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Urteil

4 K 324/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0903.4K324.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des vom 1. August 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 14. August 2013 sowie des Widerspruchbescheides vom 8. Januar 2014 verpflichtet, die Zeit der Ausbildung der Klägerin an der Frauenfachschule A vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen, den Ruhegehaltssatz sowie die Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und die Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und dem sich bei Zugrundelegung des neu festzusetzenden Ruhegehaltssatzes zustehenden Ruhegehalt nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Februar 2014 an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am geborene Klägerin begehrt die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten. 3 Die Klägerin stand als Technische Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Nach dem Besuch des S. -H. in F. , das sie am 17. März 1966 mit der sogenannten „mittleren Reife“ abschloss, besuchte die Klägerin vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 die „G. A“ der L. -L1. -Schule in I. . Anschließend absolvierte sie in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 30. September 1967 ein Praktikum in einem Kinderheim und vom 1. November 1967 bis zum 30. April 1968 ein Praktikum in einem Sanatorium. Vom 1. August 1968 bis zum 8. Juni 1971 besuchte die Klägerin die Höhere Fachschule für Hauswirtschaft. Nach einer etwa zweijährigen Tätigkeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis, der Absolvierung eines praktischen pädagogischen Jahres als Anerkennungsjahr sowie einer nochmaligen etwa einjährigen Tätigkeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. August 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Lehrerin z.A. ernannt. Am 24. Februar 1978 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Ablauf des 31. Juli 2013 wurde die Klägerin wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. 4 Mit Bescheid vom 1. August 2013 setzte das M. für C. und W. ( ) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest und nahm mit Bescheid vom 14. August 2013 eine Neufestsetzung vor. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz der Klägerin 50,67 v.H. Mit Schreiben vom 22. August 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. August 2013 und beantragte zugleich die Anerkennung ihrer Vordienstzeiten. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, das für den Besuch der Höheren Fachschule vorgeschriebene Praktikum sei nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden, obwohl es sich dabei um einen zwingenden Bestandteil ihrer Ausbildung gehandelt habe. 5 Mit Anhörungsschreiben vom 12. November 2013 wies das M1. darauf hin, dass die Klägerin durch den Besuch der G. und die Absolvierung der beiden Praktika die Fachschulreife (mittlere Reife) erworben und dadurch die Voraussetzungen für den Zugang zur Höheren Fachschule für Hauswirtschaft erfüllt habe. Insoweit habe es sich um Zeiten der allgemeinen Schulbildung gehandelt, die nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden könnten. 6 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 trug die Klägerin ergänzend vor, zu ihrem Ausbildungsgang habe zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder der Besuch einer G. und die Absolvierung eines Praktikums im Berufsfeld gehört. Die „mittlere Reife“ habe sie bereits 1966 am S. -Gymnasium der Stadt F. erworben; sie sei Voraussetzung für die Absolvierung des Bildungsganges „Ökotrophologie“ gewesen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 half das M1. dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als die in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 30. September 1967 und vom 1. November 1967 bis zum 30. April 1968 absolvierten Praktika als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt wurden. Die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967, in der die Klägerin die G. A in I. besuchte, wurde jedoch nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt. 8 Am 7. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. 9 Sie beantragt sinngemäß, 10 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 14. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 zu verpflichten, die an der G. absolvierte Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen, den Ruhegehaltssatz sowie die Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und die Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und dem sich bei Zugrundelegung des neu festzusetzenden Ruhegehaltssatzes zustehenden Ruhegehalt nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt das M1. aus, Ausbildungszeiten könnten nach § 12 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des ersten Amtes vorgeschrieben gewesen seien. Vorgeschrieben sei eine Ausbildung dann, wenn sie laufbahnrechtlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert werde. Zur Ausbildung in diesem Sinne gehörten nicht die Zeiten der allgemeinen Schulbildung. Der Besuch der Fachoberschule sei als allgemeine Schulbildung anzusehen, da er zum allgemeinen Bildungsabschluss der Fachhochschulreife führe. Nach § 60 der Laufbahnverordnung in der Fassung vom 9. Januar 1973 habe die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besessen, wer das in der Fachrichtung erforderlichen Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben habe und danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Abschluss der Fachoberschule sei demnach nicht Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung eines Technischen Lehrers gewesen. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung sowie nach § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden. 18 Die zulässige Klage hat Erfolg. 19 Die angefochtenen Bescheide des M1. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Anerkennung der an der G. absolvierten Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit, die entsprechende Neufestsetzung ihres Ruhegehaltssatzes und ihrer Versorgungsbezüge sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Unterschiedsbeträge nebst Prozesszinsen hieraus hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW - LBeamtVG - i.d.F. der Bek. v. 16. Mai 2013, GV. NRW. 2013, 234. Diese Vorschrift sieht vor, dass die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG steht der Schulbildung eine andere Art der Ausbildung gleich, wenn diese die allgemeine Schulbildung ersetzt. 21 Diese Regelung dient zum einen dem Zweck, die Unterschiede auszugleichen, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. März 1988 - 1 A 1178/86 -, juris, Rdn. 5, jeweils zu § 12 BeamtVG (Bund). 23 Der Gesetzgeber verfolgt darüber hinaus mit den §§ 11 und 12 LBeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. 24 Vgl. zu §§ 11 und 12 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rdn. 15, m.w.N. 25 Daher ist bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, zum einen abzustellen auf das Amt, in der Regel das Eingangsamt, der Laufbahn, in die der Beamte eingestellt worden ist, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz Nr. 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, 27 und zum anderen auf die Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn gegolten haben. Denn entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rdn. 7 m.w.N; a.A. – abzustellen sei auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht – VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 13 K 1217/10 -, juris, Rdn. 22 ff. m.w.N. 29 Die Frage nach der vorgeschriebenen Ausbildung beantwortet sich daher vorliegend danach, welche Ausbildung für Beamte der Laufbahn des Technischen Lehrers in der Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 – also dem Zeitraum, in dem die hier streitgegenständliche Ausbildung der Klägerin an der G. A stattfand – in den einschlägigen Laufbahnvorschriften vorgeschrieben war. 30 Vorliegend ist demnach die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. April 1966 - LVO a.F. - maßgeblich. Danach handelte es sich bei dem Besuch der G. A um eine vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. 31 Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 a) LVO a.F. musste die Klägerin, um Technische Lehrerin werden zu können, unter anderem „das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule“ vorlegen. Vorbedingung für die Zulassung zum Studium an den Höheren Fachschulen wiederum war nach dem Runderlass des Kultusministers vom 30. Juli 1956 – II E 4.36 – 52/0 – 3963/56 – die sogenannte „Fachschulreife“. In dem Erlass heißt es zu den Voraussetzungen der Fachschulreife: 32 „I. Bestandteile der Fachschulreife: 33 34 1. eine berufliche Grundausbildung in der Form einer abgeschlossenen Lehrausbildung. 35 2. Eine erweiterte fachpraktische Bildung. 36 3. Eine vertiefte fachtheoretische Ausbildung. 37 4. Eine gehobene Allgemeinbildung in […]“. 38 Die geforderte gehobene Allgemeinbildung (Ziff. I 4.) war nach dem Erlass grundsätzlich durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, von der jedoch Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer Realschule und Inhaber eines Zeugnisses der Versetzung in die Klasse 0 II einer höheren Schule befreit waren (vgl. Ziff. II Nr. 2 des Erlasses). Die vertiefte fachtheoretische Ausbildung erfolgte nach Ziff. II Nr. 3 a) des Erlasses unter anderem durch den Besuch der G. A. 39 Nach dem Runderlass des Kultusministers vom 18. Februar 1957 – II E 4.36 – 52/0 – 1133/57 –, der sich ausdrücklich auf den Runderlass vom 30. Juli 1956 bezieht, konnte an die Stelle des Nachweises der abgeschlossenen Lehrausbildung und der ergänzenden fachpraktischen Ausbildung (Ziff. I 1. und I 2. des Runderlasses vom 30. Juli 1956) der Nachweis einer mindestens zweijährigen gelenkten Praktikantentätigkeit treten, sofern vor Antritt der Praktikantenausbildung der Nachweis über die gehobene Allgemeinbildung (Ziff. I 4. des Erlasses vom 30. Juli 1956) erbracht worden war. Für die Erlangung der Fachschulreife über die Einrichtungen des frauenberuflichen Bildungswesens trat nach dem Erlass vom 18. Februar 1957 an die Stelle eines der Praktikantenjahre der Besuch der G. A. 40 Hieraus folgt, dass der Besuch der G. A sowohl die für die Fachschulreife erforderliche erweiterte fachtheoretische Ausbildung, als auch einen Teil der notwendigen erweiterten fachpraktischen Bildung abdeckte, und daher unerlässlich war, um die erforderliche Fachschulreife im frauenberuflichen Bildungswesen zu erreichen. Da erst dieser Bildungsstand den Zugang zur Höheren Fachschule für Hauswirtschaft ermöglichte, deren Abschluss in § 73 Abs. 1 LBO a.F. für die Laufbahn des Technischen Lehrers zwingend vorgeschrieben war, ist auch der Besuch der G. A als vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG anzusehen. 