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Beschluss

10 L 426/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0717.10L426.15.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. April 2015 erhobenen Wehrbeschwerde gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. März 2015 – Az.: 16-02-11 – wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 13. April 2015 erhobenen Wehrbeschwerde gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. März 2015 – Az.: 16-02-11 – wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am …. 1990 geborene Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr. Er wurde mit Wirkung vom 6. Juli 2011 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde – entsprechend der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung – auf zwölf Jahre, endend mit dem 30. Juni 2023, festgesetzt. Nach seinem Eintritt in die Bundeswehr wurde der Antragsteller fortlaufend befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 zum G. (Besoldungsgruppe A …. BBesO). Seinen Dienst versah er zuletzt im .. Q. 130 in N. Am 8. Dezember 2014 kam es dort zu einem Vorfall, der sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren wie folgt zugetragen haben soll: Am besagten Tag habe der Antragsteller gegen 23.30 Uhr in der I. -w-C. -Kaserne in N (im Gebäude einer Einheit, der er nicht angehörte) den Unteroffizier vom Dienst, Hauptgefreiter P. T. , mit der Faust ins Gesicht und an den Hinterkopf geschlagen, ihn verfolgt und ihm sinngemäß die Worte „Du Pisser!“ und „Ich mach‘ Dich fertig!“ zugerufen. Im weiteren Verlauf habe der Antragsteller im Büro des Unteroffiziers vom Dienst randaliert, indem er u.a. Möbel verschoben, Reinigungsgeräte umgeworfen und den Controller der Spielkonsole des Unteroffiziers vom Dienst vom Tisch geworfen habe. Dann sei er von dem Oberstabsgefreiten C1. S. und dem Stabsunteroffizier N. X. aus dem Gebäude geführt worden, wobei er den Oberstabsgefreiten S. in den Magen geboxt habe. Der Antragsteller sei während dieser Vorkommnisse stark alkoholisiert gewesen. In der Zeit vom 9. Dezember 2014 bis zum 18. Dezember 2014 stellte die Antragsgegnerin Ermittlungen zum Tathergang an und vernahm dabei neben zahlreichen Tatzeugen auch den Antragsteller, der sich jedoch zunächst nicht zur Sache äußern wollte (vgl. im Einzelnen Blatt 1 bis 37 der beigezogenen Entlassungsakte). Am 18. Dezember 2014 beantragte der zuständige Kompaniechef, Hauptmann B. , beim Kommandeur der …. Q1. in I1. die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller; er sei hinreichend verdächtig, einen Hauptgefreiten und einen Oberstabsgefreiten tätlich angegriffen zu haben. In diesem Zusammenhang gab der Kompaniechef folgende Stellungnahme ab: „Der [Antragsteller] ließ bisher keinen Zweifel an seiner dienstlichen Eignung und Leistung für seine Laufbahn aufkommen. [Der Antragsteller] ist ein junger und motivierter Unteroffizier mit Portepee, der im letzten Jahr zunehmend in die Rolle als Führer, Erzieher und Ausbilder hineingewachsen ist. Auf seinem Dienstposten als G1. - und Q2. erbringt er gute Leistungen. Sein ruhiges und besonnenes Auftreten spiegelt seine sachliche und ordentliche Arbeitsweise wieder. Im richtigen Moment vermag [der Antragsteller] seinen Führungsanspruch auf angemessene Weise durchzusetzen. Dabei folgt er zielführend den Prinzipien der Auftragstaktik und handelt im Sinne der übergeordneten Führung. Die aufgetragenen Ausbildungen und Vorhaben bereitet er durch intensives Vorschriftenstudium und planerisches Geschick vor. Dabei erzielt er durchweg gute Ergebnisse. Sein pionierspezifisches Fachwissen und militärisches Können sind für einen jungen G. völlig in Ordnung und liegen durchaus über dem Durchschnitt. Er besitzt einen gesunden Ehrgeiz und ist stets bestrebt, sich weiterzubilden und weiterzuentwickeln. Neuem Gegenüber ist er aufgeschlossen, so beweist er bei der Ausbildung zum neuen SAK beachtliches Geschick und trägt damit maßgeblich zum Erfolg seiner Teileinheit bei. Weiterhin hat er den Wechsel in die Laufbahn und Ausbildung der Kampfmittelabwehrfeldwebel beantragt. Er ist durchaus in der Lage, diese anspruchsvolle Ausbildung zu bewältigen. Aus gesundheitlichen Gründen und der daraus folgenden längeren Krankenzeiten konnte er seine sportliche und körperliche Leistungsfähigkeit nicht weiter steigern. Er erfüllt hierbei aber die an ihn gestellten Vorgaben. Im Kameradenkreis wird seine offene und kameradschaftliche Art geschätzt. Sein soldatisches Auftreten und Verhalten gab bisher keinen Anlass zum Tadel. Perspektivisch gesehen besitzt [der Antragsteller] gutes Potential zur positiven Entwicklung. Letzteres sollte sich mit wachsender Erfahrung und Routine dann auch auswirken. Zusammenfassend liegen die Leistungen und die dienstliche Eignung [des Antragstellers] über dem Durchschnitt.“ Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ist noch nicht abgeschlossen. Unter 19. Dezember 2014 setzte der zuständige Kompaniechef zudem die Staatsanwaltschaft C2. schriftlich über den Vorfall vom 8. Dezember 2014 in Kenntnis und legte ihr die Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Ermittlungen vor. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ihrerseits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein – Az.: 126 Js 21/15 –. Der Antragsteller hat sich in diesem Verfahren schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten geäußert (Blatt 50 bis 54 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte). Er berief sich dabei darauf, dass er am späten Abend des 8. Dezember 2014 stark alkoholisiert gewesen sei. Dies wiederum sei auf eine für ihn ungewöhnlich hohe Trinkmenge bei einer Feier, an der vor den in Rede stehenden Vorfällen teilgenommen habe, zurückzuführen. Er bereue das Geschehene und habe sich bei den betroffenen Kameraden entschuldigt. Er bitte zu berücksichtigen, dass er sich im Dienst bislang tadellos verhalten habe. Eine disziplinarrechtliche Ahndung seines Fehlverhaltens reiche aus. Die Staatsanwaltschaft C2. stellte das Ermittlungsverfahren am 10. April 2015 mangels Strafantrags und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er erklärte am 5. Februar 2015, mit der genannten Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein. Die Vertrauensperson für den Bereich der Unteroffiziere, Stabsfeldwebel N1. , äußerte sich wie folgt zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 5 SG: „[Der Antragsteller] ist mir seit seiner Zuversetzung in die Kompanie als zurückhaltender, aufmerksamer Soldat bekannt. In dieser Zeit hat er sich nie überreagierend oder unbeherrscht gezeigt. Mit teilweise ‚stoischer‘ Ruhe hat sich [der Antragsteller] den ihm gestellten Aufgaben und Aufträgen gewidmet, auch wenn Störgründe sein Tun von außen behinderten. Aggressives Auftreten oder gewalttätige Übergriffe sind in der Zeit, in der [der Antragsteller] in der Kompanie Dienst versieht, nicht feststellbar gewesen. Ein übermäßiger Genuss von alkoholischen Getränken lag in der Zeit nach Zuversetzung nie vor. In dieser Beziehung trat [der Antragsteller] stets zurückhaltend auf. Durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung und längere Abwesenheit vom Dienstgeschäft verzögerten sich für [den Antragsteller] die angestrebte Beförderung sowie die Tätigkeit als Vorgesetzter und Ausbilder. Zur Weihnachtsfeier [am 8. Dezember 2014] befand sich [der Antragsteller] in einer emotional gelösten und euphorischen Stimmung und ließ sich so im Kreise der Kameraden zu einem erhöhten Genuss alkoholischer Getränke, aufgrund einer durch seine Stimmung hervorgerufenen Selbstüberschätzung, hinreißen. (…) Aufgrund der in dieser Zeit stattfindenden Weihnachtsfeiern und Jahresabschlussveranstaltungen der Einheiten am Standort N hätten alle Dienst tuenden Soldaten wissen können, welche Kompanie an diesem Tage eine Feier durchführte. Das nach und nach massierte Auftreten von eigentlich unbeteiligten, ‚fremden‘ Soldaten scheint den [Antragsteller] in seinem Zustand verunsichert zu haben und so eine Kette von Ereignissen ausgelöst zu haben. Ein gegebenenfalls zu[r] Hilfe [gerufener Kamerad] aus der Kompanie des [Antragstellers] hätte die Situation womöglich ‚entschärft‘, zumindest hätte [der Antragsteller] ihm bekannte Personen um sich gehabt. (…) Eine Entlassung des [Antragstellers] erscheint mir als zu hoch angesetzt, auch wenn sich der Vorfall innerhalb der ersten [vier] Jahre der Dienstzeit ereignet hat. Eine Bewährungsstrafe und einer Herauslösung aus dem derzeitigen Bataillon könnten in diesem Fall eine angemessene Lösung der Situation [herbeiführen]. Mit der Entlassung würde ein motivierter und kompetenter Ausbilder die Streitkräfte verlassen, der sein gesamtes Potential noch nicht voll entwickeln konnte. (…)“ Der Kompaniechef wiederholte unter dem 16. Februar 2015 im Wesentlichen die bereits im Disziplinarverfahren gemachten Ausführungen und erklärte ergänzend hierzu: „(…) Im Zuge der Ermittlungen steht ein grundsätzliches Fehlverhalten des [Antragstellers] außer Frage. Da er von seinem Aussageverweigerungsrecht mit dem Hinweis auf seinen bevollmächtigten