OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1337/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0325.3K1337.14.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen, das in C. insgesamt etwa 14.000 Einsätze pro Jahr erbringt. Die Firma beschäftigt etwa 50 Personen, davon 26 Mitarbeiter in Vollzeit. Sie besitzt zwei Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW für insgesamt sieben Fahrzeuge. 3 Die Klägerin bemüht sich seit 2005 um eine Übertragung der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Sie versucht seitdem im Dialog mit der Beklagten diese Frage durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung auf eine juristische Person oder eine erbrechtliche Gestaltung zu klären. Eine im August 2012 erhobene Klage vor dem W. war auf die Feststellungen gerichtet, dass sie berechtigt sei, die bestehende Einzelfirma unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen bei weitestgehender Identität der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel in eine GmbH umzuwandeln, hilfsweise, dass sie berechtigt sei, ihre bestehende Einzelfirma einschließlich der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der gewillkürten Erbfolge, konkret eines Erbvertrages, auf Dritte zu übertragen. Diese Klage wies die 7. Kammer des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 14.08.2013 ‑ 7 - mit dem Hauptantrag als unzulässig und mit dem Hilfsantrag als un-begründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig. 4 Am 07.10.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Umwandlung oder Einbringung der Einzelfirma Unfall-Rettung-Krankentransport I7. unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen in die J1. I6. Unfall- Rettungs-Krankentransport H3. zu genehmigen, hilfsweise festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Firma einschließlich der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung auf Dritte zu übertragen. Dem Antrag waren Entwürfe des Gesellschaftsvertrages der J. I. Unfall-Rettungs-Krankentransport H3. und eines Testaments von Frau I. beigefügt. 5 Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW teilte der Beklagten durch Erlass vom 07.04.2014 mit, eine Beibehaltung der rettungsdienstrecht-lichen Genehmigung sei weder im Falle der Umwandlung in eine H3. noch im Wege der gewillkürten Erbfolge möglich. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.04.2014 die Begehren der Klägerin vom 07.10.2013 ab. 6 Am 02.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die vorgesehene Umwandlung des Unternehmens in eine H3. falle nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 RettG nicht in dessen Anwendungsbereich, weil durch die Erhaltung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel die Ziele der Vorschrift nicht gefährdet würden. Vielmehr verdiene das Unternehmen unter diesen Voraussetzungen nach einer Entscheidung des BGH Bestandsschutz; das folge aus Art. 12 und Art. 14 GG. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 RettG NRW erforderten auch die Anwendung der Vorschrift auf einen Unternehmensübergang im Erbfall auf der Grundlage eines Testaments nicht. Vielmehr sei es nach Art. 3 Abs. 1 GG verfasungsrechtlich geboten, den Übergang rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen in Fällen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge gleich zu behandeln. 7 Die Klägerin beantragt, 8 9 1. festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre bestehende Einzelfirma unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen in die gemäß Entwurf des Gesellschaftsvertrages des Notars I1. I2. zu gründende "J. I. Unfall-Rettungs-Krankentransport H3. " einzubringen, 10 hilfsweise 11 12 2. festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre bestehende Einzelfirma einschließlich der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen im Wege der testamentarischen Erbeinsetzung auf Dritte, hier Herrn M. D. , wohnhaft: H. -C1. -Straße , C. , Herrn L. H1. , wohnhaft: W1. Straße , C. , Herrn K. M1. , wohnhaft: M2. Straße, I3. und Herrn B. I4. , wohnhaft: C2.--straße I5. , zu übertragen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist mit dem I. - und dem Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Der I. - und der Hilfsantrag erfüllen die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu stellen sind. Die Anträge beziehen sich jeweils auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass diese Rechtsverhältnisse von Voraussetzungen abhängen, die derzeit noch nicht erfüllt sind. Es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der behauptete normausfüllende Sachverhalt Realität gewinnen wird, dass er also bereits überschaubar ist. 18 Vgl. Wysk, VwGO, § 43 Rdnr. 17. 19 Das ist hier der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Begründetheit des Hauptantrages die Umwandlung der Firma in die H3. alsbald vorgenommen wird, und dass im Falle des Erfolges nur des Hilfsantrages das vorbereitete Testament alsbald notariell beurkundet wird. 20 § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit insbesondere des Hauptantrages nicht entgegen, denn für die H3. kann vor ihrer Gründung kein Genehmigungsantrag bei der Behörde gestellt und dementsprechend keine Verpflichtungsklage erhoben werden. 21 Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet. Der Umwandlung der Einzelfirma in die vorgesehene H3. unter Beibehaltung der ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen steht § 22 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsgesetzes (RettG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung einer Genehmigung ausgeschlossen. Diese Regelung wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung allgemein so ausgelegt, dass sie eine Übertragung von Genehmigungen nach den §§ 18 ff. RettG umfassend ausschließt. 22 So zuletzt VG Minden, Urteil vom 14.08.2013 - 7 -, unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2003 - -;vgl. auch BGH, Urteil vom 12.06.2008 - -. 