41 Es handelte sich bei der hier streitgegenständlichen Zeit des Besuchs der G. A auch weder um eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene allgemeine Schulbildung, noch um eine andere Art der Ausbildung, die die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzte. 42 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 LVO a.F. bestand für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes – der auch die Laufbahn des Technischen Lehrers zugeordnet war – die gesetzlich vorgeschriebene Regelschulbildung („allgemeine Schulbildung“) in einem Realschulabschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand. Diese Regelschulbildung hatte die Klägerin bereits 1966 mit dem Abschluss des H. nach Klasse 10 erworben; der anschließende Besuch der G. A konnte daher diese allgemeine Schulbildung schon denklogisch nicht ersetzen. 43 Dass entscheidend auf § 25 Abs. 1 Nr. 2 LVO a.F., der die vorauszusetzende Regelschulbildung allgemein für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes festlegte, abzustellen ist und nicht etwa auf die speziell für die Laufbahn des Technischen Lehrers geltende Regelung des § 73 LVO a.F., ergibt sich bereits aus dem oben genannten Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG, die Unterschiede auszugleichen, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen vorgeschrieben sind. Auch das BVerwG hat in einem ähnlich gelagerten Fall auf die Regelschulbildungsvoraussetzungen der maßgeblichen Laufbahngruppe abgestellt. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 -2 C 28/95 -, juris, Rdn. 17. 45 Darüber hinaus lässt sich auch aus der speziell für die Laufbahn des Technischen Lehrers geltenden Regelung des § 73 LVO a.F. kein anderer Befund herleiten, da § 73 LVO a.F. weder unmittelbar – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – noch mittelbar Vorgaben zur erforderlichen allgemeinen Schulbildung enthält. Denn aus den Regelungen der vorgenannten Runderlasse des Kultusministers ergibt sich eindeutig, dass der Besuch der G. A nicht dem Erwerb einer allgemeinen Schulbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Fachschulreife diente –diese musste entweder durch die Ablegung einer gesonderten Prüfung, durch einen Realschulabschluss oder durch Vorlage eines Versetzungszeugnisses in die Klasse 0 II einer höheren Schule nachgewiesen werden –, sondern allein der erweiterten fach theoretischen und fach praktischen Ausbildung. Anders gewendet, wurde der Besuch der G. A von allen Bewerbern verlangt, auch von denjenigen, die den Realschulabschluss bzw. vergleichbaren Bildungsstand schon vorzuweisen hatten. 46 Nach alledem handelte es sich bei dem Besuch der G. A um eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, deren Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht („…kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,…“). Dieses Ermessen ist jedoch vor dem Hintergrund des mit der Regelung des § 12 LBeamtVG verfolgten Zwecks reduziert. Wie bereits dargelegt, sollen die §§ 11 und 12 LBeamtVG einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Vorschriften sollen Versorgungslücken schließen. Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer „Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. 47 Vgl. zu § 12 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, juris, Rdn. 15. 48 Dass die Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung an der G. andere Versorgungsansprüche erworben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das beklagte Land war vor diesem Hintergrund zur Anerkennung des Zeitraumes vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu verpflichten. 49 Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, juris, Rdn. 7, m.w.N. 51 Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit nunmehr fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Danach muss eine Geldforderung rechtshängig geworden sein (§ 90 VwGO). 52 Da im Verwaltungsprozess anders als in zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Allerdings braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, juris, Rdn. 7. 54 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das LBeamtVG als hier einschlägiges Fachgesetz enthält keine gegenteilige Regelung. Insbesondere steht dem Anspruch nicht § 49 Abs. 5 LBeamtVG entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen schließt § 49 Abs. 5 LBeamtVG Prozesszinsen nicht aus, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht. 55 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 23 K 5756/09 -, juris, Rdn. 50. 56 Darüber hinaus kann vorliegend die der Klägerin zu zahlende und zu verzinsende Geldschuld unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltssatzes in Höhe von 50,67 v.H. sowie der anzuerkennenden Dienstzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.