Rechtsbeistand Gebrauch gemacht hat, wurde bisher keine Aussage seinerseits zum Sachverhalt getätigt. Aus welchen Gründen genau es zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den betroffenen Soldaten gekommen ist, lässt sich nicht umfassend aufklären. Warum genau er die vorgeworfenen tätlichen Angriffe auf die ihm untergebenen Soldaten geführt hat, konnte folglich nicht umfassend aufgeklärt werden. Ob und wie sich [der Antragsteller] bedrängt oder bedroht gefühlt haben könnte, ist ebenso unklar, dass [der Antragsteller] die Soldaten geschlagen hat, scheint indes unstreitig zu sein. Allerdings kann kaum von einem vorsätzlichen Angriff, im Sinne einer vorhandenen Absicht zum Betreten des Gebäudes zum Zweck des Angriffs auf die Soldaten, ausgegangen werden. Vielmehr könnten die Umstände, hier der Irrtum, im richtigen Gebäude zu sein, im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholeinfluss und der Ablauf der Ereignisse zur Auseinandersetzung und zum Angriff seinerseits geführt haben. Nach meiner Erfahrung mit dem [Antragsteller] halte ich die Tat für wesensfremd. (…) Eine eilige Entlassung des [Antragstellers] halten ich in Anbetracht der nicht gänzlich geklärten Umstände des Sachverhalts, hier die noch ausstehende Aussage des [Antragstellers], für nicht angemessen. Eine negative Auswirkung auf die Disziplin in meiner Einheit ist derzeit nicht zu beobachten. Eine ordentliche Verhandlung vor dem zuständigen Truppendienstgericht und eine Versetzung an einen anderen Dienstort in Verbindung mit einem ausdrücklichen Hinweis würden aus meiner Bewertung derzeit ausreichen. Ein Wiederholungsfall seitens des [Antragstellers] ist derzeit auszuschließen.“ Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, der Bataillonskommandeur Oberstleutnant H. , führte unter dem 20. Februar 2015 aus: „Es ist unstrittig, dass ein Fehlverhalten des Soldaten vorliegt. Davon unbenommen handelt es sich um ein bisher einmaliges Fehlverhalten des Soldaten, dazu unter erheblichem Alkoholeinfluss. Sowohl in Bezug auf sein allgemeines Verhalten, wie auch in Bezug auf den Alkoholkonsum zeigt [der Antragsteller] sonst ein grundsätzlich anderes Verhalten. Insgesamt ist er ein positiv auftretender, leistungsfähiger und –williger Soldat, ihm sollte, unter der Voraussetzung einer empfindlichen disziplinaren Würdigung, die Chance zur Bewährung gegeben werden. Dies in Möglichkeit in einer neuen militärischen Umgebung. Insofern halte ich eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG für nicht angemessen.“ Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wiederholt unter dem 5. März 2015 im Wesentlichen die bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben. Mit Bescheid vom 12. März 2015 entließ das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Es berief sich dabei auf § 55 Abs. 5 SG und führte im Kern aus, dass der Antragsteller durch sein Verhalten am 8. Dezember 2014 schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen habe und sein Verbleib in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde (vgl. im Einzelnen Blatt 79 bis 84 der Entlassungsakte). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. März 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 13. April 2015 erhob er Wehrbeschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 12. März 2015. Über die Wehrbeschwerde ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 17. April 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Minden gestellt, zu dessen Begründung er auf die Einstellung des Strafverfahrens verweist und im Übrigen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft (vgl. Blatt 1 bis 10, 34 sowie 62 und 63 der Gerichtsakte). Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 13. April 2015 erhobenen Wehrbeschwerde gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. März 2015 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft die dem streitgegenständlichen Bescheid beigegebene Begründung. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass ein Verbleib des Antragstellers in der Bundeswehr nicht nur eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung mit sich bringen, sondern auch eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr bedeuten würde. Zudem überwiege auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers daran, zunächst weiter im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu verbleiben (vgl. im Einzelnen zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin Blatt 44 bis 50 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Dieser hat mit Beschluss vom selben Tage dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt C3. in O. beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die durch die Antragsgegnerin übermittelten Akten (je eine Personal- und Entlassungsakte) sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C2. zum dortigen Verfahren 126 Js 21/15 Bezug genommen. II. A. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. I. Der Antrag ist als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn die durch den Antragsteller erhobene Wehrbeschwerde, die gemäß § 23 Abs. 1 WBO in Streitigkeiten aus dem Wehrdienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SG) an die Stelle des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO tritt, hat derzeit gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. II. Der danach statthafte Aussetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich hat der Antragsteller nach Lage der Akten frist- und formgerecht Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Entlassungsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. März 2015 erhoben (§ 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 WBO). III. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers ist überdies begründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, in denen dem Rechtsschutzantrag – wie hier – keine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgehen muss, weil nach Einschätzung des Gesetzgebers – hier gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO – auf dem betreffenden Sachgebiet generell ein (gegenüber dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorrangiges) öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, ist für das gerichtliche Eilverfahren der Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO heranzuziehen. Danach hat eine Aussetzung (im Regelfall) bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder bei Vorliegen einer unbilligen Härte zu erfolgen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2015– 2 S 2436/14 –, juris (Rdnr. 3). Ausgehend hiervon ist der Antrag des Antragstellers begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 12. März 2015 bestehen. Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erscheint nach Lage der Akten deutlich wahrscheinlicher als ein Obsiegen der Antragsgegnerin in einem solchen Verfahren. Es spricht derzeit nahezu alles dafür, dass sich der Entlassungsbescheid vom 12. März 2015 als rechtswidrig erweisen wird. Denn es ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die ihn trägt. Die Antragsgegnerin zieht die Regelung des § 55 Abs. 5 SG heran. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein: 1. Zwar dürfte der Antragsgegner noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden sein; diese Frist wäre erst Anfang Juli 2015 verstrichen gewesen, wohingegen die (sofort vollziehbare) Entlassung im März 2015 verfügt wurde. Er hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Das Gericht geht dabei nach Auswertung der in der Entlassungsakte und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte dokumentierten Ermittlungsergebnisse davon aus, dass sich der Vorfall vom 8. Dezember 2014 im Wesentlichen tatsächlich so abgespielt hat, wie dies von der Antragsgegnerin angenommen wird und in den Gründen zu I. des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben worden ist. Der Vorfall wird im Übrigen auch von der Klägerseite nicht bestritten. In dem betreffenden Verhalten des Antragstellers liegen zumindest Verletzungen der Pflichten aus § 7 SG zum treuen Dienen sowie aus § 17 Abs. 2 SG zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, ferner wohl auch Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG). Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa VG Ansbach, Urteil vom 17. Februar 2009 – AN 15 K 08.01896 –, juris (Rdnr. 49). 2. Sein Verbleiben im Soldatenverhältnis auf Zeit hätte jedoch voraussichtlich weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. § 55 Abs. 5 SG dient ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr und soll künftigen Schaden für sie verhindern; eine disziplinare Sanktion ist nicht Zweck der fristlosen Entlassung. Es kommt daher entscheidend auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung drohenden Gefahr an. Diese hat das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz zudem selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010– 2 B 33/10 –, NVwZ-RR 2010, 896. In dem Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 wird die Entlassung des Antragstellers zunächst nur auf die oben angeführte erste Alternative des § 55 Abs. 5 SG, d.h. eine „ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung“ gestützt – dazu nachfolgend a) –. In der Antragserwiderung vom 30. April 2015 (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte) wird zur Rechtfertigung der Entlassung zusätzlich die zweite Alternative dieser Vorschrift, nämlich das Vorliegen einer „ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr“, herangezogen – dazu nachfolgend b) –. a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung wäre bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr voraussichtlich nicht zu befürchten. Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichten im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs, also im Randbereich des Militärischen, kann ebenfalls regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33/10 –, a.a.O. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers, die in erster Linie in der körperlichen Misshandlung zweier Kameraden und wohl auch der Beleidigung eines Kameraden im Anschluss an eine Weihnachtsfeier liegen, weisen zwar unzweifelhaft einen deutlichen dienstlichen Bezug auf. Sie berühren jedoch nicht die Funktion der Bundeswehr im Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft. Sie sind mithin nicht dem Kernbereich der militärischen Ordnung, sondern deren Randbereich zuzurechnen. Die Antragsgegnerin hätte eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung danach nur anzunehmen dürfen, wenn der Antragsteller Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hätte oder eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festzustellen gewesen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. aa) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung wird nicht bereits durch das Gewicht der begangenen Taten begründet. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG kann auch bei einem nicht den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffenden Fehlverhalten gegeben sein, wenn dieses zu einer unüberwindbaren Störung im Verhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn führt und der betreffende Soldat nicht mehr tragbar ist. Das wird regelmäßig bei Dienstvergehen, die zugleich schwere Straftaten, vor allem zum Nachteil des Dienstherrn oder anderer Soldaten, sind, der Fall sein. Vgl. VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 10 K 180/10 –, juris (Rdnr. 77). Ein derartiges Gewicht kommt den Taten des Antragstellers nicht zu. Dabei ist von Bedeutung, dass die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG – wie ausgeführt – gerade keine disziplinarische Sanktion ist, sondern dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dient. Aufgrund des so bestimmten Sinns und Zwecks des § 55 Abs. 5 SG können die den Anlass zur fristlosen Entlassung bildenden Taten nicht isoliert betrachtet werden. Zur Beurteilung ihres Gewichts sind vielmehr ihre Auswirkungen auf den Dienst in der Bundeswehr mit in den Blick zu nehmen. Unterbliebe dies, so würde in den Fällen, in denen Dienstvergehen – wie wohl auch hier – zugleich Straftatbestände erfüllen, die fristlose Entlassung zu einer weiteren möglichen Sanktion – neben der strafrechtlichen sowie der disziplinarrechtlichen – „umgedeutet“, was dem genannten Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG widerspräche. Betrachtet man die Auswirkungen der durch den Antragsteller begangenen (Straf-) Taten, die hier allerdings wohl mangels erforderlicher Strafantragsstellungen nicht strafgerichtlich zu ahnden sind, auf das Dienstverhältnis, so ist zunächst festzustellen, dass die militärische Ordnung auch das Vertrauenkönnen der Soldaten aufeinander, namentlich ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, erfasst. Die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erfordert es, dass sich Vorgesetzte auf ihre Untergebenen wie auch jeder Soldat auf den anderen verlassen können. Was das Vertrauenkönnen anbelangt, werden zudem erhöhte Anforderungen an einen Soldaten gestellt, der – wie der Antragsteller – nach freiwilliger und einvernehmlicher Begründung seines Status in einem besonderen Loyalitätsverhältnis zur Bundeswehr steht. Vgl. VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 10 K 180/10 –, juris (Rdnr. 80). Das hier in Rede stehende Verhalten des Antragstellers war auch grundsätzlich dazu geeignet, Zweifel zumindest an seiner Zuverlässigkeit zu wecken und damit das erforderliche Vertrauensverhältnis zu Kameraden und Vorgesetzten