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Urteil

8 K 1464/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0831.8K1464.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide der Beklagten, in denen er jeweils zur Zahlung der Hälfte der entstandenen Kosten von Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten herangezogen wird. 3 Mit Schreiben vom 23.12.2013 meldete er bei der Beklagten einen ersten Wildschaden an, der auf den von ihm bewirtschafteten zwei Winterrapsschlägen entstanden war. Konkrete Angaben zur Schadenshöhe und zum Schadensumfang machte er dabei nicht. Daraufhin leitete die Beklagte das gesetzlich vorgesehene Vorverfahren ein und bestimmte einen Termin zur Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Gutachter. Dieser konnte in einem ersten Ortstermin noch keinen nennenswerten Schaden feststellen, da die vorgefundenen Fraßschäden eventuell noch auswachsen konnten. Eine endgültige Schadensbewertung sollte deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit Schreiben vom 30.01.2013 meldete der Kläger für seine beiden Rapsschläge neuerliche Wildschäden an, wobei er wiederum auf Angaben zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe verzichtete. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten zweiten Ortstermins stellte der gemeindliche Wildschadenschätzer neue Fraßschäden fest, hielt aber auch hierbei eine Nachschätzung im Frühjahr für erforderlich. Einen weiteren Wildschaden für einen der Winterrapsschläge meldete der Kläger mit Schreiben vom 14.04.2014 an. In einem Ortstermin vom 30.04.2014 einigte sich der Kläger mit dem Beigeladenen als dem hier ersatzpflichtigen Jagdpächter auf der Grundlage der vom Schätzer getroffenen Feststellungen über die Höhe der jeweils zu zahlenden Schadensersatzbeträge. Eine Einigung über die Kosten des Vorverfahrens konnte nicht erreicht werden. Deshalb erließ die Beklagte hierzu gesondert für die beiden Winterrapsschläge jeweils einen Kostenbescheid vom 06.05.2014. Bei der die Gemarkung L. , Alte Straße, betreffenden Wildschadensanmeldung beliefen sich die Gesamtkosten auf 203,50 €, die jeweils zur Hälfte dem Kläger und dem Beigeladenen auferlegt wurden. Bei der Wildschadensanmeldung in der Gemarkung L1. , Grunewald, betrugen die Gesamtkosten des Vorverfahrens nur 85,20 €, die wiederum in dem Bescheid hälftig auf den Kläger und den Beigeladenen verteilt wurden. 4 Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 05.06.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die hälftige Aufteilung der Kosten des Vorverfahrens wendet. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe hierbei das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Er selbst habe die Wildschäden jeweils ordnungsgemäß und fristgerecht angezeigt. Da er keinerlei überzogene Forderungen gestellt habe, könne er nicht mit den Kosten des Vorverfahrens belastet werden. Vielmehr sei er nach dem im deutschen Schadensrecht geltenden Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stünde, wenn das zum Ersatz berechtigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Deshalb seien auch die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens nicht ihm, sondern dem Schädiger bzw. dem ersatzverpflichteten Jagdpächter aufzuerlegen. Auch von den Zivilgerichten würden die Kosten des Vorverfahrens dem zum Schadensersatz Verpflichteten auferlegt, wenn in einem gerichtlichen Nachverfahren der Anspruch des Geschädigten in vollem Umfang anerkannt werde. Ansonsten erfolge eine Kostenverteilung je nach Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens. Diese Grundsätze seien auch bei der behördlichen Verteilung der Kosten des Vorverfahrens zu beachten. Würden ‑ wie im Falle der Beklagten ‑ diese Kosten generell hälftig zwischen Geschädigtem und zum Ersatz Verpflichtetem aufgeteilt, würde dies nicht nur der geforderten Ermessensausübung nicht gerecht, sondern den Geschädigten auch nötigen, kleinere Wildschäden gar nicht erst anzumelden, damit er nicht generell mit hohen Vorverfahrenskosten belastet werde, die möglicherweise den entstandenen Schaden sogar überstiegen. Da die Beklagte all diese Erwägungen bei Erlass der Kostenbescheide missachtet habe, seien diese aufzuheben. 5 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erweiterte der Kläger seine Klage noch um die Anfechtung eines zwischenzeitlich ergangenen weiteren Kostenbescheides vom 04.08.2014, in dem die Beklagte die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 135,50 € wiederum jeweils zur Hälfte dem Kläger und dem Beigeladenen auferlegt hatte. 