OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1490/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0930.7K1490.14.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und betreibt eine Praxis in F. . Sie hatte die Fachkunde im Strahlenschutz ursprünglich während des Medizinstudiums erworben und durch eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung“ im Kurs „Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus“ aus dem Jahr 1975 nachgewiesen. 3 Nachdem die Klägerin eine bis zum 01.07.2005 vorzunehmende Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nicht nachweisen konnte, gab das Staatliche Amt für Umweltschutz und Arbeitsschutz OWL ihr im September 2005 auf, einen Strahlenschutzkurs „mit doppelter Unterrichtszeit“ zu absolvieren. Sie besuchte daher am 26. und 27.11.2005 einen „besonderen Strahlenschutzkurs“ im Umfang von 16 Stunden, der in der Kategorie A für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ mit 18 Fortbildungsstunden zertifiziert war. In der Bescheinigung über die Kursteilnahme vom 27.11.2005 wird u.a. ausgeführt, dass die Fachkunde nach fünf Jahren neu aktualisiert werden müsse. 4 Am 27.11.2005 stellte die Beklagte der Klägerin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz aus. Danach habe die Klägerin mit Übersendung der Bescheinigung über die Teilnahme an einem „besonderen Strahlenschutzkurs“ bei einem anerkannten Kursveranstalter die Fachkunde im Strahlenschutz im Anwendungsbereich Gesamtgebiet der Diagnostik und Therapie „wieder erworben“. Diese Fachkunde sei alle fünf Jahre zu aktualisieren. Bei fehlendem oder nicht vollständigem Nachweis über die Aktualisierung könne die Fachkunde entzogen oder mit Auflagen verbunden werden. 5 Mit Schreiben vom 21.02.2014 forderte die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) die Klägerin u.a. auf, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ für sich selbst und die zur technischen Durchführung Berechtigten einzureichen. Die Klägerin legte der Bezirksregierung daraufhin entsprechende Nachweise für ihre Mitarbeiterin, Frau B. B1. , vor. 6 Unter dem 25.03.2014 informierte die Bezirksregierung die Beklagte über im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht nach § 19 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – Atomgesetz – (AtG) getroffene Feststellungen. Danach habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit gegen die Übergangsbestimmungen des § 45 Abs. 6 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen – Röntgenverordnung – (RöV) verstoßen, indem sie die während des Studiums erworbene Fachkunde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aktualisiert habe. Die nach dem Wiedererwerb der Fachkunde am 27.11.2005 erteilte Fachkundebescheinigung hätte sie gemäß § 18a Abs. 2 RöV bis zum 27.11.2010 aktualisieren müssen. Eine entsprechende Aktualisierungsbescheinigung sei am 21.02.2014 mit Fristsetzung bis zum 15.03.2014 angefordert, aber seitens der Klägerin nicht beigebracht worden. Weiterhin seien bei der letzten Sachverständigenprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV Mängel im Bereich der jährlichen Konstanzprüfung und des Betrachtungskastens festgestellt worden, welche allerdings sofort behoben worden seien. Aufgrund der nunmehr erheblich und wiederholt überzogenen Aktualisierungsfrist um 3 Jahre und 4 Monate bestünden begründete Zweifel an der Fachkunde der Klägerin. Als Aufsichtsbehörde habe die Bezirksregierung entsprechende Maßnahmen zu treffen. Es werde daher gebeten, im Rahmen eines Fachgesprächs mit der Klägerin zu überprüfen, ob weiterhin die Fachkunde für das konventionelle Röntgen gegeben sei. 7 Ebenfalls unter dem 25.03.2014 informierte die Bezirksregierung die Klägerin darüber, dass die erneute – erhebliche – Fristüberschreitung hinsichtlich der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz sie – als zuständige Überwachungsbehörde – veranlasst habe, die Klägerin zu einer Fachkundeüberprüfung bei der Beklagten „beizuladen“. Als Erledigungstermin habe sie der Beklagten das Datum 30.05.2014 vorgegeben. 8 Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 17a RöV Umstände bekannt geworden seien, die Zweifel an ihrer Fachkunde aufkommen lassen würden und damit eine Überprüfung ihrer Fachkunde erforderten. Rechtsgrundlage der Überprüfung bilde § 18a Abs. 2 RöV. Um ihr Gelegenheit zu geben, die Zweifel auszuräumen, werde sie zu einem Fachgespräch am 10.05.2014 eingeladen. 9 Am 10.05.2014 nahm die Klägerin an der „Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz gem. Röntgenverordnung“ teil. 10 Im Prüfungsprotokoll vom 10.05.2014 führte der Prüfungsausschuss unter Verweis auf die dem Protokoll beigefügte Anlage u. a. aus, dass die Klägerin die begründeten Zweifel an ihrer Fachkunde gem. RöV in ihren mündlichen Darlegungen nicht habe ausräumen können. Der Prüfungsausschluss beschließe daher die Entziehung der Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV. 11 Die Anlage zum Prüfungsprotokoll vom 10.05.2014 enthält u.a. folgende Ausführungen: 12 „keine Kenntnisse: 13 14 in der Gerätetechnik und Strahlenphysik; insbesondere der in der Röntgenröhre entstehenden Arten und Qualitäten 15 über den speziellen Aufbau einer Mammographie-Röhre 16 der Charakteristika weicherer Strahlen 17 über Wechselwirkungen Strahlen – Materie (Photoeffekt) 18 der Röntgenverordnung (z.B. Definition des Kontrollbereiches) 19 über Anteil charakteristischer Strahlen und Streustrahlung 20 über Schwächungseffekte 21 über die Reduktion der Streustrahlung durch Schwächung 22 über die Wirkungsweise der Verstärkerfolie“. 