23 Zur Begründung führt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 14.08.2013 zusammenfassend aus, das Übertragungsverbot diene der Vermeidung des unkontrollierten Genehmigungshandels und damit letztlich der rettungsdienstlichen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Dieses überragende Interesse der Allgemeinheit rechtfertige ein Verbot aller Genehmigungsübergänge, bei denen der abgebende Genehmigungsinhaber auf die Auswahl des Übernehmenden Einfluss nehmen könne (Bl. 14 des amtlichen Umdrucks). Diesen Ansatz führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.07.2014 u.a. mit der Darstellung der Notwendigkeit einer effektiven Aufsicht fort. 24 Der Unterbindung des Handels mit Genehmigungen kommt aber auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt große Bedeutung zu. § 22 Abs.1 Satz 3 RettG NRW ist in Abgrenzung zu den zuvor für diesen Regelungsbereich einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), insbesondere § 2 Abs. 3 PBefG, geschaffen worden. Die sich nach dem PBefG für die Regulierung des Taxigewerbes ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Probleme stellt Dietlein in seinem Aufsatz "Konzessionsübertragung und Konzessionshandel im Taxigewerbe“, GewArch 1999, Seite 89 ff, anschaulich dar. Danach hat sich bei Taxikonzessionen ein umfangreicher Markt mit spekulativen Elementen entwickelt. Die Gewährung von Bestandsschutz für Altkonzessionäre beeinträchtigt den Zugang von Neubewerbern zum Markt zudem in einer Weise, die im Hinblick auf Art. 12 GG fragwürdig erscheint. Der Landesgesetzgeber wollte mit § 22 Abs. 1 S. 3 RettG im Regelungsbereich des Rettungsgesetzes diese Probleme offenbar vermeiden. Die gleichwohl im Rettungsdienst wegen der Schutzklausel, in NRW ist das bislang § 19 Abs. 6 RettG, bestehenden Probleme beschreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Umgestaltung der entsprechenden Rechtslage in Sachsen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 , 1 -, BVerfGE 126, 112 - 158 (151) und juris. 26 Die Besonderheiten des Rettungsdienstwesens, das dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient, dabei aber auch einen Gesundheitsschutz zu angemessenen Kosten ermöglichen soll und deshalb eine effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen erfordert, 27 so BVerfG, a.a.O., Orientierungssatz 3 d, 28 rechtfertigen die in Sachsen getroffene Regelung, die auf einem anderen Weg ein ähnliches Ziel verfolgt wie § 22 Abs.1 S.3 RettG. Dabei geht es im Kern darum, eine bedarfsgerechte Anpassung der Einrichtungen des Rettungswesens zu ermöglichen und zugleich privaten Neubewerbern nach Maßgabe des Art. 12 GG eine Mitwirkung in diesem Bereich zu ermöglichen. § 22 Abs. 1 S. 3 kann dazu einen Beitrag leisten, soweit er bewirkt, dass ein - möglichst großer - Teil der Altkonzessionen ausläuft. Die Vorschrift wird deshalb zu Recht als grundsätzlich umfassendes Verbot der Übertragung von Genehmigungen nach den § 18 ff. RettG verstanden. 29 Gleichwohl sind Ausnahmen von diesem Grundsatz in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung anerkannt. Das gilt zunächst für eine zulässige Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die hier aber, wie die 7. Kammer bereits festgestellt hat, nicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen der §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz nicht vorliegen. 30 Der BGH hat in einem zum RettG NRW in der auch hier anzuwenden Fassung entschiedenen Einzelfall angenommen, ein Rettungsdienstunternehmen verdiene als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandssschutz, wenn mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die sachlichen und personellen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten blieben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und geeignet nachgewiesene Person das Unternehmen fortführe. 31 Vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2008 - III ZR 38/07 -, NVwZ-RR 2008, 674 und juris, dort Rdnr. 22., und dazu Schlick, DVBl. 2010, 1484 (1487). 32 Dieser Ansatz führt aber ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Der BGH hat daraus nämlich nicht gefolgert, dass § 22 Abs. 1 S. 3 RettG einschränkend dahin ausgelegt werden könnte und müsste, dass die Vorschrift auf die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine H3. nicht anzuwenden sei. Ausgehend von seinen vorangehenden Aussagen, a.a.O. juris Rdnr. 21, hat er dies offenbar nicht so gesehen und deshalb nur nur eine entsprechende Anwendung von § 19 PBefG für zulässig und geboten gehalten. 33 Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Auch die Weitergabe im Wege der gewillkürten Erbfolge, also auf Grund eines Testaments, ist eine Übertragung des Unternehmens i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG, die deshalb - aus den oben dargelegten Gründen - den Übergang der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen nicht umfasst. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass wohl in Literatur, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung die Fortschreibung der Genehmigungen in Fällen der gesetzlichen Erbfolge als zulässig angesehen wird. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2003 - 13 B 2338/02 -. 36 Art. 3 Abs. 1 GG erfordert es nicht, diese auf den Kreis der möglichen gesetzlichen Erben beschränkte Verfahrensweise auf jede Form der gewillkürten Erbfolge zu übertragen. In Fällen der gesetzlichen Erbfolge mag es gerechtfertigt sein, ein besonders schutzwürdiges Interesse des Betriebsinhabers wie auch der Erben anzunehmen und deshalb eine Ausnahme vom Grundsatz des § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG zuzulassen. Wenn man dies so sieht, wäre es wohl auch konsequent, dieselbe Rechtsfolge anzunehmen, wenn aus dem Kreis der gesetzlichen Erben testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger für das Unternehmen bestellt werden. Wenn wie hier andere Personen als Erben eingesetzt werden, fehlt in der Regel die in Fällen der gesetzlichen Erbfolge anzunehmende besondere Beziehung zum Unternehmen. Vielmehr kann maßgeblicher Beweggrund für diese Lösung sein, dass sie die einzige verbleibende Möglichkeit einer Übertragung des Unternehmens ist. Diese Unterschiede rechtfertigen es, die beiden beschriebenen Fallgruppen nicht gleich zu behandeln. Die Anerkennung des in Rede stehenden Begehrens der Klägerin könnte im Ergebnis als Umgehung des in § 22 Abs. 1 S. 3 RettG normierten Übertragungsverbots betrachtet werden. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus der entsprechenden Anwendung von §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.