Urteil
7 K 1047/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1203.7K1047.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Linienverkehr im Bereich des Beigeladenen zu 2. Mit Verfügung vom 26.01.2012 (Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz im Bündel M. I - Bekanntgabe einer Fristsetzung für kommerzielle Anträge ‑) wies der Beklagte darauf hin, dass die Konzessionen für die zum sog. Linienbündel M. I zählenden Linien am 15.12.2012 ausliefen. Für das Stellen „kommerzieller“ Anträge setzte er nach dem Personenbeförderungsgesetz in Abstimmung mit den Aufgabenträgern eine Frist bis zum 07.03.2012. Nach Ablauf der Frist seien kommerzielle Anträge ausgeschlossen. Die vorstehende Verfügung machte der Beklagte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 06.02.2012 bekannt. Unter dem 06.03.2012 – beim Beklagten eingegangen am 07.03.2012 – beantragten die Klägerinnen die Genehmigung für folgende Linien des Bündels M. I zum 16.12.2012: . Die Verkehre sollten „als eigenwirtschaftliche (kommerzielle) Verkehre im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes“ genehmigt werden. Man erstrebe eine Gemeinschaftskonzession, die Betriebsführerschaft erfolge differenziert. Die Linie sei nicht vom Antrag umfasst. Es handele sich um einen „Waldorfverkehr“, der nach jüngster Haltung des Beklagten nicht mehr zum Bündel M. I zu rechnen sei. Zudem sei die Genehmigungslaufzeit der Linie nicht mit derjenigen der übrigen Linien des Bündels harmonisiert. Die Laufzeit der Genehmigung für die Linie ende bereits im August 2012. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies der Zweckverband Verkehrsverbund P. -M. ( ) unter dem 26.04.2012 darauf hin, dass sich mit dem beantragten Fahrplan für die Linien „signifikante Verschlechterungen hinsichtlich der Verknüpfungen zwischen dem ÖPNV und dem SPNV ergäben“. Die Kommunale Verkehrsgesellschaft M. mbH (KVG) stufte den Antrag der Klägerinnen unter dem 30.04.2012 „als unzureichend“ ein. Der Antrag weiche in verkehrlich gravierenden Punkten sowohl vom status quo als auch von den Vorgaben des Nahverkehrsplanes (NVP) ab. Erhebliche Schwächen zeigten sich im Bereich der Stadt M1. . Dort solle das Angebot auf wesentlichen Linien teilweise um über 30 % reduziert werden. Zwar werde das Angebot in Teilbereichen (M2. Richtung C. ) ausgeweitet, die Stadt M1. werde demgegenüber aber erheblich schlechter gestellt. Das Angebot werde um ca. 90000 Fahrkilometer gekürzt. Zudem erfülle das Angebot nicht die von ihr eigens für den Genehmigungswettbewerb aufgestellten Mindestanforderungen. Dem entgegneten die Klägerinnen mit Schreiben vom 14.05.2012, dass es auf von der KVG gesetzte Mindestanforderungen nicht ankomme. Aufgabenträger seien nicht befugt, für den Genehmigungswettbewerb über die Anforderungen des NVP hinausgehende Anforderungen zu stellen. Der relevante NVP sei aber seit dem Jahre 1998 nicht fortgeschrieben worden. Er bilde deshalb die aktuellen öffentlichen Verkehrsinteressen nicht ab. Der zuständige Aufgabenträger habe – über die KVG – mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln – Fortschreibung des NVP – keine Definition des aktuellen ausreichenden Verkehrsbedürfnisses gegeben. Ihr Antrag entspreche den Vorgaben des NVP, soweit dieser nicht von den aktuellen Gegebenheiten überholt sei. Ihr Angebot trage der aktuellen Nachfrage Rechnung. Des Weiteren stellten die Klägerinnen einen „Hilfsantrag“ für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr, welcher nach Ansicht der Klägerinnen mehr an den Vorgaben und Wünschen der Aufgabenträgerorganisation ausgerichtet sei. Dieser Hilfsantrag sei nicht verspätet, denn mit der Bekanntmachung der Verfügung vom 26.01.2012 im Amtsblatt sei keine verbindliche Ausschlussfrist gesetzt worden. In der Bekanntmachung werde zur Stellung kommerzieller Anträge aufgefordert. Der Begriff des „kommerziellen Antrages“ sei dem Personenbeförderungsgesetz aber fremd. Jedenfalls entspreche er nicht dem Begriff der „Eigenwirtschaftlichkeit“. Auch fehle es an dem erforderlichen klaren Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Ausschreibung eingeleitet werde. Schließlich sei die Verfügung in einem unzureichenden Medium veröffentlicht worden. Bei Leistungen des ÖPNV handele es sich per se um Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Von daher sei eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt geboten gewesen. In Anbetracht des Umfangs des ausgeschriebenen Bündels sei die eingeräumte Frist auch viel zu kurz bemessen. Mit Bescheid vom 01.06.2012 wies der Beklagte den Antrag der Klägerinnen vom 06.03.2012 sowie deren Hilfsantrag vom 14.05.2012 zurück. Das mit dem Hauptantrag unterbreitete Angebot führe auf den Linien und zu deutlichen Verschlechterungen. Insbesondere sei eine ausreichende Verkehrsbedienung zwischen M1. und T. nicht mehr gegeben. Zudem stimme der beantragte Verkehr nicht mit dem NVP überein. Der NVP stamme zwar aus dem Jahr 1998. Er sei aber nicht infolge Zeitablaufs unverbindlich geworden. Die Bestimmungen des NVP zu den – versagungsrelevanten – Verbindungen M1. – P1. und M1. – T. seien nicht überholt. Sie stimmten mit den heutigen planerischen Vorstellungen des Kreises M. überein. Sein damit gemäß § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eröffnetes Versagungsermessen über er zu Gunsten der öffentlichen Verkehrsinteressen aus. Diese überwögen das Interesse der Klägerinnen als sog. Altunternehmer an der Wiedererteilung der Konzessionen. Der Hilfsantrag sei unbeachtlich, weil verfristet. Dagegen erhoben die Klägerinnen am 29.06.2012 Widerspruch. U.a. führten sie zur Begründung aus, dass es rechtswidrig sei, wenn der Versagungsbescheid auf einen veralteten NVP gestützt werde, ohne dass der Beklagte als Genehmigungsbehörde in eine eigene Sachprüfung eingetreten sei, was das aktuelle Maß der ausreichenden Verkehrsbedienung angehe. Am 02.07.2012 beschloss der Kreistag des Beigeladenen zu 2., den eigenwirtschaftlichen Antrag der Klägerinnen vom 06.03.2012 als nicht ausreichend abzulehnen und das Linienbündel I auszuschreiben. Um den Zuschlag in diesem Verfahren bewarben sich neben der Beigeladenen zu 1. auch die Klägerin zu 1. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin vom 29.06.2012 führte die KVG am 24.07.2012 aus, dass der fragliche NVP immer wieder punktuell aktualisiert worden sei, zuletzt am 28.03.2011. Die für das Genehmigungsverfahren aus dem NVP abgeleiteten Mindestanforderungen konkretisierten lediglich den planerischen Rahmen. Sie gingen nicht über den NVP hinaus. Die aufgestellten Mindestanforderungen seien am aktuellen Fahrplanniveau orientiert. Der NVP gehe aber über den status quo teils deutlich hinaus. Die Mindestanforderungen dienten somit – nur – der Absicherung des status quo. Die Mindestanforderungen seien allen Unternehmen öffentlich zugänglich und bekannt gewesen. Ein Versagungsermessen sei dem Beklagten überhaupt nicht eröffnet gewesen. Der Hauptantrag der Klägerinnen sei vielmehr bereits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (a.F.) zwingend abzulehnen gewesen. Selbst wenn der Hilfsantrag der Klägerinnen trotz Fristablaufs zu berücksichtigen sei, dann sei auch er abzulehnen. Auch seiner Genehmigung stünden öffentliche Verkehrsinteressen entgegen, weil er keine ausreichende Verkehrsbedienung abbilde. Hauptmängel zeigten sich auf den Linien und . Unter dem 12.10.2012 teilte der Beigeladene zu 2. der Beigeladenen zu 1. mit, dass sie als Gewinnerin aus dem Verfahren um die Ausschreibung über „Busverkehrsleistungen im Linienbündel I“ hervorgegangen sei. Gleichzeitig erteilte er der Beigeladenen zu 1. einen sog. öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Daraufhin beantragte die Beigeladene zu 1. am 15.10.2012 die Erteilung der Genehmigungen im sog. gemeinwirtschaftlichen Verkehr für das Linienbündel M. I. Am 12.12.2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung für die Linien des Bündels M. I für den Zeitraum vom 07.01.2013 bis zum 03.01.2021, hinsichtlich der Linie 959/981 erst ab dem 30.05.2015. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen am 07.01.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führten sie u.a. die Vorrangigkeit ihres eigenwirtschaftlichen Antrags an. Die KVG legte am 09.01.2013 Widerspruch hinsichtlich der Fristbestimmung betreffend die Linie 959/981 ein. Einen entsprechenden Widerspruch erhob die Beigeladene zu 1. unter dem 11.01.