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Urteil

1 K 1635/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0423.1K1635.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 10.01.2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung eines Teils des auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 289 (postalisch: C.------straße 69) in C1. aufstehenden Gebäudes als Kiosk mit Tippannahmestelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 10.01.2014 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 289 (postalisch: C.------straße 69) in C1. aufstehenden Gebäudeteils in eine Tippannahmestelle. Unter dem 29.11.2013 brachte der Kläger eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen bei, wonach ein Kiosk mit Tippannahmestelle (wie Lotto/Oddset) geplant ist. Der Kläger beabsichtigt, Tabakwaren, Süßigkeiten und Getränke zu verkaufen. Dafür sollen ein Tresen, mehrere Regale und Aufstellflächen montiert werden. An dem Tresen besteht die Möglichkeit, Tippscheine auszufüllen. Tische und Stühle sollen nicht aufgestellt werden. Den Kunden wird keine Möglichkeit eröffnet, Sportsendungen zu verfolgen. 3 Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 120 „C.------straße /I.----straße “, der für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet festsetzt. Ferner schließt er im Plangebiet private Wettbüros/Wettannahmestellen, Spielhallen und Vergnügungsstätten, deren Zweck auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, aus. Dazu wird in der Begründung zum Bebauungsplan u.a. folgendes ausgeführt: 4 „In der Vergangenheit hatten sich in der C2.-------straße / I.----straße fünf private Wettbüros / Wettannahmestellen angesiedelt. […] Wettbüros stellen in den hier bekannten Fällen bauplanungsrechtlich eine Unterart der Vergnügungsstätten dar. Sie dienten der Unterhaltung, Entspannung und angenehmen Freizeitgestaltung. Reine Annahmestellen, ohne eine Unterhaltungs- und Aufenthaltsfunktion, existieren bisher nicht. Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn sind gewerbliche Nutzungen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, Spiel-, und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen. 5 Es ist möglich, durch entsprechende Festsetzungen (§ 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO), bestimmte Nutzungen […] im Bebauungsplan auszuschließen. 6 Voraussetzungen dafür sind besondere städtebauliche Gründe, die zum Beispiel in der Vermeidung der Verödung der Innenstädte liegen. Das Planungsziel „Sicherung des vielfältigen Angebots an Geschäften, Dienstleistungsunternehmen u.a. und die Erhaltung der Wohnnutzung auf dem bisherigen Niveau in der Ortsmitte“ ist eine tragfähige Grundlage für eine derartige Festsetzung. 7 […] In dieser Zeit (1987) liegt auch die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 102.1 und Nr. 102.2 […]. Private Wettbüros/Wettannahmestellen in der heutigen Form gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.“ 8 Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte seinen Antrag mit Bescheid vom 04.06.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bebauungsplan Nr. 120 „C.------straße /I.----straße “ private Wettbüros/Wettannahmestellen ausschließe. Die Nutzungsänderung in eine Tippannahmestelle (wie etwa Lotto oder Oddet) sei daher unzulässig. 9 Mit Gebührenbescheid vom 06.06.2014 setzte die Beklagte für die Ablehnung des Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 281,25 € fest. 10 Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 04.07.2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem geplanten Kiosk mit Tippannahmestelle nicht um eine reine Wettannahmestelle handele. Der Kläger beabsichtige die Räumlichkeiten so zu nutzten, wie dies etwa bei einer Lotto/Oddset-Annahmestelle der Fall sei, also mit einem Kioskbereich. Der Bebauungsplan Nr. 120 stehe deshalb der beabsichtigten Nutzung nicht entgegen. Überdies verbiete der Bebauungsplan laut seiner Begründung Vergnügungsstätten, um ein Absinken des Gebietsniveaus zu verhindern. Diese Gefahr bestehe aber bei einer reinen Wettannahmestelle – einem Ladengeschäft – nicht. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 zu verpflichten, dem Kläger die am 10.01.2014 beantragte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 289 (postalisch: C.------straße 69) in C1. zu erteilen, 13 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2014 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die geplante Vermittlung von Sportwetten für sich betrachtet bereits einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans darstelle. Überdies komme es auf eine Unterscheidung von Wettbüro und Wettannahmestelle vorliegend nicht an, da beide Nutzungsarten zu einem „trading-down-Effekt“ führen könnten und daher im Bebauungsplan ausgeschlossen worden seien. Etwaige Mängel des Bebauungsplans seien inzwischen unbeachtlich geworden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 10.01.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (1.). Auch der Gebührenbescheid vom 06.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.). 20 1. Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat die Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger kommt lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 21 Der Behörde ist zwar bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung kein Ermessen eingeräumt, mit der Folge, dass für das Gericht grundsätzlich die Pflicht besteht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn die Genehmigungsbehörde das Vorhaben, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – etwa mangelnder Konformität mit einzelnen bauplanungsrechtlichen Anforderungen – ablehnt. In einem solchen Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 118. 23 Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2007 – 8 A 2677/06 –, juris Rn. 40. 25 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 26 Der von der Beklagten im Bescheid vom 04.06.2014 allein angeführte Versagungsgrund der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens aufgrund des Ausschlusses privater Wettbüros/Wettannahmestellen durch den Bebauungsplan Nr. 120 „C.------straße /I.----straße " trägt nicht. Der Bebauungsplan steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Er schließt den Betrieb eines Kioskes mit Tippannahmestelle auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht aus. Von dem Ausschluss privater Wettbüros/Wettannahmestellen im Bebauungsplan werden lediglich Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO umfasst. Dies ergibt die Auslegung des Bebauungsplanes. 