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Urteil

1 K 1475/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0929.1K1475.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 4.637 m² großen Grundstücks Gemarkung T. -mede, Flur 11, Flurstück 707, das auf der Südseite der in Ost-West-Richtung ver-laufenden U.----straße in T1. (postalisch: Hausnummer 22a) gelegen ist. Es befindet sich ohne direkte Anbindung an die U.----straße südlich der Flurstücke 704 bis 706, 708 - dort wohnt der Kläger - und 709 und ist mit einem von der Straße etwa 40 m abgerückten Wohngebäude sowie einer Garage bebaut. Das westlich angren-zende Grundstück (Flurstück 450) ist ebenso wie das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Grundstück (Flurstück 339) unbebaut. Auch im weiteren Verlauf der U.----straße in Richtung Westen befinden sich auf beiden Straßenseiten freistehende Grundstücke (Flurstücke 340, 160 und 342). Von den beiden sich in östlicher Richtung an das Flurstück 707 anschließenden großflächigen Grundstücken (Flurstücke 23 und 322) - sog. Teichwiesen - ist lediglich das hintere Flurstück 322, an dessen östlicher Grenze die Straße „Zur M. “ verläuft, mit einem Wohnhaus bebaut. Mit Ausnahme des Grundstücks U.----straße 22a weisen die bebauten Grund-stücke entlang dieser Straße beidseitig lediglich Wohnbebauung in Straßenrandlage auf. Auch auf den im Bereich hinter der südlichen Grenze des Flurstücks 707 u.a. an den Straßen „Auf den E. “ und „Q.-----------weg “ sowie den jenseits der nördlichen Seite der Straße „Zur M. “ gelegenen Grundstücken befindet sich, soweit diese bebaut sind, ausschließlich eine recht dichte Wohnbebauung auf kleinen Parzellen. Die Flurstücke 704 bis 709 sowie die nordöstlich angrenzenden Grundstücke an der U.----straße bis zu dem in östliche Richtung verlaufenden Zweig der Straße „Zur M. “ befinden sich nicht im Geltungsbereich des aus dem Jahr 1968 stammenden Bebauungsplans Nr. 2 „An den E. /U1. “ in der seit dem 02.07.2008 rechtskräftigen 6. Änderungsfassung, dessen Plangebiet diesen Bereich auf drei Seiten einrahmt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen enthält insoweit die Darstellung „M“ (gemischte Bauflächen). Unter dem 06.03.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Vor-bescheides zur Bebauung einer noch zu parzellierenden Teilfläche des Flurstücks 707 von etwa 573 m² hinter dem aufstehenden Wohngebäude. Gegenstand der Bau-voranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines näher beschriebenen Wohn-hauses. Dazu legte der Kläger dar, er habe sich bei der Beigeladenen seit Jahrzehn-ten erfolglos darum bemüht, dass die Fläche Bauland werde. Diese habe nun die Verweigerung ihres Einvernehmens in Aussicht gestellt, da es sich nach ihrer unzu-treffenden Ansicht um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Seiner Auf-fassung zufolge müssten die gesetzgeberischen Zielsetzungen in den Blick genom-men werden, dass unbeplante Gebiete nach § 34 BauGB lediglich als Provisorium angedacht gewesen seien und nach §§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Innenbereiche verdichtet werden sollten. In der Vergangenheit sei die Beigeladene zur Herbeiführung der Bebaubarkeit bereit gewesen, allerdings nur unter der Bedin-gung, dass er an sie Flächenanteile zu einem inakzeptablen Preis von 15 €/m² ver-äußere. Ein derartiges Verlangen als Gegenleistung für die Ausübung der Planungs-hoheit sei als rechtswidrig zu erachten. Gegenwärtig habe die Beigeladene geäußert, für die nicht überplante Gegend eine Gesamtlösung anzustreben, die mit dem Er-werb von Nachbargrundstücken verbunden sein solle. Es sei nicht erkennbar, wel-chen Vorteil dieses Vorgehen bringe, da die Situation auf seinem Grundstück bereits jetzt anhand des einschlägigen § 34 BauGB beurteilt werden könne. Auch die nun-mehr geltend gemachten Bedenken gegen die Erschließung, die er ausdrücklich nicht zum Inhalt seiner Bauvoranfrage mache, seien offenbar nur vorgeschoben und nicht stichhaltig. Mit Schreiben vom 10.04.2014 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versage. Dabei ging sie von einer Grundstückslage im Außenbereich aus. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.04.2014, mit dem dieser den Er-lass eines ablehnenden Bescheides angekündigt hatte, bezog sich der Kläger unter dem 05.05.2014 auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2013 - 15 ZB 12.1581 -. In seinem Fall bestehe die Besonderheit, dass der fragliche Bereich, der von drei Seiten vom Bebauungsplangebiet Nr. 2 umgeben sei, bei der damaligen Bauleitplanung offenbar bewusst ausgespart worden sei. Nordöst-lich davon sei unter Geltung des § 34 BauGB eine sehr aufgelockerte Bebauung mit Freiflächen entstanden, die mindestens ebenso groß wie die in der Nähe seines Grundstücks befindliche unbebaute Fläche seien. Sein geplantes Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung in die Umge-bungsbebauung, die als tauglicher Planersatz heranzuziehen sei, ein. Die Beigela-dene verhindere mit wechselnder Argumentation in rechtsmissbräuchlicher Weise die Bebauung seines Grundstücks. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2014 die Erteilung des bean-tragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück von der vorhandenen Bebauung abgerückt sei und daher nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehme. Eine ringsum von Bebauung umge-bene Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Bau-lücke erscheine, sei dem Außenbereich zuzuordnen. So verhalte es sich hier. Selbst unter Außerachtlassung dieses planungsrechtlichen Aspekts würde durch die beab-sichtigte Bebauung eine weitere Baureihe aufgemacht und eine Hinterlandbebauung entstehen, die eine Nachahmerwirkung für die benachbarten Grundstücke erzeuge. Dies würde zu einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung führen, die nicht im Sinne des Trägers der Planungshoheit sei. Am 17.06.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend wendet er ein, die bauliche Entwicklung des innerörtlichen Bereichs, der nicht durch einen Bebauungsplan reguliert sei, zeige, dass auch Hinterliegerbebauungen in Scharmede durchaus üblich seien und eine prägende Wirkung entfalteten. Anhand der Entwicklung an der T2. Straße und U.----straße sei zu ersehen, dass eine zunehmende Verdichtung der Innenbereiche unter dem Regime des § 34 BauGB nicht zu städtebaulichen Missständen führe. Bei dem sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele es sich mangels gesetzlicher Erwähnung um keine weitere Kategorie eines Baugebietstypus, sondern um eine systemwidrige Kunstfigur. Die streitgegenständliche Bauplatzfläche entspreche nicht dem Bild eines Außenbereichs, zumal dort keines der in § 35 BauGB genannten privilegierten Vorhaben verwirklicht werden könne. Deren Einstufung als Außen-bereich würde es der Beigeladenen angesichts des Umstandes, dass diese gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans gezwungen werden könne, erlauben, eine Bebauung auf dem tatsächlich im Innenbereich liegenden Grundstück auf unabsehbare Zeit ohne einen sachlichen Grund zu ver-hindern. Die Lage seines Grundstücks in einer bebauten Umgebung sowie der Umstand, dass für die umliegenden Bereiche Bauleitpläne existierten, sprächen dafür, dass die Beigeladene hier nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichtet sei. Er wolle sein Grundstück, dessen unbebauter Teil etwa 3.800 m² betrage, und das nach Abzug einer ungefähr 1.000 m² großen Über-schwemmungsfläche noch bebaubar sei, mangels anderweitiger Verwendung wirt-schaftlich verwerten. Was die angeführte Vorbildwirkung betreffe, sei allein die Be-fürchtung, auch eine andere Person könne einen Bauantrag stellen, kein ausrei-chender Grund für die Versagung einer Genehmigung an anderer Stelle. Es sei nur sein Bauplatz in den Blick zu nehmen; die Beigeladene könne ihm nicht vorhalten, dass die bauplanungsrechtliche Situation auf dem Nachbargrundstück ungewiss sei, was angesichts der Veräußerungsabsichten des Nachbarn ohnehin nicht richtig sei. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.06.2014 betreffend eine Bauvoranfrage zur Bebauung einer Teilfläche des Grundstücks Scharmede, Flur 11, Flurstück 707 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid gemäß seinem Antrag vom 06.03.2014 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ausführungen des Klägers bestünden im Wesentlichen aus Kritik an der Beigela-denen, die die gewünschte Bauleitplanung nicht vornehme, worauf es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch gebe. Seine Auffassung, dass sich durch den zunehmenden Willen des Gesetzgebers zur Innenentwicklung die Grenzziehung zwischen dem Innen- und Außenbereich verschoben haben solle, könne nicht nach-vollzogen werden. Denn die angestrebte Förderung der Innenentwicklung bezwecke eine Einschränkung des Landschaftsverbrauchs. Damit solle gerade nicht eine weitere Bebauung im Außenbereich ermöglicht werden, wie der Kläger es offenbar annehme. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie gibt aber zu bedenken, dass das Grundstück des Klägers sowie die nordöstlich angrenzenden Flächen bis zur Straße „Zur M. “ auf Wunsch der (früheren) Eigen-tümer wegen einer damaligen landwirtschaftlichen Nutzung nicht in den Geltungs-bereich des Bebauungsplans Nr. 2 einbezogen worden seien. Es sei bislang mehr-fach erfolglos versucht worden, eine städtebaulich sinnvolle Lösung für den betrof-fenen Bereich zu finden. Die vom Kläger beabsichtigte rückwärtige Bebauung mit einer Stichwegerschließung von der U.----straße stelle keine städtebaulich sinnvolle Entwicklung dar. Der Bau- und Planungsausschuss des Rates habe einer solchen Lösung bzw. der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht zugestimmt. Am 27.05.2015 hat die Berichterstatterin gemeinsam mit den Beteiligten die Örtlich-keit in Augenschein genommen. Auf die entsprechende Niederschrift zum Ortstermin wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer durfte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise in ihren Schriftsätzen vom 28.05.2015, 30.06.2015 und 04.08.2015 einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides. Der angegriffene Ablehnungs-bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend steht das Vorhaben des Klägers - die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem rückwärtigen Teil seines Grundstücks Ge-markung T3. , Flur 11, Flurstück 707 - mit dem Bauplanungsrecht nicht in Einklang; die Frage der Erschließung ist von ihm ausdrücklich ausgenommen worden. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilen, denn der Standort des geplanten Vorhabens auf dem vorbe-zeichneten Grundstück des Klägers befindet sich weder in einem Plangebiet noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (1.). Als Außenbereichsvorhaben ist es nicht genehmigungsfähig (2.). 1. Der Außenbereich wird negativ definiert. Er umfasst alle Flächen einer Gemeinde, die weder im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplans nach § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB liegen. Diese Voraussetzungen liegen für die auf dem Vorhabengrundstück vorgesehene Fläche, die noch parzelliert werden soll, nicht vor. Das Grundstück wird nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „An den E. /U1. “ erfasst. Dazu hat die Beigeladene ausgeführt, die seinerzeit - Ende der 60er Jahre – vorge-nommene Aussparung der Flurstücke 704 bis 709 einschließlich des Vorhaben-grundstücks sowie der nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstücke sei auf den ausdrücklichen Wunsch der damaligen Eigentümer zurückzuführen, die die Flächen noch landwirtschaftlich genutzt hätten. Eine anderweitige Überplanung dieses vom Bebauungsplan Nr. 2 ausgeklammerten Bereichs ist trotz der offenbar seit geraumer Zeit geänderten Interessenlage der gegenwärtigen Grundstückseigentümer bislang nicht erfolgt. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachte umfangreiche Kritik an diesem Unterlassen ist im vorliegenden Klageverfahren ohne Belang. Denn die Beigeladene als Trägerin der Planungshoheit ist ungeachtet der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB einen subjektiv-rechtlichen Anspruch Dritter auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen ausge-schlossen hat, nicht Beklagte dieses Klageverfahrens, mit dem die Erteilung eines Vorbescheides erstrebt wird. Die für eine (weitere) Wohnbebauung vorgesehene Teilfläche des Flurstücks 707 liegt nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der Luftbilder sowie aufgrund der während des Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse, die den übrigen Kammermitgliedern vermittelt worden sind, auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Hierfür ist maßgeblich, ob eine tatsächliche aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 22, und bei juris. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang an-schließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, in-wieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammen-gehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umge-ben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763, und bei juris. Ist das Vorhabengrundstück zwar ringsum von Bebauung umgeben, aber so groß, dass sich seine Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, spricht man von einer sog. „Außenbereichsinsel“. Wie eng die Aufeinanderfolge der Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängen-de Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Doch wird mit ansteigender Größe das Vor-liegen einer Baulücke zunehmend unwahrscheinlicher. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 30.07.1998 - 1 B 96.14218 -, bei juris. Für die Annahme einer dem Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zuge-hörigen Baulücke ist es erforderlich, dass das Baugrundstück durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind daneben der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Erforderlich ist, dass die Umgebungsbebauung das Grundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebau-lichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2006 - 7 A 3537/06 -, n.v. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nimmt die zur Bebauung vorgesehene, hinter dem Wohn- und Garagengebäude an der östlichen Grundstücksgrenze gelegene Fläche des Flurstücks 707 nicht mehr an einem Bebauungszusammen-hang teil. Dabei ist angesichts der Tatsache, dass sich entlang der U.----straße lediglich eine aufgelockerte Bebauung mit einigen freistehenden Grundstücken befindet, fraglich, ob insoweit überhaupt die Qualität eines Bebauungszusammen-hangs angenommen werden kann. Dies zu Gunsten des Klägers angenommen stellt jedenfalls die favorisierte Fläche im etwa 3.800 m² großen unbebauten Teil des Grundstücks von insgesamt ungefähr 4.600 m² keine Baulücke und damit keinen Teil des Bebauungszusammenhangs dar, weil die Errichtung eines Gebäudes an dem ausgesuchten Standort als Hinterliegerbebauung nicht mehr als zwanglose Fort-setzung der vorhandenen straßennahen Bebauung an der U.----straße erscheint. Die Größe der Fläche, an die sich in nordöstliche Richtung weitere beträchtliche Frei-flächen (sog. U1. ) anschließen, steht auch in einem so auffälligen Kontrast zu der relativ dichten Wohnbebauung auf den klein parzellierten Grundstücken hinter der südlichen Grundstücksgrenze u.a. an den Straßen „Auf den E. “ und „Q.-----------weg “, dass auch insoweit ein Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht entstehen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der kompakten Wohnbebauung jen-seits des östlichen Zweigs der Straße „Zur M. “. Daher kann von einer Prägung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche durch die Umgebungsbebauung nicht ausgegangen werden. Die Kammer teilt die Auffassung, dass eine Überplanung des bislang vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 ausgenommenes Areals der Flurstücke 704 bis 709 sowie der sich nordöstlich bis „Zur M. “ anschließenden Grundstücke durch die Beigeladene sinnvoll wäre; dieser Bereich ist einer von seiner Umgebung unabhängigen, gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Planung zugänglich. Soweit der Kläger auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es lässt sich diesen Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung das Ziel der Reduktion von Flächeninanspruchnahmen verfolgt, nicht entnehmen, dass damit die langjährig entwickelten Maßstäbe zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich geändert oder gar aufgegeben werden sollten. 2. Als Außenbereichsvorhaben ist die Errichtung des geplanten Wohnhauses unzulässig. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt unstreitig nicht in Frage. Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Der Neubau eines Wohngebäudes an der vorgesehenen Stelle beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichs-nutzung (Zersiedlung) genannt, die das Gesetz allgemein verhindern will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 1236/08 -, bei juris. Ein solcher missbilligter Zersiedlungsvorgang ist auch gegeben, wenn ein Vorhaben das Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten lässt. Dies ist bei einer Anschlussbebauung an einen vorhandenen Bebauungszusammen-hang regelmäßig der Fall, wenn diese geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, bereits den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2014 - 2 A 971/14 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2010 - 9 ZB 08.37 -, bei juris. So verhält es sich hier. Das geplante Wohnhaus stellt eine Anschlussbebauung in die „Außenbereichsinsel“ hinein dar. Das Vorhaben ist auch geeignet, Nachfolge-bebauungen nach sich zu ziehen. Denn eine schrittweise weitere Bebauung der verbleibenden Restfläche des Flurstücks 707 sowie der rückwärtigen Bereiche der benachbarten Flurstücke läge gewissermaßen auf der Hand und ist offenbar auch angedacht (vgl. den Übersichtsplan Bl. 32 der Verwaltungsvorgänge). Eine solche Verdichtung in einem Bereich, der bislang noch dem Außenbereich zuzurechnen ist, stellt eine Entwicklung dar, die unter Wahrung der Grundsätze für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur auf Grund eines Bebauungsplans zustande kommen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -; VG Aachen, Urteil vom 23.03.2009 - 5 K 1030/07 -, jeweils a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).