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen vom 27.06.2012 und vom 07.01.2013 gegen die Bescheide vom 01.06.2012 und vom 12.12.2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, eigenwirtschaftliche Anträge genössen nur dann Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Anträgen, wenn der eigenwirtschaftliche Antrag eine ausreichende Verkehrsbedienung beinhalte. Das sei hinsichtlich des Hauptantrages der Klägerinnen nicht der Fall. Die die Stadt M1. betreffenden Verbindungen würden deutlich abgebaut. Der Antrag enthalte zwar auch Verbesserungen, eine ausreichende Verkehrsbedienung müsse aber in allen Bereichen des Bündels gegeben sein. Zudem könne die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit dem NVP nicht übereinstimme (§ 13 Abs. 2a PBefG). Das sei der Fall. Die Ermessensbetätigung gehe zu Lasten der Klägerinnen aus. Der Hilfsantrag sei verfristet. Zudem beinhalte auch das Hilfsangebot keine ausreichende Verkehrsbedienung. Ferner weiche es vom NVP wesentlich ab. Sein evtl. Versagungsermessen würde er dahingehend ausüben, den Antrag abzulehnen. Der zugunsten der Beigeladenen zu 1. ausgesprochene Genehmigungsbescheid vom 12.12.2012 sei rechtmäßig. Weil über die Anträge der Klägerinnen keine ausreichende Verkehrsbedienung möglich gewesen sei, sei der Weg für eine gemeinwirtschaftliche Ausschreibung eröffnet gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe den Zuschlag erhalten, ihr sei deshalb die entsprechende Genehmigung zu erteilen gewesen. Am 25.02.2013 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führen sie u.a. aus, ihnen stehe eine vorrangige eigenwirtschaftliche Liniengenehmigung zu. Dann aber greife zu Lasten der Beigeladenen zu 1. das Verbot der Doppelbedienung (§ 13 Abs. 2 PBefG). Ihr Hauptantrag genüge den Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung. Zudem genössen auch eigenwirtschaftliche Teilleistungen Vorrang vor einem gemeinwirtschaftlichen Verkehr. Der Beklagte habe seine ablehnende Entscheidung allein auf Wertungen eines vom Aufgabenträger beauftragten Dritten, der KVG, gestützt, statt die gebotene eigene Sachprüfung vorzunehmen. Die Genehmigungsbehörde treffe eine eigene Pflicht zur Ermittlung und Bewertung des Verkehrsbedarfs. Die „Frage einer ausreichenden Verkehrsbedienung“ stelle keinen in § 13 PBefG normierten Versagungsgrund dar. Zudem erfordere eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht – wie der Beklagte fordere -, dass das gesamte Linienbündel im Stundentakt bedient werde. Die Beurteilung, ob eine Verkehrsleistung ausreiche, sei Gegenstand der Verantwortung und Rechnung des Verkehrsunternehmers als Inhaber der Genehmigung oder als Antragsteller auf eine solche. Gerade auf den beanstandeten Linien und bilde ihr Angebot die Nachfrage ab. Die Frage nach einer ausreichenden oder auch besseren Verkehrsbedienung sei nachfrage- und nicht angebotsabhängig zu beurteilen. Bestehe aber keine Nachfrage, könnten auch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt sein. Fehlerhaft sei des Weiteren die Auffassung, eine Abweichung vom NVP bedinge stets eine unzureichende Verkehrsbedienung. Beim NVP handele es sich um eine Rahmenplanung; Detailangaben wie die Forderung eines Stundentaktes seien deshalb in ihm unzulässig. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Bescheide des Bekalgten vom 01.06.2012 und vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihnen die mit Antrag vom 02.03.2012 beantragten personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen sowie die mit diesem Antrag beantragte Genehmigung der Übertragung der Betriebsführerschaft zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, aus den Regelungen der §§ 8 und 8a PBefG ergebe sich zwingend, dass der Vorrang des eigenwirtschaftlichen Antrags nur dann greife, wenn er eine ausreichende Verkehrsbedienung enthalte. Selbst wenn dem nicht so sei, ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG Entsprechendes, denn ein Antrag, der keine ausreichende Verkehrsbedienung beinhalte, sei als mangelhaft zu bewerten, ein Antrag der mangelhaft sei, beeinträchtige öffentliche Verkehrsinteressen. Ausreichende Verkehrsbedienung und NVP stellten unterschiedliche Tatbestandsmerkmale dar, die er nicht vermengt habe. Die Auffassung, wenn in Teilbereichen keine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben sei, müsse der Antrag trotzdem genehmigt werden, gehe fehl. Zwar ermögliche § 8a Abs. 1 PBefG, öffentliche Dienstleistungen auch für Teilleistungen zu vergeben, dies gelte gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG aber nur dann, wenn sich der Aufgabenträger für eine Vergabe von Teilleistungen entschieden habe. Die Ablehnungsentscheidung beruhe nicht auf den von der KVG aufgestellten Mindestanforderungen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2. macht geltend, dass Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Klägerin zu 5. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Dem eigenwirtschaftlichen Antrag der Klägerinnen komme der erstrebte Vorrang nicht zu, denn dem Antrag der Klägerinnen stünden Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 und 2a PBefG entgegen. Der Antrag stelle keine ausreichende Verkehrsbedienung dar, sondern ziele auf eine Verschlechterung der status-quo-Bedienung auf wichtigen Linien. Er stehe nicht im Einklang mit dem NVP und er weiche außerdem von den in der Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers veröffentlichten Anforderungen ab. Gleiches gelte für den Hilfsantrag, welcher allerdings schon aus Fristgründen abzulehnen gewesen sei. § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG normiere ausdrücklich, dass sich die Bestellbefugnis des Aufgabenträgers dann durchsetze, wenn der eigenwirtschaftliche Antrag hinter einer ausreichenden Bedienung zurück bleibe. Der unzureichende eigenwirtschaftliche Antrag sei von daher notwendigerweise zu versagen. Die ausreichende Verkehrsbedienung stelle ein öffentliches Verkehrsinteresse dar. Es liege in der Zuständigkeit des Aufgabenträgers, die Anforderungen zu definieren, die ein Verkehr erfüllen muss, um eine ausreichende Verkehrsbedienung darzustellen. Dies folge aus § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PBefG. Einen Vorrang eigenwirtschaftlicher Teilleistungen gebe es nicht. Dies belege § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. d) PBefG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässigerweise verbundenen Klagen auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von den Klägerinnen beantragten Genehmigungen für den von ihnen beantragten eigenwirtschaftlichen Verkehr unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 (I.) sowie auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 – Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zu 1. - (II.) haben keinen Erfolg. I. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der – nach dem Klageantrag am 02.03.2012 - nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs am 06.03.2012 von den Klägerinnen beantragten Genehmigung zur eigenwirtschaftlichen Durchführung des (Bus-)Linienverkehrs im Linienbündel M. I ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 5. Die bloße Andeutung der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung, es gebe aus ihrer Sicht Erkenntnisse dazu, dass die Klägerin zu 5. ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, was sie aber nicht weiter verifizieren könne, gibt keine Veranlassung, etwa am Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu 5. zu zweifeln, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung erklärte, von einer Einstellung des Geschäftsbetriebes der Klägerin zu 5. nichts zu wissen. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen ist auch nicht etwa durch die der Beigeladenen zu 2. am 12.12.2012 erteilte Genehmigung entfallen, denn diese ist infolge der von den Klägerinnen in zulässiger Weise erhobenen (Dritt‑)Anfechtungsklage – noch – nicht in Bestandskraft erwachsen (vgl. unter II.). Die Klage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 01.06.2012 ist in der durch den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 gefundenen Gestalt rechtmäßig; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die von ihnen unter dem 06.03.2012 beantragte Genehmigung für die Durchführung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen – Bussen – auf den Linien des Linienbündels M. I (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 – 3 C 26.12 –, BVerwGE 148, 175 f., mithin hier der des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013. Auf das Antragsbegehren der Klägerinnen findet deshalb das PBefG in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung Anwendung. Danach hat der Beklagte den Antrag der Klägerinnen vom 06.03.2012 jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG zu Recht abgelehnt. Ob dem Antrag auch andere in § 13 PBefG normierte Versagungsgründe entgegenstehen, kann von daher dahinstehen. Nach der genannten Bestimmung kann die Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr – dass hier ein solcher betroffen ist, steht außer Frage – versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht in Einklang steht. Der Antrag der Klägerinnen vom 06.03.2012 steht mit dem maßgeblichen Nahverkehrsplan nicht in Einklang. U.a. schreibt der NVP für den Kreis M. – ein NVP im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG ‑ für die Verbindung P1. – M1. unter seiner Nr. 109 einen Stundentakt vor. Diesen Stundentakt wahrt das Angebot der Klägerinnen nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verbindung M1. – T. , im NVP unter Nr. 107 „M2. – E. “ aufgeführt (X. = T. ). Mit ihren Einwendungen gegen die „Verbindlichkeit“ dieser planerischen Vorgaben dringen die Klägerinnen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass der im Jahre 1998 aufgestellte NVP für den Kreis M. seinerzeit verfahrensfehlerhaft – d.h. unter Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) – aufgestellt worden sein könnte, bestehen nicht. Dies tragen auch die Klägerinnen nicht vor. Allein in Folge Zeitablaufs sind die Vorgaben des NVP in ihrer Gesamtheit nicht unwirksam geworden. Dies schon deshalb nicht, weil der NVP nach der unwidersprochenen Erklärung des Beklagten punktuell immer wieder aktualisiert worden ist, zuletzt im Jahre 2011 (vgl. dazu auch § 9 Abs. 5 ÖPNVG NRW). Dass die Vorgabe eines Stundentaktes auf den og. Verbindungen im NVP zudem auch weiterhin aktuell ist, d.h. dem planerischen Willen des Aufgabenträgers weiterhin entspricht, findet seine Bestätigung gerade auch in dem Umstand, dass der im Angebot der Klägerinnen vermisste Stundentakt dem status quo entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen handelt es sich bei der Vorgabe eines Stundentaktes im NVP nicht um eine der Rahmenplanung unzugängliche Detailregelung. Dies stellt § 8 Abs. 3 Satz 5 PBefG ausdrücklich klar, indem es heißt: „Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen“. Soweit die Klägerinnen meinen, der „Markt gebe einen Stundentakt auf den angesprochenen Verbindungen nicht her“, führt auch dies nicht zu einer Unbeachtlichkeit der Vorgaben des NVP. Dass ein NVP nicht allein an Marktgegebenheiten ausgerichtet werden muss, liegt auf der Hand. Wie anders sollte sonst eine Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen können. Die dem Beklagten danach eröffnete und von ihm im angefochtenen Bescheid auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie orientiert sich am Zweck der gesetzlichen Regelung und geht über die gesetzlichen Vorgaben nicht hinaus. Es ist nicht verfehlt, den im NVP vorgegebenen Stundentakt als einen ein Mindestmaß an Mobilität im gesamten Regelungsbereich des NVP sicherstellenden Standard des öffentlichen Personennahverkehrs anzusehen und ihm deshalb einen besonderen Stellenwert zuzumessen, hinter den die Interessen der Klägerinnen – auch als sog. Altunternehmerinnen im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG – an der Bedienung eines „ausgedünnten“ eigenwirtschaftlichen Verkehrs zurück treten. Dass von den Klägerinnen gemutmaßte sklavische Festhalten an Vorgaben des NVP im Sinne eines Automatismus hat danach gerade nicht stattgefunden. Weil die Klägerinnen mit ihrem Antrag die Genehmigung für sämtliche zulässigerweise im Linienbündel M. I zusammengefassten Linien begehrten, war der Beklagte auch nicht etwa im Ermessenswege gehalten, von sich aus den Antrag der Klägerinnen aufzuspalten und die Genehmigung zumindest für die Linien zu erteilen, auf denen das Angebot der Klägerinnen den Vorgaben des NVP entsprach oder über diese hinausging. Auch der am 14.05.2012 von den Klägerinnen formulierte „Hilfsantrag“ verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrages ist dieser Antrag schon nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, denn die Klägerinnen begehren eine Genehmigungserteilung allein auf Grund ihres Antrags vom 02.03.2012 – gemeint: 06.03.2012. Weil anwaltlich formuliert ist dieser Klageantrag einer Auslegung oder Umdeutung im Grundsatz nicht zugänglich. Berücksichtigt man den „Hilfsantrag“ der Klägerinnen vom 14.05.2012 gleichwohl oder fasst man ihn als bloße Modifizierung des Antrags vom 06.03.2012 auf, ist die auf die Verpflichtung des Beklagten zur entsprechenden Genehmigungserteilung gerichtete Klage jedenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag vom 14.05.2012, weil nach Ablauf der vom Beklagten mit Verfügung vom 26.01.2012 