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Beschluss

1 L 410/15.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0617.1L410.15A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin T.         -T1.      , S.        , wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin T. -T1. , S. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T. -T1. aus S. beizuordnen, ist unbegründet. Es fehlt an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe dann versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2011 - 12 E 225/11 -, bei juris. 2. Nach diesen Maßstäben hat der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1052/15.A - gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 anzuordnen, keine Aussicht auf Erfolg. Er ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt geht zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Denn der Antragsteller hat aus einem anderen Drittstaat kommend illegal die Landesgrenze Spaniens überschritten. In diesem Fall ist Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig; dies hat die zuständige spanische Behörde in ihrem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 04.03.2015 auch anerkannt (EURODAC-Treffer ES 21831717947). Eine etwaige zuvor ergangene Ausreiseaufforderung an den Antragsteller dürfte damit aufgehoben sein. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin hätten veranlassen können, ihr Selbsteintrittsrecht nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich nicht daraus, dass sich in Deutschland Verwandte des Antragstellers aufhalten. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – C – 394/12 -; BVerwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, beide bei juris. Allein die Existenz von Verwandten im Bundesgebiet, die nicht den Begriff des Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 lit.g Dublin III – Verordnung unterfallen, begründen keine besonderen humanitäre Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts maßgeblich zu berücksichtigen wären. Es ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Spanien im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind. Vgl. z.B. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 234/15 -; VG Minden, Urteil vom 16.03.2015 - 10 K 494/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.02.2015 - 7a K 1515/14.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 30.01.2015 - B 3 E 15.50003 -. Auch darüber hinausgehend bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Spanien. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - dabei ist hier auf Spanien abzustellen - als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.