Urteil
10 K 2815/13.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:1113.10K2815.13A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am geborene Kläger stammt aus Eritrea. Der Kläger wurde am 15. Oktober 2011 aus den Niederlanden kommend von der Bundespolizei aufgegriffen. Anlässlich seiner Vernehmung zum Vorwurf der unerlaubten Einreise gab er u.a. an, er habe zum Militär gehen sollen, obwohl er am ganzen Körper Entzündungen gehabt habe. Deshalb sei er auf den Rat seines Vaters im Jahr 2000 aus Eritrea in den Sudan geflohen. Seinen am 19. Oktober 2011 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er sei von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden. Damals sei er erkrankt, sein ganzer Körper sei voller "Narben" gewesen. Trotz dieser Erkrankung habe er in Eritrea zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Seine Erkrankung sei von den Personen, die ihn zu Hause aufgesucht hätten, nicht als Hinderungsgrund akzeptiert worden. Als diese Personen ihn hätten mitnehmen wollen, habe sein Vater eingreifen wollen. Die Personen hätten seinen Vater geschubst, dass er gefallen sei, und seien dann ohne ihn, den Kläger, gegangen. Später seien nochmals Personen gekommen und hätten die Tür aufgebrochen. Sein Vater habe erneut daraufhin gewiesen, dass er, der Kläger, krank sei. Darauf sei sein Vater mit Gewalt gezwungen worden zu unterschreiben. Die Personen seien dann wieder gegangen. Als sich seine Erkrankung gebessert habe, habe sein Vater für ihn, den Kläger, die Ausreise in den Sudan organisiert. Er sei zusammen mit einer Person, die sein Vater angesprochen habe, in den Sudan gelaufen. Insgesamt habe er nur drei Monate in Eritrea gelebt. Im Sudan habe er bis Dezember 2008 gelebt. Dann sei er vom Sudan aus in die Türkei geflogen und von dort aus nach Griechenland gereist. 2009 sei er nach Norwegen gegangen, von dort aber wieder nach Griechenland abgeschoben worden. Im Oktober 2011 habe er sich erneut nach Norwegen aufgemacht; er sei über Italien und Frankreich nach Deutschland gereist, wo er am 15. Oktober 2011 festgenommen worden sei. Mit Bescheid vom 5. August 2013, dem Kläger zugestellt am 9. August 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Der Kläger hat am 19. August 2013 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben, zu deren Begründung er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat: Er sei als kleines Kind mit seinen Eltern von Asmara nach Äthiopien gezogen und in Addis Abeba aufgewachsen. Dort habe er bis zu seinem 28. Lebensjahr gelebt. Im Dezember 1999 seien er und sein Vater - seine Mutter sei bereits zuvor verstorben - aus Äthiopien ausgewiesen und mit Bussen über die Grenze zu Eritrea gebracht worden. Während der etwa zehntägigen Reise von Addis Abeba nach einem in der Nähe von Asmara gelegenen Ort namens Adi Guidad seien bei ihm am ganzen Körper eitrige Pusteln aufgetreten. Etwa zwei Monate später seien zwei bewaffnete Soldaten bei ihm zu Hause erschienen, um ihn zum Militärdienst mitzunehmen. Er habe erwidert, dass er krank sei, und ihnen seine Pusteln gezeigt. Als ein Soldat ihn habe "rauszerren" wollen, sei sein Vater dazwischen gegangen. Die Soldaten hätten seinen Vater zu Boden geschmissen und seien dann weggegangen. Ungefähr eine Woche später seien zwei andere Soldaten gekommen und hätten ihn wieder mitnehmen wollen. Als sie gesehen hätten, dass sich seine gesundheitliche Situation nicht gebessert habe, hätten sie seinen Vater gezwungen, ein Schriftstück zu unterschreiben. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert und diese auch bezahlt. Er sei am 25. März 2000 zusammen mit einem Mann, den sein Vater angesprochen habe, von zu Hause aufgebrochen und zu Fuß nach Kassala im Sudan gegangen. Ein Ausreisevisum habe er nicht besessen. Die Reise habe ungefähr drei Wochen gedauert. Um Kontrollen des Militärs auszuweichen, seien sie nur nachts gegangen. Tagsüber seien sie stets bei Personen untergeschlüpft, die sein Begleiter gekannt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 5. August 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG erhobene Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Nach dieser Norm wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff.), und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylVfG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG anknüpfen. Auf die Verhältnisse in Eritrea ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. 2. Der Kläger hat Eritrea ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum - vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 - verlassen und sich durch seine Flucht dem dortigen Nationalen Dienst entzogen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung sowohl anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen. Auch seine Angaben bei der Vernehmung durch die Bundespolizei stimmen mit seinen späteren Angaben überein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Angaben präzisiert hat, ist dies auf entsprechende Nachfragen des Gerichts zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er - anders als viele andere Antragsteller - seine Einreise aus einem sicheren Drittstaat wahrheitsgemäß offengelegt hat. Zudem hat der Kläger Details genannt, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Dies gilt insbesondere für den von ihm geschilderten Umstand, dass die Soldaten seinen Vater gezwungen hätten, für ihn, den Kläger, zu unterschreiben. Dies entspricht der gängigen Praxis in Eritrea, wonach Dienstpflichtige einen für sie verantwortlichen Verwandten als "Sponsor" zu benennen haben, an den sich die staatlichen Behörden im Falle einer Desertion wenden. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f. Inwiefern das Alter des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen soll (so das Bundesamt auf S. 3 des angefochtenen Bescheids), ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst - Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html - unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. Danach unterfiel bzw. unterfällt der 1972 geborene Kläger sowohl zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea als auch heute der nationalen Dienstpflicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort zur Ableistung des Nationalen Dienstes mitgenommen wurde, spricht entgegen der Auffassung des Bundesamts ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies lässt sich zwanglos auf den Umstand zurückführen, dass der Körper des Klägers damals seinen glaubhaften Angaben zufolge mit eitrigen Pusteln bedeckt war. 3. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich werden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert. Vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. Nach den Eindrücken von Flüchtlingen scheint die Dauer der Inhaftierung im Ermessen des befehlshabenden Offiziers zu liegen - vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27 -; nach anderen Berichten können Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung günstig beeinflussen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 18. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Diese Personen werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen. Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 44. Strafmaßnahmen beschränken sich auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 45 f. Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. 4. Die vorstehend dargestellten Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch in Anknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylVfG) an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG. Allerdings stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG dar. In eine solche schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals getroffen werden soll. Die außergewöhnliche Härte einer Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, gibt regelmäßig vor allem dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil eine derartig evidente Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 19) zur Anerkennung als Asylberechtigter, sowie Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, juris Rn. 3, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber auch dann Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung eines Straftatbestands auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 16) zur Anerkennung als Asylberechtigter. Letzteres ist bei Personen der Fall, die sich in Eritrea der Ableistung des Nationalen Dienstes entziehen, so dass diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2005 - AN 18 04.30714 -, juris Rn. 32. An seiner abweichenden Rechtsprechung - vgl. zuletzt Urteile vom 26. September 2011 - 10 K 2617/10.A -, Abdruck S. 7, und - 10 K 697/11.A -, Abdruck S. 10 - hält das Gericht nicht weiter fest. Die Weigerung der Ableistung des Nationalen Dienstes wird seitens der eritreischen Behörden nicht nur als Wehrdienstdelikt, sondern auch als Ablehnung der staatlichen Ordnung Eritreas und damit als Ausdruck politischer Opposition angesehen. Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, Februar 2014, S. 22; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15. Diese Einschätzung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbständig trägt, wird durch den Umstand bestärkt, dass die Verhängung von Sanktionen üblicherweise ohne rechtsstaatliches Verfahren erfolgt, keine objektiven Kriterien für die Festlegung der Dauer der Freiheitsentziehung ersichtlich sind und es während der Inhaftierung verbreitet zu Folter und Misshandlung kommt. Vgl. Schweizerische Asylrekurskommission, Urteil vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea, Rn. 4.8 ( www.ark-cra.ch/emark/ 2006/03.htm ; abgerufen am 14. Juli 2011). Knüpfen die dem Kläger drohenden Verfolgungsmaßnahmen damit an seine - von den eritreischen Behörden unterstellte - politische Einstellung an, ist rechtlich irrelevant, ob dies seiner tatsächlichen politischen Einstellung entspricht. Ausreichend ist - wie bereits dargelegt -, dass die eritreischen Behörden dem Kläger diese politische Einstellung zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). 5. Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz (§ 3e AsylVfG) vor Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 13; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 33 ff. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht gemäß § 26a AsylVfG (Einreise aus einem sicherem Drittstaat) oder § 27 AsylVfG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigem Drittstaat) ausgeschlossen. Beide Normen schließen nur die Anerkennung als Asylberechtigter, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 11 und 14. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG, des § 3 Abs. 3 AsylVfG oder des 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.