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Urteil

10 K 759/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:1127.10K759.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er erwarb am 26. Juni 2004 die allgemeine Hochschulreife und leistete in der Zeit vom 16. August 2004 bis zum 15. Juni 2005 Zivildienst als Rettungssanitäter bei der Feuerwehr Q1. ; die der Zivildienstleistung zugrunde liegende Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde später auf seinen Antrag hin aufgehoben. Während des Zivildienstes legte der Kläger erfolgreich die staatliche Prüfung für Rettungssanitäter und Rettungssanitäterinnen in Nordrhein-Westfalen ab. Am 16. März 2006 bewarb der Kläger sich um einen freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr, und zwar als Zeitoffizier im Sanitätsdienst mit Hochschulstudium im Fach Humanmedizin. Mit Einstellungsbescheid vom 29. November 2006 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass beabsichtigt werde, ihn zum 1. Januar 2007 als Sanitätsoffizier-Anwärter einzustellen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen; weiter werde beabsichtigt, ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule zu beurlauben. Ebenfalls am 29. November 2006 verpflichtete der Kläger sich, 17 Jahre Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Am 2. Januar 2007 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre – beginnend mit dem 1. Januar 2007 und endend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 – festgesetzt. In der Zeit von Januar bis März 2007 absolvierte der Kläger eine militärische Grundausbildung, die eine Schießausbildung beinhaltete und mit der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Sicherungs- und Wachsoldat“ abschloss. Unter dem 18. Januar 2007 beurlaubte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge ab dem 3. April 2007 (Beginn des Sommersemesters 2007) zum Studium der Medizin und teilte ihm mit, dass er während der Beurlaubungszeit Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsgeld, unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Beihilfe habe. Zugleich wurde der Kläger unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 SG darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sei, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten müsse, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden sei oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder fahrlässig verursacht habe; nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. In der Folgezeit wurde der Kläger nacheinander zum Gefreiten, Obergefreiten, Fahnenjunker und Fähnrich ernannt. Unter dem 23. April 2009 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass seine Dienstzeit aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 29. November 2006 nunmehr auf 17 Jahre festgesetzt werde; die Dienstzeit werde mit Ablauf des 31. Dezember 2023 enden. In der Folge wurde der Kläger weiter fortlaufend befördert, und zwar nacheinander zum Oberfähnrich sowie zum Leutnant und schließlich – im Mai 2013 – zum Stabsarzt. Am 17. Mai 2013 erteilte die Bezirksregierung E. – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – dem Kläger ein Zeugnis, wonach er am 15. Mai 2013 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „sehr gut“ (1,50) bestanden habe. Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt ergebe sich ein Bestehen der Ärztlichen Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,66). Er habe das Medizinstudium an der X. X1. -Universität in N. nunmehr abgeschlossen. Die Bezirksregierung N. erteilte dem Kläger mit Wirkung ab dem 22. Mai 2013 seine Approbation als Arzt. Bereits im Jahr 2011 hatte der Kläger den Grad eines Doktors der Medizin erworben. Unter dem 28. Mai 2013 stellte der Kläger unter Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufs den sinngemäßen Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei seinem Eintritt in die Bundeswehr habe er die naive Vorstellung gehabt, „Arzt in Uniform“ statt „Soldat mit ärztlicher Approbation“ zu sein. Er habe gedacht, eine Art Haus- oder Facharzt für die Soldaten sein zu können. Die diesem Bild entgegenstehende Realität sei ihm in der weiteren militärischen Ausbildung immer bewusster geworden. Aufgrund der hohen zeitlichen Belastung im Medizinstudium und der hauptsächlich zivilen Ausbildung an der Universitätsklinik N. habe er erfolgreich verdrängt, irgendwann zur Truppe zurückkehren zu müssen. Während seiner medizinischen Ausbildung habe er nur wenig Zeit mit militärischen Aufgaben verbracht. Die Realität habe ihn nach Rückkehr zur Truppe und aufgrund der anstehenden postuniversitären Ausbildung, die auch die Schulung im Schusswaffengebrauch gegen Menschen einschließe, eingeholt. Er sei in einen immer größeren Gewissenskonflikt geraten. Erste Tendenzen zu einer Verweigerung des Kriegsdienstes habe es bereits bei einem Offizierslehrgang im vorklinischen Abschnitt des Studiums gegeben, bei dem Erfahrungsberichte aus Afghanistan einschließlich Bildmaterial über getötete Kameraden und Zivilisten präsentiert worden seien. Einen prägenden Einfluss habe auch der Kontakt zu einem Patienten während eines allgemeinmedizinischen Praktikums gehabt. Dieser Patient, ein ehemaliger Feldjäger, der im ISAF-Einsatz gewesen sei, habe Krankheitssymptome ohne erkennbare körperliche Ursache gehabt sowie über Wut- und Gewaltausbrüche berichtet. Dass der Einsatz in einem Kriegsgebiet einen Menschen derart in seiner Persönlichkeit verändern könne, habe ihn schockiert. Der Beruf des Sanitätsoffiziers bedeute für ihn einen unauflösbaren Widerspruch. Auf der einen Seite solle er Menschen helfen, auf der anderen Seite sei er Soldat, der den Gegner schädigen oder sogar töten solle. In der Notfallmedizin könne er mit Patienten, die sich schwerste Verletzungen oder Verstümmelungen zugezogen hätten, umgehen, weil er sich als Arzt berechtigterweise sagen könne, dass er helfen könne und für diese Verletzungen nicht verantwortlich sei. Als Soldat hingegen könne er in die Situation geraten, dass er selbst derjenige sei, der seinem Gegenüber schlimme Verletzungen zufügen solle oder auf Befehl sogar müsse. Er könne es mit seinem Gewissen als Mensch und Mediziner aber nicht vereinbaren, jemanden zu verletzen oder zu töten. Im Widerspruch zu seiner militärischen Tätigkeit stehe auch ein früheres notfallmedizinisches Forschungsprojekt aus der Zeit seiner Promotion im Jahre 2011. Der Konflikt, der darin liege, dass er als Arzt Menschenleben zu bewahren habe und als Soldat Menschenleben schädigen müsse, habe er während der Bewerbung als Sanitätsoffizier noch nicht überblicken