Urteil
6 K 2475/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0724.6K2475.14.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines Anfang der 1990-er Jahre gebauten, öffentlich geförderten Mietwohnhauses mit zwei im Erd- bzw. Dachgeschoss gelegenen Mietwohnungen. In seinem Antrag auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln von Ende Oktober 1991 erklärte der Kläger die Fläche der Erdgeschosswohnung mit 92,00 m 2 , die der Dachgeschosswohnung mit 83,59 m 2 . Bei dieser Wohnflächenberechnung, auf deren Grundlage die Wohnungsbaufördermittel bewilligt wurden, blieben die zu den Wohnungen gehörigen Balkone in Größe von 10,63 m 2 im Erdgeschoss und 7,50 m 2 im Dachgeschoss unberücksichtigt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.11.1991 ein Baudarlehen von 261.100 DM und genehmigte für beide Wohnungen zunächst Monatsdurchschnittsmieten von 6,30 DM/m 2 . Im Jahr 2013 stellte der Beklagte bei einer stichprobenartigen Berechnung an Hand der vorgelegten Mietvertragsbestätigungen und auf Grund einer Überprüfung der beiden Wohnungen fest, dass der Kläger bei den Mietpreisberechnungen gegenüber seinen Mietern die Balkonflächen mit einbezog: er vereinbarte als Monatskaltmieten für die Erdgeschosswohnung 416 € unter Zugrundelegung einer angeblichen m 2 -Miete von 4 € mit der Mieterin X. für die Monate Februar 2013 bis April 2014 sowie für die Dachgeschosswohnung jeweils 360 € unter Zugrundelegung einer angeblichen m 2 -Miete von 3,85 € bzw. 4 € mit dem Mieter T. für die Zeit von Oktober 2010 bis Oktober 2013 und mit der Nachfolgemieterin E. für die Zeit ab November 2013. Mit Schreiben vom 20.5.2014 teilte der Beklagte dem Kläger die festgestellte Abweichung der erhobenen Kaltmieten je m 2 von den im Förderverfahren angegebenen Wohnflächen mit. Die Wohnflächenberechnung ohne Berücksichtigung der Balkone, die der Kläger seinerzeit in Übereinstimmung mit § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) gewählt habe, bleibe maßgebend für die Berechnung der zulässigen Höchstmieten. Auf der Grundlage jener Wohnflächen seien die vom Kläger erhobenen Kaltmieten überhöht. Zur genaueren Berechnung der Abweichungen forderte der Beklagte gleichzeitig Nachweise über die aktuellen Konditionen für ein vom Kläger in seiner damaligen Schlussabrechnung eingesetztes Darlehen von 50.000 DM an, von dem 30.000 DM zur Finanzierung der Wohnungen vorgesehen waren. Mitte Juli 2014 ergänzte der Beklagte, das genannte Darlehen sei in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem Zinssatz von 9,5 % angesetzt worden, während bei einer Ersetzung des Darlehens durch Eigenkapital nur 6,5 % Zinsen anzusetzen seien; das bedeute eine Verringerung der Aufwendungen und damit der zulässigen Durchschnittsmiete, zu deren Neuberechnung ihn § 5 der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV) verpflichte. Ende Juli 2014 antwortete der Kläger, er habe jenes Darlehen nicht in Anspruch genommen, sondern den entsprechenden Betrag in Eigenleistung erbracht. Der Beklagte führte daraufhin eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung durch. Sie ergab für die beiden geförderten Wohnungen Durchschnittsmieten von 4,05 €/m 2 zum 1.1.2008, 4,08 €/m 2 zum 1.1.2011 und 4,34 €/m 2 zum 1.1.2014. Unter dem 11.8.2014 äußerte der Kläger, die Balkonflächen seien bei der öffentlichen Förderung unberücksichtigt geblieben. Für sie habe er einen gesonderten Mietbetrag berechnet. Seine Wohnungen seien nach wie vor sehr günstig. Seine Mieter seien immer sehr zufrieden gewesen. Nach einem weiteren Erläuterungsschreiben des Beklagten vom 20.8.2014 äußerte der Kläger sich nochmals Ende August und Anfang September 2014. Mit Anhörungsschreiben vom 10.9.2014 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Festsetzung von Geldleistungen Stellung zu nehmen, und wies dabei u.a. darauf hin, dass nach Ziff. 16.2.6 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) bei einer gemäß den §§ 8, 8a, 8b oder 9 WoBindG