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Urteil

1 K 1485/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0126.1K1485.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige               Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin bewohnt ein auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur , Flurstück (postalisch: M.------straße) in C. aufstehendes Einfamilienhaus. Ihrem Grundstück gegenüber (postalisch: M.------straße ) befindet sich die Schützenhalle der Kleinstadt, die, nachdem sie z.T. abgerissen und neu errichtet wurde, in ihrem jetzigen Zustand mit Baugenehmigungen vom 08.01.1980, 21.10.1980 und 13.11.1980 genehmigt wurde. Zwischenzeitlich wurden die Fenster an der Südseite der Halle vermauert. Die Schützenhalle wird über Traditionsveranstaltungen, wie Karneval, Königsschießen, Schützenfest und Schützenabrechnung hinaus auch für private Feierlichkeiten, z.B. Geburtstage und Hochzeiten, vermietet. Ein Bebauungsplan existiert für das maßgebliche Gebiet nicht. Seit Januar 2014 setzt der Beigeladene in der Schützenhalle eine Schallbegrenzungsanlage (sog. „Limiter“) ein, die laut einem Schreiben der E. vom 04.05.2015 ordnungsgemäß funktioniert. Es handelt sich dabei um eine Anlage, die mittels eines Mikrofons im Raum den Innenpegel aufzeichnet und speichert. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt auf einem PC in einem Kellerraum. Im Saal selbst befindet sich eine Signalleuchte, die bei Überschreitung des eingestellten zulässigen Innenpegels zunächst gelb und dann rot leuchtet. Nach vierminütiger Überschreitung der eingestellten Lautstärke schaltet der Limiter die Musikanlage selbständig aus. Zur Erledigung eines vor dem Landgericht Paderborn geführten Rechtsstreits (Az.: 3 O 447/13) schlossen die Klägerin und der Beigeladene – der damalige Beklagte – am 25.06.2014 einen Vergleich. Dieser regelt u.a.: „3.) Der Beklagte verpflichtet sich, in der in seinem Eigentum stehenden Schützenhalle C. , M.------straße , C. keine Veranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, sobald dadurch an den Fenstern am Wohnhaus der Klägerin (M.------straße , C. ) in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ein Immissionswert (Beurteilung nach Nr. 6.1 c TA Lärm) von 45 dB(A) überschritten wird. Ausgenommen sind lediglich kurzzeitige Geräuschspitzen, die die Immissionswerte in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 4.) Von der Verpflichtung zu Ziffer 3.) gelten folgende Ausnahmen: Die in der Vorziffer festgelegten Grenzwerte gelten nicht für folgende jährlich wiederkehrende Traditionsveranstaltungen: Karneval (1 Nacht), Königsschließen (1 Nacht), Schützenfest (3 Nächte) und Schützenabrechnung (1 Nacht). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Beklagte an bis zu drei Tagen jährlich Veranstaltungen, die den Traditionsfesten in ihrem Wesen und Charakter gleich kommen, durchführen kann und von den Vorgaben der Beschränkungen der Ziffer 3.) dieses Vergleichs befreit ist. Zu solchen Veranstaltungen wäre z.B. zu zählen ein Stadtfest, Bezirksschützenfest oder Veranstaltungen, die man unter dem Begriff des „Public viewing“ zusammen fassen kann. Ausdrücklich nicht dazu zählen Veranstaltungen von Privatpersonen zu Geburtstagen, Hochzeiten etc.“ Auf Antrag der Klägerin beschloss das Landgericht Paderborn am 10.11.2014 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem o.g. Vergleich ‑ Einhaltung der vereinbarten Immissionswerte - dem Beigeladenen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € anzudrohen. Die Klägerin hat am 01.06.2015 Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung der Schützenhalle für traditionsfremde Zwecke erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene seine Halle regelmäßig – jährlich etwa 25 bis 30 mal – für Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten oder Geburtstage vermiete, obwohl dafür keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Fast jedes Wochenende werde die Halle für gewerbsmäßige Veranstaltungen genutzt. So habe am 23.08.2014 in der Schützenhalle eine Silberhochzeit stattgefunden, von der nachts eine Lärmbelästigung mit weit über 45 dB(A) bzw. 65 dB(A) ausgegangen sei. Am 14.03.2015 sei in der Schützenhalle ein Frühlingskonzert veranstaltet worden, das mit erheblichen Lärmbelästigungen bis ein oder zwei Uhr nachts gedauert habe. Zwar seien die Fenster an der Südseite der Halle zugemauert worden, die zwischen den Fenstern befindliche Tür aber nicht. Der Limiter gebiete Ruhestörungen keinen Einhalt, schließlich könne man diesen abschalten, die Mikrophone austauschen oder eine andere Stromquelle nutzen. Überdies habe der Beigeladene erklärt, dass sie keinen Anspruch darauf habe, die gespeicherten Lärmwerte einzusehen. Sie, die Klägerin, werde auch durch anfahrende Gäste mit Lärm belästigt, schließlich sei es heute üblich, vor der Veranstaltung „vorzuglühen“. Draußen würden Parallelpartys veranstaltet. Die Lärmbelästigungen schädigten sie an ihrer Gesundheit. Sie leide unter akuten Schlafproblemen, hohem Blutdruck und Panikattacken. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 10.11.2014 habe zur diversen, gegen sie gerichtete Aktionen, u.a. Brandstiftung, Sachbeschädigung und Beleidigungen, geführt. Diese Tätigkeiten seien vermutlich von dem Beigeladenen initiiert worden, als Druckmittel, damit sie ihre Beschwerden zurückziehe. Inzwischen – sie habe Videokameras installiert – seien die geschilderten Tätigkeiten aber abgeklungen. Es sei allerdings noch zu weiteren Zwischenfällen, u.a. am 09.01.2016, 16.01.2016 und 23.01.2016, gekommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des auf seinem Grundstück Gemarkung C. , Flur, Flurstück (postalisch: M.------straße ) in C. aufstehenden Gebäudes für Veranstaltungen, bei denen die Halle für private Feste, Hochzeiten, Jubiläen, Diskothekentanzveranstaltungen etc. (also Veranstaltungen nichttraditioneller Art) vermietet wird, zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen nicht vor. Zwar sei die Nutzung der Halle für Veranstaltungen mit vereinsfremdem Charakter wie Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder Polterabenden von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Die Klägerin werde aber in ihren nachbarlichen Rechten nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass es im Tagesbetrieb der Halle zu Überschreitungen der Lärmwerte komme, lägen nicht vor. Auch nachts werde aufgrund der durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen der zulässige Immissionsrichtwert eingehalten. Das von der Klägerin geschilderte, ihr gegenüber an den Tag gelegte kriminelle Verhalten verurteile er, der Beklagte, scharf, es sei allerdings dem Beigeladenen, der sich von Provokationen mehrfach öffentlich distanziert habe, nicht zuzurechnen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Den Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur, Flurstück (postalisch: M.------straße ) in C. aufstehenden Gebäudes für Veranstaltungen von 22:00 bis 06:00 Uhr, bei denen die Halle für private Feste, Hochzeiten, Jubiläen, Diskothekentanzveranstaltungen etc. vermietet wird, durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30.06.2015 (Az.: 1 L 911/14) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24.09.2015 (Az.: 2 B 831/15) zurückgewiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18.12.2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. und 3 Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW)) gegen die von ihr als solche bezeichneten Veranstaltungen nicht traditioneller Art in der Schützenhalle des Beigeladenen nicht zu. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn die angegriffene bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird und rechtswidrig ist, den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 35. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf das von ihr begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten. Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte ist nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Halle, soweit sie für Geburtstagsfeste, Hochzeiten etc. vermietet wird, nicht gegen das – im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene – Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 64. Was Geräuschimmissionen anbelangt, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) festgelegt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn. 96. Ist die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (zum Beispiel Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, a.a.O. Rn. 99. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise "grober Anhalt" herangezogen werden. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, a.a.O. Rn. 100. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung der von der Schützenhalle ausgehenden Geräuschimmissionen kann – als sachnächstes technisches Regelwerk – auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) vom 23.10.2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW) zurückgegriffen werden. Der (unmittelbare) Anwendungsbereich der TA Lärm ist nicht eröffnet, weil das hier maßgebliche Gebäude, in dem insb. Schützenfeste und Geburtstage stattfinden, als Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW durch Nr. 1 b) der TA Lärm von deren Geltung ausgenommen ist. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie NRW dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden sollen (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, a.a.O. Rn. 104. Vor diesem Hintergrund entspricht die den Gegenstand des Verfahrens bildende Halle einer Freizeitanlage i.S.d. Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Die Schützenhalle wird maßgeblich für Veranstaltungen des Beigeladenen (Schützenfeste, Karneval etc.) genutzt und für private Festivitäten (Geburtstage, Hochzeiten etc.) vermietet. Damit stellt der Beigeladene ein Raumangebot für Aktivitäten zur Verfügung, die sich als Freizeitgestaltung und nicht als Bestandteil des Arbeitslebens begreifen lassen. Ist die Freizeitlärmrichtlinie NRW als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen einschlägig, kann zur Bemessung des Schutzniveaus des Grundstücks M.