Beschluss
3 K 312/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0505.3K312.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage nicht die nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. 3 Die Klage ist voraussichtlich nicht begründet. Sie richtet sich allein gegen den Leistungsbescheid vom 27.01.2015, mit dem der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 47,60 € für die zwangsweise Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten aufforderte. Dem Bescheid liegen zugrunde ein Feuerstättenbescheid vom 03.09.2013, ein Zweitbescheid vom 19.12.2014 sowie die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 07.01.2015 und deren Durchführung am 15.01.2015. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zunächst vor, der zugrundeliegende Feuerstättenbescheid, der ihm in Kopie zugestellt worden sei, sei nicht unterschrieben und daher ungültig. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist der Feuerstättenbescheid vom 03.09.2013 jedoch vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister unterschrieben worden (vgl. Bl. 4-6 der Beiakte 12-141-24 (39/14). Dies ist hier aber auch rechtlich unerheblich, denn die Grundlage für die ergangenen Vollstreckungshandlungen bildet der Zweitbescheid vom 19.12.2014, der jedenfalls bestandskräftig geworden ist. In dem anschließenden Vollstreckungsverfahren sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides nicht erheblich. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rdn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2012 - 9 E 58/12 -, UA S. 5. 5 Soweit der Kläger ferner darauf verweist, er sei bei Durchführung der Ersatzvornahme am 15.01.2015 nicht Eigentümer des Hauses gewesen, trifft dies hier nicht zu. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist der Kläger zumindest bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme Eigentümer des Hauses gewesen. Soweit er schließlich zutreffend ausführt, das Haus sei zu dieser Zeit nicht bewohnt gewesen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Dieser Einwand kann allenfalls die Verhältnismäßigkeit (vgl. § 58 VwVG NW) des Verwaltungshandelns 6 betreffen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte der Beklagte erst am 12.01.2015 von der zuvor erfolgten Inhaftierung des Klägers erfahren und die Zwangskehrung daher zunächst auf das Ende der Haftzeit verschoben. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass er nach entsprechender Mitteilung der Stadt C. vom 13.01.2015 sich den dort aufbewahrten Haustürschlüssel zum Zwecke der Zwangskehrung besorgte und diese - wie bei der Festsetzung angekündigt - am 15.01.2015 im Wege der Ersatzvornahme vom Schornsteinfeger im Beisein einer Behördenvertreterin durchführen ließ. Diese Selbstvornahme 7 - vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NW, 4. Aufl. 2011, § 57 VwVG NW Rdnr. 22 - 8 war hier nach den §§ 26 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVG NW zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stand, sind nicht ersichtlich, vielmehr dürfte das Zwangsmittel hier- unter Berücksichtigung der auch aus anderen Verfahren bekannten hartnäckigen Weigerung des Klägers zur fristgerechten Mitwirkung an der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten - so bestimmt worden sein, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt wurden (vgl. § 58 Abs. 1 VwVG NW). 9 Nach alledem drängt sich die Versagung der Prozesskostenhilfe auch vor dem Hintergrund auf, dass der Hauptsacherechtsschutz nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorgelagert werden darf.