in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichts der Verfehlungen und zugleich der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers lassen die Vorkommnisse ihn gleichwohl nicht als erhebliche Gefahrenquelle im hier behandelten Sinne erscheinen. Was die kriminelle Energie und damit auch das Gewicht der begangenen Taten angeht, ist zunächst zu sehen, dass der Antragsteller nicht immer wieder aufs Neue auffällig geworden ist oder kriminelle Energie freigesetzt hat. Vielmehr ist der in Rede stehende Vorfall vom 8. Dezember 2014 als einheitlicher – offenkundig auf erheblicher Alkoholisierung des Antragstellers beruhender – Vorfall zu sehen, der zudem nicht Ausdruck eines planvollen kriminellen Handelns ist, sondern sich eher als eine Art Augenblicksversagen und – legt man die Äußerungen seiner Dienstvorgesetzten sowie der Vertrauensperson zugrunde – keineswegs als typisch für den Umgang des Antragstellers mit seinen Kameraden darstellt. Mit dieser Bewertung lässt sich eine erhebliche kriminelle Energie nur schwerlich begründen. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass einer sich allein aus dem Gewicht der vom Antragsteller begangenen Taten ergebenden Zwangsläufigkeit seiner Entlassung die (schon angesprochene) Wertung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie der Umstand entgegenstehen, dass seine Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zum Kompaniechef und zum Bataillonskommandeur keineswegs zerstört haben. Die hierzu im Entlassungsbescheid und in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen sind gerade vor dem Hintergrund, dass die Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Soldaten stets mit in den Blick zu nehmen ist - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 – 6 C 2.81 –, NJW 1984, 938 -, unzureichend. So führt sie in der Antragserwiderung vom 30. April 2015 sinngemäß aus, die dem Antragsteller durch seine Dienstvorgesetzten zugeschriebene tadellose Dienstausübung werde von jedem Soldaten erwartet; positiv könnten allenfalls herausragende Leistungen berücksichtigt werden, die hier allerdings nicht gegeben seien. Es reiche angesichts der gegebenen Umstände zudem nicht aus, die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abzuwenden. Diese letztlich zu pauschale Wertung verkennt zum einen, dass die Verfehlungen – wie ausgeführt – für sich genommen gerade nicht ohne weiteres als schwerwiegend gelten können. Zum anderen – und dem kommt entscheidende Bedeutung zu – wird nicht ausreichend in die Betrachtung einbezogen, dass der zuständige Kompaniechef gegenüber der …. Q1. unter dem 18. Dezember 2014 und sodann erneut im Entlassungsverfahren unter dem 16. Februar 2015 Äußerungen abgegeben hat, wonach es aus seiner Sicht nicht nur aufgrund der vom Antragsteller gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen, sondern auch wegen seiner Gesamtpersönlichkeit ausreichend sei, sein Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden und ihn ggf. an einen anderen Standort zu versetzen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der im Einzelnen in der Stellungnahme des Kompaniechefs enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Persönlichkeit des Antragstellers zu zweifeln, da der Kompaniechef ihn persönlich kannte und zudem – angesichts des Dienstgrades und der Stellung des Kompaniechefs – davon ausgegangen werden kann, dass ein auf ausreichender Menschenkenntnis beruhendes, unvoreingenommenes, die dienstlichen Interessen berücksichtigendes und im Quervergleich zu anderen Soldaten zutreffendes Bild vom Antragsteller gezeichnet worden ist. Die positive Einschätzung des Kompaniechefs von der Persönlichkeit und von den Leistungen wird im Übrigen durch die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 20. Februar 2015 gestützt. Auch die Stellungnahme der Vertrauensperson für den Bereich der Unteroffiziere weist in dieselbe Richtung. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers lässt sich mithin eine letztlich auf einem nachhaltigen Verlust seiner Integrität beruhende Gefährdung der militärischen Ordnung bei seinem weiteren Verbleib in der Truppe nicht feststellen. Das hier in Rede stehende Verhalten stellt sich – legt man vor allem die Schilderung des Kompaniechefs zugrunde – vielmehr als eine die persönliche Integrität des Klägers nicht von Grund auf in Frage stellende „Entgleisung“ dar. Es spricht nach den Umständen alles dafür, dass er in der konkreten Situation nicht aufgrund einer generell fehlerhaften Einstellung zum Dienst und zu seinen Kameraden sowie aus mangelnder Loyalität gegenüber Recht und Gesetz gehandelt hätte, sondern sich in einer Ausnahmesituation, die maßgeblich durch einen erhöhten Alkoholkonsum bei einer Weihnachtsfeier entstanden ist, zu dem in Rede stehenden Verhalten hat hinreißen lassen. Abgesehen davon machen die Stellungnahmen des Kompaniechefs vom 18. Dezember 2014 und 16. Februar 2015 deutlich, dass ein maßgeblicher Vorgesetzter den Antragsteller auch angesichts der begangenen Verfehlungen tatsächlich noch Vertrauen entgegengebracht hat. Gleiches dürfte für den Kommandeur des …/… Q3. ….. gelten, der unter dem 20. Februar 2015 herausgestellt hat, dass er den Antragsteller für einen leistungsfähigen Soldaten halte und eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht für angezeigt erachte. Zusammenfassend lässt sich danach sagen, dass die vom Antragsteller begangenen Taten, die hier keineswegs verharmlost werden sollen, durchaus geeignet gewesen sein mögen, negative Wirkungen auf sein Vertrauensverhältnis zu Kameraden und Dienstvorgesetzten zu entfalten. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Wirkungen durch seine Gesamtpersönlichkeit und sein positives Leistungsbild zumindest so weit kompensiert wurden, dass von Straftaten von erheblichem Gewicht nicht mehr die Rede sein konnte. Dies gilt umso mehr, als auch die Taten selbst nicht als derart schwerwiegend gelten können, dass sie den Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis von vornherein als nicht mehr tragbare Belastung für Kameraden und Dienstvorgesetzte erscheinen ließen. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass bereits die Schwere der Taten zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung führen würde. Abweichendes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die sonstige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Fällen der hier gegebenen Art in den Blick nimmt. Soweit das Verwaltungsgericht Ansbach - vgl. dessen Beschluss vom 17. Februar 2009 – AN 15 K 08.01896 –, juris (Rdnr. 48 ff.) - in einem Fall von Gewaltanwendung gegen Kameraden die militärische Ordnung ernstlich gefährdet gesehen hat, lagen dem mehrere voneinander unabhängige und zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangene Taten zugrunde, während es hier um ein vereinzelt gebliebenes (alkoholbedingtes) Geschehen und gerade nicht um wiederholte Verfehlungen geht. bb) Es ist auch keine Wiederholungsgefahr erkennbar. Das in den genannten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten gezeichnete Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers spricht deutlich dagegen, dass es bei seinem Verbleib im Dienst zu einem erneuten Fehlverhalten gleicher Art kommen würde. Es ist angesichts seines bisherigen dienstlichen Verhaltens vielmehr zu erwarten, dass ihm die bevorstehende disziplinarische Ahndung eine ausreichende Warnung sein wird, die ihn vor der Begehung weiterer einschlägiger Taten bewahren und vor allem auch anhalten wird, bei Feiern im Kreis der Kameraden deutlich vorsichtiger mit Alkohol umzugehen, um sich nicht erneut in eine entsprechende Situation zu bringen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Hinweis der Antragsgegnerin, dass von wiederholten Verfehlungen des Antragstellers auszugehen sei, weil er am 8. Dezember 2014 in zeitlich voneinander getrennten Situationen mehrere Kameraden angegriffen und zwischen diesen Angriffen in dem betreffenden Gebäude randaliert habe. Diese Sichtweise bedeutet letztlich, einen einheitlichen Vorgang – nämlich das alkoholbedingte Fehlverhalten am Abend des 8. Dezember 2014 – künstlich in mehrere Einzelvorkommnisse aufzuspalten, obwohl es sich doch bei natürlicher Betrachtung um ein unmittelbar zusammengehöriges Geschehen handelte, das im Übrigen auch strafrechtlich im Sinne einer Handlungseinheit bewertet werden würde. cc) Die militärische Ordnung wäre bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit schließlich nicht wegen drohender Nachahmung durch andere Soldaten ernstlich gefährdet. Die Dienstpflichtverletzung mag sich zwar als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten darstellen. Allerdings setzt die Möglichkeit einer Entlassung unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass der Hang zur Disziplinlosigkeit auch und gerade in der in Rede stehenden Ausformung schwer zu bekämpfen sein muss, geht es doch darum, andere Soldaten von ähnlichem Verhalten abzuhalten. Bereits dies erscheint zweifelhaft, weil der Bundeswehr grundsätzlich Instrumente bis hin zur Erteilung von Alkoholverboten zur Verfügung