können. Gerade in der medizinischen Ausbildung erfahre man Vieles, das einen in seiner Persönlichkeit beeinflusse und forme. Er wolle lediglich Mediziner sein und mit dem erlernten Beruf Gutes tun. Sein Beruf als Sanitätsoffizier sei dagegen für ihn nicht mehr tragbar. Mit Schreiben vom 6. August 2013 erklärte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, der Leiter des Fachsanitätszentrums B. , Oberstarzt Dr. T. , zum Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer: Der Kläger habe seinen Dienst in B. am 27. Mai 2013 angetreten. Im Zuge eines Einführungsgesprächs habe man erörtert, wie er den sechswöchigen Kommandierungszeitraum in B. nutzen könne. Dem Kläger habe dabei neben einer Tätigkeit als Truppenarzt eine Rotation durch die fachärztlichen Untersuchungsstellen vorgeschwebt. Am 28. Mai 2013 habe der Kläger mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe. Befragt nach den Beweggründen habe er angegeben, während des Studiums praktisch keinen Kontakt zur Bundeswehr gehabt zu haben. Ihm bereite die aktuelle Handhabung der Regelungen des humanitären Kriegsvölkerrechts, die ihren sichtbaren Ausdruck u.a. im Verzicht auf das Schutzzeichen des Roten Kreuzes an Sanitätsfahrzeugen im ISAF-Einsatz finde, und der taktische Einsatz von beweglichen Arzt- bzw. Rettungstrupps Sorge. Sein Antrag erscheine auch von Nützlichkeitserwägungen geleitet zu sein. So habe er sich im April 2003 im damaligen Standortsanitätszentrum B. über das Berufsbild eines Sanitätsoffiziers informiert, um dann, als ihm ein Ausbildungsplatz zum Rettungssanitäter im Rahmen des Zivildienstes angeboten worden sei, den Kriegsdienst zu verweigern. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe er dann widerrufen, um sich als Sanitätsoffiziersanwärter bei der Bundeswehr bewerben und dort Medizin studieren zu können. Nach Erhalt der Approbation und Beförderung zum Stabsarzt im Mai 2013 habe er erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Jedenfalls sei sein Verhalten seit seiner Kommandierung nach B. untadelig gewesen. Unter dem 20. September 2013 äußerte sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Wesentlichen wie folgt zum Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer: Ein Zeitsoldat, der – wie der Kläger –bereits eine mehr als sechsjährige Dienstzeit ohne erkennbare Konflikte absolviert habe, müsse für die Anerkennung als Kriegsdienstverweiger zwingend den Nachweis einer Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung zum Dienst in der Bundeswehr erbringen. Eine solche Umkehr sei im Falle des Klägers nicht erkennbar. Schon zum Zeitpunkt seiner Bewerbung habe die Bundeswehr bzw. ihr Sanitätsdienst an friedenserhaltenden Einsätzen im ehemaligen Jugoslawien sowie in Georgien, Afghanistan und Somalia teilgenommen. Insbesondere seit Beginn des ISAF-Einsatzes in Afghanistan im Jahre 2001 sei in den Medien regelmäßig über Auslandseinsätze berichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger entsprechende Berichte nicht entgangen seien. Er sei zudem vor der Aufnahme des Medizinstudiums an der Waffe ausgebildet und darüber belehrt worden, dass auch ein Sanitätsoffizier in die Lage kommen könne, zum Eigenschutz oder zum Schutz der Patienten von der Waffe Gebrauch zu machen. Dass der Kläger im Jahre 2008 die Offiziersprüfung (§ 31 Abs. 2 SLV) mit der Gesamtnote „sehr gut“ bestanden habe, zeige zudem eine hohe Identifikation mit dem gewählten Beruf. Es bleibe festzuhalten, dass der Sanitätsdienst ein waffenloser Dienst sei. Der Einsatz der Waffe sei lediglich zum Eigenschutz bzw. zum Schutz der Patienten vorgesehen. Ob und in welchem Umfang der Sanitätsoffizier in einer entsprechenden Situation die Waffen einsetze, habe er letztendlich eigenständig zu entscheiden. Die Einstellung in den Dienst als Sanitätsoffiziersanwärter sei mit einem zu absolvierenden Studium verbunden. Entsprechende Studienplätze würden durch die Bundeswehr zur Verfügung gestellt. Während des Studiums werde ein Ausbildungsgeld gewährt, das dem für den betreffenden Dienstgrad vorgesehenen Gehalt entspreche. Dies bedeute eine wesentlich bessere finanzielle Ausstattung, als sie etwa Studenten vorfänden, die auf BAföG-Leistungen angewiesen seien. Soldaten, die – wie der Kläger – an einer zivilen Universität studierten, würden durch eine dem Studienort nahegelegene Einheit (sog. Betreuungseinheit) weiter betreut. Der Kläger sei insoweit dem Sanitätszentrum N. zugeordnet gewesen und habe hierdurch während des Studiums einen Bezug zur Bundeswehr gehabt. Es habe auch bislang keinen Gewissenskonflikt erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Umkehr des Klägers aus Gewissensgründen nach sechs Jahren Dienst in der Bundeswehr nicht glaubhaft. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass er die Beförderung zum Stabsarzt und die hiermit verbundene höhere Besoldung noch akzeptiert habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er nach dem Abitur zunächst den Wehrdienst verweigert habe, um im Rahmen des Zivildienstes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren, und später – im Vorfeld seiner Bewerbung bei der Bundeswehr – die Kriegsdienstverweigerung widerrufen habe. Unter dem 8. Oktober 2013 legte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dem Kläger einen Fragenkatalog vor, zu dessen Beantwortung er unter dem 13. Oktober 2013 im Wesentlichen erklärte: Aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr, in der eher die positiven Aspekte der Bundeswehr herausgestellt und negative Seiten – wie z.B. die Beteiligung von Sanitätsoffizieren bei Kampfeinsätzen – verschwiegen würden, und seines Alters bei der Bewerbung sowie der damit verbundenen naiven Vorstellungen sei es sehr schwierig gewesen, bereits damals das Berufsbild eines Sanitätsoffizier in seiner gesamten Bandbreite zu erkennen. Während seiner Dienstzeit habe er weder ein Abzeichen im Truppendienst noch eine Schützenschnur erworben. Er sei früher Mitglied eines Schützenvereins gewesen, aus dem er jedoch zeitnah nach absolvierter Grundausbildung ausgetreten sei. Ein konkretes Angebot, im zivilen Bereich als Arzt zu arbeiten, habe er bisher nicht erhalten. Er habe auch noch keinen Vertrag unterschrieben. Nach einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer würde er gern im Bereich Notfallmedizin/notfallmedizinische Forschung arbeiten. Bei der Bundeswehr sei für ihn bisher keine Auslandsverwendung vorgesehen gewesen. Die erste Kriegsdienstverweigerung habe er lediglich als Mittel zum Zweck eingesetzt, um den Zivildienst als Rettungssanitäter bei der Feuerwehr Q1. ableisten zu können. Dies habe für ihn den