23 Mit Bescheid vom 16.05.2014 „widerrief“ die Beklagte „die Fachkunde“ der Klägerin im Strahlenschutz gem. Röntgenverordnung. 24 Am 18.06.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 25 Ausweislich einer Bescheinigung der TÜV NORD Akademie vom 07.03.2015 nahm die Klägerin am 07.03.2015 an einer anerkannten, 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Veranstaltung mit dem Thema „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV“ erfolgreich teil. Die Veranstaltung ist von der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Niedersachsen mit insgesamt 9 Fortbildungspunkten der Kategorie A anerkannt. Auf seiner Internetseite www.tuev-nord.de führt der TÜV NORD aus, dass sich diese Veranstaltung an Ärzte, MTRA, MTA mit Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV richte. 26 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. vor, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV lediglich „auf Anforderung“ vorzulegen sei. Insoweit bestehe eine Holschuld der Beklagten. Die Bezirksregierung habe sie mit Schreiben vom 21.02.2014 lediglich gebeten, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ für sie und für die zur technischen Durchführung Berechtigten vorzulegen. Sie habe der Bezirksregierung daraufhin verschiedene Bescheinigungen zukommen lassen. Insbesondere habe sie einen Strahlenschutznachweis vom 27.11.2005 eingereicht. Darüber hinaus hätte die Beklagte ihr eine konkrete Nachweismöglichkeit vorschreiben können. Die Beklagte habe insoweit das ihr nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV zustehende Ermessen – entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG – nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 sei eine Begründung für die Ausübung dieses Ermessens nicht zu entnehmen. Der Bescheid sei zudem unverhältnismäßig. Der Widerruf stelle nicht das mildeste Mittel dar. Die Beklagte oder die Bezirksregierung hätten vielmehr bei ihr nachfragen können, wann mit einem Strahlenschutznachweis zu rechnen sei. Hierzu wären sie gemäß § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte sie nochmals auffordern können, einen Strahlenschutznachweis einzureichen. Insbesondere hätte die Beklagte eine Frist setzen und ihr mitteilen können, dass nach fruchtlosem Fristablauf ein Fachgespräch stattfinden werde. Dies wäre mit Blick auf Art. 12 GG verhältnismäßig und geboten gewesen. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte sich auf der einen Seite u.a. auf „Gesundheitsgefahren für die Patienten der Klägerin von immensem Gewicht“ berufe, auf der anderen Seite aber wiederholt jeweils mehrere Jahre gewartet habe, bevor die Bezirksregierung die Beibringung aktueller Fachkundenachweise eingefordert habe. Hier müsse sich die Beklagte fragen lassen, ob sie sich nicht selbst ein Unterlassen vorwerfen lassen müsse. Der Aufforderung vom 21.02.2014 sei sie zudem „dem Grund nach“ nachgekommen. „Gesundheitsgefahren von immensem Gewicht“ hätten nie bestanden. Insbesondere habe es von Patientenseite nie irgendwelche Beanstandungen gegeben. Schließlich habe sie am 07.03.2015 erfolgreich an der Veranstaltung „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung (RöV)“ des TÜV Nord teilgenommen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 aufzuheben und im Weiteren die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung zu erteilen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass der Bescheid vom 16.05.2014 umfangreich begründet worden sei und eine detaillierte Darstellung der Ermessenserwägungen enthalte, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin sei schon in der Vergangenheit in der gleichen Art auffällig geworden, obwohl sie bereits im Jahr 2004 schriftlich über die konkreten Erfordernisse der Aktualisierung – insbesondere die fünfjährige Frist – in Kenntnis gesetzt worden sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.05.2014 sei der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin weder einen aktuellen Nachweis über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung erbracht, noch habe sie ihre Kenntnisse in anderer Weise dargelegt. Wann eine Aktualisierung der Fachkunde „auf andere geeignete Weise“ möglich sei, bestimme sich nach Nr. 5 Abs. 2 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“. Die Klägerin habe jedoch die Erbringung eines anderweitigen Nachweises weder vorab mit ihr abgestimmt, noch habe sie dargelegt, dass sie durch Fachvorträge oder andere Aktivitäten zur Aktualisierung ihrer Fachkunde beigetragen habe. Das ihr zustehende Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt und im Bescheid erkennbar begründet. Soweit § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV Ermessen einräume, sei davon kein Gebrauch zu machen gewesen. Zum einen hätten die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgelegen und zum anderen handele es sich um einen Fall intendierten Ermessens. Bei fehlendem Nachweis komme jedenfalls keine Ausnahmeentscheidung in Betracht. Ein gleich geeignetes milderes Mittel habe es nicht gegeben. Eine weitere Aufforderung zur Vorlage einer Aktualisierungsbescheinigung hätte nicht zum Erfolg geführt, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt – mangels