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Urteil

5 K 1115/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:1118.5K1115.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2014 an die Klägerin in der Fassung, die er durch die Änderungserklärung der Beklagten vom 18.11.2015 erlangt hat, wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhedes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße Am L. in Minden, Ortsteil L1. . 3 Die Straße verläuft mit einer Länge von ca. 340 m zwischen der L2. Straße im Osten und der Straße In I. im Westen. Sie bestand bis Ende 2012 aus einer wenige Meter breiten provisorisch angelegten Fahrbahn ohne Gehwege und Straßenentwässerung sowie zwei Leuchten. 1984 war ein Regenwasserkanal in die Straße eingebracht worden. Ende 2012 wies die Fahrbahn schwere Frostschäden auf. 4 Im Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt N. aus dem Jahre 1972 ist für die Straße eine 20 m breite Verkehrsfläche festgesetzt, für die nördlich und südlich angrenzenden Flächen vollständig Gewerbegebiet. Die westliche Grenze des Bebauungsplanes verläuft entlang der Grenze der Straße In I. . Der Bebauungsplan enthält dort entlang seiner westlichen Grenze vollständig die Ausweisung einer Fläche für Bahnanlagen. Eine dort vorhandene Schienentrasse der N1. Kreisbahn wurde mit Beschluss der Bezirksregierung E1. vom 08.06.2007 von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die Gleise wurden bis 2011 entfernt, der Bahnübergang durch die Straße Am L. zurückgebaut. Die angrenzenden ehemaligen Bahnbetriebsgrundstücke tragen heute die Bezeichnungen Flurstück 186/88 und 203/110 und sind jeweils 8 m breit. 5 Auf der Grundlage der Ausbaubeschlüsse des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr der Beklagten vom 25.04.2012 und 30.01.2013 – dem letztgenannten Beschluss lag der Ausbaulageplan vom 21.11.2012 zugrunde – wurde die Straße zwischen Januar und Juni 2013 ausgebaut. Sie erhielt eine 6,5 m Fahrbahn, einen durch einen Grünstreifen nach Norden abgesetzten 1,5 m breiten Gehweg, eine Straßenentwässerungsanlage mit Anschluss an den Regenwasserkanal sowie eine Beleuchtungsanlage aus sieben neuen Leuchten. An der Südseite der Fahrbahn wurde ein zwischen 5 und 10 m breiter Grünstreifen hinter Hochbord angelegt. In diesen Grünstreifen ließ die Beklagte – wie im Ausbauplan vorgesehen – drei gepflasterte Überfahrtsflächen bis an die entsprechenden Anrainergrundstücke heran anlegen, die sich sämtlich auf dem von der L2. Straße aus gesehenen ersten Drittel der Straße befinden. Ca. 90 m vor der Einmündung in die Straße In I. wurde auf dem Grünstreifen ein 3 m breiter gepflasterter Übergang zu einer unmittelbar dahinter befindlichen Trafo-Station eingerichtet. Eine 120 m von der L2. Straße entfernt gelegene Zufahrt, also eine der drei Zufahrten, besitzt eine Angrenzungsbreite an die Fahrbahn von Am L. von 14 m und eine Angrenzungsbreite am Anliegergrundstück von 7 m. Im Bereich dieser Zufahrtsfläche war bereits vor dem Ausbau eine unbefestigte bzw. mit einfachem Teerüberzug angelegte Zufahrt vorhanden. Sie war mehrere Meter breit und zur Straße Am L. trichterförmig aufgeweitet, mit der Folge, dass sie für LKW-Fahrverkehr geeignet war, der dort auch tatsächlich stattfand. Wegen der Lage der im Rahmen des Ausbaus im südlichen Grünstreifen angelegten Überfahrtsbereiche wird auf den Lageplan Bl. I 7 der Beiakte II Bezug genommen. 6 Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgt am 26.06.2013. Die letzte Unternehmerrechnung vom 26.08.2013 ging am 10.10.2013 bei der Beklagten ein. Vor dem Ausbau der Straße fanden am 08.03.2012, 23.10.2012 und 10.01.2013 Anliegerinformationsversammlungen statt. Wegen des Inhalts der diesbezüglich gefertigten Protokolle wird auf Bl. 42 – 52 der BA II a verwiesen. Durch den Beschluss des Rates der Stadt vom 28.02.2013 wurde die Straße Am L. gewidmet, wobei als zu widmende Fläche im Anlageplan zum Beschluss der gesamte im Bebauungsplan vorgesehene Straßenraum kenntlich gemacht worden war. Den Aufwand für die Ausbaumaßnahme ermittelte die Beklagte mit 403.426,44 €. 