Einstieg in den medizinischen Bereich bedeutet. Er habe seinerzeit erste Erfahrungen in der Notfallmedizin sammeln können. Durch die erwähnte Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr sei er dann auf den Beruf des Sanitätsoffiziers aufmerksam geworden. Eine Bewerbungsabgabe sei bei der Bundeswehr aber nur unter Zurücknahme der Kriegsdienstverweigerung möglich gewesen. Die Tragweite der Zurücknahme im Hinblick auf seine jetzige Kriegsdienstverweigerung sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Im Hinblick auf die ihm gestellte Frage, warum er den Kriegsdienst nicht schon aufgrund der Erlebnisse, die er bei der Antragstellung im Mai 2013 geschildert habe (z.B. Kontakt zu einem Rückkehrer vom ISAF-Einsatz während eines Praktikums), verweigert habe, sei zu berücksichtigen, dass er die betreffenden Erlebnisse während kurzer Kommandierungen von einem Monat gemacht habe. Die Erlebnisse seien mithin in die zivile Ausbildung an der Universität eingebettet gewesen. Sie hätten ihn schockiert; er habe sie aufgrund der seinerzeit fehlenden Nähe zum militärischen Bereich jedoch nicht auf sich bezogen. Durch den nachfolgenden Prüfungsstress, der sich u.a. im Zusammenhang mit dem Physikum und dem Offizierslehrgang ergeben habe, habe er die negativen Erlebnisse zunächst wieder verdrängen können. Daher habe es seinerzeit keinen Grund gegeben, seinen Dienst bei der Bundeswehr vorzeitig zu beenden. In seiner jetzigen Situation als Sanitätsoffizier sprächen ihn die betreffenden Erlebnisse aber sehr wohl persönlich an. Auch derzeit erlebe er immer wieder Soldaten, die aus dem Auslandseinsatz zurückkämen, was sein Bild vom kämpfenden Arzt bei der Bundeswehr bestätige und ihn in seiner Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, bestärke. Soweit er auf einen angeblichen Widerspruch zwischen der Annahme der Beförderung zum Stabsarzt und den von ihm geltend gemachten Gewissenskonflikt angesprochen werde, erwidere er, dass für ihn keinerlei Verbindung zwischen Dienstgrad und Gewissenskonflikt bestehe. Dieser aufgrund von Erlebnissen, Erfahrungen und beruflichem Werdegang gewachsene Konflikt habe sich durch die Beförderung zum Stabsarzt, die nach Vorlage der Approbation gleichsam automatisch erfolge, nicht geändert. Soweit ihm vorgehalten werde, dass schon seit Beginn des ISAF-Einsatzes im Jahre 2001 in den Medien breit über Auslandseinsätze der Bundeswehr berichtet werde, sei dem entgegenzuhalten, dass in der damaligen und heutigen Berichterstattung nicht über die Mitwirkung von Sanitätsoffizieren an Kampfhandlungen berichtet worden sei, sondern lediglich über deren Beteiligung an humanitären Aktionen, was auch ihn zunächst beeindruckt habe. Den vollständigen Überblick über die Möglichkeiten des Einsatzes von Sanitätsoffizieren sei ihm bei der Bewerbung und auch noch während der Studienzeit nicht bewusst gewesen. Zwar sei er in der Grundausbildung zum Zwecke des Eigen- und Patientenschutzes an der Waffe ausgebildet worden. Es sei dabei aber um Notwehrsituationen gegangen. Solche Situationen seien bei Auslandseinsätzen praktisch nicht gegeben. Dort gehe es vielmehr um die gezielte Einbindung von Ärzten in Kampfhandlungen, bei denen diese dann in tödlicher Absicht die Waffe benutzen müssten. Soweit ihm vorgehalten werde, dass es für Angehörige des Sanitätsdienstes keine Verpflichtung zum Waffengebrauch gebe, sei dem entgegenzuhalten, dass er als Arzt im Auslandseinsatz gezielt in Situationen geführt werde, in denen Schusswaffen gegen Menschen eingesetzt werden müssten. Auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zum Waffengebrauch würde ihn dies in einen Gewissenskonflikt führen, der etwa darin bestehen würde, dass er sich im Konfliktfall zwischen dem Leben eines Angreifers und eines Patienten entscheiden müsste. Auch in den Tagungen bei der Betreuungseinheit, die jeweils zu Beginn eines neuen Semesters stattgefunden hätten, sei die Praxis der Tätigkeit des Sanitätsoffiziers als Teil einer Kampftruppe nicht thematisiert worden. Außer den kurzen Informationsveranstaltungen der Betreuungseinheit habe es keine weitere militärische Anbindung gegeben, wodurch der Gedanke, irgendwann zurück zur Truppe zu müssen, immer weiter in den Hintergrund gerückt sei. Mit Bescheid vom 5. November 2013 stellte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe die notwendige Gewissensumkehr nicht glaubhaft machen können. Der Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei mit 22 Jahren erfolgt, d.h. es sei von einer größeren Reife als noch bei einem 17- oder 18-jährigen auszugehen. Seine Darstellung der Naivität bei Bewerbung und Einstellung sei aufgrund des Lebensalters unglaubhaft. Ferner verstärkten seine Angaben dazu, warum er zunächst den Kriegsdienst verweigert und diese Verweigerung später widerrufen habe, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung. Wenn es so gewesen wäre, dass sich die Einsatzpolitik der Bundeswehr geändert hätte und Ärzte als Teil der Kampftruppe eingesetzt worden wären, so hätte es für den Kläger im Übrigen nahegelegen, hieraus alsbald die Konsequenzen zu ziehen und seinen Dienst bei der Bundeswehr zu beenden. Prüfungsstress sei keine ausreichende Erklärung für fehlende Reflexion. Niemand werde im Übrigen bei der Bundeswehr gezwungen, eine Beförderung – hier eine solche zum Stabsarzt – anzunehmen. Der Kläger hätte die Annahme der Beförderungsurkunde ablehnen müssen, um seine Gewissensentscheidung glaubhafter zu machen. Einen Automatismus zwischen Vorlage der Approbation und der Beförderung zum Stabsarzt gebe es nicht. Wenn der Kläger nicht bereit wäre, Schusswaffen gegen Menschen zu richten, so wäre die logische Konsequenz gewesen, seinen Status als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gar nicht erst aufzugeben. Aus der Mitgliedschaft in einem Schützenverein habe er bereits Kenntnisse über die Wirkung von Waffen gehabt. Durch die halbjährlichen Informationsveranstaltungen müsse ihm klar geworden sein, dass er auch während des Studiums kein Zivilist, sondern „studierender Soldat“ gewesen sei. Der Kläger erhob am 18. November 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2013. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf eine schriftliche Erklärung vom 27. Dezember 2013, in der er seine bisherigen Angaben zu den Gründen für die Verweigerung des Kriegsdienstes vertiefte. Er beschrieb darin überdies seine Erziehung zur Gewaltlosigkeit und legte Gründe für sein Interesse an einem Medizinstudium sowie seine frühere Kriegsdienstverweigerung dar, bei der es allein um eine Stelle im Rettungsdienst, die er seinerzeit nur als Zivildienstleistender habe erhalten können, gegangen sei. Ferner äußerte er sich dazu, wie er seinerzeit zur Bundeswehr gekommen sei. Er habe nach dem Zivildienst keinen Studienplatz über die ZVS bekommen können und sei dann auf die Möglichkeit, bei der Bundeswehr Medizin zu studieren, aufmerksam geworden; hierfür habe er seine Kriegsdienstverweigerung widerrufen müssen. Weiter schilderte er, dass er bei seinem derzeitigen Dienst in B. häufig mit Soldaten Kontakt habe, die alsbald in den ISAF-Einsatz gingen. Was er hierbei erfahre, bestärke ihn in seinem Entschluss, den Kriegsdienst zu verweigern. Er leide zunehmend körperlich und psychisch unter seiner Situation bei der Bundeswehr. Darüber hinaus schilderte er seine Einstellung zu Leben und Tod; er lehne die aktive Sterbehilfe ab und würde mit der Schuld, ein Menschenleben ausgelöscht zu haben, nicht ohne weiteres leben können. Soweit ihm seine Mitgliedschaft in einem Schützenverein vorgehalten werde, wolle er darauf aufmerksam machen, dass es ihm hierbei um Brauchtumspflege und Geselligkeit gegangen sei. Zudem gehe es beim Schießen im Schützenverein nicht darum, einen Angreifer handlungsunfähig zu machen oder gar zu töten. Überdies bleibe er dabei, dass es bei seinem Gewissenskonflikt keinen Zusammenhang mit einem bestimmten Dienstgrad gebe. Seine Beförderung zum Stabsarzt sei somit irrelevant, zumal die entsprechende Ernennungsurkunde bereits vom 23. April 2013 datiere, wohingegen er seine Prüfung erst im Mai 2013 bestanden habe; insofern gebe es sehr wohl eine Art Automatismus zwischen der Zulassung als Arzt und der Beförderung. Soweit im Bescheid vom 5. November 2013 erneut die Semestertreffen bei der Bundeswehr angesprochen würden, sei darauf hinzuweisen, dass er an diesen Treffen wegen zweier Beurlaubungen in den letzten eineinhalb Jahren vor der Approbation nicht mehr teilgenommen habe. Auch bei einer Teilnahme wäre ihm die volle Bandbreite der Tätigkeit als Sanitätsoffizier aber nicht klarer geworden. Erst jetzt als Truppenarzt und der damit verbundenen Befähigung, mit seiner Unterschrift Soldaten kriegstauglich zu machen, würden ihm viele Dinge bewusst, die bei den Semestertreffen keineswegs thematisiert würden. Weiter legte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs schriftliche Erklärungen seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, T1. X2. , vom 12. Dezember 2013, seiner Mutter, Q2. N1. -X2. , vom 19. Dezember 2013 und des Militärpfarrers K. Q3. vom 10. Januar 2014 vor, in denen jeweils der Eindruck geschildert wurde, dass die der Kriegsdienstverweigerung zugrundeliegende Gewissensentscheidung des Klägers ernsthaft und glaubhaft sei. Die Mutter und die heutige Ehefrau des Klägers berichteten zudem von einer Verschlechterung seiner körperlichen und psychischen Verfassung bereits während der Grundausbildung im Jahr 2007 sowie erneut seit dem Abschluss der medizinischen Ausbildung und seiner Rückkehr zur Truppe im Jahr 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 wies das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. November 2013 als unbegründet zurück: Mit seiner Argumentation, namentlich mit seinem Bericht über Erlebnisse als Truppenarzt in B. , setze er sich nicht mit dem Kriegsdienst, sondern vielmehr mit seinem Berufsethos auseinander. Die geschilderten Erlebnisse seien nicht spezifisch dem militärischen Bereich zuzurechnen, sondern könnten ebenso im zivilen Bereich, z.B. bei der Behandlung eines Polizeibeamten, vorkommen und den Kläger belasten. Durch die Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergäben sich insgesamt keine neuen Erkenntnisse. Am 24. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben: Er sei gemäß Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 1, 5 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Sein Antrag sei vollständig und die dargelegten Beweggründe seien geeignet, sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Insoweit werde auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Er habe eine Gewissensentscheidung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung getroffen. Soweit danach bei Zeitsoldaten für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung eine „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe gefordert werde, sei auch dieses Erfordernis erfüllt. Er habe nämlich nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich nach Absolvierung seines Zivildienstes und mehrerer vergeblicher Bemühungen um einen Medizinstudienplatz über die ZVS für die Laufbahn des Sanitätsoffiziers beworben habe, wobei für ihn der Schwerpunkt dieses Berufs stets auf der ärztlichen und humanitären Tätigkeit gelegen habe. Er habe bei der Berufswahl nicht in vollem Bewusstsein über die Konsequenzen gehandelt und nicht alle Aspekte des Soldatenberufs überschauen können. Er habe schon im bisherigen Verfahren seinen Wandlungsprozess, dem eine intensive Auseinandersetzung mit den Aufgaben der Bundeswehr und eines Sanitätsoffiziers zugrundeliege, beschrieben. Damit habe sich die Beklagte offenkundig nicht befasst. Es könne auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er als junger Mensch bereits in der Lage gewesen sein müsse, die Konsequenzen seiner Berufswahl vollständig zu überschauen. Andernfalls würde ein Zeitsoldat, der sich in jungen Jahren verpflichtet habe, praktisch nie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden können. Die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide würden seinem Vorbringen nicht gerecht. Die Feststellung, er habe mit 22 Jahren auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet, stehe sinnfrei im Raum. In Wahrheit habe er seinerzeit gar keine Gewissensentscheidung getroffen. Die Beförderung zum Stabsarzt, aus der das Bundesamt für ihn nachteilige Schlüsse ziehe, sei ein dienstrechtlicher Akt, der in keinem Zusammenhang mit dem Kriegsdienst an der Waffe stehe. Soweit sich das Bundesamt mit der fehlenden Verpflichtung der Sanitätsoffiziere, von der Waffe Gebrauch zu machen, befasse, gehe dies an der Sache vorbei. Denn es habe eine Veränderung in der taktischen Ausrichtung auch des Sanitätsdienstes gegeben, die für ihn gerade Anlass für grundlegende Überlegungen zu seinem Beruf gewesen sei. Zeitnah zum Abschluss dieses Überlegungsprozesses habe er sodann auch den Kriegsdienst verweigert. Soweit im Widerspruchsbescheid die Tätigkeit als Truppenarzt mit einer solchen als Zivilarzt verglichen werde, sei dies nicht nachzuvollziehen. Es mache sehr wohl einen Unterschied, ob er als Arzt unmittelbar in das militärische Geschehen eingebunden sei oder ob er z.B. Polizeibeamte behandle. Des Weiteren nehme er Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. März 2014 zu verpflichten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bereits im Verwaltungsverfahren durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr angestellten Erwägungen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2015 hat die Kammer den Kläger als Partei und seine Mutter, Q2. N2. -X2. , sowie seine Ehefrau, T1. X2. , als Zeuginnen zu der Frage vernommen, aus welchen Gründen er – der Kläger – den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat. Der ebenfalls als Zeuge geladenen Militärpfarrer K. Q3. hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2015 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist sie als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich wurde das durch § 9 Abs. 1 KDVG i.V.m. §§ 68 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und ist auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung unter Verweis auf die freiwillige Verpflichtung des betreffenden Soldaten für den Sanitätsdienst der Bundeswehr davon ausgegangen war, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen kein Rechtsschutzinteresse für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen sei, hat es diese Rechtsprechung aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass auch für die freiwillig dienenden Angehörigen des (waffenlosen) Sanitätsdienstes die Rechtsposition als anerkannter Kriegsdienstverwieger nicht nutzlos sei und die Betroffenen mithin nicht auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden dürften. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, BVerwGE 142, 48 (Rdnr. 20 ff.), und – 6 C 31.11 –, juris (Rdnr. 11 ff.). Dem schließt sich die Kammer an; sie geht gleichfalls davon aus, dass im Sanitätsdienst tätige Zeitsoldaten – wie der Kläger – ein Rechtsschutzinteresse für eine auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Verpflichtungsklage haben. II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 5. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. März 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 Nr. 1 bis 3 KDVG ist ein Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach Würdigung aller Umstände kann die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden. Ein rein verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Februar 1978 – VI B 36.77 –, BVerwGE 55, 217, und juris (Rdnr. 5). Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, BVerfGE 12, 45, und juris (Rdnr. 30). Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu klargestellt hat - vgl. dessen Urteil vom 01. Februar 1989 – 6 C 61.86 –, Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 31, und juris (Rdnr. 12) -, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt eine schwere Gewissensnot des Betreffenden, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht. Kann sich das Gericht jedoch auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Kriegsdienstverweigerers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 – VIII C 46.72 –, BVerwGE 41, 53, und juris (Rdnr. 17), sowie Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 17.14 –, juris (Rdnr. 6 ff). Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Nachweis einer wirklichen „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Eine solche „Umkehr“ kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder andere entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern sie kann auch am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 – 6 C 10.87 –, BVerwGE 81, 294 ff., und juris (Rdnr. 13), unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 11. März 1981 – 6 C 73.80 –, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120, und juris (Rdnr. 8). Im Hinblick auf das Erfordernis einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege, muss unterschieden werden zwischen einem möglicherweise „situationsbedingten“ Anstoß für eine unbedingte Gewissensentscheidung und einer „situationsbedingten“ Gewissensentscheidung: Wenn der betreffende Soldat situationsbedingt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe trifft, die ihrerseits dann für alle Situationen gilt, so steht dies seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht entgegen; wenn aber der Soldat ausdrücklich erklärt, dass er nur eine bestimmte Art des Kriegsdienstes ablehnt, ansonsten aber nach wie vor zur Teilnahme an der militärischen Landesverteidigung bereit ist, dann ist nicht nur der Anstoß situationsbedingt, sondern auch die Kriegsdienstverweigerung selbst. Im letztgenannten Fall scheidet eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, weil eine Ablehnung des Kriegsdienstes, die auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder auf die Teilnahme an bestimmten Kampfhandlungen beschränkt ist, nicht den Charakter einer unbedingten Gewissensentscheidung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1987 – 6 B 42.87 –, juris (Rdnr. 3). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat die bereits im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte zutreffend festgestellten Zweifel an der Aufrichtigkeit und Authentizität der geltend gemachten Gewissensentscheidung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können. Er konnte eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG nicht glaubhaft darlegen. Das Gericht konnte beim Kläger keinen Wandlungsprozess feststellen, der zu einer Umkehr seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst geführt hat: 1. Bereits das Vorbringen des Klägers, er sei im Jahre 2007 mit einer gewissen Naivität in die Bundeswehr eingetreten und habe sowohl die lange Verpflichtungszeit von 17 Jahren als auch sein späteres Aufgabenfeld als Sanitätsoffizier einschließlich der damit verbundenen Pflichten nicht richtig überblickt, vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Kammer ging der Kläger den von ihm gewählten beruflichen Werdegang bei der Bundeswehr planvoll an. Es handelt sich bei dem Kläger – gerade auch nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat – um eine gebildete und intelligente Person, die – soweit ersichtlich – problemlos das Abitur erworben und im weiteren Verlauf seines Lebens erfolgreich ein Medizinstudium absolviert sowie seine Approbation als Arzt erhalten hat. Bereits in der Schulzeit, nämlich im April 2003, hatte er sich im Rahmen eines Praktikums am Standortsanitätszentrum in B. über die Aufgaben eines Sanitätsoffiziers informiert (vgl. Teil I der Beiakte, Blatt 13). Bei seinem Eintritt in die Bundeswehr im Jahre 2007 befand sich diese im Übrigen bereits seit mehreren Jahren in