Urteil
1 K 3080/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:1124.1K3080.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 1, Flur-stücke 974, 1203, ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen zu errichten. Das Grundstück liegt auf der Ostseite des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden West-rings (B 61) in H. zwischen der nördlich einmündenden X. -C. -Straße und der südlich einmündenden I. Straße. Das Flurstück 1203 ist mit zwei Einfamilienhäusern bebaut, von denen eines abgerissen werden soll, um den Neubau zu errichten. Die bestehende Erschließung erfolgt über das Flur-stück 974 der Stadt H. mit eingetragener Baulast Blatt-Nr. 877 vom 02.02.1989. Die Bundesstraße ist nördlich und südlich des Grundstücks der Klägerin 4-spurig mit Mittelstreifen ausgebaut. Mehrere Grundstücke im Umfeld des Grundstücks der Klägerin sowohl auf der Ost- als auch auf der Westseite der B 61 verfügen über direkte Zufahrten zur Bundesstraße. Bebaute Grundstücke, die vor dem Ausbau der Bundesstraße aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.10.1975 nicht über Zufahrten zur B 61 verfügten, werden durch abzweigende, kreuzende oder rückwärtige Straßen erschlossen. Unter dem 25.09.2014 leitete die Stadt H. einen Bauantrag der Klägerin über den Bau des 8-Familienhauses an das beklagte Land mit der Bitte um Stellung-nahme gemäß § 9 FStrG. Nach vorheriger Anhörung lehnte das beklagte Land die seiner Ansicht nach erfor-derliche straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Zur Begründung führte es aus, an Bundesfernstraßen dürften bau-liche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundes-straßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollten, nicht errichtet werden. Das Grundstück der Klägerin liege nicht innerhalb, sondern außerhalb der zur Erschließung anliegender Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 61. Dies ergebe sich aus dem Ausbauzustand der Bundesstraße, die entspre-chend dem Planfeststellungsbeschluss vom 13.10.1975 als Schnellstraße auf zwei mit einem Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen mit insgesamt vier Fahr-spuren ausgebaut worden sei. Im Zuge dessen seien einmündende Straßen – wie etwa die „X. -C. -Straße“ – abgebunden oder durch Sammeleinmün-dungen ersetzt worden. Bebaute Grundstücke, die über eine anderweitige Er-schließung verfügten, seien ebenfalls von der B 61 abgebunden worden. Die derzeit noch vorhandenen Zufahrten genießen Bestandsschutz im straßenrechtlichen Sinne und seien für den ansonsten angestrebten anbaufreien Charakter des Streckenab-schnitts nicht prägend. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor. Danach könne eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 nur zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Anwendung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erforderten. Die Voraussetzungen hierzu seien nicht gegeben. Am 24.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Tatbestands-voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG seien nicht gegeben. Das Vorhaben betreffe eine bauliche Anlage, die an die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ange-schlossen werden solle und überdies eine vorhandene Zufahrt nutzen solle. Eigent-lich bedürfe sie hierzu keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Sie könne Be-standsschutz in Anspruch nehmen, der von der vorhandenen Zufahrt ausgehe. Im streitbefangenen Streckenabschnitt der B 61 habe diese aufgrund der vorhandenen Zufahrten Erschließungsfunktion. Mindestens bestehe jedoch ein Anspruch auf aus-nahmsweise Zulassung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Die Durchführung führe im vor-liegenden Fall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Die Abweichung wäre auch mit öffentlichen Belangen vereinbar, weil eine bestehende Zufahrt genutzt werden solle. Eine neue Zufahrt werde nicht angelegt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 die straßenrechtliche Ausnahmegeneh-migung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 1203, zu erteilen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 festzustellen, dass für die Verwirklichung des von der Klägerin beabsichtigten Bauvor-habens „Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 1203, eine straßenrechtliche Aus-nahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG nicht notwendig ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Land hält daran fest, dass die B 61 im fraglichen Bereich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sei. Die von der Klägerin im Einzelnen be-nannten Vergleichsobjekte führten zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Zufahrten seien entweder schon vor dem Ausbau aufgrund des Planfeststellungs-beschlusses vorhanden gewesen und würden Bestandsschutz genießen oder das Land habe eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 FStrG erteilt, weil eine anderweitige Nutzung nicht zu einem Mehrverkehr geführt habe. Das sei im Falle des Vorhabens der Klägerin jedoch anders, da statt eines abzureißenden Einfamilien-wohnhauses ein 8-Familienwohnhaus entstehen solle. Auch eine Reduzierung auf fünf statt acht neuen Wohneinheiten komme nicht in Betracht. Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 06.07.2015 ver-wiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ver-zichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-schieden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 26.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG. Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Klägerin bedarf einer solchen Ausnahmegenehmigung, denn sie plant, an der B 61 außerhalb des zur Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten Teils der Ortsdurchfahrt ein 8-Familien-Wohnhaus mit einer Zufahrt zur B 61 zu errichten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Da die Zufahrt für das Vorhaben der Klägerin außerhalb der Ortsdurchfahrt von der B 61 aus genommen werden soll, unterliegt das Vorhaben dem Anbauverbot. Das streitbefangene Grundstück liegt nicht innerhalb, sondern außerhalb der zur Er-schließung bestimmten Ortsdurchfahrt der B 61 (X1.---ring ) und unterliegt damit grundsätzlich dem Anbauverbot. Die B 61 in H. stellt einen Teil der Orts-durchfahrt dar. Sie dient auch i.S.d. § 5 Abs. 1 FStrG der Erschließung, wie die zahlreichen privaten Grundstückszufahrten zeigen. Sie ist aber seit dem Ausbau in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.10.1975 nicht mehr zur Er-schließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Ob Teile der Ortsdurchfahrt an der Bundesfernstraße zur Erschließung der hier an-liegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Ge-sichtspunkten zu entscheiden. Das erfordert die Zielsetzung des § 9 FStrG. Schutz-gut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In dessen Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Beeinträchtigungen freizu-halten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Die Verkehrsfunktion der Bun-desfernstraße wird nachhaltig beeinträchtigt, wenn die Straße neben ihrer straßen-rechtlichen Aufgabe auch der Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt unterschiedlicher Belange für die Teile der Ortsdurchfahrten, die nicht (mehr) zur Erschließung bestimmt sind, in § 9 Abs. 1 FStrG außerhalb möglicher Planfeststellungsverfahren oder Bebau-ungspläne zugunsten der Verkehrsfunktion entschieden. Das gilt auch dann, wenn sich die anliegenden Grundstücke – wie im vorliegenden Fall – in einem Bebau-ungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung „aufgedrängt“ werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 7 FStrG bewirkt wird, was im Falle der B 61 aber nicht der Fall ist. Diese Betrachtungsweise schließt nicht aus, dass eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im Einzelfall ist aus den tat-sächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Bundesfernstraße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zu-gunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Tritt die zuständige Behörde einer derartigen Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, so erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Be-bauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit von den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zugänge oder Zufahrten (vgl. § 8a Abs. 1 FStrG). Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grundstücke, Zäune und Büsche. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhanges i.S.v. § 34 BauGB eine „freie Strecke“ besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlos-sen sind, obwohl § 9 Abs. 1 FStrG nicht ausschließt, dass ein Grundstück sowohl durch die Bundesfernstraße als auch durch ein örtliches Straßen- oder Wegenetz erschlossen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1984 – 4 C 2.82 ‑, Buchholz 407.4, 21. Dass der hier interessierende Streckenabschnitt der B 61 (X1.---ring ) nicht zum An-bau bestimmt ist, ergibt sich aus dem Ausbauzustand der B 61 im Vollzug des Plan-feststellungsbeschlusses vom 13.10.1975 und der Anbindung der Grundstücke beiderseits der B 61 an das vorhandene Straßennetz. Die B 61 ist als Schnellstraße mit vier Fahrspuren auf zwei mit einem Mittelstreifen getrennten Richtungsfahr-bahnen ausgebaut. Im Zuge des Ausbaus der B 61 wurden einmündende Straßen abgebunden oder durch Sammeleinmündungen ersetzt. Bebaute Grundstücke, die über eine anderweitige Erschließung verfügen, sind von der B 61 abgebunden. Bei den derzeit vorhandenen Zufahrten handelt es sich daher um Zufahrten, die schon vor dem Ausbau der B 61 vorhanden waren, die Bestandsschutz genießen und für den ansonsten nunmehr anbaufreien Charakter des Streckenabschnitts nicht prä-gend sind. Daran ändert auch nicht, dass das Grundstück der Klägerin selbst über eine Zufahrt zur B 61 verfügt und mehrere bebaute Grundstücke mit unmittelbaren Zufahrten zur B 61 in der Nachbarschaft des Grundstücks der Klägerin vorhanden sind. Dies ist jedenfalls untypisch für den Ausbauzustand der B 61. Die südlich der Einmündung I. Straße auf der Ostseite der B 61 liegenden Grundstücke sind denn