27 Der Kanon anerkannter Auslegungsgrundsätze umfasst bei Rechtsnormen – um eine solche handelt es sich bei dem als Satzung erlassenen Bebauungsplan - die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck, aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ersetzen oder ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 – 4 N 2.95 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16.11.2001 – 7 A 3784/00 –, juris Rn. 10. 29 Laut der Begründung des Bebauungsplans, die zu seiner Auslegung herangezogen werden kann, beabsichtigte die Beklagte der Schädigung des Niveaus ihres Bahnhofsviertels durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen entgegenzuwirken. Zur Bezeichnung der unerwünschten Nutzungsarten bediente sich die Beklagte der bauplanungsrechtlichen Kategorie „Vergnügungsstätte“. Zwar wird lediglich das „Wettbüro“ ausdrücklich als Unterart der Vergnügungsstätte definiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch die Verwendung des Begriffes der „Wettannahmestelle“ auch sonstige, nicht als Vergnügungsstätte betriebene Gewerbebetriebe im Plangebiet ausschließen wollte, bestehen aber nicht. Anlass der Planung war die tatsächliche Entwicklung in der C2.-------straße /I.----straße . In der Begründung des Bebauungsplans wird insofern ausgeführt, dass dort derzeit fünf Wettbüros/Wettannahmestellen angesiedelt seien. Reine Annahmestellen, ohne Unterhaltungs- und Aufenthaltsfunktion, existierten nicht. Durch die wiederholte Bezugnahme auf die gegebene tatsächliche Situation erschließt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte auch den Begriff „Wettannahmestelle“ zur Umschreibung eines Betriebes, der aufenthaltsverlängernde und unterhaltende Elemente aufweist, und damit beide Begrifflichkeiten, „Wettbüro“ und „Wettannahmestelle“, gleichermaßen verwendete. 30 Auch die Bebauungsplanurkunde gibt für dieses Verständnis Anhaltspunkte. In der Planurkunde werden „private Wettbüros/Wettannahmestellen“ im Plangebiet ausgeschlossen. Dabei lässt der Schrägstrich als verwendetes Schriftzeichen allein noch keinen Schluss darauf zu, ob der Begriff der „Wettannahmestelle“ synonym für die Bezeichnung „Wettbüro“ gewählt wurde, oder ob diese Begrifflichkeiten einander nebengeordnet sind. Das Schriftzeichen „/“ dient nämlich der Angabe mehrerer Möglichkeiten im Sinne einer Verbindung mit und, oder, bzw., bis oder dergleichen. Jedoch legen die Aufzählungszeichen ersteres – also die synonyme Verwendung der Begrifflichkeiten – nahe. Der Bebauungsplan schließt die Zulässigkeit von privaten Wettbüros/Wettannahmestellen, Spielhallen und Vergnügungsstätten, deren Zwecke auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, aus. Dabei ist nur letzteren beiden Nutzungsarten jeweils ein eigener Aufzählungspunkt zugeordnet, der Nutzung „Wettbüro/Wettannahmestelle“ kommt nur ein gemeinsames Aufzählungszeichen zu. 31 Vorliegend ist keine Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beabsichtigt. Dagegen spricht ihre konkrete Ausgestaltung. Zu Vergnügungsstätten gehören solche Betriebe, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher) im Vordergrund steht. Der entscheidende Unterschied zu reinen Ladengeschäften, in denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, besteht darin, dass es den Besuchern typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb des Produkts ankommt. Anders als etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind, will der typische Besucher eines Wettbüros nicht nur die Wette einreichen und gegebenenfalls den Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich gegebenenfalls mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu nutzen. Die Einrichtung der Räumlichkeiten ist entsprechend ausgestaltet. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2012 – 2 A 1969/11 –, juris Rn. 12; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 – 1 L 69/06 –, juris Rn. 13 f. 33 Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO. Der Entwurfsverfasser hat mit Schreiben vom 31.01.2014 ausgeführt, wie die Räumlichkeiten genutzt werden sollen und die Inneneinrichtung ausgestaltet werden soll. Es gibt danach keine Sitzgelegenheiten für die Besucher des Kiosks, die ein dauerhaftes Verweilen begünstigen würden. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen anzusehen. Ebenfalls ist nicht geplant, Bildschirme anzubringen, auf denen die Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse angezeigt werden. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben fehlt es an den unterhaltenden und „aufenthaltsverlängernden“ Elementen, die für die Annahme einer Vergnügungsstätte notwendig sind. Bauplanungsrechtlich handelt es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Kiosk mit Tippannahmestelle insoweit um einen sonstigen Gewerbebetrieb. 34 Die begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 289 in C1. ist auch nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Insbesondere ist das Vorhaben als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gemäß §§ 30 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. 35 Die Beklagte hat daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ausschluss privater Wettbüros/Wettannahmestellen der Erteilung einer Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben nicht entgegensteht, erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Ob insbesondere bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. 36 2. Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2014 ist ebenfalls begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war zur Erhebung der Gebühr nach § 15 Abs. 2 GebG NRW nicht berechtigt. Die Kostenpflicht setzt eine rechtmäßige Amtshandlung voraus. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2007 – 9 A 4822/05 –, juris Rn. 18; Weißauer / Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2013, § 1 Rn. 12. 38 Daran fehlt es hier. Die Versagung der Baugenehmigung ist, wie bereits dargelegt, rechtswidrig. 39 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, da der Klage im Wesentlichen stattzugeben war. Die Kammer hat dem Kläger keine Kosten auferlegt, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass der Erteilung der begehrten Baugenehmigung überhaupt Hinderungsgründe entgegenstehen, die nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ausgeräumt werden könnten (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.