6 Der Kläger beantragt, 7 die beiden Kostenbescheide der Beklagten vom 06.05.2014 und den weiteren Kostenbescheid vom 04.08.2014 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, dass sie bei der Verteilung der Kosten des Vorverfahrens ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt habe. Die Wildschadensvorverfahren seien jeweils durch eine gütliche Einigung, der materiell-rechtlich die Wirkung und Bedeutung eines Vergleiches zukomme, beendet worden. In derartigen Fällen entspreche es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten in entsprechender Anwendung des in § 98 ZPO enthaltenen Grundsatzes hälftig zu teilen. Eine Verteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens oder Unterliegens der Beteiligten habe nicht getroffen werden können, weil der Geschädigte in Wildschadensangelegenheiten in Nordrhein-Westfalen im gesamten Vorverfahren keinerlei Angaben zur Höhe des von ihm angemeldeten oder geltend gemachten Schadens zu machen brauche. Komme es im Vorverfahren zu einer gütlichen Einigung, treffe die Gemeinde keinerlei eigene Entscheidungen zum Grund oder zur Höhe eines dem Geschädigten etwaig zustehenden Wildschadensersatzanspruches. Damit fehle es an jeglichen Anhaltspunkten, um zugunsten oder zu Lasten eines der beiden Beteiligten ein Obsiegen oder Unterliegen feststellen und die Kostenverteilung hieran orientieren zu können. Deshalb werde auch in der Literatur der Standpunkt vertreten, dass die Vorverfahrenskosten im Zweifel hälftig zu teilen seien, wenn keiner der Beteiligten Angaben über die zu erwartende Schadenshöhe oder die zugestandene Schadenssumme gemacht habe. Es sei zwar zuzugeben, dass bei Bagatellschäden die Vorverfahrenskosten die in Betracht kommende Schadenssumme übersteigen könnten. Dies lege jedoch in der Natur von Kleinschäden und solle beide Beteiligten dazu veranlassen, sich außerhalb eines förmlichen Vorverfahrens über den Ausgleich von Kleinschäden zu einigen. Es handele sich hierbei um ein Problem, das beide Beteiligte gleichermaßen betreffe. Würde man dem ersatzverpflichteten Jagdpächter ‑ wie der Kläger fordere – bei rechtmäßig angemeldeten Wildschäden stets die alleinige Kostentragungslast auferlegen, wäre dieser unausweichlich einem Nötigungsdruck der Geschädigten ausgesetzt, den geforderten Wildschadenersatz sogleich und vorbehaltlos zu zahlen oder ein Vorverfahren durchzuführen mit der Folge, dass dessen Kosten zusätzlich zu tragen seien. Eine hälftige Teilung sei auch deshalb angezeigt, weil das Wildschadensvorverfahren auch den Interessen des Geschädigten diene. Ihm komme nämlich eine wichtige Beweissicherungsfunktion zu, da es die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Geschädigten dokumentiere. Zudem diene die vom Wildschadenschätzer vorzunehmende Bewertung dem Interesse beider Beteiligten, weil sie einen brauchbaren Anhaltspunkt für einen fairen Schadensausgleich biete. 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht ist zur Entscheidung über die vorliegende Klage befugt. 15 Der Verwaltungsrechtsweg ist hier nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, weil es sich bei der Anfechtung der Kostenbescheide um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz oder durch ein Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Zwar gehören Streitigkeiten wegen Wildschadens nach § 23 Nr. 2 d GVG zu den „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“, so dass für sie der Zivilrechtsweg eröffnet ist. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass diese Rechtswegzuweisung umfassend einschließlich der notwendigen Klagevoraussetzung eines Vorverfahrens zu verstehen sei, weil dieses nach seiner gesamten Ausgestaltung entsprechend den Regelungen in § 35 des Bundesjagdgesetzes ‑ BJagdG ‑ und den hierzu ergangenen landesgesetzlichen Regelungen allein dem Zweck diene, die notwendige Prozessvoraussetzung für die Durchführung der Schadensersatzklage im bürgerlichen Rechtsweg zu schaffen, bei dem die Zivilgerichte nach den landesgesetzlichen Regelungen dann auch eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens in ihr Urteil einbeziehen. 16 So Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 17 Beschlüsse vom 11.03.1992 - 8 W 2/92 und 8 W 3/93 -, juris. 18 Diese Argumentation greift jedoch nicht für die hier vorliegende isolierte Anfechtung von Kostenbescheiden. Während bei Wildschadensstreitigkeiten der geschädigte Grundeigentümer auf Ausgleich seines Schadens durch den zum Ersatz verpflichteten Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft klagt, es also unmittelbar um Grund und Höhe einer entsprechenden Forderung geht, wird der Kostenbescheid zur Verteilung der hiervon losgelösten Kosten des Vorverfahrens von der Gemeinde erlassen. Soll dieser gerichtlich überprüft werden, muss derjenige, der mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, was sowohl der Geschädigte als auch der zum Ersatz Verpflichtete sein können, Klage gegen die Gemeinde auf Aufhebung des Kostenbescheides erheben, so dass schon die Beteiligten eines solchen Rechtsstreits andere sind als die in den bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Darüber hinaus ist in § 40 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes NRW ‑ LJagdG ‑ eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens den Zivilgerichten nur dann vorbehalten, wenn dort ein gerichtliches Nachverfahren stattfindet, was nur dann der Fall sein kann, wenn sich der Geschädigte und der zum Ersatz Verpflichtete in dem Vorverfahren nicht haben einigen können. Kommt es dagegen im Vorverfahren zu einer Einigung der Beteiligten über die Schadenshöhe und den vorzunehmenden Ausgleich, wird der ordentliche Rechtsweg gar nicht erst beschritten. In diesem Fall ist den Zivilgerichten in § 40 Abs. 4 LJagdG auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, über die Kosten des Vorverfahrens mit zu entscheiden. Haben die Parteien über diese Kosten keine Einigung erzielt, hat die Gemeinde nach § 40 Abs. 3 Satz 2 LJagdG eine Kostenentscheidung zu treffen. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑ der auf eine Anfechtungsklage nach Beiladung der anderen von der Kostenverteilung betroffenen Partei von den Verwaltungsgerichten auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Hätte der Gesetzgeber dies nicht ebenso gesehen, wäre er also auch für diesen Fall von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, hätte es nicht der Sonderzuweisung des § 40 Abs. 4 LJagdG mit der Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte über Kosten des Vorverfahrens in einem gerichtlichen Nachverfahren bedurft. 19 Die gegen die drei Kostenbescheide der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die Bescheide ist jeweils § 40 Abs. 3 LJagdG. Nach dieser Vorschrift setzt die Gemeinde die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Ein solcher Fall lag hier jeweils vor, weil sich der Kläger und der Beigeladene in den Vorfahren zwar auf die Höhe des von dem Beigeladenen zu zahlenden Schadensersatzes verständigt, hierbei jedoch keine Einigung über die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens erzielt haben. Mithin war die Beklagte in allen drei Fällen zur Verteilung der Kosten in Ausübung ihres Ermessens verpflichtet. Als Ermessensentscheidungen können die Kostenbescheide vom Gericht gemäß § 114 VwGO nur dahingehend überprüft werden, ob die Beklagte dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen dieser Grenzen, so ist sie vom Gericht auch dann hinzunehmen, wenn andere, möglicherweise sogar zweckmäßigere, Lösungen denkbar wären. 21 So Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 114, Rz 4. 22 Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschrift oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Ermessensfehlerhaft sind außerdem Verwaltungsakte, bei denen die Behörde zwar alle einschlägigen Tatsachen und Gesichtspunkte beachtet, einzelnen davon aber ein Gewicht beimisst, dass ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze nicht zukommt oder bei denen sie sonst sachfremde Erwägungen anstellt. 23 So Kopp/Schenke, a.a.O., Rz 12 f. 24 Gemessen an diesen Grundsätzen begegnen die Kostenbescheide der Beklagten, mit denen die Kosten der Vorverfahren jeweils hälftig auf den Kläger und den Beigeladenen verteilt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der hierzu erfolgten Begründung hat sich die Beklagte von den Erwägungen leiten lassen, dass beide Parteien gleichermaßen von den gesetzlich geregelten Vorverfahren mit Einschaltung eines amtlich bestellten Wildschadenschätzers profitieren, weil der Schaden von einer neutralen Person ermittelt wird und überzogene Forderungen des Geschädigten bzw. unangemessene Schadensersatzangebote des Ersatzpflichtigen richtiggestellt bzw. vermieden werden, weil das Verfahren vor der Gemeinde eine Basis für einen gerechten Schadensausgleich bei erzielter gütlicher Einigung schafft und weil die Protokollführung und die Erstellung des Schadengutachtens für mögliche gerichtliche Verfahren unumgänglich sind, weil das Protokoll Grundlage für die Beantragung oder Einleitung eines Mahnverfahrens sein kann und auch von erheblichem Gewicht für ein mögliches nachfolgendes Klageverfahren ist. Diese Überlegungen sind weder sachfremd noch willkürlich, sondern orientieren sich vielmehr an dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens mit dem einzuschaltenden Wildschadenschätzer, bewegen sich also innerhalb des Rahmens der sachgerechten Ermessensausübung. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte dabei nicht den allgemeinen Grundsatz der Naturalrestitution gesondert berücksichtigen, wonach der Geschädigte durch den Ersatzverpflichteten so zu stellen ist, als sei kein Schaden eingetreten. Dementsprechend musste sie auch nicht zwangsläufig dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens auferlegen, weil der Gesetzgeber hier nämlich eine andere Regelung getroffen hat. Indem er der Gemeinde vorgegeben hat, eine Kostenverteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen, hat er bewusst darauf verzichtet, den Geschädigten über den Ersatz des Schadens an seinen Grundflächen hinaus stets von weiteren Kosten des Vorverfahrens auszunehmen. Auch erfordert die Ausübung billigen Ermessens hier nicht, ein etwaiges Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Schadens zu berücksichtigen, weil der Kläger entsprechend den Regelungen im nordrhein-westfälischen Jagdrecht bei der Anzeige seiner Wildschäden keine konkreten Angaben zum Umfang der geschädigten Flächen und der Schadenshöhe gemacht hat, die mit der später vereinbarten tatsächlichen Zahlung abgeglichen werden und in dieser Hinsicht Aufschluss geben könnten. Insoweit sind die von den Zivilgerichten im gerichtlichen Nachverfahren angestellten Erwägungen zur Kostenverteilung nach dem Grad des jeweiligen Obsiegens auf die hier vorliegende Kostenverteilung nicht anwendbar. Wenn nämlich von vornherein keine Angaben zur Schadenshöhe bei der Wildschadensanmeldung gemacht werden müssen, wird der Ersatz zunächst nur dem Grunde nach begehrt, was hier vom Beigeladenen zu keiner Zeit bestritten wurde. Wollte man dann in jedem Fall gleichwohl ein „Obsiegen“ des Geschädigten annehmen, wenn der Wildschadenschätzer das Vorliegen eines Schadens bestätigt, mit der Folge, dass der zum Ersatz Verpflichtete immer die Kosten des Vorverfahrens zu tragen hätte, wäre die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des billigen Ermessens weitgehend überflüssig. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, der Behörde in diesem Fall keine starre Vorgabe zu machen, sondern es ihr bei Ausübung ihres billigen Ermessens zu ermöglichen, den beiderseitigen Interessen von Geschädigtem und Ersatzverpflichtetem zu genügen. Dementsprechend wird auch in den einschlägigen Kommentaren die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Vorverfahrens in entsprechender Anwendung des in § 98 ZPO enthaltenen Grundsatzes hälftig zu teilen seien, wenn keine Besonderheiten wie etwa erhebliche Zuvielforderungen eines Geschädigten vorlägen. 25 So Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in 26 Nordrhein-Westfalen, § 40 Anm. II; 27 Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 28 4. Auflage, § 35, Anm. 30. 29 Die hälftige Aufteilung sei auch gerechtfertigt, da sich offenbar beide Parteien den Feststellungen des Gutachters unterworfen hätten und sich eines Kostenrisikos aber auch der Möglichkeit einer vorherigen Einigung entzogen hätten. Eine andere Aufteilung könne aber dann in Betracht kommen, wenn der zum Ersatz Verpflichtete einen bestimmten Betrag zum Ausgleich anbiete, so dass bei einer Feststellung oder Unterschreitung des angebotenen Betrages der Geschädigte die gesamten Kosten des Vorverfahrens zu tragen habe. In jedem Fall sei es aber zulässig, konkrete Mehrkosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. 30 So Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, § 35, Anm. 37. 31 Diese Auffassung teilt das Gericht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er bei Durchführung des Vorverfahrens zur Feststellung nur geringer Wildschäden immer Gefahr läuft, dass die ihm zugebilligte Schadensersatzzahlung von den für das Vorverfahren zu leistenden Kosten aufgezehrt wird oder letztere die Schadensersatzleistung der Höhe nach sogar übersteigen, was ihn dem Druck aussetzen kann, auf ein förmliches Feststellungsverfahren zu verzichten und sich zuvor mit dem Beigeladenen über die Schadenshöhe zu einigen. Denselben Druck würde aber der Beigeladene verspüren, wenn er stets die Kosten des Vorverfahrens allein zu tragen hätte. Denn dann müsste er schon im Vorfeld alle auch nur halbwegs akzeptablen Forderungen des geschädigten Grundeigentümers begleichen, um nicht mit weiteren, zum Teil erheblichen Kosten des Vorverfahrens allein belastet zu werden. Da vorliegend bei den Feststellungsverfahren keine Besonderheiten ersichtlich sind, die abweichend von diesen allgemeinen Erwägungen eine anderweitige Kostenverteilung erfordert hätten, lässt die Entscheidung der Beklagten, die Kosten jeweils hälftig zu verteilen, keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen offenbar stets eine hälftige Kostenverteilung vornimmt. Denn dies besagt nicht, dass sie nicht den Einzelfall gewürdigt hat, sondern lediglich, dass sie keine Besonderheiten des Einzelfalles gesehen hat, die eine andere Verteilung gebieten würden und deshalb an ihrer allgemeinen Praxis zur Ausübung ihres Ermessens bei Kostenverteilungsbescheiden auch für den vorliegenden Fall festhält. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hält es nicht für billig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko nicht beteiligt hat. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.