Urteil
10 K 536/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0817.10K536.15A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2015 – Az.: 5859106-223 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2015 – Az.: 5859106-223 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 1977 geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Angola. Er ist durch einen angolanischen Reisepass (Nr. ) ausgewiesen. Am 26. November 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Am selben Tag wurde mit ihm ein „persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ geführt. Dabei gab er (in portugiesischer Sprache) an: Er habe sein Heimatland mit dem Flugzeug verlassen und sich anschließend für zwei bis drei Tage in Portugal aufgehalten. Danach habe er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt, bevor er sich nach Deutschland begeben habe. Seine Ehefrau, N. G E. S R. W. , mit der er im Jahre 2011 in Luanda (Angola) die Ehe geschlossen habe, halte sich ebenfalls hier auf. Eine am 26. November 2014 durchgeführte Anfrage des Bundesamtes an die Visa-Datenbank ergab, dass dem Kläger am 17. Oktober 2014 durch die portugiesische Botschaft in Luanda ein vom 17. Oktober 2014 bis zum 14. April 2015 gültiges Schengen-Visum (Nr. ) erteilt worden war. Am 23. Januar 2015 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die portugiesischen Behörden und gab dabei an, dass sich die Ehefrau des Klägers, die am 1979 in Luanda geborene N. G E. S R. W. , ebenfalls in Deutschland aufhalte. Die portugiesischen Behörden erklärten sich am 24. Januar 2015 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Übernahme des Klägers bereit. Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 – Az.: 5859106-223 – lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete unter Ziffer 2 seine Abschiebung nach Portugal an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 20. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben: Er sei am 2. November 2014 ohne seine Familie aus Angola ausgereist, weil er gegen das MPLA-Regime gewesen sei, und habe sich nach Portugal begeben, wo er einige Tage lang bei der Familie eines Bekannten gelebt habe. Er sei in der Folge nach Deutschland weitergereist, weil sich seine Frau und die Kinder bereits hier befänden. Deren Dublin-Verfahren seien bestandskräftig abgeschlossen. Die für sie geltenden Überstellungsfristen seien inzwischen verstrichen, so dass sie nicht mehr nach Portugal abgeschoben werden dürften. Aufgrund dieses Umstands sei auch seine – des Klägers – Abschiebung in diesen Mitgliedstaat nicht mehr möglich, weil andernfalls eine mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unvereinbare Trennung der Familie eintreten würde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheides vom 6. Februar 2015. Mit Beschluss vom 24. April 2015 – 10 L 173/15.A – hat das Gericht auf entsprechenden Antrag des Klägers hin die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 6. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 28. April 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 536/15.A und 10 L 173/15.A, die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge zu den Asylverfahren des Klägers ‑ Az.: 5859106-223 - und der Frau N. G E. S R. W. nebst zwei Kindern – Az.: 5751967-223 – sowie die über die vorgenannten Personen beim Landrat des Kreises N-M. geführten Ausländerakten (vier Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch einen am 17. August 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erklärt. Die Beklagte hat am 26. Januar 2015 – Az.: M21-9221-2015 – gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, in der sie für asylrechtliche Verfahren (u.a.) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat für das vorliegende Verfahren keine hiervon abweichende Erklärung beigebracht. B. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft - vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790, und juris (Rdnr. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013– 3 L 643/12 –, juris (Rdnr. 21 ff.); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, BayVBl. 2014, 628, und juris (Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293, und juris (Rdnr. 18), sowie vom 18. November 2014 – A 3 S 265/14 –, Seite 5 des Urteilsabdrucks; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, juris (Rdnr. 12 ff.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, NRWE-Datenbank (Rdnr. 12 ff.); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 – W 7 K 14.30072 – Seite 5 des Urteilsabdrucks - und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der einschlägigen Klagefrist erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) - so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 – A 12 K 12/14 –, Seite 3 des Urteilsabdrucks - oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ab Zustellung des Bescheides vom 6. Februar 2015 beträgt - so z.B. für entsprechende Fälle VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014– AN 11 K 14.30189 –, juris (Rdnr. 15) -. Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang 5859106-223 befindlichen Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2015 zugestellt; seine Klage ist am 20. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen. II. Die Klage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2015 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Portugal, sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Portugal (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides), kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht (mehr) erfüllt. Denn es steht entgegen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Portugal durchgeführt werden kann. Der Abschiebung steht ein rechtliches Hindernis entgegenstehen. Im Verfahren nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3) sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11). Im Falle des Klägers liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG vor, weil sich seine Ehefrau in Deutschland aufhält, ihre Abschiebung nach Portugal nicht mehr durchgeführt werden kann und mithin eine Trennung der (Kern-) Familie zu befürchten ist, wenn die Abschiebung des Klägers in diesen Mitgliedstaat vollzogen werden würde. Hierdurch würde ein mit Art. 6 GG unvereinbarer Zustand eintreten. Denn die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006– 2 BvR 1935/05 –, juris (Rdnr. 16). Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris (Rdnr. 6). Insoweit ist mit Blick auf das vom Kläger geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie ein sog. „asylum-shopping“ verhindern soll. Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems grundsätzlich auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 –, juris (Rdnr. 45); VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 – 10 K 1660/14.A –, juris (Rdnr. 122); VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014– M 11 S 14.50165 –, juris (Rdnr. 30); VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 13 L 2363/13.A – juris (Rdnr. 19 ff.). Vorliegend lässt sich indessen nicht feststellen, dass eine Trennung des Klägers von seiner Ehefrau bei seiner Abschiebung nach Portugal nur vorübergehend wäre. Die Dauer eines Asylverfahrens und das weitere Schicksal des Klägers – gerade im Falle einer möglichen Ablehnung seines Asylantrags in Portugal – lassen sich nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit prognostizieren - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2010 – 11 E 2972/10 –, juris (Rdnr. 25 und 26) -. Der zeitliche Umfang einer Trennung der Eheleute wäre danach bei einer Abschiebung des Klägers nach Portugal unabsehbar, zumal nach Lage der Akten feststeht, dass seine Ehefrau, N. G E. S R. W. , nicht mehr nach Portugal abgeschoben darf, weil inzwischen die Beklagte für ihr Asylverfahren (und das der Kinder) zuständig geworden ist – dazu nachfolgend a) –. Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und Frau N. G E. S R. W. eine durch Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft besteht – dazu nachfolgend b) –. a) Für das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers ist nicht mehr die Portugiesische Republik, sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig: Frau N. G E. S R. W. hat am 5. Mai 2014 (zusammen mit ihren beiden Kindern) beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Sie hat angegeben, ihre Heimat Angola im Jahre 2013 auf dem Luftweg verlassen zu haben und nach Portugal gereist zu sein, wo sie allerdings kein Asylverfahren betrieben habe. In der Folge habe sie sich zunächst in die Niederlande und dann nach Deutschland begeben. Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, dass die portugiesische Botschaft in Luanda der Ehefrau des Klägers am 14. Juni 2013 ein bis zum 3. November 2013 gültiges Schengen-Visum erteilt hatte. Nachdem das Bundesamt zunächst erfolglos die Niederlande um Übernahme der Ehefrau des Klägers gebeten hatte, richtete es am 2. Juli 2014 ein Aufnahmegesuch an die portugiesischen Behörden, die hierauf jedoch nicht antworteten, so dass die Portugiesische Republik mit Ablauf des 2. September 2014 (zunächst) für das Asylverfahren der Frau N. G E. S R. W. (nebst zwei Kindern) zuständig geworden ist. Dies folgt aus Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, der für das – hier gegebene – Aufnahmeverfahren bestimmt, dass von einer stattgebenden Entscheidung über ein Aufnahmegesuch durch den aufnehmenden Mitgliedstaat (hier: Portugal) auszugehen ist, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt worden ist. Mit Blick hierauf lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. September 2014, zugestellt am 7. November 2014, die Asylanträge der Ehefrau des Klägers und der beiden Kinder als unzulässig ab. Ferner ordnete es ihre Abschiebung nach Portugal an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Adressaten des Bescheides haben weder Klage gegen den Bescheid erhoben noch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Gleichwohl ist die Ehefrau des Klägers mit den beiden Kindern in der Folge nicht nach Portugal abgeschoben worden. Ausgehend hiervon ist im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Der Zuständigkeitsübergang beruht darauf, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO zwischenzeitlich verstrichen ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Portugiesische Republik) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen ersten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, d.h. die Frist ist vorliegend durch die Fiktion einer Annahme des Aufnahmegesuchs (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) mit Ablauf des 2. September 2014 in Gang gesetzt worden. Die in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO enthaltene weitere Regelung über einen späteren Fristbeginn im Fall der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, ist hier von vornherein nicht einschlägig, weil – wie ausgeführt – keine Rechtsbehelfe, denen aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, erhoben worden sind. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist folglich mit Ablauf des 2. März 2015 verstrichen (vgl. dazu auch Blatt 141 der Bundesamtsakte 5751967-223). Aus dem Ablauf der Überstellungsfrist folgt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des von der Ehefrau des Klägers verfolgten Asylbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kommt nicht Betracht, da die Überstellung – soweit ersichtlich – weder an einer Inhaftierung der Ehefrau des Klägers noch an einem „Untertauchen“ ihrerseits gescheitert ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Portugal erneut für die Durchführung des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers zuständig geworden wäre. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen erneute Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass die Portugiesische Republik (konkludent) von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht, indem sich die portugiesischen Behörden weiterhin mit der Überstellung der Ehefrau des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die portugiesischen Behörden trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens (weiterhin) mit ihrer Überstellung einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Verfahren noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte. Vgl. zum Ganzen VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 52 ff.). Für das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers ist danach nicht (mehr) die Portugiesische Republik, sondern die Beklagte zuständig. b) Der damit einhergehenden Gefahr einer mehr als nur vorübergehenden Trennung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass tatsächlich keine durch Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Dass der Kläger und Frau N. G E. S R. W. miteinander verheiratet sind, wird – soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich – weder durch das Bundesamt noch durch den Landrat des Kreises N -M. als zuständige Ausländerbehörde in Zweifel gezogen. Beide Ehegatten sind zudem durch die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 50 AsylVfG derselben Gemeinde (I. ) zugewiesen worden. Auch das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel am Bestehen einer Ehe. Der Kläger und Frau N. G E. S R. W. haben unabhängig voneinander und im Abstand mehrerer Monate sowie unter korrekter Nennung des Namens des jeweils anderen Ehegatten gegenüber dem Bundesamt angegeben, im Jahre 2011 in Luanda die Ehe miteinander geschlossen zu haben (vgl. Blatt 19 der Bundesamtsakte 5859106-223 und Blatt 4 der Bundesamtsakte 57519567-223). Zudem tragen sie einen gemeinsamen Familiennamen (W. ); die Wahl eines gemeinsamen Namens wird im angolanischen Eherecht ausdrücklich zugelassen. Vgl. dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band 2, Stand: März 2015, Seiten 10 und 22 zu Angola. Die Eheleute sind zudem durch angolanische Reisepässe ausgewiesen, in denen der genannte Familienname jeweils aufgeführt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Pässe gefälscht oder unwahren Inhalts wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Pässe der Frau N. G E. S R. W. und ihrer Kinder sind überdies durch das Bundesamt – Stelle für Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU) – untersucht worden, ohne dass Fälschungsanzeichen festgestellt werden konnten (vgl. Blätter 107 ff. der Bundesamtsakte 57519567-223). Des Weiteren hat der Kläger im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens die Kopie einer angolanischen Heiratsurkunde beigebracht (vgl. Blatt 48 bis 50 der Gerichtsakte), ausweislich der er am 14. Juni 2011 in Luanda die Ehe mit Frau N. G E. S R. W. geschlossen hat. Die in der Heiratsurkunde vermerkten Daten stimmen mit den vom Kläger und seiner Ehefrau gemachten Angaben und den Eintragungen in ihren Pässen überein. Auch im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Heiratsurkunde gefälscht oder unwahren Inhalts wäre. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Das danach im vorliegenden Fall zwischen dem Kläger und Frau N. G E. S R. W. bestehende formale Band der Ehe reicht jedoch für sich genommen noch nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, insoweit schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 B 15.12 –, m.w.N., juris, (Rdnr. 4) Gemessen hieran bietet der Inhalt der Akten auch keinen Anlass anzunehmen, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau, die offenkundig mit Blick auf ihre Ehe beide in die Gemeinde I. verteilt wurden, an einem übereinstimmenden Willen fehlte, die Ehe tatsächlich im Bundesgebiet herzustellen und aufrechtzuerhalten. Der Umstand, dass sie Angola nicht gemeinsam, sondern getrennt verlassen haben, um dann (auf einer im Wesentlichen identischen Reiseroute) nach Deutschland zu kommen, ist aus Sicht des Gerichts für sich genommen kein Indiz für die Annahme, es fehle am notwendigen „Herstellungswillen“. Festzuhalten bleibt nach alledem, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau N. G E. S R. W. besteht, die voraussichtlich länger als nur vorübergehend aufgelöst würde, wenn der Kläger tatsächlich nach Portugal abgeschoben würde, weshalb für ihn ein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG besteht. Die in dem Bescheid vom 6. Februar 2015 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung kann daher keinen Bestand haben. 2. Die nach den vorstehenden Ausführungen bestehende eheliche Gemeinschaft führt darüber hinaus auch zur Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1. des Bescheides vom 6. Februar 2015 getroffenen Regelung, wonach der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird. a) Als Rechtsgrundlage für diese Regelung kommt (in erster Linie) § 27a AsylVfG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt: aa) Zwar war zunächst eine Zuständigkeit der Portugiesischen Republik für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Klägers gegeben. Dies folgt aus der hier maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ergab sich bis zum Ablauf der Frist zur Überstellung der Ehefrau des Klägers – vgl. dazu vorstehend 1. a) – eine Zuständigkeit der Portugiesische Republik. Mangels vorrangiger Kriterien folgte dies aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. So lag der Fall auch hier, weil der Kläger – wie vor allem durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft aus der Visa-Datenbank hinreichend belegt ist – mit einem durch die portugiesische Vertretung in Luanda erteilten Visum in den Schengen-Raum eingereist ist. Die in Art. 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO formulierten Voraussetzungen, unter denen die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der ein Schengen-Visum erteilt hat, entfällt, waren nicht erfüllt. Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Aachen, Beschlüsse vom 21. November 2014 – 2 L 596/14.A –, juris (Rdnr. 7), und vom 18. November 2014– 2 L 511/14.A –, juris (Rdnr. 12 und 13), VG Schwerin, Beschluss vom16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As –, juris (Rdnr. 20), sowie VG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – M 16 S 14.50529 –, juris (Rdnr. 14). bb) Die danach zunächst gemäß Art. 12 Dublin-III-VO begründete Zuständigkeit Portugals für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ist jedoch mit dem Ablauf der Frist zur Überstellung seiner Ehefrau erloschen. Der Eintritt dieses Ereignisses hat eine Verpflichtung der Beklagten entstehen lassen, selbst in das Verfahren einzutreten. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Regelung räumt den Mitgliedstaaten im Ausgangspunkt ein weites Ermessen ein. Soweit mit Blick hierauf zum Teil verneint wird, dass die Bestimmung dem Asylbewerber überhaupt subjektive Rechte einräumt - vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. April 2015 – 2 LA 33/15 – (Rdnr. 5 ff.) -, kann dem zumindest für die hier gegebene Fallkonstellation nicht gefolgt werden. Der als unmittelbar geltendes Recht normierte Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden. Ein erklärtes Ziel der Dublin-III-VO, das z.B. in den Erwägungsgründen (15) bis (17) ausdrücklich angesprochen wird, ist die Wahrung der Familieneinheit. Mit dem Instrumentarium des Selbsteintritts unter familiären Gesichtspunkten kann und muss ggf. den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und den (im wesentlichen inhaltsgleichen) unionsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 7 und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 EMRK entsprochen werden. Diese vermitteln den Mitgliedern der aus Vater, Mutter und den minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes ein Recht darauf, das Familienleben auch während eines laufenden Asylverfahrens fortsetzen zu dürfen. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall, in dem aufgrund des Ablaufs der entsprechenden Überstellungsfrist die Beklagte für das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers zuständig geworden ist, der Kläger – unter Reduzierung des durch Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Ermessens „auf Null“ – die Durchführung eines Asylverfahrens beanspruchen. Entsprechendes gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – nicht ersichtlich ist, dass ein Abschluss des Asylverfahrens der Ehegattin und deren Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstünden. Zwar werden grundrechtliche Positionen nicht schrankenlos gewährt, so dass – wie ausgeführt – in der Dublin-III-VO zum Ausdruck kommende öffentliche Interessen abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine Zurücksetzung familiärer Belange selbst bei der Kernfamilie rechtfertigen können. Im zu entscheidenden Fall sieht das Gericht aber hierfür keinen Anlass. Jede andere Betrachtung liefe entweder darauf hinaus, dass die Familie, wenn der Kläger auf eine Überstellung nach Portugal verwiesen würde, unter Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. die entsprechenden unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen auf unabsehbar lange Zeit getrennt wäre, oder aber, würde man nur faktisch das Zusammenleben der Familie im Bundesgebiet weiter dulden, ohne ihn in das nationale Verfahren zu überführen, darauf, dass das in der Dublin-III-VO zum Ausdruck kommenden Anliegen, den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten und Asylanträge in einer angemessenen Zeitspanne zu bearbeiten, für den Kläger verfehlt würde. Vgl. zum letztgenannten Aspekt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris (Rdnr. 32). In Konsequenz dessen ist auch Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Februar 2015 aufzuheben. Diese Regelung spiegelt (lediglich) das Ergebnis der bislang allein durchgeführten Prüfung des Bundesamtes, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO für den gestellten Asylantrag zuständig ist (§ 31 Abs. 6 AsylVfG), wider. Mit der Aufhebung dieser Entscheidung wird der Weg für die umfassende formelle und materielle Prüfung des Asylantrags in eigener Zuständigkeit des Bundesamtes frei. Vgl. zum Ganzen (anknüpfend an die im hier interessierenden Zusammenhang weitgehend inhaltsgleichen Regelungen der Dublin-II-VO) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 –, m.w.N., juris (Rdnr. 43 ff.). b) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht. Namentlich ist eine auf § 26a AsylVfG gestützte Aufrechterhaltung dieser Regelung nicht möglich. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Ergänzend hierzu bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, dass dann, wenn ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Zwar ist Portugal (ebenso wie die Niederlande) als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat. Jedoch findet die Drittstaatenregelung gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung, wenn die Beklagte, wie hier – vgl. vorstehend 2. a) bb) –, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG (Ablehnung eines Zweitantrages) bzw. die Umdeutung in eine Regelung nach dieser Bestimmung scheidet ebenfalls aus. Vgl. dazu im Einzelnen VG Minden, Urteil vom 19. März 2015– 10 K 2658/14.A –, juris (Rdnr. 128 ff.). C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.