OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 232/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0710.10L232.15.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 3, vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 -, juris Rn. 4 und vom 19. März 2010- 13 C 120/10 -, juris Rn. 5. Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Studienbewerber sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 5 So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hätte das Studium – wie die Recherche seines Prozessbevollmächtigten auf www.hochschulkompass.de ergeben hat – an der Technischen Hochschule Deggendorf oder an der Fachhochschule Aachen zulassungsfrei aufnehmen können. Dass diese Studiengänge mit dem hier angestrebten Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) nicht vergleichbar seien, ist weder von dem Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Studiengang Betriebswirtschaft Plus (7-semstrig) an der Fachhochschule Aachen. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 6 Nc 191/13 -, juris Rn. 16. Sowohl bei dem vom Antragsteller angestrebte Studiengang bei der Antragsgegnerin als auch bei dem Studiengang an der Fachhochschule Aachen wird das Studium mit dem Abschluss Bachelor abgeschlossen. Angesichts des Hintergrunds und der Zielsetzung, dass bei Bachelorstudiengängen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen erreicht werden soll, besteht eine Vermutung, dass dies regelmäßig auch der Fall ist. Dementsprechend obliegt es dem Studienbewerber, konkrete Erwägungen und Gegenüberstellungen darzulegen, wenn er diese Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen entscheidend erschüttern will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11. Dies ist seitens des Antragstellers nicht erfolgt. Daraus, dass das Studium an der Fachhochschule Aachen 7 Semester dauert, ergeben sich für den Antragsteller ebenfalls keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dem Antragsteller wird lediglich die vorläufige Aufnahme des dortigen Studiums zugemutet. Er wird also nur darauf verwiesen, sein Studium an einer anderen Hochschule zu beginnen und seinen Zulassungsanspruch bei der Antragsgegnerin ggf. im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.