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Urteil

11 K 2347/14

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 10 Abs.1 MOG setzt eine feststellbare Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich des Kürzungssatzes bei Cross-Compliance-Verstößen voraus. • Für die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes im Sinne der Cross-Compliance-Vorschriften ist erforderlich, dass der Begünstigte den Verstoß bewusst herbeiführt oder die Möglichkeit des Verstoßes billigend in Kauf nimmt; bloße Anknüpfung an ein vorheriges nicht rechtskräftiges Urteil genügt nicht. • Besteht an der Zeit der Kontrolle noch ein schwebendes Rechtsmittelverfahren, kann dem Betriebsinhaber in der Regel nicht ohne Weiteres Vorsatz daraus abgeleitet werden, vor Eintritt der Rechtskraft seinen Betrieb umzustrukturieren.
Entscheidungsgründe
Keine vorsätzliche Cross‑Compliance‑Verletzung ohne vorherige Rechtskraft • Die teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 10 Abs.1 MOG setzt eine feststellbare Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich des Kürzungssatzes bei Cross-Compliance-Verstößen voraus. • Für die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes im Sinne der Cross-Compliance-Vorschriften ist erforderlich, dass der Begünstigte den Verstoß bewusst herbeiführt oder die Möglichkeit des Verstoßes billigend in Kauf nimmt; bloße Anknüpfung an ein vorheriges nicht rechtskräftiges Urteil genügt nicht. • Besteht an der Zeit der Kontrolle noch ein schwebendes Rechtsmittelverfahren, kann dem Betriebsinhaber in der Regel nicht ohne Weiteres Vorsatz daraus abgeleitet werden, vor Eintritt der Rechtskraft seinen Betrieb umzustrukturieren. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb mit rund 581 Rindern. Im März 2013 erfolgten Kontrollen durch das Veterinäramt, die Mängel bei Stallzustand, Futter- und Wasserversorgung sowie personeller Ausstattung dokumentierten. Die Kontrollbehörde bewertete die Verstöße insgesamt mit 20 % und nahm für die personelle Unterversorgung vorsätzliches Handeln an. Der Beklagte hob daraufhin im August 2014 zwei Zuwendungsbescheide teilweise auf und forderte Zuschüsse in Höhe von insgesamt mehreren Tausend Euro zurück, weil er Kürzungen von 23 % bzw. Wiederholungsverstöße annahm. Der Kläger bestritt Vorsatz und verwies auf verbesserte Zustände sowie auf eine fachliche Stellungnahme, zudem lief ein Rechtsmittelverfahren gegen ein früheres Urteil, das erst am 12. März 2013 zurückgenommen wurde. Der Kläger klagte gegen die Rückforderungsbescheide. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Annahme des Vorsatzes angesichts der zeitlichen Umstände und der Rechtslage tragfähig ist. • Rechtliche Grundlage der Rücknahme ist §10 Abs.1 MOG i.V.m. einschlägigen VwVfG- und EG-Bestimmungen; Kürzungen richten sich nach Art.24 VO (EG) Nr.73/2009. • Die Kontrolle ergab Mängel bei Haltung, Futter- und Wasserversorgung sowie personeller Ausstattung; die Feststellungen zur unzureichenden Personaldecke stützen sich auch auf ein früheres, rechtskräftiges Urteil von Januar 2013 und die Fotodokumentation der Kontrollen. • Vorsatz ist nur anzunehmen, wenn der Begünstigte den Verstoß bewusst herbeiführt oder die Möglichkeit des Verstoßes billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Nach EuGH-Rechtsprechung und nationaler Auffassung sind hierfür deutliche Anhaltspunkte erforderlich. • Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Kontrolle das Rechtsmittelverfahren gegen das frühere Urteil noch nicht mit Rechtskraft entschieden; die Rücknahme des Rechtsmittels erfolgte am 12. März 2013 und die Kontrolle fand unmittelbar davor bzw. kurz danach statt. Vor Eintritt der Rechtskraft konnte der Kläger darauf vertrauen, dass die Feststellungen im Ausgangsverfahren noch aufgehoben werden könnten, sodass ihm kein bedingter Vorsatz zugerechnet werden kann. • Weil die Annahme des vorsätzlichen Verstoßes rechtsfehlerhaft ist, fehlt die Grundlage für die vom Beklagten gewählte Kürzungssätze und die Teilrücknahme der Bescheide; daraus folgt die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 28. August 2014. • Mangels tragfähiger Feststellung von Vorsatz kann das Gericht offenlassen, ob weitere einzelne Verstöße in anderem Umfang vorgelegen haben; die Kostenentscheidung folgt daraus, dass die Klage begründet ist. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide des Beklagten vom 28. August 2014 werden aufgehoben, weil die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Cross‑Compliance‑Vorschriften nicht tragfähig ist. Die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen und Rückforderungen beruhten auf dieser fehlerhaften Bewertung und sind daher rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.