OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1073/13.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0422.10K1073.13A.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er stellte am 3. Februar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag, zu dessen Begründung er in seiner Anhörung am 9. Februar 2011 (in französischer Sprache) im Wesentlichen angab: Er sei am 12. Oktober 1994 geboren worden. Soweit in den Akten der 12. Oktober 1990 als Geburtsdatum vermerkt sei, beruhe dies auf einer fiktiven Festsetzung durch das Jugendamt in Wiesbaden. Seine Eltern und er seien Mitglieder der Bewegung Bundi Dia Kongo (BDK) gewesen, die gegen „die Bas Kongo“ und „den Reichtum der Region“ kämpfe. Im Jahre 2008 – das genaue Datum könne er nicht nennen – hätten er und seine Eltern an einer Kundgebung teilgenommen. Die Polizei sei erschienen und habe angefangen zu schießen. Es habe viele Tote gegeben. Er sei Zeuge des Todes seiner Mutter gewesen. Auch sein Vater sei gestorben. Er – der Kläger – sei mit einem Messer am Hals verletzt worden. Die Polizei habe auch „die Häuser“ zerstört. Sie seien gekommen und hätten alles im Haus zerstört. Er sei aufgrund seiner Verletzung im Krankenhaus gewesen. Dort habe man ihm gesagt, dass alle Mitglieder der BDK gesucht würden. Daraufhin habe er sein Mobiltelefon an einen Krankenhausmitarbeiter verkauft und von dem Erlös eine Fahrkarte gekauft, mit der er von Matadi, wo die Kundgebung stattgefunden habe, nach Kinshasa gefahren sei. In Kinshasa sei er von Banditen ausgeraubt worden. Er habe auf der Straße gelebt und seinen Lebensunterhalt damit verdient, dass er auf dem Markt Waren für andere Leute transportiert habe. Auf Anraten eines anderen Obdachlosen habe er Kontakt mit einem Libanesen aufgenommen und ihm alles erzählt. Der M. habe ihn daraufhin beschäftigt. Er – der Kläger – habe Feldarbeit verrichten müssen. Der M. habe ihn versorgt. So habe er ihm etwa Nahrungsmittel, Kleidung und Medikamente gegeben; er sei wie ein Vater gewesen. Den Arbeitslohn habe er jedoch mit der Begründung einbehalten, dass er – der Kläger – ja weiter auf der Straße leben müsse und dort wiederum von Banditen ausgeraubt werden könnte, die dann auch das Geld nehmen würden. Schließlich habe der M. ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr lang zu leben habe und in den Libanon zurückkehren wolle. Bevor er diese Ankündigung wahr gemacht habe, habe er ihm – dem Kläger – jedoch noch zur Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo verholfen. Der M. habe hierzu bemerkt, dass er– der Kläger – sich in Lebensgefahr befinde. Ein Freund des M1. namens J. sei mit ihm am 22. Januar 2011 über den Flughafen von Kinshasa mit einer Maschine der Fluggesellschaft F. Airlines ausgereist. Man sei zunächst nach Addis Abeba geflogen. Von dort seien sie weiter nach Frankfurt am Main gereist, wo sie am 23. Januar 2011 eingetroffen seien. Für die Reise habe er einen Pass benutzt, in dem sein Bild gewesen sei. Im Übrigen habe er nichts über den Pass gewusst. Er habe ihn – ebenso wie das Flugticket – nach der Ankunft in Deutschland an Ibrahim herausgeben müssen. Er habe für die Reise nichts bezahlt. – Ferner sei er krank. Er leide unter Kopfschmerzen sowie Hämorrhoiden und sei deshalb auch schon in Deutschland in Behandlung gewesen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 – Az.: 5466537-246 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte überdies fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen noch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) gegeben seien. Ferner drohte es ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an. Der Bescheid wurde am 14. Februar 2013 zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben. Am 28. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine vor dem Bundesamt gemachten Angaben noch einmal zusammenfasst und anknüpfend hieran unter Nennung diverser Quellen im Wesentlichen ausführt, dass abgesehen von der unklaren politischen Situation auch die wirtschaftliche und soziale Lage in der Demokratischen Republik Kongo äußerst schwierig sei. Zudem sei die medizinische Versorgung unzureichend. Deshalb bestehe vor allem für schutzbedürftige Personen – z.B. allein reisende Minderjährige – eine extreme Rückkehrgefährdung. Für Rückkehrer ohne familiäre Bindung sei die Sicherung der Existenzgrundlage schwierig oder sogar unmöglich. Ausgehend hiervon sei für ihn zumindest ein Abschiebungsverbot festzustellen. Hinzu komme, dass in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrende Asylbewerber, auch wenn sie keine herausgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten entfaltet hätten, eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die Sicherheitskräfte zu befürchten hätten. Mit Schriftsatz vom 2. April 2015 ergänzt der Kläger seine Klagebegründung wie folgt: Am sei seine Tochter B. M2. -Q. in X. geboren. Die Mutter des Kindes besitze eine Niederlassungserlaubnis. Das Kind habe gemäß § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Zwischen ihm – dem Kläger – und dem Kind bestehe eine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte Bindung, so dass seine Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Februar 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine „politische“ im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 – 15 A 2202/00.A –, juris (Rdnr. 24 ff.), mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dieser Prognosemaßstab – Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung – ist hier deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seiner Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden ist, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich bereits daraus, dass sein Vortrag zu den Gründen für seine Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo unglaubhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, NVwZ 1990, 171, und juris (Rdnr. 3). Gemessen hieran vermag das erkennende Gericht dem Vortrag des Klägers keinen Glauben zu schenken. Insoweit nimmt es zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen, die das Bundesamt auf Seite 13 (von „Der Antragsteller kann weder die Ziele der BDK richtig benennen …“ bis einschließlich „… erscheinen in diesem Zusammenhang als lebensfremd“) seines Bescheides vom 8. Februar 2013 angestellt hat (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht erachtet diese Ausführungen des Bundesamtes, gegen die der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben hat, nach eigener Überprüfung vollinhaltlich für zutreffend. Namentlich ist das Gericht ebenso wie offenkundig auch das Bundesamt der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers durch erhebliche Ungereimtheiten geprägt und deshalb unglaubhaft ist. Hervorzuheben ist insoweit der Umstand, dass der Kläger einerseits rund drei Jahre lang in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, gelebt haben will, ohne dass die Sicherheitskräfte ihn in irgendeiner Weise behelligt hätten, er andererseits aber gerade zu Beginn des Jahres 2011 in akuter Lebensgefahr gewesen sein soll. Warum die Sicherheitskräfte oder sonstige Dritte sich gerade zu jenem Zeitpunkt (wieder) für ihn interessiert haben sollen, obwohl die Ereignisse um die Kundgebung der BDK in Matadi, aus denen er seine Verfolgungsfurcht letztlich herleiten will, zu jenem Zeitpunkt bereits zwei bis drei Jahre zurücklagen, bleibt vollkommen unklar. Des Weiteren erscheint es vollkommen lebensfremd, dass ein offenbar wohlhabender Dritter – jener nicht namentlich genannte „M. “ – einerseits umfassend für die Versorgung des Klägers aufgekommen sein und „wie ein Vater“ für ihn gewesen sein soll, ihm aber andererseits nicht einmal eine Unterkunft verschafft haben soll. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Ungereimtheit liefert der Kläger nicht. Darüber hinaus ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger bei der dargestellten Form der Einreise – wie von ihm sinngemäß geäußert – nicht genau über den Inhalt der bei der Reise von Kinshasa nach Frankfurt mitgeführten Reisepapiere orientiert gewesen sein will. Gegenteiliges würde ersichtlich nicht mit dem hohen organisatorischen und auch finanziellen Aufwand für die Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo zusammenpassen. Wenn die Einreise tatsächlich auf der dargestellten Route und mit offenbar gefälschten Papieren erfolgt wäre, so hätte der Kläger sich eine genaue Kenntnis von seiner Legende verschafft, um die Einreise nicht dadurch zu gefährden, dass er bei evtl. Nachfragen durch Zoll- und Grenzschutzbeamte die in den Papieren ausgewiesenen Personalien nicht nennen kann. Ohnehin erscheint es nicht eben wahrscheinlich, dass der Kläger – wie von ihm dargestellt – mehr oder weniger unbehelligt über den Flughafen von Kinshasa sollte ausreisen können, obwohl die Sicherheitskräfte nach ihm suchen sollen und er für diese von derart großer Bedeutung sein soll, dass sie ihm – aufgrund von mehrere Jahre zurückliegenden Geschehnissen – sogar nach dem Leben trachten. Es kommt hinzu: Die Ausführungen des Klägers zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen sind weitgehend unsubstanziiert, detailarm und farblos, wodurch der Eindruck, dass das Geschilderte nicht auf tatsächlich Erlebtem und Erlittenem beruht, noch deutlich verstärkt wird. Insbesondere werden die Geschehnisse um die angebliche Kundgebung der BDK im Jahre 2008 nur äußert vage und ungenau beschrieben. Hätte der Kläger tatsächlich an einer Kundgebung teilgenommen, bei der aufgrund von Polizeigewalt seine Eltern zu Tode gekommen wären und auch er selbst verletzt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass er deutlich detaillierter über das Geschehen berichten und dieses vor allem auch räumlich und zeitlich näher eingrenzen könnte als dies tatsächlich erfolgt ist. Der Kläger spult gleichsam mechanisch bestimmte Kern-Ereignisse ab, ohne dass seine Darstellung auch nur im Ansatz jene Lebendigkeit aufweisen würde, die zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich Erfahrungen der genannten Art hätte machen müssen. Gleiches gilt für seinen Vortrag zum weiteren Geschehensablauf: Eine auch nur einigermaßen genaue räumliche und zeitliche Einordnung der Geschehnisse weist seine Darstellung zumindest über weite Strecken nicht auf. Auch werden Personen, die in seiner Schilderung vorkommen, nur ganz selten namentlich benannt. Dies gilt vor allem für den „M1. “, dessen Name ebenso wenig genannt wird wie seine Anschrift in Kinshasa, obwohl diese Person doch über einen längeren Zeitraum hinweg „wie