Teilnahme an einem entsprechenden Kurs – einen Nachweis nicht habe erbringen können. Zudem habe die Klägerin, da ihr die zeitlichen Vorgaben zur Aktualisierung bekannt gewesen seien, wider besseres Wissen gehandelt. Der Widerruf der Fachkunde sei daher zwingend erforderlich gewesen, um die Klägerin auf die Tragweite ihrer nachweislich defizitären Kenntnisse hinzuweisen. Die Aktualisierung der Fachkunde ein Jahr nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei für die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der dem Schutz der Patienten zum Erlasszeitpunkt diene, unerheblich. Darüber hinaus sei die Bescheinigung vom 07.03.2015 zum Nachweis der Fachkunde ungeeignet. Eine Aktualisierung sei nur bis zum 27.11.2010 möglich gewesen. Nach Ablauf des 27.11.2010 müsse die Fachkunde nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2003 neu erworben werden. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die Klage ist unbegründet. 35 Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 36 Rechtsgrundlage für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ist § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV. Danach kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde oder über die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen. 37 Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV sind erfüllt. Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu Recht gemäß § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV entzogen, nachdem eine den Anforderungen des § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV entsprechende Überprüfung der Fachkunde der Klägerin ergeben hat, dass diese nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist. 38 Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV lagen vor. Es bestanden begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde der Klägerin. Die Beklagte durfte daher eine Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachkundegespräch veranlassen. 39 Bereits aufgrund der nicht innerhalb der Frist des § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV erfolgten Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz hatten sich Zweifel an der Fachkunde der Klägerin ergeben, die diese nicht auszuräumen vermochte. 40 Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV muss die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV sieht vor, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen ist. 41 Die Klägerin hat die Fachkunde im Strahlenschutz – unstreitig – innerhalb der nach § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV vorgegebenen Frist von fünf Jahren nicht aktualisiert. Sie hat weder erfolgreich an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen, noch hat sie die Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen, obwohl sie auf ihre Verpflichtung zur Aktualisierung der Fachkunde mehrfach – u.a. in der Bescheinigung vom 27.11.2005 über die Teilnahme an dem „besonderen Strahlenschutzkurs“ zur Fachkunde nach RöV am 26. und 27.11.2005 sowie in der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz vom 27.11.2005 – hingewiesen worden war. Dennoch kam die Klägerin dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV abweichend von Satz 1 auf andere geeignete Weise hätte aktualisieren können. Auch eine Aktualisierung auf andere Weise erfolgte seitens der Klägerin innerhalb der Frist nicht. 42 Die Ausführungen der Klägerin, dass die Beklagte eine konkrete Nachweismöglichkeit hätte vorschreiben können und sie insoweit das ihr nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV zustehende Ermessen nicht (ordnungsgemäß) ausgeübt habe, gehen fehl. § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV ermöglicht es dem zur Aktualisierung seiner Fachkunde Verpflichten, seine Fachkunde abweichend von Satz 1 auf eine andere geeignete Weise zu aktualisieren. Eine Verpflichtung der Behörde, in jedem Fall vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist über die geeignete Art und Weise der Aktualisierung zu entscheiden, sieht § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV nicht vor. 43 Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV lediglich „auf Aufforderung“ vorzulegen sei, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV regelt lediglich die Nachweispflichten des zur Aktualisierung Verpflichteten. Die Aktualisierungspflicht selbst ergibt sich aus § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV und besteht unabhängig von einer Aufforderung der Behörde zur Vorlage des innerhalb der Fünf-Jahres-Frist zu erbringenden Nachweises. 44 Die Bezirksregierung hatte die Klägerin zudem mit Schreiben vom 21.02.2014 u.a. aufgefordert, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ vorzulegen. Wäre die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Aktualisierung der Fachkunde rechtzeitig nachgekommen, hätte sie den entsprechenden Nachweis auf diese Aufforderung hin vorlegen müssen. 45 Die Beklagte durfte die Fachkunde der Klägerin auch durch ein Fachkundegespräch ermitteln. 46 Mangels speziellerer Regelungen ist Grundlage für die Überprüfung der Fachkunde durch die Beklagte das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es handelt sich bei der Überprüfung der Fachkunde um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Heilberufsgesetz NRW, § 9 Heilberufsgesetz NRW) und Rechtsvorschriften des Landes enthalten keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). 