Urteil
11 K 103/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0921.11K103.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Umbettung einer Urne des am 15. Mai 2013 verstorbenen F. I. , der am 24. Mai 2013 in einer Urnenwahlgrabstätte mit zwei Lagern auf dem Friedhof L. (Abteilung C3. , Nr. 1087) beigesetzt wurde. Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist die Ehefrau des Verstorbenen, Frau N. I. . Die Klägerin ist die Tochter des Verstorbenen. 3 Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 stellte die Ehefrau des Verstorbenen bei der Beklagten einen Antrag auf Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes von der Urnenrasengrabstätte (Abteilung C2. , Nr. 1087) auf die Grabstätte ihres verstorbenen Schwiegersohnes, Herrn K. C1. (Abteilung X, Nr. 5 C2. ). Zur Begründung führte sie an, die Grabstelle ihres Mannes sei schlecht zu erreichen, es gebe keinen vorgegebenen bzw. befestigten Weg. Die gesamte Fläche wirke oft ungepflegt, einschließlich der Abstellfläche für Blumen. Hierauf entgegnete die Beklagte, dass die im Schreiben vom 19. Mai 2014 geschilderten Umstände keine Umbettung rechtfertigten, zumal sich die Angehörigen im Vorfeld bewusst für ein Rasenpflegegrab entschieden hätten. 4 Unter dem 24. Juni 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Aussage, sie hätten sich bewusst für diese Grabstelle entschieden, sei so nicht zutreffend. Sie hätten nur deshalb das Urnenrasenwahlgrab gewählt, da sie davon ausgegangen seien, dass eine weitere Belegung bereits bestehender Grabstellen der Familie nicht möglich sei. Ferner wäre ihnen nicht bekannt gewesen, wie die tatsächliche Nutzung der Rasenwahlgrabstätte aussehe. Die derzeitige Handhabung der Mitarbeiter des Friedhofs entspreche auf keinen Fall ihren Vorstellungen von einem sensiblen Umgang mit einer Ruhestätte sowie deren Pflege. 5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Umbettung der Urne ihres verstorbenen Vaters auf die Wahlgrabstätte ihrer Großeltern (Abteilung B. , Nr. 84 B. ). Das Schreiben war u.a. von Frau N1. I. unterzeichnet. Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin aus, inzwischen habe sich herausgestellt, dass auch die Wahlgrabstätte ihrer Großeltern noch zu belegen sei, da die Nutzungszeit hierfür erst im Jahr 2032 auslaufe. Das Grab sei im März 2013 eingeebnet worden, weshalb sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass eine weitere Belegung dieser Grabstätte nicht möglich sei. Dieser Antrag diene letztlich dazu, die Totenruhe herzustellen, da ihr verstorbener Vater dann dort beerdigt werde, wo er hingehöre, nämlich auf der Grabstätte seiner Eltern. Dem Schreiben war eine Erklärung der Nutzungsberechtigten an der Grabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. , Frau M. O. , beigefügt, wonach sie mit einer Urnenbestattung ihres Bruders auf dieser Grabstätte einverstanden sei. 6 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ihre Entscheidung begründete sie damit, die Überprüfung der Grabakten habe ergeben, dass keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung der Grabstätten Abteilung B. , Nr. 84 B. und Abteilung X, Nr. 5 C2. dokumentiert seien. Zum Bestattungszeitpunkt habe daher die Möglichkeit der Bestattung der Urne in einer der beiden Wahlgrabstätten bestanden. Die angeführten Mängel bezüglich der Erreichbarkeit und Pflege des Rasengrabfeldes rechtfertigen keine Umbettung. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, das Umbettungsbegehren entspreche letztlich auch dem Wunsch des Verstorbenen, denn dieser hätte sich ganz bewusst für eine Beisetzung auf dem Grab seiner Eltern entschieden, wenn er gewusst hätte, dass auf dieser Grabstelle weitere Bestattungen möglich gewesen wären. Die Umbettung sei daher mit Blick auf das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht ihres Vaters geboten. Zwar habe die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens insbesondere durch die Verbreiterung der Gehwege den Zugang zu der Urnenrasengrabstätte erleichtert, um zu dieser direkt zu gelangen, sei jedoch weiterhin das Betreten der Grasflächen erforderlich, welches erhebliche Einschränkungen mit sich bringe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, einer