Beschluss
1 L 199/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0610.1L199.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 590/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 6 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) – nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 7 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Minden, Beschlüsse vom 29.12.2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 5 und vom 14.10.2014 – 1 L 759/14.A –, juris Rn. 4. 8 Die vorgenannte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 1. Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller vorbringt, ihm sei das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin-III-Verordnung") vom 26.06.2013 – die hier, da der Asylantrag frühestens am 16.10.2014 gestellt wurde, anwendbar ist (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) – aufgeführte Merkblatt nicht ausgehändigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das dem Antragsteller ausgehändigte Merkblatt nicht der Fassung, welche die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2014 vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt näher gebracht. Insofern ist bereits fraglich, ob überhaupt ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt. Dies gilt auch, weil sich aus der genannten Norm nicht ergibt, dass ein solches ausführliches Merkblatt auszuhändigen ist. Jedenfalls aber ist der Fehler nicht beachtlich. Ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung einer auf der Anwendung der Dublin-III-VO beruhenden Verwaltungsentscheidung führt, kann nur dann angenommen werden, wenn das einschlägige Verfahrensrecht verletzt ist und der betreffende Verfahrensfehler beachtlich ist. Vorliegend fehlt es an der Beachtlichkeit des Fehlers für die Entscheidung des Bundesamtes, weil er sich nicht auf die streitgegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen und seine Abschiebung nach Italien anzuordnen, ausgewirkt haben kann (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen unter 2.). Es ist auch nicht erkennbar, dass ein absoluter Verfahrensfehler vorliegen könnte, der unabhängig von seinen konkreten Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis rechtliche Relevanz beanspruchen kann. 10 Vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 46 Rn. 5a ff.; Kahl VerwArch 2004, 1 (22f.) m.w.N. 11 Erst recht sind Mängel der vorliegend in Betracht kommenden Art in der Regel nicht derart schwerwiegend, dass (ausnahmsweise) von einer Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ausgegangen werden könnte. 12 Vgl. zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten aufgrund schwerer Verfahrensfehler: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 18 ff., m.w.N. 13 Weiterhin kann auch kein relevanter Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO festgestellt werden. Zweck dieser Regelung ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Dublin-III-VO, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Antragsteller soll über die Anwendung der Dublin-III-VO und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller am 02.12.2014 ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Das Ziel der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wurde erreicht. 14 Überdies ist nicht ersichtlich, dass – hätte der Antragsteller (weitere) Einwände gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen des persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt anbringen können – diese zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen müssen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen unter 2.). 15 2. Der angefochtene Bescheid begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen. 16 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden. 17 Da der Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank (EURODAC-Nr. IT1TO04EFQ) in Italien den ersten Asylantrag gestellt hat und in der Zwischenzeit in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 reagiert haben. 18 Die Antragsgegnerin ist auch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erfordert im Interesse der Rechtsklarheit eine entsprechende Erklärung des Bundesamtes. 19 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 05.11.2009 – AN 5 K 09.30201 –, 20 juris Rn. 17. 21 Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt bei dem Antragsteller nicht getroffen; eine entsprechende Absicht der Behörde, das Asylgesuch materiell in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, ist nicht ersichtlich. 22 Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller auch nicht deshalb in seinen Rechten, weil ein Wiederaufnahmegesuch seitens der deutschen Behörden nicht rechtzeitig erfolgt ist. 23 Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb dieser Frist, ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalem Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). 24 Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung der Frage, ob sich Asylbewerber auf den Ablauf der Frist zur Stellung des Wideraufnahmegesuchs und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können. 25 Vgl. zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 –, juris Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 – 14 A 1140/14.A –; zur Dublin-III-VO: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 – 22 K 2179/15.A –; a. A. Urteil vom 07.05.2015 – 8 K 364/15.A –. 26 Darauf kommt es nicht an, weil die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gewahrt ist. Der EURODAC-Treffer datiert vom 04.12.2014 mit der Folge, dass die Frist durch das Wiederaufnahmegesuch vom 21.01.2015 gewahrt ist. Soweit sich der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 27 Beschluss vom 22.04.2015 – 8 L 1288/15.F.A –, 28 auf den Standpunkt stellt, die in Art. 23 Dublin-III-VO aus der Formulierung „sobald wie möglich“ folgende Pflicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung könne nicht länger sein, als die Frist von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung, führt dieser Gesichtspunkt hier nicht weiter, weil die Zweimonatsfrist durch das Übernahmeersuchen vom 21.01.2015 gewahrt ist. Aus der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Umsetzungsfrist erst am 20.07.2015 abläuft und deshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Richtlinie bereits jetzt bei der Auslegung der Dublin-III-VO als Wille des Europäischen Richtliniengebers zu berücksichtigen ist. Vielmehr bleibt es der nationalen Umsetzung vorbehalten, den Rechtsbegriff „sobald wie möglich“ einer näheren Ausgestaltung zuzuführen, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Neuregelung im Rahmen der Unmsetzungsfrist zu bestimmen und damit die Möglichkeit zu schaffen, bis zu diesem Zeitpunkt für die erforderliche Personalausstattung zu sorgen. 29 Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Italien gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt bzw. – wie hier – nicht geantwortet hat, 30 vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 29.01.2015 – 13a B 14.50039 –, juris Rn. 28, 31 so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaates damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 94 und 106 – 108. 33 Dies ist nicht der Fall. Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, juris Rn. 94. 35 Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 –, a.a.O. Rn. 86. 37 Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 6 m.w.N. 39 Nach diesen Maßstäben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG) keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten. 40 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2015 – 19 A 581/14.A –, n.V. und Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, juris Rn. 35 f. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 129 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 46 ff. sowie EGMR, Decision vom 13.01.2015 – 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), juris Rn. 36; a.A. etwa die 10. Kammer des erkennenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 20.03.2015 – 10 L 117/15.A –, juris Rn. 42 ff. 41 Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Jedenfalls für junge arbeitsfähige Männer vermag die Kammer im Fall des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen. 42 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –, a.a.O. und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, a.a.O. 43 Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR gilt, dass die Situation eines jungen Mannes bei einer Rückführung nach Italien nicht mit der Lage einer Familie mit minderjährigen Kindern verglichen werden kann und die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht den Umständen in Griechenland oder zeitweise in Belgien entsprechen. Dementsprechend ist eine Beschwerde eines Asylbewerbers gegen eine Überstellung nach Italien vor dem EGMR erfolglos geblieben. 44 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015 – 51428/10 –, juris Rn. 35 f. 45 Der Antragsteller hat auch keine in seiner Person liegenden besonderen Umstände vorgetragen, die der beabsichtigten Rücküberstellung entgegenstehen könnten. 46 Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4. 48 Entsprechende Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. 49 Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die vorgesehene Umverteilung der Flüchtlinge innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten geltend macht, kommt diesem Gesichtspunkt jenseits der bereits dargestellten Auseinandersetzung mit den Aufnahmebedingungen im Zielstatt keine eigenständige Bedeutung zu. Ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt eine Änderung der Aufteilung auf die Vertragsstaaten vorgenommen wird, ist derzeit ungewiss und unterliegt zunächst der Entscheidung durch die Vertragsstaaten. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG. 51 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.