------straße in C. zunächst Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW herangezogen werden. Danach betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten – von dieser planungsrechtlichen Beurteilung geht die Kammer übereinstimmend mit den Beteiligten aus – tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Ausgehend davon erweist sich die streitbefangene Nutzung nicht als im Verhältnis zur Klägerin rücksichtslos. Es ist nicht ersichtlich, dass die Richtwerte bei der Durchführung nicht traditioneller Veranstaltungen nicht eingehalten werden. Tatsächliche Richtwertüberschreitungen werden jedenfalls nicht in substantiierter Form geltend gemacht. Die Klägerin selbst hat in der mündlicher Verhandlung erklärt, dass es – mit Ausnahme zur Zeit des Schützenfestes, das hier jedoch als sog. Traditionsveranstaltung nicht Verfahrensgegenstand ist – tagsüber nicht zu Lärmwertüberschreitungen komme. Es ist auch nicht festzustellen, dass dies nachts – also von 22 – 06 Uhr (vgl. Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW) – der Fall ist. Zwar führt die Klägerin in einem Lärmprotokoll diverse Veranstaltungen in den Jahren 2008 und 2009 auf, bei denen es zu Störungen gekommen sein soll. Das Vorbringen der Klägerin ist aber stark subjektiv gefärbt und bleibt vage. Anhaltspunkte für eine die Rücksichtslosigkeit begründende Grenzwertüberschreitung bestehen aufgrund solcher Wertungen wie „laut“ nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.08.2014 – 9 L 1082/14 –, juris Rn. 44 m.w.N. Ferner datieren diese Angaben aus der Zeit vor dem Einbau des Limiters in der Schützenhalle. Soweit die Klägerin zeitlich spätere Lärmbelästigungen rügt, ist ihr Vorbringen derart unsubstantiiert, dass der Vortrag für die Annahme, der genannte Grenzwert von 45 dB(A) werde überschritten, nicht genügen kann. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich jedes Wochenende unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Vielmehr ist davon auszuzugehen, dass die maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden. Der Beigeladene hat zwei Schreiben der E. vom 07.10.2014 und 04.05.2015 vorgelegt, wonach die zu erwartenden Geräuschimmissionen messtech-nisch ermittelt worden seien. Die Untersuchung habe ergeben, dass bei einem Innenpegel von L AFeq = 84 dB(A) am maßgeblichen Immissionspunkt – Dachge-schoss des klägerischen Wohnhauses – ein Immissionswert von 45 dB(A) eingehalten werde. Aufgrund zwischenzeitlicher weiterer Lärmschutzmaßnahmen durch den Beigeladenen – des Vermauerns der Fensteröffnungen und der Schließung nicht mehr genutzter Bierleitungen jeweils an der Südseite des Gebäudes – werde nunmehr noch bei einem Innenpegel von L AFeq = 86,5 dB(A) der maßgebliche Immissionswert eingehalten. Der Limiter funktioniere ordnungsgemäß. Soweit die Klägerin potentielle Schwächen des eingebauten Limiters und dessen Manipulierbarkeit rügt, brauchte das Gericht diesem Vorbringen mangels objektiver Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer Umgehung der Funktion des Limiters kommt, nicht weiter nachzugehen. Dass die weiteren nächtlichen Ruhestörungen, die die Klägerin behauptet, in einem Zusammenhang mit der Hallennutzung stehen, ist nicht erkennbar. Die insofern aufgestellten Vermutungen und Behauptungen der Klägerin bilden für eine rechtmäßige Untersagungsverfügung des Beklagten keine tragfähige Grundlage. Da es nicht um die konkreten Auswirkungen der Nutzung der Schützenhalle für Veranstaltungen wie Geburtstage und Hochzeiten geht, sondern vielmehr um u.U. strafrechtlich relevante Ausschreitungen gegen die Klägerin, stellen sich die behaupteten Vorkommnisse nicht als baurechtliches, sondern als polizeiliches Problem dar. Im Übrigen ist vorliegend das durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen des Beklagten nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht auf Null reduziert. Der Beklagte durfte ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass die Klägerin sich in dem mit dem Beigeladenen vor dem Landgericht Paderborn am 25.06.2014 geschlossenen Vergleich zur Duldung privater Feste bei Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte verpflichtet und somit ihre Nachbarrechte gegenüber dem Beigeladenen zumindest teilweise bindend zurückgestellt hat. Ein Einschreiten zu ihrem Schutz ist deshalb insoweit selbst bei unterstellter objektiver Baurechtswidrigkeit der Nutzung nicht erforderlich. Insofern geht es nicht um einen Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber dem von einem Einschreiten betroffenen Beigeladenen. Mit der ihm gegenüber bindend erklärten Duldung ist die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Nachbarrechts nicht zu vereinbaren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2015 – 2 B 831/15 –, n.V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).