Auslandseinsätzen, so etwa seit dem Jahr 2001 im ISAF-Einsatz in Afghanistan. Gerade bei dem Bildungshintergrund des Klägers ist daher davon auszugehen, dass er sich schon beim Eintritt in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit im Jahre 2007 vertieft mit der Rolle von Sanitätsoffizieren in der Bundeswehr und auch ihrem Einsatz im Rahmen von Auslandsmissionen der Bundeswehr auseinandergesetzt hat. Eine entsprechende Auseinandersetzung kann ohne weiteres bereits von einem 22-jährigen – dieses Alter hatte der Kläger bei seinem Eintritt in die Bundeswehr – erwartet werden. Vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 13. Juni 2013 – M 15 K 13.572 –, juris (Rdnr. 40), wonach generell sogar von einem 18 oder 19 Jahre alten Menschen bereits erwartet werden könne, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Dass der Kläger – wie von ihm sinngemäß dargestellt – gleichsam unwissend und angezogen durch die Werbung der Bundeswehr in den militärischen Dienst hineingeraten sein will, ohne vorher seine (mögliche) Rolle als Sanitätsoffizier zu reflektieren, erscheint nach alledem nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als er sich im November 2006 verpflichtet hat, 17 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Dass eine Person mit dem Bildungshintergrund, der Persönlichkeit und der Intelligenz des Klägers sich angesichts der Bedeutung und Tragweite einer solchen Erklärung nicht intensiv mit seinen künftigen Aufgaben als Sanitätsoffizier auseinandersetzt und dabei nicht auch in Rechnung stellt, möglicherweise im Ausland eingesetzt und damit weitergehenden Gefahren ausgesetzt zu werden als bei einer Verwendung an einem deutschen Standort, erscheint geradezu abwegig. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sein Pflichtbewusstsein betont und herausgestellt, dass er sich mit den Konsequenzen des eigenen Tuns befasse. Dass sich eine Person mit solchen Eigenschaften bei einer derart gravierenden Entscheidung wie dem Eintritt in die Bundeswehr als Zeitsoldat mit langer Verpflichtungszeit nicht eingehend mit den Inhalten des künftigen Berufs auseinandersetzt, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die Ausbildung an der Waffe in der dem Studium vorangegangenen Grundausbildung hätte ihm – unabhängig von der Qualität und Tiefe dieser Ausbildung – bereits im Jahre 2007 grundsätzlich vor Augen führen können und müssen, dass er als Sanitätsoffizier durchaus in eine Lage geraten kann, in der er über den Einsatz der Schusswaffe entscheiden muss. Insofern kann ihm die von ihm bekundete „Blauäugigkeit“, mit der er die Ausbildung bei der Bundeswehr begonnen haben will, also gleichsam die Annahme, er sei eigentlich kein Soldat, sondern lediglich ein bei der Bundeswehr beschäftigter Arzt, nicht abgenommen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeuginnen X2. sowie N1. -X2. im Termin zur mündlichen Verhandlung; diese sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Vorstellungen des Klägers bei seinem Eintritt in den Sanitätsdienst der Bundeswehr unergiebig. 2. Des Weiteren deckt sich die sinngemäße Behauptung des Klägers, er habe im Rahmen eines Wandlungsprozesses seine Gewissensnot erkannt, nicht mit dem äußeren Geschehensablauf. a) Aus den im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geschilderten Gewissenskonflikten hat der Kläger über Jahre hinweg keinerlei dienstliche Konsequenzen gezogen. Vielmehr hat er auch nach den von ihm geschilderten Erfahrungen während eines allgemein-medizinischen Praktikums sowie dem überdies als maßgeblich beschriebenen Betrachten von Bildern, die bei Kampfeinsätzen entstanden und im Rahmen des Offizierslehrgangs im Jahr 2008 gezeigt worden seien, zielstrebig weiter sein – von der Beklagten finanziertes – Studium betrieben und zu einem Abschluss gebracht. Erst nach dem Erwerb der Approbation und der Beförderung zum Stabsarzt, d.h. rund sechs Jahre nach dem Eintritt in die Bundeswehr, hat er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Bis dahin hat er – zumindest in der dienstlichen Sphäre – in keiner Weise erkennen lassen, sich in einem Gewissenskonflikt zu befinden. Soweit ersichtlich, hat er bis zur Antragstellung im Mai 2013 weder das Gespräch mit einer Vertrauensperson noch mit einem Militärpfarrer gesucht, um sich Rat zu holen oder über seinen (angeblichen) inneren Konflikt zu berichten. Dies hätte aber nahegelegen, wenn er tatsächlich in eine Gewissensnot der beschriebenen Art geraten wäre. Erst Recht hat er über Jahre hinweg nicht sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr betrieben, obwohl eben dies bei einem tatsächlich vorhandenen Gewissenskonflikt durchaus konsequent gewesen wäre. Auch im Übrigen hat er bis zur Antragstellung im Mai 2013 nichts unternommen, was einer solchen Gewissensnot für den Dienstherrn sichtbar hätte Rechnung tragen bzw. Ausdruck verleihen können. Im Gegenteil hat er nach erfolgreichem Abschluss seiner medizinischen Ausbildung trotz angeblicher Gewissenskonflikte noch kurz vor der Kriegsdienstverweigerung die Ernennungsurkunde zum Stabsarzt entgegengenommen, obwohl zu jenem Zeitpunkt der vom Kläger geschilderte Wandlungsprozess nach eigenem Bekunden bereits abgeschlossen oder doch zumindest weitgehend zu einem Ende gekommen war. Nach alledem spricht der äußere Geschehensablauf deutlich dafür, dass der Kläger keineswegs in einem Wandlungsprozess zu einer absoluten inneren Ablehnung einer weiteren Leistung des Dienstes als Soldat auf Zeit gelangt ist, sondern die Kriegsdienstverweigerung allein als Hebel benutzt, um nach erfolgreich absolvierter Ausbildung zum Mediziner dem weiteren Dienst in der Bundeswehr zu entgehen. Insbesondere überzeugt es die Kammer nicht, dass die Gewissensentscheidung ausgerechnet in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Studiums abgeschlossen gewesen sein soll. Vielmehr drängt es sich auf, dass der Kläger sein Studium bei der Bundeswehr noch abschließen wollte, um sich anschließend in der freien Wirtschaft bewerben zu können und nicht mehr seine volle Verpflichtungszeit bis zum Jahr 2023 bei der Bundeswehr ableisten zu müssen. Aufgrund dieser zeitlichen Übereinstimmung des Abschlusses des Studiums mit dem Antrag nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fällt es der Kammer schwer zu glauben, dass der Kläger ein inneres Verbot, am Kriegsdienst mit der Waffe teilzunehmen, als so bindend und unüberwindlich empfindet, dass er in schwere seelische Not geriete, wenn er ihm zuwider handelte. Diese Einschätzung wirkt umso naheliegender, als der Kläger auch früher bereits – wie er selbst eingestanden hat – zielgerichtet und ohne entsprechende Gewissensnot den Kriegsdienst allein deshalb verweigert hat, um eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolvieren und als Sanitäter arbeiten zu können. Vgl. zu Fällen, in denen der KDV-Antrag erst nach Beendigung des Studiums gestellt wurde, erneut das klageabweisende Urteil des VG München vom 13. Juni 2013 – M 15 K 13.572 –, sowie die Urteile desselben Gerichts vom 13. Juni 2013 – M 15 K 13.125 – und 04. Juli 2013 – M 15 K 13.1234 –, sämtlich abrufbar über juris. b) Soweit der Kläger u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sinngemäß ausgeführt hat, er habe die Probleme, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sanitätsoffizier gesehen habe, immer wieder verdrängt und deshalb erst im Mai 2013 den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, vermag dies nicht zu überzeugen. Namentlich bleibt unklar, warum es ihm im Anschluss an bestimmte als Kernerlebnisse dargestellte Begebenheiten – z.B. das Zeigen von Bildern bei einem Offizierslehrgang im Jahre 2008 – immer wieder gelungen sein soll, angebliche Zweifel an seinem Dienst bei der Bundeswehr beiseite zu wischen und sich voll auf seine Ausbildung zu konzentrieren, dieser Verdrängungsmechanismus aber ausgerechnet in zeitlicher Nähe zum Abschluss seiner medizinischen Ausbildung nicht mehr funktioniert haben soll. Soweit der Kläger hierzu meint, er habe während des Studiums nicht daran gedacht bzw. verdrängt, Angehöriger der Bundeswehr zu sein, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Kammer wertet dies als reine Schutzbehauptung. Einer Person mit dem Bildungshintergrund des Klägers, die zudem monatlich ein auskömmliches Ausbildungsgeld von der Bundeswehr erhält sowie auf soldatenversorgungsrechtliche Leistungen im Krankheitsfall zurückgreifen kann, wird unter normalen Umständen – auch unabhängig vom Charakter der halbjährlichen Veranstaltungen bei der sog. Betreuungseinheit – ständig bewusst sein, dass sie der Bundeswehr angehört und diese die Ausbildung in der Erwartung ermöglicht und finanziert, dass der Betroffene die langjährige Dienstleistungspflicht, die er eingegangen ist, auch erfüllt. Warum dies gerade im Falle des Klägers anders sein sollte, vermag die Kammer – auch angesichts des Eindrucks, den sie von ihm gewonnen hat – nicht zu erkennen. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der Prozess, in dem er zu der fraglichen Gewissensentscheidung gelangt sein will, bereits im Jahr 2012 abgeschlossen gewesen sei und er sich auch bereits in dieser Zeit von seinem damaligen Rechtsbeistand über Möglichkeiten des Ausscheidens aus der Bundeswehr beraten lassen habe, ist nicht geeignet, die geltend gemachte Gewissensentscheidung glaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr stellt sich wiederum sehr deutlich die Frage, warum nicht bereits zu jener Zeit, d.h. im Jahr 2012, ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt worden ist. Der insoweit geäußerte Einwand des Klägers, er habe seine Ausbildung zunächst noch beenden wollen und es wäre niemandem geholfen gewesen, wenn er die Ausbildung vorzeitig abgebrochen hätte, kann sein Verhalten jedenfalls nicht befriedigend erklären. Im Gegenteil wirft der Kläger mit dieser Einlassung weitere deutliche Zweifel am Bestehen eines als bindend und unüberwindlich empfundenen inneren Verbots, am Waffendienst teilzunehmen, auf. Wenn er tatsächlich schon einige Zeit vor Ablegung der abschließenden Prüfungen zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gelangt wäre, so wäre – dem Charakter der Gewissensentscheidung als inneres Verbot entsprechend – damit zu rechnen gewesen, dass er unmittelbar den Kriegsdienst verweigert und sich um eine Fortführung und Beendigung der Ausbildung im zivilen Bereich bemüht hätte. Dass er demgegenüber die Beendigung des durch die Bundeswehr ermöglichten und finanzierten Studiums vor die Realisierung seiner angeblichen Gewissensentscheidung gestellt hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (erneut) nur zur Erreichung eines anderweitigen Zwecks einsetzt. c) Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeuginnen X2. und N1. -X2. . Soweit die Ehefrau des Klägers, Frau T1. X2. , im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass das Medizinstudium anstrengend sowie fordernd gewesen sei und der Kläger gerade in der Prüfungsphase alles andere bei Seite geschoben habe, bestätigt dies die bereits vorstehend mitgeteilte Sichtweise. Bei einer wahrhaftigen Gewissenentscheidung, die schon vor der Prüfung gereift und getroffen worden wäre, wäre – wie ausgeführt – zu erwarten gewesen, dass der Kläger sogleich den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt und sodann versucht, die Ausbildung anderweitig zum Abschluss zu bringen. 3. Dafür, dass im Falle des Klägers keine glaubhafte Gewissensentscheidung gegeben ist, spricht neben dem unter 2. erörterten äußeren Geschehensablauf auch der Umstand, dass sein Vorbringen inhaltlich widersprüchlich erscheint. So hat der Kläger zunächst geschildert, dass sich ihm in einem Praktikum die Gewissensfrage gestellt habe, und zwar vor allem vor dem Hintergrund des Falles eines aus dem Auslandseinsatz zurückgekehrten Soldaten (vgl. Teil II der Beiakte, Blatt 7). Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – nicht recht klar wird, warum er nicht schon damals Konsequenzen gezogen, sondern sein Studium auf Kosten der Bundeswehr fortgesetzt hat, hat er die angeblich prägende Wirkung jenes Erlebnisses später deutlich relativiert. In der Beantwortung des Fragebogens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat er dargelegt, den noch vorher als zentrale Erfahrung geschilderten Kontakt mit dem Heimkehrer schnell verdrängt zu haben, zumal sie ihn seinerzeit nicht persönlich angesprochen und er sie nicht auf sich bezogen habe; erst jetzt bemerke er – auch vor dem Hintergrund seiner Arbeit am Standort B. und der dabei gewonnenen Erfahrungen mit Heimkehrern aus dem Auslandseinsatz – seine persönliche Verstrickung und die daraus folgende Gewissensnot (Teil II der Beiakte, Blatt 32 und 33). Auch in seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat er andere Ereignisse – wie das Betrachten von Bildern bei dem Offizierslehrgang im Jahr 2008 oder den Tod der Großmutter im Jahre 2010 – als zentrale Erlebnisse, welche schließlich in die nunmehr geltend gemachte Gewissensentscheidung gemündet hätten, genannt, wohingegen der bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch deutlich stärker gewichtete Kontakt mit einem Heimkehrer aus dem Auslandseinsatz in der Parteivernehmung durch die Kammer keine maßgebliche Rolle mehr gespielt hat. Bei einem Prozess, der – wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt – über viele Jahre hinweg zu einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe geführt haben soll, wäre indessen von einer deutlich konsistenteren Schilderung der einzelnen Stationen dieses Prozesses auszugehen gewesen. 