Umbettung der Urne des verstorbenen F. I. von der Urnenwahlgrabstätte Abteilung C2. , Nr. 1087 (Friedhof L. ) auf die Wahlgrabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. (Friedhof L. ), hilfsweise auf die Wahlgrabstätte Abteilung X, Nr. 5 C2. (Friedhof L. ) zuzustimmen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte macht geltend, der begehrte Umbettungsanspruch scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht Nutzungsberechtigte der betroffenen Urnenwahlgrabstätte sei. Ferner sei die Ablehnung der Zustimmung zur Umbettung rechtmäßig erfolgt, da kein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliege. Für die Anlage sowie die weitere Pflege und Unterhaltung der Urnenwahlgrabstätte falle eine Pflegegebühr von rund 8,00 € pro Jahr an. Die Pflegegebühr eröffne keinen großen Spielraum für weitreichende Verbesserungsmaßnahmen des Grabfeldes. Gleichwohl sei angedacht, das Grabfeld durch eine weitere Wegverbindung zu erschließen. Davon würde auch unmittelbar die streitbefangene Grabstätte profitieren, da diese dann direkt am neuen Weg läge. Da es sich bei dem Grabfeld um eine Gemeinschaftsgrabanlage handele, bestehe hierfür ein einheitlicher Standard der Grabpflege. Hierzu gehöre, dass das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig sei. Diese würden regelmäßig seitens der Bediensteten des Friedhofes kontrolliert. Unbeachtlich sei, dass bei der Auswahl des Urnenwahlgrabes möglicherweise ein Irrtum hinsichtlich der Belegbarkeit der noch existierenden Wahlgrabstätten der Familie bestanden habe. Dass eine Weiterbelegung dieser Grabstätten nicht möglich sei, sei seitens des Friedhofsamtes den betroffenen Familienangehörigen nicht schriftlich mitgeteilt worden. Eine irgendwie geartete mündliche Äußerung lasse sich ebenfalls nicht feststellen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. 16 Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist sie nicht die Nutzungsberechtigte der streitbefangenen Urnenwahlgrabstätte, sondern die Nutzungsberechtigung steht ihrer Mutter, Frau N. I. , zu. Gleichwohl ist sie antragsberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 der einschlägigen Friedhofssatzung der Beklagten. Danach ist antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Klägerin ist hiernach antragsberechtigt, weil sie verfügungsberechtigte Angehörige ihres verstorbenen Vaters ist. Besteht bei einer Umbettung aus einer Wahlgrabstätte Personenverschiedenheit zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem verfügungsberechtigten Angehörigen, so sind beide unabhängig voneinander antragsberechtigt. Die zweite Alternative der Vorschrift ist so zu lesen, dass bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten "auch" die jeweiligen Nutzungsberechtigten antragsberechtigt sind. Wenn die Vorschrift dem verfügungsberechtigten Angehörigen die Antragsberechtigung für eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte zuspricht, so muss dasselbe auch für eine Umbettung aus einer Wahlgrabstätte gelten. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, ihm die Antragsberechtigung in diesem Sonderfall vorzuenthalten. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 19 B. 2207/11 –, juris Rn. 43. 18 Im Übrigen hat Frau N. I. durch die Unterzeichnung des Antragsschreibens der Klägerin vom 14. Juli 2014 ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Umbettung erteilt. 19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur Umbettung der Urne des verstorbenen F. I. von der Urnenrasenwahlgrabstätte Abteilung C2. , Nr. 1087, (Friedhof L. ) auf die Wahlgrabstätte Abteilung B. , Nr. 84 B. (Friedhof L. ) erteilt. 20 Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden § 10 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofssatzung der Beklagten als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Danach kann die Zustimmung zu einer Umbettung aus einer Urnenwahlgrabstätte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein derart wichtiger Grund ist hier nicht gegeben. 