für die Stellung „kommerzieller“ Anträge gesetzten Ausschlussfrist gestellt, bereits unbeachtlich ist. Dabei seien die Klägerinnen mit Blick auf ihren Vortrag, die Ausschlussfrist greife u.a. deshalb nicht, weil der in der Verfügung vom 26.01.2012 verwandte Begriff des „kommerziellen“ Antrags im Gesetz keine Stütze finde, darauf hingewiesen, dass sie selbst den vom Beklagten verwandten Begriff so wie gewollt im Sinne der Stellung „eigenwirtschaftlicher“ Anträge verstanden haben. Denn in ihrem Antrag vom 06.03.2012 führen sie wörtlich aus, die Verkehre sollten „als eigenwirtschaftlich (kommerzielle) Verkehre im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes“ genehmigt werden. Auch dem Antrag der Klägerinnen vom 14.05.2012 steht jedenfalls der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG entgegen. Auch dieser beantragte Verkehr steht trotz der mit ihm verbundenen Verbesserungen auf den Linien und mit den Vorgaben des NVP nicht in Einklang. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 – Seite 6 und 7 –, denen die Kammer folgt, sowie die obigen Ausführungen zur „Verbindlichkeit“ der Vorgaben des NVP Bezug genommen. Das dem Beklagten danach eröffnete und von ihm im Widerspruchsbescheid auch vorsorglich – in Zusammenschau mit den Ermessenserwägungen zur Versagung des Hauptantrages - ausgeübte Versagungsermessen ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz wiederum nicht zu beanstanden. II. Die Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 12.12.2012 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 – erteilten Genehmigung zur Durchführung des Linienverkehrs im sog. gemeinwirtschaftlichen Verkehr ist als sog. Drittanfechtungsklage zulässig. Hinsichtlich der vermeintlichen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Klägerin zu 5. gilt das unter I. Gesagte entsprechend. An der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt es den Klägerinnen nicht etwa deshalb, weil sich die Klägerinnen zu 2. bis 5. selbst nicht am Ausschreibungsverfahren des Beigeladenen zu 1. beteiligt haben und die Klägerin zu 1. die Erteilung der Genehmigung im gemeinwirtschaftlichen Verkehr an sich selbst nach der Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1. offensichtlich nicht weiter verfolgt. Das die Klagebefugnis begründende möglicherweise verletzte subjektiv-öffentlich Recht ergibt sich für die Klägerinnen aus dem gesetzlich normierten Vorrang des eigenwirtschaftlichen vor dem gemeinwirtschaftlichen Verkehr (vgl. §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG). Als „eigenwirtschaftliche“ Antragsteller können sich die Klägerinnen auf eine mögliche Verletzung dieses sie umfassenden Vorrangs berufen. Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen zu 1. am 12.12.2012 erteilte Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 verletzt die Klägerinnen jedenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der 23.01.2013. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2013 – 3 C 26.12 – und vom 06.04.2000 – 3 C 6.99 – , DVBl. 2000, 1614. Dies gilt auch, wenn wie hier das Konkurrenzverhältnis zwischen einem eigenwirtschaftlichen Antragsteller und einem gemeinwirtschaftlichen Bieter nach Zuschlagserteilung betroffen ist. Von daher ist auch insoweit auf das PBefG in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung abzustellen. Die der Beigeladenen zu 1. am 12.12.2012 erteilte Genehmigung verletzt das sub-jektive Recht der Klägerinnen auf Vorrang ihres „eigenwirtschaftlichen Verkehrs“ nicht. Der gesetzlich normierte Vorrang des eigenwirtschaftlichen vor dem gemeinwirtschaftlichen Verkehr (vgl. §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG) kann zu Lasten der Klägerinnen denknotwendig nur dann verletzt sein, wenn die Klägerinnen einen eigenen Genehmigungsantrag für die Durchführung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gestellt hätten, dem der Beklagte als Genehmigungsbehörde zwingend zu entsprechen hätte. Das aber ist nach obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. Andere subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerinnen, die durch die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung verletzt sein könnten, sind nicht zu ersehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladenen durch die Stellung eigener Sachanträge am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.