unzulässigen Miete eine Geldleistung in Höhe des überhöhten Betrages festzusetzen sei, die Gründe zur weiteren Differenzierung der Geldleistung nach Satz 2 nicht zuträfen und Gründe für eine mögliche Reduzierung der Geldleistung, die zum Ausgleich des der öffentlichen Hand durch den Gesetzesverstoß entstandenen Schadens erhoben werde, nicht erkennbar seien. Mit Bescheid vom 1.10.2014 setzte der Beklagte gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. den §§ 8 ff. des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) entsprechend der Höhe der jeweils als überhöht errechneten Mieten folgende auf volle Euro-Beträge abgerundete Geldleistungen gegen den Kläger fest: 513 € für die Vermietung der Erdgeschosswohnung vom 1.2.2013 bis zum 30.4.2014 an die Mieterin X. , 397 € für die Vermietung der Dachgeschosswohnung vom 1.2.2012 bis zum 31.10.2013 an den Mieter T. und 37 € für die Vermietung der Dachgeschosswohnung vom 1.11. bis zum 31.12.2013 an die Mieterin E. , insgesamt also 947 €. Als zulässige Monatsmieten errechnete der Beklagte für die Erdgeschosswohnung 375,36 € (= 4,08 € x 92 m 2 ) im Jahr 2013 und 399,28 € (= 4,34 € x 92 m 2 ) im Jahr 2014 statt der vom Kläger mietvertraglich vereinbarten 416 € (= monatliche Differenz von 40,64 € bzw. 16,72 €), für die Dachgeschosswohnung 341,05 € (= 4,08 € x 83,59 m 2 ) in den Jahren 2012 und 2013 statt der jeweils vereinbarten Miete von 360 € (= monatliche Differenz von 18,95 €). Zur Begründung der festgesetzten Geldleistungen führte der Beklagte an, der Kläger habe schuldhaft gegen § 8 Abs. 1 WoBindG verstoßen, indem er die aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich gewordene anerkannte geförderte Wohnfläche um die Fläche der Balkone ergänzt und die erweiterte Fläche für die Erhebung der Kostenmiete genutzt habe. Bei der Bewilligung der Fördermittel habe der Kläger auf die Anrechnung der Balkonflächen verzichtet. Gründe, die zu einer Reduzierung der Geldleistung führen könnten, seien nicht erkennbar. Am 17.10.2014 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, Wohnungen ohne Balkon seien nur schwer zu vermieten. Alle seine Mieter hätten gern für den Komfort eines Balkons zusätzlich Miete gezahlt. Dadurch habe er sich weder bereichert noch dem Staat Kosten verursacht. Den eigentlichen Förderzweck, Wohnraum zu günstigen Mietpreisen zu schaffen, habe er verwirklicht. Der Beklagte hätte zudem bei der Prüfung der Baupläne die Balkone von vornherein erkennen müssen. Auch enthalte der streitige Bescheid keine Interessenabwägung und lasse nicht erkennen, dass sich der Beklagte der Notwendigkeit einer Ermessensausübung bewusst gewesen sei; jedenfalls gebrauche der Beklagte sein Ermessen in einer der gesetzlichen Zielsetzung nicht entsprechenden Art und Weise. Man müsse schon auf beiden Augen blind sein, um die Unsinnigkeit der wirtschaftsfernen Denkweise des Beklagten zu übersehen. Die Rechtsprechung handhabe die Überprüfung von Ermessensentscheidungen höchst selektiv und unterschiedlich und erzeuge Misstrauen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1.10.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Förderung habe vorausgesetzt, dass der Kläger die sich auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Monatsdurchschnittsmiete nicht überschreite. Mit der Anzeige über die Aufstellung der Schlussrechnung habe der Kläger seinerzeit bestätigt, das Förderobjekt entsprechend den der Bewilligung zu Grunde liegenden Unterlagen errichtet zu haben. Die vom Architekten des Klägers in dessen Auftrag gewählte Nichtanrechnung der Balkonflächen sei mit § 44 Abs. 2 II. BV konform gegangen. Sofern - wie im vorliegenden Fall - die Wohnfläche bis Ende 2003 nach der II. BV berechnet worden sei, bleibe es gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) bei dieser Berechnung. Die zum Förderantrag gehörige Wirtschaftlichkeitsberechnung habe die gesamten Baukosten - auch für die Balkone - und die entsprechenden Finanzierungsmittel eingeschlossen. Alle diese Aufwendungen habe er zur anschließenden damaligen Ermittlung der Durchschnittsmieten herangezogen. Durch dieses Kostenmietprinzip seien alle im Förderantrag geltend gemachten Kosten abgedeckt. Für eine Zusatzmiete für die Balkone bleibe daher kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zur Zahlung der vom Beklagten festgesetzten Geldleistung verpflichtet. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW, das seit 2010 im Land Nordrhein-Westfalen das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das WoBindG weitestgehend ersetzt (vgl. § 44 WFNG NRW), kann die zuständige Stelle - gemäß § 2 Nr. 1 WohnZustVO hier der Beklagte - für die Zeit, während der schuldhaft gegen die Vorschriften u.a. des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes oder der §§ 8, 8a, 8b oder 9 WoBindG verstoßen wird, durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 € je m 2 Wohnfläche des Wohnraums monatlich erheben, auf die sich der Verstoß bezieht. Für die Bemessung der Geldleistungen sind nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW ausschließlich der Wohnwert des Wohnraums und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die auf dieser Rechtsgrundlage beruhende angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtlich einwandfrei. Die Geldleistungen betreffen geförderten Wohnraum i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WFNG NRW. Der Kläger hat für die beiden streitbefangenen Wohnungen Fördermittel nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) erhalten. Der Beklagte hat zu Recht den Kläger als Vermieter zu Geldleistungen herangezogen. Gemäß § 29 Nr. 8 Satz 2 WFNG NRW steht der Vermieter von Wohnraum einem über diesen Mietwohnraum Verfügungsberechtigten (§ 29 Nr. 4 WFNG NRW) gleich. Der Kläger hat in dem Zeitraum, für den der Beklagte die Geldleistungen festgesetzt hat, objektiv gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW verstoßen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Zur Einhaltung der nach den geltenden Vorschriften höchstens zulässigen Einzelmiete für die geförderten Wohnungen hat sich der Kläger als Bauherr mit seiner persönlichen Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung zu G. b) Ziff. 3 seines Antrags auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln sogar ausdrücklich verpflichtet. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist die Kostenmiete nach den §§ 8a und 8b WoBindG zu ermitteln. Der Beklagte hat die Kostenmiete nach den letztgenannten Normen fehlerfrei errechnet, unter zutreffender Anwendung von § 5 NMV in unterschiedlicher Höhe für die Zeiten ab Anfang 2011 und Anfang 2014. Seine Berechnung der (höchstzulässigen) Durchschnittsmieten 2012 bis 2014 für die beiden streitbefangenen Wohnungen des Klägers steht im Einklang mit den Regelungen in § 8a Abs. 1 bis 6 WoBindG - soweit hier einschlägig -, das Ergebnis der Berechnung entspricht § 8a Abs. 7 WoBindG. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass der Beklagte dabei die Wohnflächen der beiden Wohnungen entsprechend der im Förderantrag gewählten Berechnungsweise ohne Berücksichtigung der (hälftigen) Balkonflächen angesetzt hat. Nach § 42 Satz 1 II. BV in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung (II. BV n.F.) i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 II. BV in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung (II. BV a.F.) bleibt die ursprünglich gewählte Wohnflächenberechnung (hier: zulässige Außerachtlassung der Balkongrundflächen [„ können bis zur Hälfte angerechnet werden“] gem. § 44 Abs. 2 II. BV a.F.) für alle späteren Berechnungen maßgebend. § 5 Satz 1 der Wohnflächenverordnung, die gemäß ihrem § 1 Abs. 1 bei einer Wohnflächenberechnung nach dem WoFG anwendbar ist und vom Beklagten in der Klageerwiderung herangezogen wird, besagt inhaltlich dasselbe. In die Baukosten, die zur Errechnung der Fördermittel zu Grunde gelegt wurden, hatte der Architekt jedoch