Beschluss
10 Nc 4/15
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule besteht nicht, wenn der Studienbewerber denselben zulassungsfreien Studiengang an einer anderen Hochschule aufnehmen kann.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht geboten, wenn ohne wesentlichen Nachteil ein vorläufiges Studienangebot an einer anderen Hochschule möglich ist.
• Bei Bachelorstudiengängen besteht regelmäßig die Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen; der Bewerber muss konkrete Gründe darlegen, die diese Vermutung erschüttern.
• Besondere persönliche Bindungen an einen Studienort sind glaubhaft zu machen, wenn aus Gründen der Unzumutbarkeit die Aufnahme an einer anderen Hochschule geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch bei zulassungsfreiem Angebot an anderer Hochschule • Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule besteht nicht, wenn der Studienbewerber denselben zulassungsfreien Studiengang an einer anderen Hochschule aufnehmen kann. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht geboten, wenn ohne wesentlichen Nachteil ein vorläufiges Studienangebot an einer anderen Hochschule möglich ist. • Bei Bachelorstudiengängen besteht regelmäßig die Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen; der Bewerber muss konkrete Gründe darlegen, die diese Vermutung erschüttern. • Besondere persönliche Bindungen an einen Studienort sind glaubhaft zu machen, wenn aus Gründen der Unzumutbarkeit die Aufnahme an einer anderen Hochschule geltend gemacht wird. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz, um ab dem Sommersemester 2015 im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Pädagogik der Kindheit an der Antragsgegnerin zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zulassung. Die Antragstellerin machte geltend, ohne Zulassung an der Wunschhochschule sei ihr Studium vereitelt bzw. wesentlich erschwert. Das Gericht prüfte, ob ein vorläufiger Rechtschutz nach § 123 VwGO wegen eines sofort abzuwehrenden Nachteils geboten sei. Es stellte fest, dass der betreffende Studiengang an anderer Stelle in Deutschland zulassungsfrei angeboten wird, namentlich an der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Die Antragstellerin trug nicht substantiiert vor, dass die Studienangebote nicht vergleichbar seien oder dass ihr die Aufnahme an der anderen Hochschule unzumutbar sei. Es lagen auch keine besonderen persönlichen Bindungen an den Wunschort vor, die einen Anordnungsgrund begründen würden. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils) und eines Anordnungsanspruchs; diese müssen glaubhaft gemacht werden. • Die Rechtsprechung lässt eine einstweilige Zulassung insoweit nicht zu, als der Bewerber den Studiengang zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufnehmen kann; dann fehlt regelmäßig ein wesentlicher Nachteil. • Bei Bachelorstudiengängen besteht die gesetzliche und berufsbildbezogene Zielsetzung, dass Abschlüsse vergleichbare berufliche Befähigungen eröffnen, weshalb eine Vermutung der Gleichwertigkeit besteht; der Bewerber muss konkrete Unterschiede darlegen, um diese Vermutung zu widerlegen. • Die Antragstellerin hat keine substantiierten Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Studiengänge vorgetragen und auch keine besonderen persönlichen Bindungen oder sonstige Gründe dargelegt, die die Unzumutbarkeit der Aufnahme an der alternativen Hochschule begründen könnten. • Folge: Mangels Glaubhaftmachung eines wesentlichen Nachteils und fehlender Erschütterung der Vermutung der Ausbildungsäquivalenz ist kein Anordnungsgrund gegeben; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Antragstellerin ihr Studium zulassungsfrei an einer anderen Hochschule hätte aufnehmen können und sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass die dortige Ausbildung nicht vergleichbar oder die Alternative unzumutbar wäre. Mangels konkreter Darlegungen zu Unterschieden der Studieninhalte oder zu persönlichen Bindungen konnte kein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt werden. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund, weshalb der einstweilige Anspruch nicht begründet ist.