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Urteil

11 K 3063/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen ist hinreichend bestimmt, auch wenn sie keinen expliziten Immissionsrichtwert für das klägerische Grundstück nennt, weil sich der maßgebliche Immissionswert aus der Schallimmissionsprognose und den Anlagen ergibt. • Bei großen Abständen der Anlagen zum Wohnhaus (hier ca. 3,95‑ bzw. 6,28‑facher der Anlagenhöhe) ist eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig nicht anzunehmen; eine Einzelfallprüfung bleibt jedoch erforderlich. • Schall- und Schattenimmissionen sind nach TA Lärm bzw. einschlägigen Faustformeln zu beurteilen; eine fachgerecht erstellte Schall‑ und Schattenwurfprognose kann die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend nachweisen. • Eine erforderliche Vorprüfung nach dem UVPG ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Vorprüfungsergebnisse, nicht deren materielle Unhaltbarkeit. • Artenschutzrechtliche Bedenken (Weißstorch, Rohrweihe) können durch geeignete Vermeidungs‑, Minderungs‑ und Überwachungsauflagen, insbesondere Abschaltzeiten, soweit fachlich vertretbar, ausgeschlossen werden. • Fehler in der UVP‑Vorprüfung können im gerichtlichen Verfahren durch ergänzende Prüfungen und Gutachten geheilt werden, wenn das Ergebnis insgesamt nachvollziehbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen: Bestimmtheit, Emissionsprognosen, UVP‑Vorprüfung und Artenschutz • Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen ist hinreichend bestimmt, auch wenn sie keinen expliziten Immissionsrichtwert für das klägerische Grundstück nennt, weil sich der maßgebliche Immissionswert aus der Schallimmissionsprognose und den Anlagen ergibt. • Bei großen Abständen der Anlagen zum Wohnhaus (hier ca. 3,95‑ bzw. 6,28‑facher der Anlagenhöhe) ist eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig nicht anzunehmen; eine Einzelfallprüfung bleibt jedoch erforderlich. • Schall- und Schattenimmissionen sind nach TA Lärm bzw. einschlägigen Faustformeln zu beurteilen; eine fachgerecht erstellte Schall‑ und Schattenwurfprognose kann die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend nachweisen. • Eine erforderliche Vorprüfung nach dem UVPG ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Vorprüfungsergebnisse, nicht deren materielle Unhaltbarkeit. • Artenschutzrechtliche Bedenken (Weißstorch, Rohrweihe) können durch geeignete Vermeidungs‑, Minderungs‑ und Überwachungsauflagen, insbesondere Abschaltzeiten, soweit fachlich vertretbar, ausgeschlossen werden. • Fehler in der UVP‑Vorprüfung können im gerichtlichen Verfahren durch ergänzende Prüfungen und Gutachten geheilt werden, wenn das Ergebnis insgesamt nachvollziehbar bleibt. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich und klagt gegen die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen (WEA G1 und G2) in Abständen von ca. 590 m bzw. 940 m. Der Betreiber (Beigeladene) hatte die Genehmigungen für insgesamt fünf Anlagen beantragt; die Behörden erteilten diese in mehreren Bescheiden im Jahr 2013. Der Kläger rügt insbesondere unzureichende Bestimmtheit der Genehmigung, unzumutbare optische Wirkung, Überschreitung von Schall‑ und Schattenwerten sowie Mängel bei der UVP‑Vorprüfung und beim Artenschutz (Weißstorch, Rohrweihe). Im Genehmigungsverfahren lagen Schall‑ und Schattenwurfprognosen sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Artenschutzprüfung vor; die Behörde legte artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen einschließlich Abschaltauflagen fest. Das Gericht hat im Verfahren ergänzende Vorprüfungen und Gutachten berücksichtigt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, ein nachgeholter Widerspruch ändert daran nichts; die Klagebefugnis ist gegeben. • Bestimmtheit: Der Bescheid ist ausreichend bestimmt (§ 37 VwVfG NRW). Maßgebliche Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der in der Genehmigung beigezogenen Schallimmissionsprognose; Festlegung eines maximalen Schallemissionspegels ist ausreichend. • Optische Wirkung/Rücksichtnahme: Nach Abwägung und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung (Abstandsmaßstäbe) führt der große Abstand der WEA zum Wohnhaus sowie vorhandene Abschirmungen und Blickrichtungen nicht zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung. • Schall: Nach TA Lärm sind Schädliche Umwelteinwirkungen zu beurteilen; die vorgelegte Schallimmissionsprognose (DIN ISO 9613‑2‑basiert) mit Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) belegt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (z.B. 45 dB(A) nachts) am klägerischen Grundstück. • Schattenwurf: Die Schattenwurfprognose weist für das klägerische Grundstück Belastungen unterhalb der maßgeblichen Faustwerte (astronomisch worst‑case 30 h/a bzw. realistisch 8 h/a bzw. 30 min/d) aus; die Genehmigung enthält Überwachungs‑ und Abschaltauflagen zur Sicherstellung. • UVP/Vorprüfung: Das UmwRG/UVPG ist anwendbar; die Vorprüfung nach § 3c UVPG ist erforderlich und wurde ergänzt. Gerichtliche Prüfung nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität; die ergänzten Prüfungen und Gutachten machen das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar. • Artenschutz: Die Lage von Brutplätzen allein führt nicht zwingend zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko nach § 44 BNatSchG. Geeignete Vermeidungs‑, Minderungs‑ und Überwachungsmaßnahmen (insbesondere Abschaltzeiten, Monitoring, Schaffung von Ausgleichsflächen) sind fachlich vertretbar und genügen, soweit das Fachwissen keinen eindeutigen gegenteiligen Standard liefert. • Beurteilungsspielraum: Behörden steht bei fachlichen Bewertungen (z.B. Artenschutz, Prognoseannahmen) ein Beurteilungsspielraum zu; dieser wurde hier nicht überschritten. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 VwGO; sonstige prozessuale Regelungen wurden angewandt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht sieht keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Genehmigungsbescheid vom 14.08.2013: die Genehmigung ist hinreichend bestimmt, Schall‑ und Schattenwurfprognosen belegen die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, eine optisch bedrängende Wirkung liegt nicht vor und die UVP‑Vorprüfung sowie die artenschutzrechtliche Bewertung sind nach Ergänzung und Prüfung nachvollziehbar und fachlich vertretbar. Artenschutzbedenken wurden durch Nebenbestimmungen (Monitoring, Abschaltzeiten, landschaftspflegerische Maßnahmen) berücksichtigt; die Behörde hat ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, unter den im Urteil genannten Bedingungen.