auch die Kosten für die Balkone als besonders zu veranschlagende Kosten (II. der beim Beklagten eingereichten Kostenspezifizierung vom 15.12.1989) mit 2.102 DM einfließen lassen. Alle Erklärungen seines Architekten, der als Betreuer und Beauftragter stellvertretend für ihn u.a. gegenüber dem Beklagten tätig geworden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bauherrn-Beauftragten-Vertrags vom 29.10.1991), muss sich der Kläger gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dem Kläger ist hinsichtlich der überhöht verlangten Mieten ein persönliches Verschulden anzulasten. Der Begriff des Verschuldens in § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW entspricht dem des BGB, das in § 276 Vorsatz und Fahrlässigkeit kennt. Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt demnach jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit. Der Verschuldensmaßstab ist dabei an der Person des schadenstiftenden Verfügungsberechtigten auszurichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2015 - 14 B 1364/14 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. Der Kläger hat bei der Vereinbarung der überhöhten Mieten fahrlässig gehandelt, also die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 26.11.1991 enthielt in der Anlage B 1 Bl. 1 zu 2. den ausdrücklichen Hinweis: „Der Bewilligung der Mittel liegen die Angaben … in Ihrem eingangs genannten Antrag nebst diesem beigefügten Unterlagen zugrunde.“ Zu diesen Angaben und Unterlagen gehörten die Angaben sowohl zu den Wohnflächen der beiden Wohnungen (B. 3. a) lfd. Nr. 1 und 2 des Förderantrags) als auch zu den Aufwendungen, die in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einflossen. Dem Kläger musste also bewusst sein, dass nur die im Förderantrag angegebenen Wohnflächen, also ohne Hinzurechnung der (hälftigen) Balkonflächen, für die Kostenmiete berücksichtigungsfähig waren und dass in die ursprüngliche Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Darlehen eingeflossen war, das er tatsächlich aber gar nicht in Anspruch genommen hat. Dass er in der Folgezeit gleichwohl Mieten auch für die Balkone festgesetzt und den Beklagten nicht auf den Darlehensverzicht hingewiesen hat, ist ihm als (mindestens) fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die mangelnde Sorgfalt des Klägers bei der Mietpreisberechnung wird übrigens beispielhaft daraus deutlich, dass er in den Mietvertragsbestätigungen vom 1.10.2010 (Mieter T. ) und 1.11.2013 (Mieterin E. ) für die Dachgeschosswohnung bei jeweils gleicher Kaltmiete von 360 € einmal einen m 2 -Preis von 3,85 € und beim zweiten Mal von 4 € behauptet. Abgesehen davon werden beide Beträge angesichts der in den Bestätigungen angegebenen Wohnfläche von 83,59 m 2 unzutreffend, nämlich deutlich zu niedrig behauptet. Bei einer Wohnfläche von 83,59 m 2 ergibt sich aus einer Kaltmiete von 360 € ein m 2 -Preis von 4,31 €. Die Entscheidung des Beklagten ist schließlich frei von Ermessensfehlern. Dass dem Beklagten die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bewusst war, wird schon aus dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 10.9.2014 deutlich. Denn dort hat der Beklagte auf Seite 3 ausdrücklich u.a. auf die Inhalte der Ziff. 16.2.6 WNB hingewiesen, die er - im Ergebnis mit der im Anhörungsschreiben dargelegten vorläufigen rechtlichen Wertung - bei seiner (damals erst beabsichtigten) Entscheidung berücksichtigen wolle. Bei den WNB handelt es sich um ermessens bindende Verwaltungsvorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2015 - 14 B 1488/14 - und vom 6.7.2015 - 14 B 1364/14 -, jew. www.nrwe.de = juris. Dass der Beklagte im streitigen Bescheid die Erwägungen aus dem Anhörungsschreiben zu den Bestimmungen in Ziff. 16.2.6 WNB nicht nochmals vollständig wiederholt, sondern die Geldleistungen entsprechend Ziff. 16.2.6 Satz 1 WNB in Höhe der die Kostenmiete jeweils übersteigenden Mieten festgesetzt und sich im Übrigen auf die Erwähnung