7 Die Klägerin führt zusammen mit der GbR X. die Firma H. G1. - und S. . 8 Die GbR X. war im Oktober 2013 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L1. , Flurstück 768 mit 23.082 qm und Flurstück 825 mit 49.863 qm, die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke L1. , Flur 2, Flurstücke 795 mit 12.629 qm, Flurstück 770 mit 3 qm, Flurstück 771 mit 628 qm und Flurstück 824 mit 21 qm sowie Flurstück 769 mit 133 qm. Die Flurstücke ergeben einen Flächenkomplex, auf dem der Betrieb der Fa. H. G1. - und S. abgewickelt wird. An den südlichen Grünstreifen der Straße Am L. grenzen dabei heute von Westen her gesehen aufeinanderfolgend das 210 m lange Flurstück 771, das 9 m lange Flurstück 824, das spitzwinkelige Flurstück 770 sowie das 45 qm lange Flurstück 769 an. Alle 4 genannten Grundstücke weisen eine Tiefe von 2,5 m auf. An das Flurstück 771 grenzt nach Süden mit einer Länge von 180 m das Flurstück 795 an, an die Restlänge des Flurstücks 771 das Flurstück 825. Der nördliche Restgrenzbereich des Flurstücks 825 wird von den Flurstücken 824 und 770 anliegend erfasst, während an der vollen südlichen Grenze des Flurstücks 769 das Flurstück 768 anliegt. Das Flurstück 768 liegt mit einem Teil seiner östlichen Begrenzung auf einer Länge von ca. 120 m an der L2. Straße, von der die Straße Am L. nach Westen hin abzweigt. In dem Bereich an der L2. Straße verfügt das Flurstück 768 über eine ca. 7 m breite Zufahrt, die als Einfahrt für einen Durchfahrtsverkehr über das Flurstück 768 hinweg zu den Flurstücken 825 und 795 genutzt wird. Die Lage der angesprochenen Grundstücke im Einzelnen kann der folgenden Karte entnommen werden. Insoweit wird ergänzend auf Bl. IV 1 der BA II Bezug genommen. 9 10 Die Flurstücke 770, 771 und 769 waren am 30.04.2002 durch Abtrennung von heute südlich sich anschließenden Flächen entstanden. Sie standen seit dem 06.10.2004 im Eigentum der GbR X. und wurden am 02.10.2012 auf die Klägerin übertragen. Das Flurstück 824 entstand am 01.08.2012 mit dem Flurstück 825 aus einer Teilung des im Eigentum der GbR X. stehenden Flurstücks 796. Das Eigentum am Flurstück 824 wurde ebenfalls am 02.10.2012 auf die Klägerin übertragen. Die Flurstücke 825 und 768 bzw. die Flurstücke, aus denen sie durch Teilung entstanden waren (796 und 621) standen seit dem 06.10.2004 (und stehen noch heute) im Eigentum der GbR X. . Das Flurstück 795, dessen Fläche bis dahin im Eigentum der GbR X. stand, wurde nach seiner Abtrennung sodann am 04.12.2007 in das Eigentum der Klägerin überführt. 11 Am 02.09.2006 und 21.10.2011 hatte eine Gesellschafterversammlung der GbR X. Beschlüsse über eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse bezüglich des Flurstücks 767, des Flurstücks 795 und der Flurstücke 769 bis 771 gefasst. Wegen des Inhalts dieser beiden Beschlüsse sind auf Bl. 27 bzw. 30 der GA Bezug genommen. Am 22.06.2006 war eine Vereinigungsbaulast bezüglich der Flurstücke 795, 796 und 768 in das Baulastenverzeichnis aufgenommen worden, aus der am 22.02.2013 die Flurstücke 795 und 824 ausgeschieden wurden. Am 15.02.2013 wurden zwei Baulasten erstellt, in denen jeweils zugunsten des Flurstücks 795 zum einen die Verpflichtung des Flurstücks 768 und zum anderen die Verpflichtung des Grundstücks 825 begründet wurde, u.a. ein Recht zum Begehen und Überfahren einzuräumen. 12 Wegen der Baumaßnahme an der Straße Am L. zog die Beklagte die GbR X. mit dem Bescheid vom 07.04.2014 zu Erschließungsbeiträgen für das Flurstück 768, für das Flurstück 769, für das Flurstück 825, für das Flurstück 824, für das Flurstück 770 und für das Flurstück 771 heran. 13 Gegen diesen Bescheid hat die GbR am 05.05.2014 die Klage 5 K 1114/14 erhoben, in der das Urteil vom 18.11.2015 ergangen ist. 14 Mit dem weiteren Bescheid vom 07.04.2014 setzte die Beklagte sodann gegen die Klägerin für das Flurstück 795 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 39.652,51 € fest. 15 Dagegen hat die Klägerin am 05.05.2014 die vorliegende Klage erhoben. 