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Urteil

9 K 1676/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0416.9K1676.14.00
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Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte bzw. der Beigeladene vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte bzw. der Beigeladene vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses X1.---------weg 8a in C1. auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur …, Flurstück ….. Die Evangelische N. -Kirchengemeinde ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück …. (I. 3a). Das Grundstück ist bislang Teil einer Grünfläche des südlich angrenzenden Grundstücks I. 3, auf dem sich ein Gebäude mit einem Kindergarten und einer Pfarrwohnung befindet. Das Grundstück des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des seit dem 20.08.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/4/22.01 in der Fassung der 4. Änderung vom 05.07.2006, der den fraglichen Bereich als allgemeines Wohngebiet mit einem erschließenden privaten Stichweg ausweist und die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festlegt. Nach den Festsetzungen ist auf dem Grundstück zulässig die Errichtung von fünf eingeschossigen Gebäuden als Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise mit einer maximalen Traufhöhe von 3,80 m, einer Firsthöhe von 8,00 m und mit symmetrischem Satteldach mit 30 bis 35 Grad Dachneigung. Vor Inkrafttreten der 4. Änderung sah der Bebauungsplan in dem Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf (evangelisches kirchliches Zentrum) vor. Das Grundstück der Klägerin war bereits in der ersten Fassung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Mit Schreiben vom 25.10.2013, bei der Beklagten eingegangen am 29.10.2013, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen für insgesamt 60 Kinder. Geplant ist ein eingeschossiger strukturierter Baukörper mit einer Gesamtlänge von ca. 47 m, einer Gesamtbreite von ca. 25 m und einer Flachdachkonstruktion. Die Grundfläche beträgt ca. 820 m². Als Betriebszeit ist der Zeitraum von werktags 7.00 bis 17.00 Uhr angegeben. Für das Vorhaben sind acht Stellplätze im südöstlichen Bereich der Zufahrt vorgesehen. Die weitere Erschließung erfolgt fußläufig über Rampen bzw. Treppen mit Zwischenpodesten. Zu den westlich gelegenen Grundstücken soll hierfür eine Stützmauer mit einer Höhe bis zu 1,44 m in einem Grenzabstand von 3,00 m errichtet werden. Nachdem schon zuvor der Beigeladene die Nachbarn über das geplante Vorhaben informiert hatte, schrieb der Beklagte unter dem 20.03.2014 die insgesamt 17 Angrenzer an und bat um Rücksendung einer vorbereiteten Zustimmungs- bzw. Einwendungserklärung innerhalb eines Monats. Vier Angrenzer stimmten dem Vorhaben zu, ein Angrenzer hatte Bedenken bezüglich der Art der Bebauung an (seiner) Grenze, zwölf Angrenzer - unter ihnen die Klägerin - antworteten nicht. Mit Bescheid vom 18.06.2014 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen und eines Nebengebäudes mit Abstellräumen sowie die Erstellung von acht Abstellplätzen und einer Einfriedigung. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurden Befreiungen erteilt für eine Überschreitung der festgesetzten Baufelder/Baugrenzen, eine Überbauung der festgesetzten Verkehrsfläche sowie einer Überbauung der für Stellplätze/Garagen festgesetzten Fläche. Weiter wurde Abweichungen zugestimmt für Flachdächer statt der festgesetzten symmetrischen Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis 35 Grad sowie einer Höhe der Einfriedigung von 1,20 m statt einer festgesetzten Höhe von 0,90 m. Gegen die ihr am 28.06.2014 zugestellte Baugenehmigung hat die Klägerin am 11.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. Das Vorhaben berühre im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Befreiungen Grundzüge der Planung. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig. Sie verletze auch nachbarschaftliche Rechte der Klägerin, da durch das Vorhaben der Gebietscharakter des Bebauungsplans grundlegend verändert werde. Dabei könne dahinstehen, ob Kindertagesstätten in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig seien. Jedenfalls dürfe das Maß der baulichen Nutzung nicht in dem hier genehmigten Umfang über die Grundzüge der Planung hinausgehen. Auch dürfe sich die Beklagte nicht über die von ihr für erforderlich gehaltene, aber von ihr - der Klägerin - nicht erteilte Zustimmung hinwegsetzen. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen Er führt aus, die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden, weil das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berühre. Das Vorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans, da in einem allgemeinen Wohngebiet eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig sei. Die Befreiungen bezögen sich nur auf das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baufelder und Baugrenzen sowie der Überbauung der festgesetzten Verkehrsflächen und der Flächen für Stellplätze und Garagen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Grundzüge der Planung handele. Unabhängig davon seien die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden sei, nicht nachbarschützend. Das Vorhaben führe zudem zu einer deutlichen geringeren Verkehrslärmbelästigung, da die Stichstraße entfalle und die Stellplätze oberhalb angelegt würden. Das Baugrundstück werde lediglich fußläufig erschlossen. Geräuscheinwirkungen durch Kinderlärm seien als sozial adäquat hinzunehmen. Anlässlich eines am 02.12.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983- 4 B 94.83 -, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 74Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGC. -, da das Grundstück im Geltungsbereich des seit dem 20.08.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans III/4/22.01 in der Fassung der 4. Änderung vom 05.07.2006 liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Der Bebauungsplan weist den fraglichen Bereich als allgemeines Wohngebiet (§ 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) aus und regelt die Anordnung und Größe der Gebäude durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 20 BauNVO) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO). Diesen Vorgaben entspricht das Vorhaben des Beigeladenen nur teilweise. Nach der Art der baulichen Nutzung ist die geplante Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Auch wenn allgemeine Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten nicht dem Gebietszweck. Für sie besteht vielmehr in Wohngebieten als sinnvolle Ergänzung ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, juris Rn. 36; OVG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 -, juris Rn. 33; s.a. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.7, jeweils m.w.N. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Statt der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Einzelgebäude mit Satteldach soll ein durchgehender Baukörper mit Flachdach entstehen. Hierfür sind in der angefochtenen Baugenehmigung Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und hinsichtlich der gestalterischen Festsetzungen Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRX. - zugelassen worden. Hierdurch wird die Klägerin nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt. In formeller Hinsicht kann die Klägerin eine Rechtsverletzung nicht mit dem Hinweis begründen, dass die Beklagte ein Nachbarbeteiligungsverfahren gemäß § 74 BauO NRW für erforderlich gehalten und durchgeführt, sich dann aber über das Ergebnis hinweggesetzt habe. Nach § 74 Abs. 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde die Angrenzer vor der Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Mit der Einleitung des Verfahrens wird jedoch keine Vorabentscheidung dahingehend getroffen, dass die Belange tatsächlich verletzt werden und eine Zulassung nur mit Zustimmung der Angrenzer erfolgen kann. Sinn der Vorschrift ist allein, den Angrenzern Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen. Wie sich aus § 74 Abs. 4 BauO NRW ergibt, ist die Bauaufsichtsbehörde an die erhobenen Einwendungen nicht gebunden. Entspricht sie ihnen nicht, hat sie ihre Entscheidung den Angrenzern lediglich zuzustellen. Dies ist hier geschehen. In materieller Hinsicht werden Nachbarrechte durch eine Befreiung regelmäßig nur dann verletzt, wenn entweder von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; s.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13. Anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit prinzipiell das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte, drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.1997 - 10 B 1055/97 -, juris Rn. 6, vom 29.12.2010 - 2 A 1991/09 - und vom 17.09.2013 - 2 B 1050/13 -. Ob die Festsetzungen ausnahmsweise drittschützend sind, hängt von dem objektiven Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab, wie er in der jeweiligen Festsetzung zum Ausdruck gelangt. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte - im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist der objektive Gehalt der jeweiligen Festsetzung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 3, und vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 11 f. Dabei wird regelmäßig die Annahme nahe liegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 93; Beschlüsse vom 29.12.2010 - 2 A 1991/09 -, vom 25.02. 