Beschluss
10 L 690/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0813.10L690.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. , C. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 A. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. , C. , war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 B. Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist der §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1712/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 ist unbegründet. Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) im Bescheid vom 1. Juni 2015 - bestehen. 6 Dieser Maßstab ist hier anwendbar, weil der Gesetzgeber durch den Verweis in § 71a Abs. 4 AsylVfG auf § 36 AsylVfG den Fall des nicht asylverfahrensrelevanten Zweitantrags denjenigen der unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylanträge gleichgestellt hat. 7 Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. April 2015 - 13 L 457/15.A -, juris Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, Stand: August 2010, § 71a AsylVfG Rn. 39. 8 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ordnet das Gericht die Aussetzung der Abschiebung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. 9 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99). 10 Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint und dem Antragsteller die Abschiebung nach Ghana angedroht. 11 1. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 12 a) Die Bundesrepublik Deutschland ist vorliegend für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig, weil die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin II-VO) bereits abgelaufen ist, vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. 13 b) Ernstliche Zweifel daran, dass das Asylverfahren des Antragstellers in einem sicheren Drittstaat, nämlich Italien, nicht erfolglos abgeschlossen ist, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Mai 2015 gegenüber dem Bundesamt angegeben, er habe in Italien eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekommen; bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte er ausgeführt, er habe in Italien humanitären Schutz erhalten. Dass dem Antragsteller in Italien die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In Italien werden Aufenthaltstitel nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes für fünf Jahre erteilt. 14 Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Italy, Stand: Januar 2015, S. 14. 15 Deshalb kann es sich vorliegend nur um einen Aufenthaltstitel auf Grund des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots, also eine italienische "permesso di soggiorno per motivi umanitari" handeln. Angesichts dessen hat das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass gleichzeitig mit der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass in Italien ein einheitliches System für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes besteht. 16 Vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, Stand: Januar 2015, S. 16. 17 Dass die italienischen Behörden im Fall des Antragstellers anderes vorgegangen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 c) Zudem liegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. 19 2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, er könne nicht nach Ghana zurückkehren, weil er mit der Frau seines Bruders liiert sei und sie nun von der Familie bedroht würden. Nach diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass ihm in Ghana Eingriffe in die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) geschützten Rechte drohen oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. 20 Soweit der Antragsteller einwendet, seine mit ihm nach islamischen Recht verheiratete Ehefrau und das gemeinsame Kind würden sich noch im Asylverfahren befinden, handelt es sich dabei um die Geltendmachung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses. Ein solches ist weder vom Bundesamt noch von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Die Prüfung obliegt vielmehr allein der Ausländerbehörde. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4. 22 3. Dass der Bescheid im Tenor nicht den Ausspruch enthält, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, ist unschädlich. Das Bundesamt hat insoweit ausgeführt, dieser Tenorierung bedürfe es nicht, weil der Asylantrag des Antragstellers unter Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Februar 2014 - bestandskräftig - als unzulässig abgelehnt worden sei. Eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, bringe dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil. Ob diese Ausführungen zutreffend sind, kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls aus den Gründen des Bescheids ergibt sich, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Das Bundesamt hat in dem Bescheid vom 1. Juni 2015 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen und hat dies auch näher begründet. Eines speziell hervorgehobenen Entscheidungssatzes bedarf es nicht. Denn eine § 117 Abs. 2 VwGO vergleichbare Vorschrift enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 B 17.10 -, juris Rn. 13 (zu Widerspruchsbescheiden). 24 Aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt sich lediglich, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das ist vorliegend der Fall. Denn aus den Gründen des Bescheides vom 1. Juni 2015 ergibt sich eindeutig, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz1 AufenthG verneint wird und dem Antragsteller die Abschiebung nach Ghana angedroht wird. Damit enthält der Bescheid vom 1. Juni 2015 auch eine (negative) Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. 25 Vgl. zu einem entsprechenden Fall a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 16. Juni 2015 - AN 4 S 15.30850 -, juris Rn. 24 ff. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).