Urteil
11 K 2360/14
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betroffene Person werde im örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder dazu beitragen.
• Die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe kann bereits durch Teilnahme an Ausschreitungen oder durch provokatives Verhalten (z. B. Zeigen des Mittelfingers gegenüber Polizeibeamten) indiziert werden und begründet Wiederholungsgefahr.
• Zur Wirksamkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Fußballgewalt kann es erforderlich sein, das Verbot räumlich auf das gesamte Stadtgebiet und zeitlich auf An- und Abreisezeiten auszuweiten, wenn die Einsatzerfahrung zeigt, dass Auseinandersetzungen gezielt außerhalb des Stadionbereichs gesucht werden.
Entscheidungsgründe
Betretungs- und Aufenthaltsverbot nach §34 Abs.2 PolG NRW bei Fußballgewalt zulässig • Ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betroffene Person werde im örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder dazu beitragen. • Die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe kann bereits durch Teilnahme an Ausschreitungen oder durch provokatives Verhalten (z. B. Zeigen des Mittelfingers gegenüber Polizeibeamten) indiziert werden und begründet Wiederholungsgefahr. • Zur Wirksamkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Fußballgewalt kann es erforderlich sein, das Verbot räumlich auf das gesamte Stadtgebiet und zeitlich auf An- und Abreisezeiten auszuweiten, wenn die Einsatzerfahrung zeigt, dass Auseinandersetzungen gezielt außerhalb des Stadionbereichs gesucht werden. Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins E. Bei einem Spiel am 06.12.2013 in C1 kam es zu schweren Ausschreitungen durch Fans; Polizeibeamte wurden teils erheblich verletzt. Videoaufnahmen und Zeugenaussagen sollen den Kläger gezeigt haben, wie er Polizeibeamte beleidigte, indem er ihnen den Mittelfinger zeigte. Der Beklagte verhängte für ein bevorstehendes Spiel am 04.10.2014 ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für das Stadtgebiet C1 für den Zeitraum 10:00–24:00 Uhr und drohte ein Zwangsgeld an; die Verfügung wurde sofort vollzogen. Der Kläger focht die Maßnahme an und begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit; er weist seine Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Szene zurück und betont, es liege allenfalls eine Beleidigung vor. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen bestehender Wiederholungsgefahr besteht (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO). • Rechtsgrundlage: Alleinmaßgeblich ist § 34 Abs.2 PolG NRW, wonach ein Aufenthaltsverbot zulässig ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde im betreffenden Gebiet Straftaten begehen oder dazu beitragen. • Tatbestand und Wiederholungsgefahr: Die Ausschreitungen vom 06.12.2013 waren von massiver Gewalt geprägt; der Kläger befand sich zumindest im Umfeld gewaltbereiter Fans. Videoaufnahmen und Zeugenidentifikationen lassen einen begründeten Verdacht zu, dass der Kläger Polizeibeamte beleidigte; frühere strafrechtliche Auffälligkeiten (2009) erhöhen die Wiederholungsgefahr. • Geringere Schwere der Tat genügt: § 34 Abs.2 PolG NRW verlangt keine besondere Schwere der zu erwartenden Straftaten; auch Beleidigungen in diesem Kontext können die Maßnahme tragen, weil die Anwesenheit Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft fördert. • Verhältnismäßigkeit: Die räumliche Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet und die zeitliche Begrenzung auf 10:00–24:00 Uhr sind aufgrund der Einsatz- und Beobachtungslage verhältnismäßig, da Auseinandersetzungen auch außerhalb des Stadionbereichs und in An- oder Abreisezeiten auftreten können. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Verfügung war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, so dass der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; das Betretungs- und Aufenthaltsverbot vom 15.09.2014 war rechtmäßig. Der Kläger konnte seine Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Fanszene nicht ausreichend bestreiten; Videodokumentation, Zeugenaussagen und frühere Strafanzeigen begründen eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Verfügung beruhte auf § 34 Abs.2 PolG NRW, war in räumlicher und zeitlicher Ausdehnung sowie in ihrem Zweck geeignet und verhältnismäßig, um Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Sachwerte zu verhindern. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.