2011 - 10 B 1752/10 -, vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 - und vom 17.09.2013 - 2 B 1050/13 -. Greifbare Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall eine Auslegung rechtfertigen würden, dass die fraglichen Festsetzungen nicht nur der städtebaulichen Ordnung, sondern nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen sollten, sind hier nicht ersichtlich. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde auf einer unbebauten Fläche, die bislang als Gemeinbedarfsfläche für ein evangelisches kirchliches Zentrum vorgesehen war, für diesen Zweck aber nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht mehr benötigt wurde, eine Wohnbebauung zugelassen. Die Festsetzungen zur Größe und Anordnung der Baukörper und zur Lage des Stichwegs waren erkennbar allein von der Absicht getragen, den Bereich städtebaulich zu gliedern und die Baukörper an die Umgebungsbebauung anzupassen. Hinweise darauf, dass mit den Regelungen auch besonderen Belangen der Nachbarn Rechnung getragen und ihnen eigene Schutzansprüche eingeräumt werden sollten, finden sich in der Begründung des Bebauungsplans nicht. Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung, dass nur Satteldächer mit 30 bis 35 Grad Dachneigung zulässig sind. Hierbei handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW, die nach § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurde und die als Regelung bezüglich der äußeren Gestaltung regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung hat. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 86 Rn. 127 m.w.N. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der Befreiungen die Klägerin wegen einer fehlerhaften Gewichtung ihrer Interessen in ihren Rechten verletzt. Die der Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist nur insoweit nachbarschützend, als die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Entsprechendes gilt auch für die Zulassung von Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW. Ein Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11 und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13. Der Vortrag der Klägerin, die Befreiungen sei rechtswidrig, weil das Vorhaben des Beigeladenen Grundzüge der Planung berühre, vermag daher für sich betrachtet einen Abwehranspruch nicht zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 11 und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 13. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 63. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in Richtung auf das Grundstück der Klägerin die nach § 6 BauO NRW landesrechtlich geforderten Abstandflächen einhält. Bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 21, und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 15 ff., vom 02.08.2010- 7 B 678/10 - und vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächen gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zwar rückt der Baukörper der Kindertagesstätte bis auf ca. 6,50 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerin heran, während das nächstgelegene im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster einen Abstand von ca. 8,00 m hat. Auch ist die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Gebäudefront mit ca. 18,50 m deutlich breiter als das ca. 14,00 m breite Baufenster. Dafür ist der Baukörper mit dem geplanten Flachdach mit einer Höhe von max. 5,51 m im Nordwesten deutlich niedriger als die nach dem Bebauungsplan zulässige Satteldachfristhöhe von 8,00 m. Durch die strukturierte Dachfläche und die geplante Dachbegrünung relativiert sich auch die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Ausblicks. Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der Wohnruhe ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Vorhaben der Bau des geplanten privaten Stichweges erübrigt, so dass die nach dem Bebauungsplan mögliche Belastung mit den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs von bis zu 16 Wohneinheiten entfällt. Statt dessen erfolgt lediglich die Anlegung eines Fußweges von den weiter südlich gelegenen Stellplätzen zum Eingang der Kindertagesstätte. Da die Außenspielfläche auf der abgewandten südöstlichen Seite des Gebäudes geplant ist, beschränkt sich die in den Bereich getragene Unruhe auf das Kommen und Gehen der Benutzer der Kindertagesstätte. Diese - zudem auf die Öffnungszeiten beschränkten - Geräuschbeeinträchtigungen sind der benachbarten Wohnbebauung ohne weiteres zumutbar. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes- GKG - auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. Ziffer 7 Buchst. a desStreitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts fürdas Land Nordrhein-Westfalen NRW, BauR 2003, 1883).