16 Sie trägt vor: Sie, die Klägerin, habe die Anlegung einer Zufahrt über den Grünstreifen im Straßenraum zum Grundstückskomplex der Fa. H. nicht gewollt. Dem entsprechenden Wunsch anderer Anlieger an der Straße Am L. habe die Beklagte berücksichtigt. 17 Die Beklagte habe auch zu Unrecht die in dem Bebauungsplan vorgesehene Fläche der ehemaligen Kleinbahntrasse nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen. Diese Fläche sei als Lager- oder Stellfläche im gewerblichen Sinne durchaus nutzbar. Wenn man davon habe ausgehen wollen, dass die Nutzung als Bahntrasse als eine planungsrechtliche Festsetzung anzusehen sei, habe jedenfalls der Bebauungsplan diesbezüglich seine Funktion verloren. 18 In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 hat die Beklagte die angefochtene Beitragsfestsetzung für die Flurstücke 795 in geringem Umfang reduziert. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. 19 Die Klägerin beantragt danach noch, 20 den Beitragsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 07.04.2014 in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt dazu, 22 die Klage insoweit abzuweisen. 23 Sie tritt dem Vorgehen der Klägerin entgegen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Soweit sich das Verfahren mit durch die in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2005 abgegebenen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erledigt hat, ist es gem. § 92 Satz 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. 27 Die Klage mit dem verbliebenen Begehren ist zulässig und auch sachlich begründet. 28 Der Bescheid vom 07.04.2014 an die Klägerin ist mit der von der Beklagten reduzierten Festsetzung eines Erschließungsbeitrages für das Flurstück 795 rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.03.1988 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.07.1994. 30 Danach ist für die Heranziehung eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag u.a. zu verlangen, dass das für die Heranziehung ins Auge gefasste Grundstück i.S.v. § 131 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. 31 Nach § 133 Abs. 1 BauGB ist ein Grundstück beitragspflichtig, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinweg zu denken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick ausschließlich auf die abzurechnende Erschließungsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen die einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. 32 Dabei ist es für die Erschließung von Gewerbegrundstücken in der Regel notwendig, dass ihnen die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens – namentlich mit LKW – eröffnet. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2015 – 15 B 1092/14 – juris. 34 Erschließungshindernisse im Straßenraum, die einem Heranfahren an das Grundstück bzw. – bei Gewerbegrundstücken – einem Herauffahren entgegenstehen, hindern ein Erschlossensein, wenn es der Gemeinde möglich ist, diese Hindernisse zu beseitigen. Denn die Gemeinde muss, will sie eine zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße für den Anlieger bieten, einen Zustand schaffen, der es ermöglicht, das Grundstück von der Straße her anzufahren und zu betreten oder auf es heraufzufahren. Sie hat deshalb alle die Erschließung hindernden Umstände auf dem Straßengrundstück zu beseitigen. Das jeweilige Anliegergrundstück ist so lange nicht beitragspflichtig, wie das Hindernis nicht beseitigt ist. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2007 – 15 A 785/05, NVwZ – RR 07, 809; Urteil vom 28.02.2002 – 3 A 4165/99 – NVwZ 03, 226,KStZ 03, 91. 36 Als ein solches Hindernis kommt insbesondere auch eine zum Straßenraum gehörende, Anliegergrundstücken vorgelagerte Grünfläche in Betracht. 37 Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 28.02.2002 – 3 A 4165/99 – aaO; Beschluss vom 26.10.2001 – 15 B 1180/01 – OVG NRWE, Rdnr. 6; Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.2006 – 6 ZB 05.672 – KStZ 07, 115. 