Beschluss
10 L 107/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0218.10L107.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. , C. , wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 10 K 289/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. , C. , wird abgelehnt, weil die Antragstellerin trotz Aufforderung durch gerichtliche Verfügung vom 5. Februar 2015 keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt - auch nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Zu diesem Begriff vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347 (juris Rn. 26 ff.), sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060 (juris Rn. 20 ff.). 4 II. Der Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 10 K 289/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, 6 ist jedenfalls unbegründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die Abschiebungsanordnung als rechtmäßig erweist. 7 1. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 8 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 9 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. 10 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 11 a) Dass § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise vorsieht, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob das Unionsrecht es dem nationalen Gesetzgeber freistellt, ob er betroffenen Ausländern eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einräumt 12 - so z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 3. November 2009 - 2 A 460/06 -, AuAS 2010, 7 (juris Rn. 8 f.); Hessischer VGH, Beschluss vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06.A -, ZAR 2007, 28 (juris Rn. 32 ff.) - 13 oder ob es dem nationalen Gesetzgeber zwingend vorgibt, neben der Abschiebung als milderes Mittel auch eine freiwillige Ausreise sowie eine kontrollierte Ausreise vorzusehen. 14 So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, 92 (juris Rn. 31 ff.). 15 Auch wenn von Letzterem auszugehen wäre, lässt sich den unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls nicht entnehmen, dass den betroffenen Ausländern zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden muss, dass ihnen die Abschiebung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise anzudrohen ist. Vielmehr genügt es den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn die für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörden betroffenen Ausländern die Gelegenheit bieten freiwillig auszureisen, sofern sie zu der Auffassung gelangen, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre, insbesondere die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen. 16 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, 92 (juris Rn. 33 ff.). 17 b) Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist. 18 aa) Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. Dies ergibt sich aus § 27a AsylVfG, auf den § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch insoweit verweist. Hier bestimmt sich die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens der Antragstellerin nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Diese Verordnung und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin II-VO) ist hier einschlägig, weil die Antragstellerin ihren Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) VO 604/2013, am 21. Juli 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO 604/2013 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat. 19 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). 20 bb) Bei Anwendung dieser Kriterien ist Bulgarien für die Durchführung des Verfahrens der Antragstellerin zuständig. Diese Zuständigkeit ist auch nicht zwischenzeitlich auf einen anderen Staat übergegangen. 21 (1) Die primäre Zuständigkeit Bulgariens folgt mangels Vorliegens vorrangiger Kriterien gemäß Art. 8 bis 12 VO 604/2013 aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn zum einen hat die Antragstellerin anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 21. Juli 2014 selbst angegeben, sie sei, ohne im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Staat gewesen zu sein, über Bulgarien gereist. Und zum anderen wird dieser Vortrag durch den von der Antragsgegnerin erzielten Eurodac-Treffer der Kategorie "2" für Bulgarien bestätigt. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung BG für Bulgarien und einer 17-stelligen Zahlen- und Buchstabenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 2 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für "illegale Einreise" steht. 22 Vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62, S. 1); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. 23 (2) Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 steht der so begründeten Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Norm die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Verfahrens zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Antrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die zwölfmonatige Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 46 ff.) zu den im Wesentlichen gleichlau-tenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 VO 604/2013. 25 Danach steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 einer Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen. Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge im September 2013 nach Bulgarien eingereist. Zwar ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus dem Eurodac-Treffer der Kategorie "2", dass die Antragstellerin in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie hat einen solchen Antrag jedoch am 21. Juli 2014 und damit innerhalb von zwölf Monaten ab ihrer Einreise nach Bulgarien in Deutschland gestellt. 26 (3) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens der Antragstellerin zwischenzeitlich auf einen anderen Staat übergegangen ist, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder die zweimonatige Frist für die Aufnahme der Antragstellerin (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013) noch die sechsmonatige Frist für ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. 27 Da die Antragstellerin ausweislich des Eurodac-Treffers in Bulgarien keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern einen solchen Antrag erst in Deutschland gestellt hat, fällt sie unter Art. 18 Abs. 1 lit. a) und Art. 21 VO 604/2013. Art. 21 Abs. 1 Unter-abs. 2 VO 604/2013 sieht vor, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist eingehalten. Das Bundesamt hatte ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 26. August 2014 Kenntnis vom Eurodac-Treffer, der Aufnahmeantrag wurde bereits am 31. August 2014 gestellt. 28 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat. Bulgarien hat den Aufnahmeantrag mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 und damit innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 angenommen, so dass die Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) selbst dann noch nicht abgelaufen ist, wenn die bisherige Dauer des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Überstellungsfrist anzurechnen sein sollte. 29 So OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris Rn. 5 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 58 (Hemmung der Überstellungsfrist für die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). 30 cc) Die Zuständigkeit Bulgariens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013. 31 (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). 32 Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Antragstellern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. 33 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 Rn. 75 bis 86, und juris, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208 Rn. 52 bis 60 und juris. 34 Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. 36 Antragsteller auf Gewährung internationalen Schutzes, die in der Regel vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sind einer solchen Behandlung ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. 37 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Febru-ar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 -, Rn. 62. 38 Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen betroffenen Personen praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen. 39 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96. 40 Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist. 41 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99. 42 Im Rahmen der Prognose, ob betroffene Personen im Falle ihrer Überstellung in einen anderen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden, ist nicht allein auf die Rechtslage in diesem Staat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. 43 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC Rn. 359; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21. 44 Der vorstehend dargelegte Maßstab gilt auch für Personen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat, in den die Überstellung erfolgen soll, aufgehalten und dabei eine relevante Schlechtbehandlung erfahren haben. Auch bei diesen Personen kommt es allein auf die Prognose an, ob sie im Falle ihrer Überstellung in diesen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden; die dort bereits erlittene Behandlung führt nicht dazu, dass geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit der Rückkehr zu stellen oder eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen sind. 45 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 38 46 (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die gerade die Antragstellerin der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung erfahren zu müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin entsprechend ihrer Angaben anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in Bulgarien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder - wie der Eurodac-Treffer der Kategorie "2" nahelegt - nicht. Denn jedenfalls ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass über einen etwa gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden oder dass die Antragstellerin in Bulgarien bereits zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden wäre. Folglich wird nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes erstmals eingeleitet bzw. ein ggf. bereits eingeleitetes Verfahren fortgeführt; beides hat zur Folge, dass die Antragstellerin in das bulgarische Aufnahmesystem integriert wird. 47 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A -, Abdruck S. 18 f.; UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 3 f. der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen. 48 Einer Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens stehen keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen entgegen, soweit es sich um nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Personen bzw. Ehepaare oder Partner ohne kleine Kinder handelt. 49 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 61; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A -, Abdruck S. 27 f. 50 Inwieweit für besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ernsthaft erkrankte Personen, Familien oder alleinerziehende Personen mit kleinen Kindern oder unbegleitete Minderjährige, sowie für Personen, denen in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen dort subsidiärer Schutz gewährt wurde, etwas anderes gilt, lässt das Gericht offen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu diesem Personenkreis gehört, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 51 Soweit sich die Antragstellerin auf einen ungenügenden Zugang zum Asylverfahren und unzureichende Aufnahmebedingungen beruft, sind die Erkenntnisse, auf die sie sich beruft, insbesondere die UNHCR-Berichte vom 2. Januar und vom April 2014 sowie der Bericht von Pro Asyl vom 15. April 2014, durch zwischenzeitliche Entwicklungen überholt. Aufgrund der Auskunft des UNHCR an das erkennende Gericht vom 23. Dezember 2014 steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass Bulgarien inzwischen insbesondere auch Dublin-Rückkehrern einen ausreichenden Zugang zum Asylverfahren gewährt und die Aufnahmebedingungen jedenfalls für nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Personen bzw. Ehepaare oder Partner ohne kleine Kinder keine gravierenden systemischen Schwachstellen mehr aufweisen. 52 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 61; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A -, Abdruck S. 16 ff. und 26 ff.; auf die umfangreichen Ausführungen in diesen beiden Entscheidungen, die sich das erkennende Gericht nach eigenständiger Überprüfung zu eigen macht, wird verwiesen. 53 Insbesondere steht nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin in Bulgarien ohne Unterkunft bleibt, da die bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen Anfang November 2014 nur zu etwa zwei Dritteln belegt waren. 54 Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 1 der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen. 55 Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze 56 - vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 47 - 57 betreffen die Antragstellerin nicht, weil sie sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Hinweise darauf, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoule-ment-Verbot verstößt, lassen sich den zahlreichen dem Gericht vorliegenden Auskünften und Berichten nicht entnehmen. 58 Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragstellerin in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden wird. Dublin-Rückkehr genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Nur im Dublin-Verfahren überstellte Personen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Dies betraf im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Oktober 2014 nur 7 von 143 Dublin-Rückkehrern. 59 Vgl. UNHCR, Auskunft an VG Minden vom 23. Dezember 2014, S. 4 der auszugsweisen Übersetzung aus dem Englischen. 60 Im Übrigen begründet die Möglichkeit, dass Personen nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keine systemische Schwachstelle eines Asylsystems. 61 Vgl. VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A -, Abdruck S. 24 mit ausführlicher Begründung. 62 c) Anhaltspunkte dafür, dass der Überstellung nach Bulgarien tatsächliche oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 63 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3). 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.