Urteil
5 K 3066/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0317.5K3066.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhedes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhedes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der D.-------straße in H. . Die Klägerin ist Eigentümerin des seit dem Jahre 1954 mit einem Einfamilienhaus bebauten 797 qm großen Grundstücks Gemarkung B. Flur 11 Flurstück 282 mit der Lagebezeichnung D.-------straße 14. Das nicht an einer öffentlichen Straße gelegene Flurstück war zunächst mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden über das nördlich auf einer Länge von etwa 20 m angrenzende Flurstück 280, an dem die Klägerin einen Miteigentumsanteil hält und das bereits seit dem Jahre 1939 mit einem entsprechenden Wegerecht belastet ist. Dieses 207 qm große Flurstück 280 trifft nach weiteren etwa 30 m auf die T. Straße (L 787). Im Jahre 1996 erließ die Stadt H. den Bebauungsplan Nr. 150 „H1.--------weg ‑ erster Teilabschnitt –„. Er setzte für das Flurstück 280 sowie das sich westlich anschließende Flurstück 283, auf dem ein Wegerecht zugunsten des Flurstücks 282 lastet, Straßenverkehrsfläche und am östlichen Ende des Flurstücks 280 im Bereich des Übergangs zur T. Straße „Bereich ohne Anschluss an die Verkehrsfläche“ fest. Der Bebauungsplan sah weiter die Errichtung einer am H1.--------weg beginnenden von Nordwesten nach Südosten verlaufenden öffentlichen Stichstraße vor, die nach etwa 85 m am Ende eines Wendehammers auf das Flurstück 283 treffen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegeführung in dem in Rede stehenden Bereich wird auf das in den Akten befindliche Kartenmaterial, insbesondere den maßgeblichen Bebauungsplan, Bezug genommen. Beginnend im Jahre 1997 baute die Beklagte in mehreren Bauabschnitten die D.-------straße den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans und des Bauprogramms entsprechend aus. Am 9.06.2005 trug die Beklagte u.a. für das Flurstück 282 Zuwegungsbaulasten zulasten des Flurstücks 283 und einer Teilfläche des Flurstücks 280 in das Baulastenverzeichnis ein. Nachdem der Landesbetrieb Straßenbau im Dezember 2007 die Abbindung des über das Flurstück 280 verlaufenden Privatweges zur T. Straße angemahnt hatte, unterbrach die Beklagte im Jahr 2010 entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan die Zufahrt mittels mehrerer Sperrpfosten. Die gegen diese Maßnahme gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2011 (Aktenzeichen 1 K 2353/10) als unbegründet ab. Am 27.01.2012 beschloss der Rat der Stadt H. die vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 150. Da es der Beklagten nicht gelungen war, die Flurstücke 283 und 280 zu erwerben, setzte der Bebauungsplan für diesen Bereich statt „Straßenverkehrsfläche“ nunmehr „Straßenverkehrsfläche – Privat“ fest und beließ es bei der Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“. Mit der am 31.05.2013 im Amtsblatt der Stadt H. veröffentlichten Verfügung vom 7.05.2013 widmete die Beklagte die D.-------straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr. Die Ausdehnung der gewidmeten Verkehrsfläche ergibt sich aus dem ebenfalls veröffentlichten Übersichtsplan. Sie ist mit dem Flurstück 2939 deckungsgleich, das östlich vom Wendebereich seinerseits an das Flurstück 283 grenzt. Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 13.08.2013 für die erstmalige Herstellung der D.-------straße Erschließungsbeiträge für das Grundstück Gemarkung B. Flur 11 Flurstück 282 in Höhe von 7.829,13 € fest. Am 16.09.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Ihr Grundstück grenze nicht an die abgerechnete Erschließungsanlage, sondern liege an einem privaten Stichweg. Dieser Privatweg sei selbständig und kein unselbständiges Anhängsel der öffentlichen Verkehrsfläche. Da keine Notwendigkeit bestanden habe, ihre private Zufahrt von der T. Straße abzubinden, verhalte sich die Beklagte aus beitragsrechtlicher Sicht treuwidrig. Sie habe die Beitragspflicht ohne Notwendigkeit künstlich entstehen lassen. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13.08.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde über die nunmehr errichtete Erschließungsanlage erschlossen. Es grenze zwar nicht unmittelbar an, sei aber über die im Miteigentum der Klägerin stehenden Wegeflächen der Flurstücke 280 und 283 an die Erschließungsanlage angebunden. Eine Erschließung zur T. Straße sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Der private Stichweg habe den Charakter einer unselbständigen Zufahrt. Das folge schon aus der Länge von nur etwa 54 m und der geringen Bebauungsdichte. Von einer treuwidrigen Festsetzung des Beitrags könne keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 23.01.2004 (im Folgenden: EBS). Danach hat die Beklagte den Erschließungsbeitrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt, weil die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere wird ihr Grundstück durch die erstmals hergestellte öffentliche Verkehrsfläche der D.-------straße i.S.d. §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, obwohl es nicht angrenzt. Maßgeblich für die Erschließung ist grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare Erschließungsanlage. Das kann auch ein selbständiger Privatweg sein. Dazu muss der Privatweg eine zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbständige Erschließungsanlage i.S.v. § 123 Abs. 2 BauGB sein. Ist er das nicht, wird ein daran angrenzendes Grundstück allein durch die öffentliche Straße erschlossen, in die der Privatweg einmündet. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2007 – 9 LC 54/05 -, Juris. m.w.N.. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Gesamteindruck ab, den der Privatweg nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermittelt. Der maßgebliche Eindruck wird dabei in erster Linie geprägt von der Ausdehnung des zu beurteilenden Wegs, dem Maß seiner Abhängigkeit von der öffentlichen Straße, seiner Breite, der Art und Anzahl der an ihn angrenzenden Grundstücke, seiner Ausstattung mit Teileinrichtungen sowie seiner Funktion im Verkehrsnetz. Vgl. BverwG, Beschluss vom 29.08.2000 – 11 B 48.00 - , NVwZ-RR 2001, 180 m.w.N. Daran gemessen ist der Privatweg nur als unselbständige Zufahrt, nicht aber als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren. Er hat als Sackgasse keine Verbindungsfunktion und ist vollständig auf die Straße angewiesen ist, in die er einmündet. Zudem weist der Stichweg nach dem Kartenmaterial und den vorliegenden beweiskräftigen Lichtbildern, die unbestritten die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zutreffend wiedergeben, nach seinem Ausbauzustand, seiner Länge von nur gut 50 m, wegen seines geraden Verlaufs, der geringen Bebauungsdichte und der fehlenden Wendemöglichkeit die typischen Merkmale einer Zufahrt auf. Damit wird das streitbefangene Grundstück allein durch die D.-------straße erschlossen, in die der Privatweg einmündet. Da es zudem über die unselbständige Wegefläche tatsächlich und rechtlich abgesichert mit der Anbaustraße verbunden ist, kann die Klägerin zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit steht einer Heranziehung nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, durch welches Verhalten die Beklagte gegenüber der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes begründet haben soll, denn die jetzige Erschließungssituation wird durch den rechtsverbindlichen, von der Klägerin nicht angegriffenen Bebauungsplan vorgegeben. Zudem ist erschließungsbeitragsrechtlich allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.