ein Vater“ für ihn gesorgt haben soll. Auch wird der „Markt“ in Kinshasa, der im Zeitraum von 2008 bis zur Ausreise im Jahr 2011 seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt gebildet haben soll, nicht näher beschrieben; ebenso wenig wird sein genauer Standort genannt. Insgesamt vermittelt die Darstellung des Klägers deutlich den Eindruck, dass er nach Möglichkeit keine Angaben machen will, die in irgendeiner Weise – etwa durch eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes – nachgeprüft werden können. Mögen die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 8. Februar 2013 sowie die ergänzenden Erwägungen des Gerichts im Einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich der Kläger eine „Geschichte“ ausgedacht hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihm überhaupt glauben kann. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers in der Demokratischen Republik Kongo kann danach nicht festgestellt werden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat in die Gefahr geraten würde, erstmals (politisch) verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat. Es ist – anders als offenbar vom Kläger aufgrund älterer Quellen angenommen – nach den neusten Erkenntnissen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, nicht feststellbar, dass eine staatliche Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgen würde. Vgl. Seite 24 des über juris abrufbaren Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 28. November 2014 (Stand: September 2014). II. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474). Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Es kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, dass er sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland befindet (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), weil sein Vorbringen – wie vorstehend unter I. ausgeführt – unglaubhaft ist. III. Dem Kläger ist überdies kein subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG zu gewähren. Der subsidiäre Schutz nach dieser Bestimmung ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 am 1. Dezember 2013 an die Stelle der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung getreten. Einen – mit den bisherigen unionsrechtlichen Abschiebungsverboten im Wesentlichen inhaltsgleichen – subsidiären Schutz kann der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil sein Vorbringen – wie vorstehend unter I. ausgeführt – unglaubhaft ist und somit nicht festgestellt werden kann, dass ihm in der Demokratischen Republik Kongo ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG drohen würde. IV. Darüber hinaus liegen keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht vor, insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 –, BVerwGE 108, 77, und juris (Rdnr. 9), sowie Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19, und juris (Rdnrn. 3 und 4); OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A –, juris (Rdnr. 15). 1. Das Vorliegen von Umständen, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. a) Vor allem ergibt sich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus einer Erkrankung, die in der Demokratischen Republik Kongo nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für den Kläger nicht erreichbar wäre. Insoweit ist von folgenden rechtlichen Grundsätzen auszugehen: Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Danach genügt für die Annahme einer „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib oder Leben zu werden. Eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des relevanten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßstab für eine „erhebliche“ Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall einer vom ausreisepflichtigen Ausländer geltend gemachten unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Abschiebungszielstaat ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung von „besonderer Intensität“. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand „wesentlich verschlimmern“ würde – was auch bei lebensbedrohlicher Verschlimmerung der Fall ist –. Von einer abschie-bungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlimmerung des Krankheitszustands kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung einer gegebenen Krankheit des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern oder Zuwanderungsabsichten erleichtern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung von „besonderer Intensität“ in Form einer wesentlichen Verschlimmerung einer vorhandenen Erkrankung ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Krankheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. „Konkret“ ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Abschiebungszielland zu erwarten ist. Die das Abschiebungsverbot begründenden Umstände müssen zudem an Gegebenheiten dieses Landes anknüpfen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsver-schlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungsverbot geltend gemacht werden. Die unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffende Abschiebungsschutzentscheidung setzt bei geltend gemachter Gesundheitsproblematik zunächst die Feststellung der dazu behaupteten objektiven Tatsachen bzw. eine diese betreffende Über-zeugungsbildung voraus und erfordert zudem eine prognostische Einschätzung der künftigen Gesundheits-/Krankheitsentwicklung. Hierbei ist ein kritisches Hinterfragen eines jeden insoweit relevanten Gesichtspunkts auf seine Überzeugungskraft geboten. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 05. Juni 2007– 13 A 4569/05.A –, m.w.N., juris (Rdnrn. 24 ff.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen drohen. Eine solche Gefahr ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger beim Bundesamt geltend gemachten Erkrankungen. Zwar weist das Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo erhebliche Defizite auf. Vgl. dazu die Seiten 22 und 23 des Lageberichts vom 28. November 2014. Der Kläger hat jedoch keinen auch nur einigermaßen aktuellen Nachweis dazu vorgelegt, dass er nach wie vor unter den in der Bundesamtsanhörung geltend gemachten Krankheiten bzw. Krankheitssymptomen (Kopfschmerzen, Hämorrhoiden) leidet und insoweit ein konkreter Behandlungsbedarf besteht. Ohnehin wird sich allein aufgrund von Hämorrhoiden und Kopfschmerzen in der Regel selbst im Fall einer fehlenden Weiterbehandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Intensität entwickeln können. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. April 2014 – 33 K 36.13.A –, juris (Rdnr. 82), zu Kopfschmerzen; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2010 – AN 16 K 09.30459 –, juris (Rdnr. 25), zu Hämorrhoiden. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, ist weder substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen und nachgewiesen, an einer (gravierenden) Erkrankung zu leiden, die seiner Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen könnte. b) Darüber hinaus kann der Kläger – gemessen an den vorstehend unter a) genannten Grundsätzen – eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus seinem sinngemäßen Einwand herleiten, dass ihm in der Demokratischen Republik Kongo keine Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung offenstehen würde. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum der Kläger, der sich in seinem Heimatland grundsätzlich frei bewegen und sich z.B. auch in einer größeren Stadt niederlassen kann, nicht (erneut) durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt sollte bestreiten können. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangs-schwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590, und juris (Rdnr. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008– 11 A 4395/04.A –, juris (Rdnr. 47). Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende (legale) Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Zudem hat er seinen eigenen Angaben zufolge bereits – seinerzeit sogar als noch Minderjähriger – in seiner Heimat gearbeitet und hierdurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Erst Recht wird ihm dies als nunmehr Volljähriger gelingen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in der Demokratischen Republik Kongo insgesamt als sehr schwierig darstellt und vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. Vgl. die Seiten 21 und 22 des Lageberichts vom 28. November 2014. Der Kläger wird indessen als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der zudem bereits über berufliche Erfahrung verfügt, voraussichtlich in der Lage sein, sich notfalls auch ohne entsprechendes „soziales Netz“ durchzuschlagen. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, warum er bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit der Hilfe von Familienangehörigen sollte rechnen können. Soweit er im vorliegenden Klageverfahren sinngemäß einwendet, nicht mehr über tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen in der Demokratischen Republik Kongo zu verfügen, kann dem nicht gefolgt werden, weil sein Tatsachenvortrag – wie vorstehend unter I. ausgeführt – insgesamt unglaubhaft ist. 2. Dem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus – Schutz vor Abschiebung gewährt werden, weil nichts dafür erkennbar ist, dass er unmittelbar im Anschluss an die Einreise in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebens-bedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 3. Soweit der Kläger geltend macht, er sei der Vater der am in X. geborenen B. M2. -Q. , die aufgrund des Aufenthaltsstatus der Mutter gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, ergibt sich auch hieraus kein Abschiebungsverbot. Das Bundesamt kann in verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, Verbote, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, oder auch eine krankheitsbedingte inlandsbezogene Reiseunfähigkeit. Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris (Rdnr. 15). Ausgehend hiervon werden etwaige familiäre oder sonstige möglicherweise durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte Bindungen des Klägers in das Bundesgebiet (erst) durch die zuständige Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren sind entsprechende Umstände indessen ohne Bedeutung. V. Ist danach kein Abschiebungsverbot festzustellen, so besteht auch kein Anlass, die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltene Androhung aufzuheben, den Kläger gerade in die Demokratische Republik Kongo abzuschieben (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.