38 Für ein sog. Hinterliegergrundstück verlangt § 133 Abs. 1 BauGB ebenfalls, dass es tatsächlich und rechtlich und zwar bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich „bebaubar“ ist. Maßgeblich ist, ob das Hinterliegergrundstück mit Blick gerade auf die abzurechnende Erschließungsanlage die dafür notwendigen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt. 39 BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 – 9 C 1/09 – E 136, 26; KStZ 10, 196. 40 Bei einem Hinterliegergrundstück verlangt § 133 Abs. 1 BauGB vor allem, dass die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung (durch Eintragung einer Baulast) erforderlich (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 83 BauO NRW). 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2011 – 15 A 647/07 – Juris. 42 In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass für das Flurstück 795 im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ‑ dies war der Zeitpunkt des Eingehens der letzten Unternehmerrechnung am 10.10.2013 - eine solche Beitragspflicht nicht entstanden ist, weil es nicht i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen war. Einem solchen Erschlossensein als Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück 771 stand das Vorhandensein des südlich im Straßenraum angelegten, zwischen 5 m und 10 m breiten Grünstreifens entgegen. Dieser Streifen gehört zwar als unselbständige Grünfläche zum Straßenraum. Dafür spricht, dass die von dem Grünstreifen in Anspruch genommene Fläche im Bebauungsplan Nr. 1 der Beklagten als Bestandteil der Straßenverkehrsfläche des Straßenraumes Am L. festgesetzt ist sowie, dass sie zum Bestandteil der durch den Lageplan vom 21.11.2012 erfolgten Straßenbauplanung gemacht worden ist. Der dazu in der Örtlichkeit zu gewinnende Eindruck, den das Gericht den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern zum neuen Ausbauzustand der Straße Am L. entnimmt, bestätigt diese Sicht der Dinge. 43 Dieser Grünstreifen verwehrt aber die für ein Erschlossensein als Gewerbegrundstück notwendige Herauffahrbarkeit von der Straße Am L. zu dem Flurstück 771. Insoweit kommt es nur auf eine Betrachtung der Erreichbarkeitsmöglichkeit im Bereich der Angrenzungslänge des genannten Flurstücks an die Straßenflächen der Straße an. In diesem Angrenzungsbereich ist jedoch ein befestigter Überfahrtsbereich von der Beklagten nicht angelegt worden, sondern nur eine Fläche für ein Überschreiten. 44 Ein Erschlossensein war aber auch nicht in der Form des Erschossenseins als seitlich „hinter“ der Fläche des heutigen Flurstücks 825 gelegenes Hinterliegergrundstück gegeben, wobei zu beachten ist, dass dieses Flurstück seinerseits vom Straßenraum der Straße Am L. durch das Flurstück 824 getrennt war. 45 Das Flurstück 795 ist in seiner Lage dadurch charakterisiert, dass es eine unmittelbare Anbindung an eine Anbaustraße nicht aufweist. Es ist deshalb ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück. 46 Insbesondere auch für ein solches Hinterliegergrundstück ist für die Beantwortung der Frage nach dessen Erschlossensein davon auszugehen, dass eine Bebaubarkeit i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB einer in den Blick zu nehmenden Anbaustraße wegen nicht nur gegeben ist, wenn eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zu dieser Straße bereits in einer den Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung entsprechenden Weise gesichert ist, sondern selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, diese Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, wenn also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten die Aussicht besteht, dass ein entsprechendes Erreichbarkeitshindernis ausgeräumt werden kann. 47 Das trifft zu, wenn es in diesem Zeitpunkt für die Gemeinde sowie die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken erkennbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks bei einer entsprechenden Initiative des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks diesem eine Sicherung der Zuwegung gewähren wird und dieser eine solche Zuwegung erreichen können wird. 48 Vgl. näher: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 92 und 96. 49 Vorliegend bestand eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt i.S.v. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 LBauO NRW für das Flurstück 795 über die Flurstücke 825 und 824 zur Straße Am L. hin nicht. Eine solche war nicht durch die am 22.06.2006 begründete Vereinigungsbaulast an den Flurstücken 795, 796 und 768 begründet worden mit der Folge, dass vorliegend nicht erörtert zu werden braucht, wie sich die am 22.02.2013 vorgenommene Reduzierung dieser Baulast für das Flurstück 795 beitragsrechtlich ausgewirkt hätte.Eine Vereinigungsbaulast beinhaltet nicht die für die Bebaubarkeit erforderliche Zuwegungsbaulast. Sie vermag auch nicht an deren Stelle zu treten. 50 Vgl. Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen, Plietz, Wenzel, Bauordnung NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 112; Prahl, Zu den Grenzen der Vereinigungsbaulast im Bauordnungsrecht am Beispiel der Zufahrtsbaulast, BauR 03, 1519 ff.; wohl auch: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 93. 51 Dies gilt bereits deshalb, weil die Vereinigungsbaulast keine Erklärung darüber enthält, an welchem Ort genau auf dem belasteten Grundstück die zu sichernde Zufahrt besteht und sie deshalb auch keine Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der Überfahrbarkeit seitens der Gemeinde mittels einer hinreichend bestimmten Verfügung darstellen kann. 52 Vgl. dazu näher: Prahl, a.a.O., S. 1521. 53 Die danach zu fordernde Zufahrtsbaulast zugunsten des Flurstücks 795 und zu Lasten der Fläche der heutigen Flurstücke 825 und 824 bezogen auf eine Zufahrt zur Straße Am L. hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine solche besteht auch derzeit nicht. 54 Die am 15.02.2013 eingerichtete Baulast am Flurstück 825 bezieht sich auf eine Zufahrt zwischen den Flurstücken 795 und der Straße Am L. nicht. Sie ist nur auf eine Verbindung dieses Flurstücks mit der L2. Straße über die dazu dort bereits vorhandene Zufahrt ausgerichtet und wird dabei durch die gleichzeitig errichtete Baulast am Flurstück 768 ergänzt. Darüber hinaus ist für das Flurstück 824 eine Baulast zugunsten des Flurstücks 795 gar nicht geschaffen worden. 55 Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass es die Klägerin im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Oktober 2013) nicht in der Hand hatte, eine öffentlich-rechtlich gesicherte Überfahrbarkeit der Flurstücke 824 und 825 ‑ hierbei insbesondere des Flurstücks 825, das nicht in ihrem Eigentum stand, - vom Flurstück 795 aus hin zur Straße Am L. bewirken zu können. Denn während bezüglich der Frage einer Erreichbarkeit des öffentlichen Verkehrsnetzes für das Flurstück 768 als begünstigtem Grundstück nach der Aufspaltung des Flurstücks 796 keine Regelung zu der Frage einer Zufahrtsbaulast an den Flurstücken 824/825 getroffen worden ist, ist eine solche Regelung für das Flurstück 795 als begünstigtem Grundstück erfolgt und zwar der Gestalt, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Anbindung dieses Flurstück an das öffentliche Verkehrsnetz zur L2. Straße hin erfolgen sollte. Die entsprechenden Bestellungen von Baulasten zugunsten des Flurstücks 795 und zu Lasten jeweils der Flurstücke 825 und 768 knüpften an die dort vorhandene Zufahrtszuwegung an und gaben dem Willen Ausdruck, das Flurstück 795 nur zur L2. Straße hin angebunden zu sehen. Von daher ist eine Annahme dahingehend, die Klägerin habe es in der Hand gehabt für das Flurstück 795 eine öffentlich-rechtliche gesicherte Zufahrt auch über das Flurstück 825 hin zur Straße Am L. zu bewirken, nicht gerechtfertigt. 56 Dies gilt nach Ansicht des Gerichts selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesellschafter D. X. in der Anliegerversammlung am 23.10.2012 (noch) den Wunsch geäußert hatte, die Zufahrt an der Straße Am L. mit dem Straßenausbau zu erhalten. 57 Auf die Fragen der richtigen Bildung eines Verteilungsgebietes bzw. der zutreffenden Ermittlung des einer Beitragserhebung für den Ausbau der Straße Am L. zugrunde zu legenden Aufwandes kommt es nach alledem nicht mehr an. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Ziff. 11, 709 ZPO.