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Urteil

8 K 3010/14

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmaliger, aber nicht unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG führen. • Die privilegierte Erlaubnis zum Führen von Jagdwaffen setzt einen unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Jagdausübung voraus; eine frühzeitige Mitnahme zu dienstlichen Ortsbesichtigungen begründet diesen Zusammenhang nicht. • Entscheidend für die Beurteilung der Verwahrung ist die objektive Sicherung gegen Abhandenkommen; subjektive Überzeugungen des Waffeninhabers genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen nicht sicherer Verwahrung bei dienstlicher Fahrt • Ein einmaliger, aber nicht unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG führen. • Die privilegierte Erlaubnis zum Führen von Jagdwaffen setzt einen unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Jagdausübung voraus; eine frühzeitige Mitnahme zu dienstlichen Ortsbesichtigungen begründet diesen Zusammenhang nicht. • Entscheidend für die Beurteilung der Verwahrung ist die objektive Sicherung gegen Abhandenkommen; subjektive Überzeugungen des Waffeninhabers genügen nicht. Der Kläger, Forstdirektor und Jagdscheininhaber, hatte zwei Waffenbesitzkarten mit insgesamt acht Waffen. Auf einer Dienstfahrt am 22.10.2013 nahm er Gewehre mit, die er auf der Rücksitzbank in Futteralen ablegte und mit Decke sowie Jacken abdeckte; die Jagd sollte erst nach Dienstschluss stattfinden. Ein Dritter fand am folgenden Tag eine dieser Waffen in einem unverschlossenen Fahrzeug und übergab sie samt fünf Patronen der Polizei. Strafverfahren wurden eingestellt. Die Behörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten mit der Begründung mangelnder sorgsamer Verwahrung und Verstoß gegen die Trennung von Waffen und Munition. Der Kläger bestritt u.a., dass die Waffe geladen gewesen sei, und berief sich auf dienstliche Berechtigung und technische Erklärungen zum Verriegelungsproblem des Fahrzeugs. Das Gericht hörte Zeugen und entschied über die Klage des Klägers gegen den Widerruf. • Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Zuverlässigkeitsanforderungen des § 5 WaffG und den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG; Widerruf ist geboten, wenn nachträgliche Tatsachen die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. • Jäger genießen nach § 13 WaffG Ausnahmen beim Führen von Jagdwaffen, diese Privilegierung erfordert jedoch einen unmittelbaren sachlich‑zeitlichen Zusammenhang der Mitnahme mit der Jagdausübung; hier lag ein solcher Zusammenhang nicht vor, weil die Waffen bereits zu Dienstzwecken und deutlich vor Jagdbeginn mitgeführt wurden. • Objektive Sicherungspflichten sind maßgeblich; auch bei subjektiv erachteter hinreichender Verdeckung rechtfertigt das objektive Risiko des Abhandenkommens die Bewertung als Aufbewahrungsverstoß. • Die Behörde durfte aus dem konkreten Abhandenkommen eine negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit ziehen; für das präventive Waffenrecht genügt ein plausibler Schluss aus einmaligem, nicht unerheblichen Fehlverhalten. • Die Behauptung, die Waffe sei geladen gewesen, konnte nicht sicher bewiesen werden; dies milderte die Würdigung der Umstände, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit wegen der nicht erforderlichen sicheren Verwahrung. Die Klage ist abgewiesen; der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig, weil der Kläger die Waffen bereits während dienstlicher Ortsbesichtigungen und damit außerhalb eines unmittelbaren Zusammenhangs zur Jagdausübung im Fahrzeug aufbewahrte und dadurch objektiv nicht ausreichend gegen Abhandenkommen sicherte. Auch wenn die Aussage, die Waffe sei geladen gewesen, nicht hinreichend belegt ist, begründet das Abhandenkommen an sich eine negative Prognose nach § 5 Abs.1 Nr.2 b WaffG, die den Widerruf nach § 45 Abs.2 WaffG rechtfertigt. Der Kläger verliert somit, weil die auf Bewahrungssorgfalt gegründeten gesetzlichen Anforderungen verletzt wurden und der präventive Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.