beschränkt hat, es seien keine Gründe erkennbar, die zu einer Reduzierung der Geldleistungen führen könnten, stellt zumal mangels irgendeiner Reaktion des Klägers auf das Anhörungsschreiben unter diesen Umständen keinen Ermessensmangel dar, sondern ist die regelmäßig ermessensgerechte Folge einer die Kostenmiete übersteigenden Mietvereinbarung für geförderten Wohnraum. Denn auf diese Weise hat der Beklagte die Geldleistungen unter Hinweis auf die ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften der WNB weisungsgemäß festsetzt und sich damit die Erwägungen zu eigen gemacht, die den Verwaltungsvorschriften zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2015 - 14 B 1364/14 -, a.a.O.; ähnlich schon OVG NRW, Urteil vom 26.11.1979 - XIV A 384/77 -, BBauBl. 1980, 506 = WuM 1980, 160, zu Nr. 11.22 der Sozialmietebestimmungen (SMB). Die Verwaltungsvorschriften werden der Vorgabe des § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW gerecht, dass für die Bemessung der Geldleistungen ausschließlich der Wohnwert des Wohnraums und die Schwere des Verstoßes maßgebend sind. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die privaten Interessen des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Geldleistungen offen abzuwägen, weil für ihn nicht erkennbar war, welche Belange des Klägers überhaupt in die Abwägung hätten einfließen können. Vgl. VG Minden, rkr. Urteil vom 2.12.1993 - 2 K 2197/92 -, zu § 25 WoBindG. Die jetzige Argumentation des Klägers, er habe dem Staat überhaupt keine Kosten verursacht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn sie verkennt bereits den Gesetzeszweck. Der Zweck der Geldleistungen liegt im Ausgleich des Nachteils, der der Allgemeinheit dadurch entsteht, dass Sozialwohnungen nicht oder nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Der Schaden besteht in dem Aufwand an öffentlichen Mitteln, die zur Förderung einer neuen Sozialwohnung erforderlich sind, die der wohnberechtigten Bevölkerung an Stelle der bestimmungswidrig verwendeten Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 6.85 -, BVerwGE 77, 352 = NJW-RR 1987, 1486, zu § 25 WoBindG; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2015 - 14 B 1364/14 -, a.a.O. Durch die Erhebung von Mieten oberhalb der Kostenmiete hat der Kläger die beiden geförderten Wohnungen bestimmungswidrig verwendet. Ohne Bedeutung für die Ermessensentscheidung ist es, dass der Beklagte in Folge fehlender Überprüfungsmaßnahmen erst nach vielen Jahren überhöhter Mieterhebung gegen den Kläger eingeschritten ist. Die Aufgabe der Behörde, die Einhaltung der Zweckbestimmung öffentlich geförderter Wohnungen zu überwachen und gegen festgestellte Verstöße zügig einzuschreiten, ist keine Verpflichtung, die ihr gerade im Interesse des Verfügungsberechtigten auferlegt wäre. Die Behörde hat keine unmittelbar gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestehende Verantwortlichkeit, den durch die verstoßbegründende Handlung herbeigeführten Schaden in dessen Interesse möglichst gering zu halten. Sofern der Verfügungsberechtigte durch ein sofortiges Einschreiten der Behörde gegen bestehende Verstöße veranlasst wird, den Verstoß frühzeitig zu bereinigen, und dadurch die ihn treffenden Geldleistungen niedrig gehalten werden, ist das ein für ihn durch das behördliche Handeln nur reflexartig eintretender Vorteil. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.1.1997 - 14 A 4252/94 - und vom 18.2.1998 - 14 A 1321/96 -, juris, sowie Beschluss vom 26.6.2015 - 14 B 1488/14 -, a.a.O. Im Übrigen sieht die Kammer ebenso wie der Beklagte im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für mögliche Abschläge von bzw. einen Zuschlag zu den Geldleistungen gem. Ziff. 16.2.6 Satz 2 lit. a bis d WNB oder für eine Unbilligkeit ihrer Erhebung (Ziff. 16.3 WNB). Die sonstigen für den Kläger vorgetragenen Ausführungen liegen teilweise neben der Sache und sind rechtlich irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.