21 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattungen den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfach gesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 BestG), 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, juris Rn. 21 ff., m.w.N.; Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 B. 957/09 –, juris Rn. 23, 23 und werden drei verschiedenen Fallgruppen zugeordnet: 24 Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann 1. gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches kann 2. auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, a.a.O. Rn. 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 – 9 U 50/87 –, juris Rn. 26. 26 Aus der Achtung vor dem letzten Willen des Verstorbenen und seinem noch fortwirkenden Persönlichkeitsrecht sind dabei auch neue Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Bestattung auftauchen und die Frage einer Umbettung hervorrufen. 27 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 – 9 U 50/87 –, juris Rn. 26, m.w.N. 28 Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge, wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 B. 957/09 –, a.a.O. Rn. 26. 30 Maßgeblich ist, ob der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ein Umzug des Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände, wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, kann demgegenüber einen wichtigen Grund in der Regel nicht begründen, weil anderenfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 B. 2896/07 –, a.a.O. Rn. 36. 32 Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Erd- oder eine Feuerbestattung handelt. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Wahrung der Totenruhe bezüglich der Bestattungsarten sieht das Bestattungsgesetz nicht vor, sodass auch die Umbettung einer Urne an den Grundsätzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu messen ist. 33 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Juli 2012 – 8 LA 111/11 –, juris Rn. 9; Bay.VGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 –, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 02. November 2010 – 21 K 294.10 –, juris Rn. 16. 34 Von diesen vorgenannten Grundsätzen ausgehend ist ein wichtiger Grund für eine Umbettung der Urne des verstorbenen Vaters der Klägerin nicht gegeben. Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen lässt sich nicht feststellen. Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung existiert nicht. Auch aus den sonstigen Umständen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit auf einen entsprechenden ernstlichen Willen des Verstorbenen schließen. Der Einwand der Klägerin, wenn ihr Vater von der Belegbarkeit der Wahlgrabstätten seiner Familien gewusst hätte, wäre sein Wunsch eine Bestattung auf der Grabstätte seiner Eltern gewesen, sodass lediglich der Irrtum bezüglich der Belegung der Wahlgrabstätten dazu geführt habe, dass seine Bestattung auf der Rasenwahlgrabstätte durchgeführt worden sei, vermag an der gefundenen Wertung nichts zu ändern. Dass aufgrund dieses Motivirrtums eine Bestattung der Urne insbesondere auf der Grabstätte der Eltern des Verstorbenen, für die eine Nutzungsberechtigung noch bis zum Jahr 2032 besteht, unterblieben ist, mögen die Klägerin und ihre Mutter zwar als belastend empfinden, dies führt indes nicht zu der Annahme eines wichtigen Grundes im vorgenannten Sinne. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsgrabfeld, in dem das Urnenwahlgrab liegt, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig ist. Die Zuwegung zu diesen Ablagestellen ist mittlerweile derart verbreitert worden, dass auch gehbehinderte ältere Menschen mit Rollatoren die Ablagestelle problemlos erreichen können. Die Begrenzung der Grabsteine durch Rasenflächen ist den Angehörigen bereits bei der Wahl dieser Grabstätte bekannt gewesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass eine direkte Zuwegung zu der Grabstätte nur über das Betreten der Rasenfläche möglich ist. Die Vertreter der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass noch weitere Maßnahmen geplant sind, um die Gestaltung der Grabanlage insbesondere durch das Schaffen weiterer Zuwegungen und die Anlage von Blumenbeeten zu optimieren. 35 Aus den vorstehenden Gründen kann der Hilfsantrag der Klägerin gleichfalls keinen Erfolg haben. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.