4. Soweit der Kläger meint, die veränderte Rolle von Sanitätsoffizieren in Auslandseinsätzen – dort werden sie auch für militärische Aufgaben wie z.B. Wachdienste bei Patrouillen eingesetzt – sei ihm nie bewusst geworden und insbesondere auch nicht Gegenstand der Berichterstattung in den Medien gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Spätestens im Zusammenhang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse für Klagen von Sanitätsoffizieren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Jahre 2012 sind die betreffenden Gegebenheiten Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen und z.B. in der „Der Spiegel“, Heft 9/2012, Seite 31, thematisiert worden. Dies hätte dem Kläger Anlass geben können, den Kriegsdienst zu verweigern, zumal er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, den genannten Presseartikel gelesen zu haben. Warum er nicht schon anlässlich der entsprechenden Berichterstattung die Konsequenzen gezogen, sondern zunächst weiter seine Ausbildung auf Kosten der Beklagten betrieben hat, hat er abermals nicht befriedigend beantworten können. Im Übrigen widerspricht sein Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, er sei erst bei seinem Dienst in B. über die heutigen Einsatzmöglichkeiten für Sanitätsoffiziere informiert worden, während die Medien lediglich über ihre humanitären Aufgaben berichteten (vgl. Teil II der Beiakte, Blatt 33 und 34), seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach er schon im Jahre 2012 aus den Medien von der erweiterten Verwendung von Sanitätsoffizieren im Auslandseinsatz erfahren haben will. Doch selbst wenn er seine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr möglicherweise anders einordnen würde als früher, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) als Erfüllung eines Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums mit anschließender reiner Arzttätigkeit, so würde dies für sich genommen lediglich einen bloßen (unbeachtlichen) Motivirrtum und keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründen. Vgl. zu derartigen Fällen VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 – Au 2 K 14.833 –, juris (Rdnr. 35). 5. Soweit der Kläger selbst sowie die Zeuginnen X2. und N1. -X2. geschildert haben, dass der Kläger in der Zeit nach Abschluss seines Studiums und dem Beginn der Verwendung als Truppenarzt in B. psychisch stark belastet und auch in sonstiger Weise gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, ist dies weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit den weiteren Umständen des vorliegenden Falles ein zureichender Beleg für das Bestehen einer aufrichtigen Gewissensentscheidung. Entsprechende physische wie psychische Probleme können als Reaktion auf einmalige oder fortbestehende belastende Ereignisse vielfältige auslösende Faktoren haben. Die Ursache für die vom Kläger und von den Zeuginnen geschilderten Symptome kann also nicht nur auf einer Belastung des Gewissens mit einem eventuellen Einsatz der Schusswaffe gegen Menschen beruhen, sondern ebenso gut auf der Angst vor einem möglichen Auslandseinsatz oder auch der Erkenntnis, in der Bundeswehr keine berufliche Zukunft (mehr) zu sehen - ebenso in einem ähnlich gelagerten Verfahren VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 – Au 2 K 14.833 –, juris (Rdnr. 42) -. 6. Ein zureichender Beleg für das Vorliegen einer authentischen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe findet sich auch nicht in den Übrigen Einlassungen der Zeuginnen X2. und N1. -X2. sowie von sonstigen Dritten, namentlich nicht in der schriftlichen Äußerung des Militärpfarrers Q3. , der im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nach Belehrung durch die Kammer (§ 383 Abs. 2 ZPO) das Zeugnis verweigert hat. Soweit der Militärpfarrer unter dem 10. Januar 2014 sinngemäß ausgeführt hat, er habe keine Zweifel daran, dass es Gewissensgründe seien, die den Kläger zur Kriegsdienstverweigerung veranlasst hätten (vgl. Teil II der Beiakte, Blatt 55), stellt dies allein die subjektive Einschätzung des Militärpfarrers dar, wohingegen die Kammer aufgrund der vorstehend dargelegten Gegebenheiten nicht von einer glaubhaften Gewissensentscheidung ausgeht. 7. Es kommt hinzu, dass der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ganz wesentlich, auf die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen und die (angeblich) dem Dienst der regulären Soldaten stark angenäherte Rolle der Sanitätsoffiziere bei solchen Einsätzen abhebt. Gerade auch bei seiner Tätigkeit als Truppenarzt in B. habe er erheblich darunter gelitten, dass er Soldaten als tauglich für den Auslandseinsatz habe schreiben oder in anderer Weise die Voraussetzungen dafür habe schaffen müssen, dass Soldaten (wieder) im Ausland verwendet und ihre Familien hiervon mitbetroffen würden. Die letztgenannte Aussage des Klägers haben auch die Zeuginnen X2. und N1. -X2. bestätigt. So hat etwa die Zeugin N1. -X2. bekundet, der Kläger habe von einem Fall berichtet, in dem ein Soldat seiner schwangeren Frau nicht habe beistehen können, weil er sich im Auslandseinsatz befunden habe. Soweit danach die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen und die vielfältige Rolle der Sanitätsoffiziere hierbei geradezu den Kern des – insoweit von den Zeuginnen bestätigten – klägerischen Vorbringens bildet, kann damit auch deshalb keine die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und des § 1 KDVG erfüllende Gewissensentscheidung begründet werden, weil – wie ausgeführt – durch diese Bestimmungen eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen nicht geschützt ist. Eine an den Charakter von Auslandseinsätzen anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung stellt nämlich keine absolute Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dar, die allein durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und des § 1 KDVG erfasst wird. Vgl. zu diesem Aspekt erneut VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 – Au 2 K 14.833 –, juris (Rdnr. 38). Eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Krieg kann nach alledem nicht festgestellt werden. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 10 Abs. 2 KDVG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO nicht vorliegen.