auch nur noch über rückwärtige Erschließungsstraße er-schlossen. Das gleiche gilt für die bebauten Grundstücke auf der Westseite der B 61 auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite. Auf den Bestandsschutz ihrer vorhandenen Zufahrt kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich berufen. Der Bestandsschutz gilt nur für die jetzt vorhandene Bebauung. Die Klägerin beabsichtigt jedoch, ein vorhandenes Ein-familienhaus durch ein 8-Familienhaus zu ersetzen. Die damit einhergehende stärkere Nutzung der vorhandenen Zufahrt ist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt und führte zu einer erhöhten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-keit des Verkehrs. Die Beklagte ist im Übrigen in den von der Klägerin zitierten Fällen nicht anders verfahren. Sie hat nur in den Fällen, in denen im Falle einer Nutzungs-änderung oder einem Ersatzbau kein nennenswerter Mehrverkehr zu erwarten war, ihre straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG erteilt. Diese Fälle sind mit dem der Klägerin nicht vergleichbar, denn mit dem von ihr geplanten Vorhaben wäre ein erheblicher Mehrverkehr verbunden. Die Klägerin bedarf daher, um ihr Grundstück mit einem 8-Familien-Wohnhaus be-bauen zu können, einer Ausnahmegenehmigung des beklagten Landes vom Anbau-verbot gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die von der Klägerin begehrte Aus-nahme erkennbar nicht. Auch führt das Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG im Falle der Klägerin nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Eine Härte ist i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 FStrG nicht beabsichtigt, und eine im Rahmen dieser Vorschriften beachtliche Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 FStrG einen Einzelfall erfasst, auf den das Gesetz zwar in seinem Tatbestand, nicht aber in seinem normativen Gehalt passt. Die Frage, ob in diesem Sinne ein die Befreiung zulassender Ausnahmefall gegeben ist, muss im Hinblick auf das hinter der gesetz-lichen Regelung stehende Schutzgut beantwortet werden, wie es sich aus dem Zusammenhang der Regelung und ihrem Zweck ergibt. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, deren Erfordernisse sich als eine immanente Beschränkung des Eigentums der Grundstücke auswirken, die entlang der Bundesfernstraßen in deren Verbotsbereich liegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.04.1975 – 4 C 55.74 ‑, BVerwGE 48, 123 und bei juris, sowie vom 23.05.1986 – 4 C 59/84 ‑, BRS 46, Nr. 107 und bei juris; OVG NRW, Urteile vom 02.02.1995 – 23 A 2676/93 – und vom 27.10.1994 – 23 A 1461/93 ‑, beide bei juris. Im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt es, wie bereits oben dargelegt, die Bundesstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkun-gen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grund-stücke bestimmten Teilen der Ortsdurchfahrten von Zufahrten oder Zugängen frei-zuhalten. Es sollen danach alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Um-stände, die auf den Verkehr einwirken und die unmittelbar mit ihm verbundenen Ge-fahren erhöhen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt und der weiteren Ent-wicklung des Straßenverkehrs vorsorglich Rechnung getragen, zugleich aber auch eine mit den modernen Verkehrsverhältnissen zu vereinbarende Bodennutzung in den Verbotsbereichen längs der Bundesstraßen sichergestellt werden. Danach ist eine Härte nur dann „nicht beabsichtigt“, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen ‑ insoweit aber nicht im Hinblick auf die konkreten Verkehrsverhältnisse – nicht erforderlich ist. Nicht beab-sichtigt ist eine Belastung i.S.d. § 9 Abs. 8 FStrG mithin nur dann, wenn das Ein-halten des Zufahrtsverbots nicht mehr dem typischen Schutzgut der Vorschriften entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.02.1995, a.a.O. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Bundesfernstraße werden typischerweise dann gefährdet, wenn die Errichtung zusätzlicher Gebäude und deren Nutzung zu einer Erhöhung der Zahl zu- und abfahrender Verkehrsteilnehmer führt. Das ist bei dem von der Klägerin geplanten 8-Familienhaus der Fall. Es ist davon auszugehen, dass dieses Wohnhaus zu einem erhöhten Zu- und Abgangsverkehr der vorhandenen Zufahrt führt, denn diese Zufahrt wird bislang nur von Bewohnern und Gästen von zwei Einfamilienhäusern genutzt. Für den Fall, dass eines der Einfamilienhäuser durch das 8-Familienhaus ersetzt wird, kommt es zwangsläufig zu vermehrtem Ein- und Abbiegeverkehr von und zum Grundstück der Klägerin. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegeneh-migung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin zur Verwirk-lichung ihres Vorhabens einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG bedarf. Die von ihr hilfsweise begehrte Feststellung, dass für die Verwirklichung des von ihr beabsichtigten Bauvorhabens eine straßen-rechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG nicht notwendig ist, war daher ebenfalls abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.