47 Vgl. zur Anwendung des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich § 6 Abs. 2 StrlSchV a.F.: BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, juris Rn. 39 und 52. 48 Die Ermittlung der Fachkunde unterfällt nach § 24 VwVfG NRW dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auswahl der in § 26 VwVfG NRW nicht abschließend aufgezählten Beweismittel im Ermessen der Behörde steht. Ein mögliches Beweismittel ist das Prüfungsgespräch, denn es vermag als Erkenntnismittel die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen – nämlich von dem Vorhandensein von Kenntnissen – zu begründen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, a.a.O. Rn. 53. 50 Die Ermessensbetätigung der Beklagten dahingehend, dass zur Überprüfung der Fachkunde ein Prüfungsgespräch durchgeführt werden soll, ist daher nicht zu beanstanden. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, a.a.O. Rn. 51 ff. 52 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV sind ebenfalls erfüllt. Die Überprüfung der Fachkunde der Klägerin nach § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV hat ergeben, dass die Klägerin die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. 53 Die Durchführung der Fachkundeprüfung am 10.05.2014, die der Prüfungsausschuss aufgrund festgestellter Mängel für „Nicht bestanden“ erklärte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon geht – mangels entgegenstehendem Vortrag – auch die Klägerin aus. 54 Dass die Klägerin am 07.03.2015 an einer anerkannten, 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Veranstaltung mit dem Thema „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV“ erfolgreich teilgenommen hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 55 Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder aber der Zeitpunkt der Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts ist. Die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Aktualisierungskurs, dessen Inhalt sich auf „die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik“, 56 vgl. Anlage 6 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.12.2005 einschl. der Änderungen vom 26.06.2012, 57 beschränkt, ist bereits aufgrund der Beschränkung der Lehrinhalte, die sich auch in der (geringen) Anzahl der Unterrichtseinheiten niederschlägt, nicht geeignet, um das Ergebnis des Fachkundegesprächs, nachdem die Fachkunde im Strahlenschutz nicht oder jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist, zu widerlegen. 58 Hat die Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV ergeben, dass die Fachkunde der Klägerin im Strahlenschutz nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist, kommt es auf die Fragen, ob die Bescheinigung über die Fachkunde darüber hinaus auch entzogen werden konnte, weil der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen von der Klägerin zunächst nicht vorgelegt wurde und welche Auswirkung insoweit der zwischenzeitlich durch Vorlage der Bescheinigung vom 07.03.2015 erbrachte Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen hat, nicht an. 59 Die im Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 getroffene Regelung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung – der Entscheidungssatz, ggf. im Zusammenhang mit der Begründung und den sonstigen Umständen – für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. 60 Vgl. (zum wortlautgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG) Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5. 61 Das ist hier der Fall. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 16.05.2014 die „Fachkunde“ der Klägerin im Strahlenschutz gem. Röntgenschutzverordnung „widerrufen“, obwohl § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV vorsieht, dass die zuständige Stelle die „Bescheinigung über die Fachkunde“ „entziehen“ kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und der genannten Rechtsgrundlagen ist der Bescheid der Beklagten jedoch nur so zu verstehen, dass mit ihm die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz entzogen werden soll. 62 Die gegenüber der Klägerin getroffene Regelung ist schließlich auch auf Rechtsfolgenseite – im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nach § 114 Satz 1 VwGO – nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere gegen die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nichts zu erinnern. 63 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 – 1 C 2/08 –, juris Rn. 27. 64 Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten, die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu entziehen, ist im Hinblick auf den mit der Regelung beabsichtigten Patientenschutz verhältnismäßig. Insbesondere würde die Maßnahme, die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen zu versehen, hier kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks darstellen. 65 Ist der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 danach – unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder aber den Zeitpunkt der Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts abstellt ‑ rechtmäßig, kann bereits aus diesem Grund auch der Antrag der Klägerin, die Beklagte im Weiteren zu verpflichten, ihr eine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung zu erteilen, keinen Erfolg haben. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.