Umweltinformationen gewährt werden. Mit Beschluss vom 29.04.2014 hat die Kammer Herrn … beigeladen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2014 (Az.: 4.0.1/De), mit dem dem Beigeladenen Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 2 UIG NRW gewährt wird, aufzuheben; hinsichtlich der Klägerin zu 2. nur insoweit, als er sich auf von der Klägerin zu 2. verfasste Gutachten bezieht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Einsichtnahme gemäß § 2 UIG NRW zu erteilen sei. Die vollständige Versagung des Anspruchs aus urheberrechtlichen Gründen sei unverhältnismäßig. § 5 Abs. 3 UIG NRW ermögliche ein Zugänglichmachen, soweit es möglich sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da den Klägerinnen die Klagebefugnis fehle. Eine Rechtsverletzung komme nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerinnen hätten mit der Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Auslage im Wege der Öffentlichkeitsbeteiligung einverstanden gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte über die Anfechtungsklage hinsichtlich der durch Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 27.03.2014 gewährten Einsichtnahme durch Teilurteil entscheiden, weil dieser Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist (vgl. § 110 VwGO). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugangseröffnung durch Einsichtnahme zu den streitgegenständlichen Gutachten ist von der Frage der Möglichkeit, Vervielfältigungsstücke von Teilen der Gutachten zu fertigen, unabhängig und damit abtrennbar. Zwar wendet sich die Anfechtungsklage der Klägerinnen gegen einen einheitlichen Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 1 UIG NRW. Der Beklagte hat den Zugang jedoch in Ziffer 1 und Ziffer 2 unterschiedlich ausgestaltet und damit zwei eigenständige Regelungen getroffen. In Ziffer 1 wird Zugang durch Einsichtnahme eröffnet, wohingegen Ziffer 2 eine eigenständige Regelung hinsichtlich der Erstellung von Vervielfältigungsstücken trifft. Soweit es um die Einsichtnahme geht, ist der Streit entscheidungsreif, weil es insofern nicht auf die Frage der Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Gutachten ankommt. Im Übrigen ist die Klage nicht zur Entscheidung reif, weil es hinsichtlich der durch Ziffer 2 des Bescheides vom 27.03.2014 gestatteten Vervielfältigung darauf ankommen wird, ob die von Ziffer 2 des Bescheides nicht erfassten Teile der streitgegenständlichen Gutachten schutzwürdige Werke im Sinne des UrhG sind und damit dem Kopierschutz der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG unterliegen. Die Gutachten liegen der Kammer nicht vor, sodass die Frage der Schutzfähigkeit derzeit offen ist. Hinsichtlich des aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Umfangs ist die Klage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht weder die fehlende Klagebefugnis der Klägerinnen, noch die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen. Die Klägerinnen sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen können, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 – VII C 10.61 –, BVerwGE 18, 154-157, juris Rn. 21. In der Situation einer Drittwiderspruchsklage – wie hier – muss es sich bei der möglicherweise verletzten Rechtsvorschrift um eine drittschützende Norm handeln, das heißt, die Vorschrift muss individuell und in qualifizierter Weise den Schutz der Klägerinnen beabsichtigen. Die Klagebefugnis ergibt sich vorliegend aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG, da diese Vorschrift ausdrücklich den Schutz von Dritten – hier den Inhabern von Urheberrechten – beabsichtigt. Ob eine Verletzung von Urheberrechten und damit eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass beiden Klägerinnen Rechte nach dem UrhG zustehen und diese durch das Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Gutachten in der Form der Einsichtnahme verletzt werden – bzgl. der Klägerin zu 2. selbstverständlich nur soweit es um von ihr erstellte Gutachten geht. Ungeachtet der Frage, ob es vorliegend der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte, ist ein solches jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie nicht ‑ mehr ‑ durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Der Sinn des Widerspruchsverfahrens bestehe darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und dem Widerspruch abzuhelfen, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansehe. Diesem Zweck sei Genüge getan, wenn die Behörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Auch in dieser Konstellation habe sich die Behörde mit der Sache befasst und darüber entschieden, sodass der Zweck des Vorverfahrens erfüllt sei Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. September 1983 – 7 C 97/81 –, juris Rn. 8, 9. Vorliegend haben sich alle Beteiligten inhaltlich auf die Klage eingelassen und einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Durchführung eines Vorverfahrens führte in einem solchen Fall lediglich zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, es werde auch im Fall eines Widerspruchs bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben. Das BVerwG hält auch in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich, weil der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann, wenn bereits feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, juris Rn. 35, 36. Die Klage ist jedoch hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 27.03.2014 unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Gutachten aus § 2 Abs. 1 UIG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG NRW hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Das UIG NRW erklärt in § 2 Abs. 2 UIG NRW neben den Vorschiften dieses Gesetztes das UIG des Bundes, mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14, für anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltinformationen alle Daten – unabhängig von der Art ihrer Speicherung – über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Bei dem landschaftspflegerischen Begleitplan, den Gutachten zur Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie Groß- und Greifvogelbestandes und Fledermausbestandes handelt es sich gemessen daran um Umweltinformationen. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW informationspflichtig. Der insoweit einzig in Betracht kommende und von den Klägerinnen auch nur bemühte Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht der Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Gutachten durch den Beigeladenen nicht entgegen. Ein Antrag auf Zugänglichmachen von Umweltinformationen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG abzulehnen, soweit dadurch Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentlich Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Schon das Gesetz stellt durch das Wort „soweit“ klar, dass nicht zwangsläufig vollständig der Zugang zu den Umweltinformationen zu versagen ist, sobald ein Urheberrecht besteht. Soweit ein Zugang, ohne Verletzung von durch das UrhG geschützten Rechten möglich ist, ist dieser vielmehr zu gewähren. Ein Zugang kann daher grundsätzlich auch durch Einsichtnahme gewährt werden, ohne dass das Herstellen von Vervielfältigungen gestattet wird. Zu den durch das UrhG geschützten Werken zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ausdrücklich Schriftwerke, sodass schriftliche Gutachten grundsätzlich schutzfähig sein können, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Bei wissenschaftlichen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden, sondern kann in erster Linie durch die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres in der Gedankenformung und –führung des dargebotenen Inhalts zum Ausdruck kommen. In den Blick zu nehmen ist der geistig-schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zu vorbestehenden Gestaltungen. Es ist ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu verlangen. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011 – 24 U 28/11 – juris Rn. 6, 7. An der erforderlichen Eigenart fehlt es, wenn der Aufbau und die Einordnung aus Sachgründen zwingend geboten sind und insbesondere die Zweckmäßigkeit keinen Raum für eine originelle Gestaltung lässt. Um hinsichtlich der Gedankenformung und –führung die Schwelle einer eigenen schöpferischen Leistung zu erreichen, muss sich der in Rede stehende Text durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichnen. Dies kann der Fall sein, wenn es dem Verfasser gelingt, einen komplexen Sachverhalt unter souveräner Beherrschung der Sprach- und Stilmittel in eine einfache und leicht verständliche Darstellung zu gießen. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011 – 24 U 28/11 – juris Rn. 8. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Gutachten tatsächlich urheberrechtlichen Schutz im vorgenannten Sinne genießen. Eine Rechtsverletzung der Klägerinnen durch die in Ziffer 1 des Bescheides gestattete Einsichtnahme durch den Beigeladenen ist jedenfalls ausgeschlossen. Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 27.03.2014 verletzt nicht das ‑ vermeintliche ‑ Veröffentlichungsrecht aus § 12 Abs. 1 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen scheidet eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts allerdings nicht schon deswegen aus, weil in der Zugänglichmachung der Gutachten in der Form von Einsichtnahme durch ihn keine Veröffentlichung im Sinne des § 12 UrhG zu sehen sei. Die Zugangseröffnung im Rahmen des § 2 Abs. 1 UIG NRW stellt sehr wohl eine Veröffentlichung dar. Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 UIG NRW ist voraussetzungslos und steht grundsätzlich jedermann und damit einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. Es darf deshalb nicht lediglich auf den einzelnen Antragsteller abgestellt werden, da es gerade der Zweck des UIG NRW ist, jedermann und damit der Öffentlichkeit den freien Zugang zu Umweltinformationen zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 – 7 C 1/ 14 – juris Rn. 37 zu § 6 IFG. Eine dadurch bedingte Verletzung des Veröffentlichungsrechts durch den Beklagten scheidet jedoch deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Gutachten bereits durch die Weitergabe an den Beklagten veröffentlicht worden sind. § 12 UrhG meint mit der Veröffentlichung nur die Erstveröffentlichung. vgl. Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 5. Eine Verletzung dieses Rechts auf Erstveröffentlichung scheidet denknotwendig aus, wenn das Werk bereits zuvor veröffentlicht worden ist. So liegt es hier. Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unter Öffentlichkeit ist bei der körperlichen Verwertung jede Person zu verstehen, die mit dem Verwerter nicht persönlich verbunden ist (vgl. § 15 Abs. 3 Alt. 1 UrhG). In der Weitergabe der streitgegenständlichen Gutachten an die Genehmigungsbehörde liegt eine solche Erstveröffentlichung, vgl. dazu Schnabel, „Geistiges Eigentum als Grenze der Informationsfreiheit“ in K&R 2011, 626 (631); Wiebe/Ahnefeld, „Zugang zu und Verwertung von Informationen der öffentlichen Hand“ in CR 2015, 127 (130); Raue, „Informationsfreiheit und Urheberrecht“ in JZ 2013, 280 (285), denn der Urheber stellt sein Gutachten gerade nicht nur einer einzelnen Person, sondern im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einem breiten Personenkreis zur Verfügung. Der Personenkreis, der Einsicht in diese Gutachten hat, ist nicht von vornherein begrenzt. Eine persönliche Beziehung des Verwerters zu der Behörde liegt nicht vor. Die Weitergabe erfolgt nicht lediglich im privaten Rahmen, sondern in der Erfüllung eines vertraglichen Verhältnisses. Der Urheber übergibt sein Gutachten an die Behörde und setzt sich in diesem Moment bewusst dem kritischen Urteil Dritter aus. Ihm ist bewusst, dass er sich nicht mehr in der geschützten Privatsphäre des Freundes- und Familienkreises bewegt. Diese Situation kann nicht mit derjenigen verglichen werden, in der der Urheber sein Werk nur einem ausgewählten Kreis von Personen zur Vorabkontrolle überlässt. Nur diesen Bereich will § 15 Abs. 3 UrhG jedoch aus dem Begriff der Veröffentlichung im Sinne des UrhG ausnehmen. Vgl. zum Ganzen Raue, a.a.O., 280 (285). Die Klägerinnen haben danach bereits durch die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zumindest stillschweigend ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann der Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eben nicht mit Gewissheit davon ausgehen, im Verfahren werde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattfinden. Zwar fällt die von der Klägerin zu 1. geplante Anlage unter § 19 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV und ist damit grundsätzlich dem vereinfachten Verfahren zuzuordnen, welches eine förmliche Öffentlichkeitbeteiligung nicht vorsieht. § 19 BImSchG sieht das vereinfachte Verfahren jedoch nur in den Fällen vor, in denen dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von den Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Käme die Behörde im Rahmen einer Vorabprüfung zu dem Schluss, die drei Windkraftanlagen der Klägerin zu 1. riefen schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarn hervor, wäre auch in diesem Fall ein reguläres Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weiß bei Antragstellung und Einreichen der Gutachten jedenfalls nicht mit Sicherheit, dass sein Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden wird. Er gibt mit der Einreichung in Rahmen eines Genehmigungsverfahrens seine Einflussmöglichkeiten auf das Werk auf, sodass eine Veröffentlichung vorliegt. Die teilweise vertretene Argumentation, man unterliege einem Zirkelschluss, würde man in der Weitergabe eines Werkes an die Behörde eine Veröffentlichung sehen, vgl. Lenski, NordÖR 2006, 89 (94), VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 – 5 A 188/06 –, juris Rn. 24, verfängt nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG läuft keines Falls leer. Gerade die kommerziell interessanten Verstöße gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht kommen weiterhin in Betracht. Diesen will die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG entgegenwirken. Eine Verletzung des Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Ausstellungsrechts aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 16, 17, 18 UrhG scheidet vorliegend aus. Die bloße Einsichtnahme durch den Beigeladenen berührt diese Rechte nicht.