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Urteil

1 K 1635/14

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan schließt private Wettbüros/Wettannahmestellen nur insoweit aus, als es sich um Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 BauNVO handelt. • Ein Kiosk mit integrierter Tippannahmestelle kann, wenn keine aufenthaltsfördernden oder unterhaltenden Elemente vorhanden sind, bauplanungsrechtlich ein sonstiger Gewerbebetrieb sein und somit nicht vom Ausschluss nach dem Bebauungsplan erfasst werden. • Ist der von der Behörde allein herangezogene Versagungsgrund nicht tragfähig, gebietet dies nur die Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung, nicht zwingend die Erteilung der Genehmigung. • Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 2 GebG NRW ist eine rechtmäßige Amtshandlung vorausgesetzt; ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid macht die Gebührenerhebung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Kiosk mit Tippannahme: keine Erfassung als Vergnügungsstätte im Bebauungsplan • Ein Bebauungsplan schließt private Wettbüros/Wettannahmestellen nur insoweit aus, als es sich um Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 BauNVO handelt. • Ein Kiosk mit integrierter Tippannahmestelle kann, wenn keine aufenthaltsfördernden oder unterhaltenden Elemente vorhanden sind, bauplanungsrechtlich ein sonstiger Gewerbebetrieb sein und somit nicht vom Ausschluss nach dem Bebauungsplan erfasst werden. • Ist der von der Behörde allein herangezogene Versagungsgrund nicht tragfähig, gebietet dies nur die Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung, nicht zwingend die Erteilung der Genehmigung. • Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 2 GebG NRW ist eine rechtmäßige Amtshandlung vorausgesetzt; ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid macht die Gebührenerhebung unzulässig. Der Kläger beantragte die Nutzungsänderung eines Gebäudeteils in C.------straße 69 zur Einrichtung eines Kiosks mit Tippannahmestelle (Verkauf von Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränken; Tresen, Regale; keine Sitzgelegenheiten, keine Übertragungen von Sportereignissen). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 120, der im Plangebiet private Wettbüros/Wettannahmestellen, Spielhallen und bestimmte Vergnügungsstätten ausschließt. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.06.2014 mit der Begründung ab, der Bebauungsplan untersage die beantragte Nutzung; zudem wurde eine Gebühr festgesetzt. Der Kläger klagte und machte geltend, sein Vorhaben sei kein Vergnügungsbetrieb und daher nicht vom Ausschluss erfasst. • Die beklagte Behörde hat das Vorhaben ausschließlich mit dem Versagungsgrund der Unzulässigkeit nach dem Bebauungsplan abgelehnt; dieser Versagungsgrund trägt nicht. • Auslegung des Bebauungsplans ergibt, dass der Ausschluss sich auf Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 BauNVO bezieht; die Begriffe ‚Wettbüro/Wettannahmestelle‘ wurden im Plankontext synonym zur Beschreibung von Betrieben mit aufenthaltsfördernden, unterhaltenden Elementen verwendet. • Das konkrete Vorhaben weist keine aufenthaltsverlängernden oder unterhaltenden Ausstattungen auf (keine Sitzgelegenheiten, keine Bildschirme, keine Möglichkeit, Sportereignisse gemeinsam zu verfolgen), sodass es nicht die Merkmale einer Vergnügungsstätte erfüllt. • Als Folge ist der beantragte Kiosk mit Tippannahmestelle bauplanungsrechtlich als sonstiger Gewerbebetrieb einzuordnen und nach den einschlägigen Regelungen (§§ 30 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) grundsätzlich zulässig. • Weil die Ablehnung allein auf dem nicht tragfähigen Versagungsgrund beruhte, ist der Kläger nicht auf direkte Genehmigung zu verpflichten; das Gericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung dieser Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, weil die Gebühr nur bei einer rechtmäßigen Amtshandlung erhoben werden darf und die Ablehnung rechtswidrig war; daher ist der Gebührenbescheid aufzuheben. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Klage im Wesentlichen stattgegeben wurde; abschließende bauordnungs- oder sonstige Hindernisse zur Genehmigung sind nicht ersichtlich und könnten gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gelöst werden. Die Klage ist in Teilumfang erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10.01.2014 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden; der ablehnende Bescheid vom 04.06.2014 ist rechtswidrig. Der Gebührenbescheid vom 06.06.2014 ist aufgehoben, da die Gebühr nur bei einer rechtmäßigen Amtshandlung zulässig wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil das Gericht keine vollständige Spruchreife zur Erteilung der Genehmigung herbeiführen musste; unklare bauordnungsrechtliche Fragen bleiben für das weitere Verwaltungsverfahren offen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.