stehen dürften, um Vorkommnisse wie dasjenige vom 8. Dezember 2014 zu verhindern. Doch selbst, wenn man solche Möglichkeiten der Bundeswehr, entsprechendem Fehlverhalten entgegenzuwirken, nicht in ausreichender Weise als gegeben betrachten oder aber entsprechende Möglichkeiten nicht als einen dem Bestehen einer Nachahmungsgefahr entgegenstehenden (und damit gleichsam den betreffenden Zeitsoldaten „entlastenden“) Umstand anerkennen wollte, könnte der streitgegenständliche Entlassungsbescheid keinen Bestand haben. Denn eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung wegen des Bestehens einer Nachahmungsgefahr ließe sich vorliegend auch mit Rücksicht darauf nicht begründen, dass diese Gefahr durch die Anwendung eines milderen Mittels beherrschbar ist und jedenfalls aus diesem Grund eine Entlassung des Antragstellers nicht in Betracht kommt. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs der „ernstlichen“ Gefährdung ist nämlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung: Diesem Grundsatz wird – wie bereits angesprochen – durch das Erfordernis der „Ernstlichkeit“ der Gefährdung (sowie durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre) Rechnung getragen, so dass es zu ihm – im Rahmen der in Rede stehenden Ermessensvorschrift – keiner zusätzlichen Erwägungen bedarf. Sind damit die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen dem Tatbestandsmerkmal der Ernstlichkeit der Gefährdung immanent, so erweist sich eine Gefährdung als nicht „ernstlich“, wenn sie ebenso gut wie durch die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel abgewendet werden kann. Es ist auch dann geboten, im Rahmen der Prüfung der Ernstlichkeit der Gefahr darauf einzugehen, ob mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst die Gefahr beherrscht werden kann, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung – wie wohl auch hier – um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Vgl. zum Ganzen VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 10 K 180/10 –, m.w.N., juris (Rdnr. 107 ff.). Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls ist in dem bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren wohl ein Beförderungsverbot, evtl. auch eine Dienstgradherabsetzung zu erwarten, was nach Auffassung der Kammer ausreicht, um eine ausreichende abschreckende Wirkung auf andere Soldaten zu entfalten. Festzuhalten bleibt danach, dass der Verbleib des Antragstellers im Dienst keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung nach sich gezogen hätte. b) Die Antragsgegnerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr berufen. Zwar trifft es zu, dass es dem guten Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit abträglich wäre, wenn ein aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung Dienst leistender Soldat mit Vorgesetztenfunktion im betrunkenen Zustand Kameraden angreift und beleidigt, ohne dass die Bundeswehr hieraus Konsequenzen zöge. Es ist dabei aber auf die Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und mit den Einzelheiten des Falles vertrauten sowie objektiv wertenden Beobachters abzustellen. Vgl. dazu erneut VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 10 K 180/10 –, m.w.N., juris (Rdnr. 115 f.). Danach lässt sich aus denselben Gründen, wie sie oben im Rahmen der Prüfung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erörtert worden sind, auch eine „ernstliche“ Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr für den Fall, dass der Antragsteller im Dienst belassen wird, ausschließen. Insbesondere muss in die Sicht des Beobachters die Kenntnis von dessen Gesamtpersönlichkeit eingestellt werden. Ist auch auf dieser Grundlage ohne Einschreiten gegen ihn noch eine Ansehensminderung zu besorgen, so wird dieser Gefahr wiederum durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können. IV. Auf eine weitere Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aufschubinteresse des Antragstellers kommt es nach alledem (entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin) nicht mehr an, weil es mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, den generellen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufrechtzuerhalten, wenn im Einzelfall der gegen den betreffenden Verwaltungsakt erhobene Rechtsbehelf (Widerspruch, Beschwerde oder Anfechtungsklage) – wie hier – voraussichtlich erfolgreich sein wird. Vgl. dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage (2011), Seite 341 f. (Rdnr. 967). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens.