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Urteil

4 K 943/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1106.4K943.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der geborene Kläger steht als Q. im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und dagegen, dass er nicht weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden soll 3 Wegen einer Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit stellte der zuständige Polizeiarzt bereits Ende 2009 fest, dass der Kläger nur noch Innendienstfunktionen wahrnehmen solle. Alle Außendienstaktivitäten, wo es zu Widerstandshandlungen und zu maximalen Anforderungen an das Sinnesorgan Auge kommen könne, etwa bei Einsatzfahrten und bei Nutzung der Schusswaffe in Einsatzsituationen, verböten sich aus Fürsorgeaspekten. Im Dienstsportbereich sollten alle Kampf-, Ball- und Kontaktsportarten gemieden werden. 4 Bis Anfang Oktober 2011 versah der Kläger im Rahmen der üblichen Regelarbeitszeit als Wachhabender Dienst im Wach- und Wechseldienst der Wache Q1. -X. . Seit dem 11. Oktober 2011 ist er dienstunfähig erkrankt. Hintergrund ist eine Knieverletzung und -operation mit einer anschließenden Rehabilitations-Behandlung sowie eine darauf folgende Hüftoperation nach einer Hüftkopfnekrose, ebenfalls mit anschließender Reha. 5 In einer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führte der Polizeiarzt aus, dass die verantwortbare Einsatzbreite des Klägers eingeschränkt bleibe, voraussichtlich auch für die gesamt Restdienstzeit. Er bitte, den Kläger auf einem Dienstposten zu verwenden, der dem Belastungsprofil eines Sachbearbeiters im Innendienst entspreche. Außendienstkontakte müssten unterbleiben, jedenfalls solche, bei denen es nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger mit randalierenden Bürgern in Kontakt komme und eine uneingeschränkte Tauglichkeit besitzen müsse, sich zu wehren und gegebenenfalls körperlichen Zwang anzuwenden. 6 Unter dem 15. April 2013 hörte der Beklagte den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte an zu der geplanten Anordnung der Untersuchung zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit. Weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte äußerten Bedenken. Allerdings bat der Personalrat später, sein zustimmendes Schreiben vom 8. Mai 2013 als gegenstandslos anzusehen, da nach einer Hüftoperation des Klägers mit anschließender Rehabilitation eventuell eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustandes erreicht worden sei. 7 Nachdem der Polizeiärztliche Dienst - PÄD - in einer vorläufigen Einschätzung von Mitte Mai 2013 davon ausgegangen war, dass der Kläger wohl die volle Polizeidienstfähigkeit nicht wieder erlangen könne, hörte die Dienststelle des Klägers den Personalrat unter dem 3. Juni 2013 erneut an. Dieser bat darum, von einer Untersuchung zunächst abzusehen und den Abschluss der Behandlung abzuwarten. Gegebenenfalls sei eine stufenweise Wiedereingliederung möglich. Außerdem solle dem Kläger entsprechend der Dienstvereinbarung ein BEM-Gespräch angeboten werden. In der Sitzung des Personalrates am 3. Juli 2013 erläuterte die Dienststelle, dass der Kläger selbst eine Maßnahme zur betrieblichen Wiedereingliederung abgelehnt habe. Der Kläger solle nunmehr beim PÄD in N. untersucht werden. Vorher werde mit ihm ein Personalgespräch geführt. 8 Unter dem 9. Juli 2013 ordnete die Dienststelle gegenüber dem Kläger einen Untersuchungstermin beim PÄD in N. am 13. September 2013 an. Der Kläger wurde gebeten, einer Einsichtnahme in seine Krankenakte beim PÄD in E. zuzustimmen. Die Untersuchungsanordnung wurde dem Kläger im Rahmen eines Personalgespräches am 11. Juli 2013 ausgehändigt. Am selben Tag erklärte der Kläger auch sein Einverständnis mit einer Einsichtnahme in seine beim PÄD in E. geführte Krankenakte. Ebenfalls am 11. Juli 2013 erteilte die Dienststelle dem PÄD in N. den Auftrag, den Kläger auf seine Polizei- und allgemeine Dienstfähigkeit hin zu untersuchen. Die Untersuchung fand, wie vorgesehen, am 13. September 2013 statt. 9 Wohl in der Folgezeit stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, der nach seinen Angaben inzwischen zu einer Anerkennung eines Grades der Behinderung von 30 geführt hat. 10 Unter dem 18. November 2013 beantragte der Kläger und Bezugnahme auf ein beigefügtes privatärztliches Gutachten eines Orthopäden seine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Mit Bescheid vom 21. November 2013 lehnte der Beklagte die Wiedereingliederung ab und stellte den Kläger gleichzeitig bis auf Weiteres vom Dienst frei. Angesichts der nunmehr zweijährigen krankheitsbedingten Abwesenheit und der äußerst restriktiven Wiedereingliederungsempfehlung des behandelnden Orthopäden sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger derzeit in der Lage sei, regulären Dienst in seiner bisherigen konkret-funktionalen Verwendung im Wach- und Wechseldienst der Wache Q1. X1. zu verrichten. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten, die den Rahmenbedingungen des vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplanes entsprächen, seien nicht gegeben. Mit dem Gutachten des PÄD in N. sei zudem kurzfristig zu rechnen. 11 Der PÄD N. legte unter dem 11. Dezember 2013 das Polizeiamtsärztliche Gutachten über die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit vor. Der Kläger sei wegen mehrerer chronifizierter Gesundheitsstörungen (u.a. Einschränkung der Sehleistung, Arthrose der Kniegelenke, eingesetzter Hüft-TEP links bei Hüftkopfnekrose links und ebenfalls betroffener Hüfte rechts) dauerhaft polizeidienst-unfähig. Er sei aber dienstfähig im Sinne von § 26 BeamtStG. Aus polizeiärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine Tätigkeit unter Verwendung im Schichtdienst bei Ausübung im Innendienst oder im allgemeinen Verwaltungsdienst. 12 Eine Ausfertigung des Gutachtens wurde dem Kläger im Rahmen eines Personalgespräches am 27. Januar 2014 überlassen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und einem Wechsel in eine Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört. 13 Unter dem 7. Februar 2014 erklärte der Kläger, dass nach seinem Verständnis auch der PÄD N. einen Verbleib im Polizeidienst trotz festgestellter Polizeidienstunfähigkeit für möglich halte. Er bitte darum, ihm die Weiterverwendung im Polizeidienst zu ermöglichen und wies darauf hin, dass für ihn als Rechtshänder der Visusverlust links keine Probleme bei der Nutzung der Schusswaffe bereitet habe. Auch sei er trotz Meniskusproblemen auf dem geschädigten Bein voll belastbar. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ergänzte der Kläger, dass der Beklagte im Rahmen seines Koordinationsermessens übersehen habe, dass er, der Kläger, wesentliche Tätigkeiten noch ausführen könne. Insbesondere sei er in der Lage, Wach- und Wechseldienst zu machen. Dies bedeute, dass er in der Lage sei, den Polizeidienst umfassend auszuüben. 14 Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat beteiligt worden waren und letzterer nach Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 20. Februar 2014 und ausführlicher Erörterung der Frage, ob für den Kläger ein geeigneter Innendienstposten zur Verfügung stehe, der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zugestimmt hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2014, persönlich übergeben am 20. März 2014, die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW fest. Ein Rechtsfolgenverzicht nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift scheide aus. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. 15 Am 14. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit sei rechtswidrig, da entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weder die Gleichstellungsbeauftragte noch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung habe erfolgen müssen, weil beim Kläger zwar aktuell noch keine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt sei, er aber einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Der Gleichstellungsbeauftragten sei die Stellungnahme des Klägers vom 20. Februar 2014 nicht zugänglich gemacht worden. Überdies sei die Feststellung auch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 LBG NRW nicht gegeben seien. Der Kläger habe trotz der Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit unbeanstandet seinen Dienst als Wachhabender verrichtet. Auch die Meniskusverletzung sei nach durchgeführter Operation keine Belastung mehr für seine körperliche Leistungsfähigkeit. Im Übrigen entspreche es ständiger Übung in der Dienststelle des Klägers, Polizeivollzugsbeamte, die über 50 Jahre alt seien, trotz möglicher Gesundheitseinschränkungen im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Entsprechende Stellen stünden auch zur Verfügung. Zudem sei die Behandlung des Klägers im Zeitpunkt der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Genesungsprozess halte aktuell noch an. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des beklagten Landes vom 19. März 2014 aufzuheben. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist es unter anderem darauf, dass der Vortrag des Klägers zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung widersprüchlich sei. Ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter sei nicht vorgelegt worden. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Ergebnis des Begehrens sei nicht vorgetragen worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N1. - M. vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 24 Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - ist. Damit verbunden hat er 25 - durch die Wortwahl "Ein Rechtsfolgenverzicht nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift scheidet aus." in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. nur Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2986/06 -, juris, Rdn. 5 m.w.N.) etwas verklausuliert - 26 die Entscheidung getroffen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nicht vorliegen. 27 Der Kläger ist polizeidienstunfähig im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG. Nach der dortigen Legaldefinition 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris, Rdn. 14, zum gleichlautenden § 194 Abs. 1 LBG alt 29 ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). 30 Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung gegenüber § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -. Anders als die "allgemeine" Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rdn. 9 m.w.N., und Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris, Rdn. 8. 32 Erforderlich ist insbesondere die gesundheitliche Eignung für die Ableistung von Wechselschichtdienst, den Gebrauch von Schusswaffen und das Vorgehen gegen Rechtsbrecher. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Polizeivollzugsbeamten gleichermaßen. 33 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. August 2011 - 1 K 2757/09 -, n.v., Urteilsabdruck S. 7. 34 Der Kläger kann diese Anforderungen dauerhaft nicht mehr erfüllen. Dies ergibt sich schlüssig bereits aus der polizeiärztlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2009 und wird bestätigt durch das Gutachten des PÄD N. vom 11. Dezember 2013. Wegen der eingeschränkten Sehleistung auf dem linken Auge und den zusätzlichen Beeinträchtigungen nach einer Meniskus- und einer Hüftoperation, bei der dem Kläger eine totale Endoprothese (TEP) des Hüftgelenkes links eingesetzt wurde, verbieten sich für den Kläger schon aus Fürsorgegesichtspunkten alle Außendienstkontakte, bei denen es auf gute Sehfähigkeit und die Möglichkeit, gegebenenfalls körperlichen Zwang anzuwenden, ankommt. Das wird vom Kläger mit dem Hinweis auf seine Verwendbarkeit im Innendienst auch nicht substantiiert in Frage gestellt. 35 § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG steht der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht entgegen. Die Norm, die in Bezug auf den ersten Halbsatz keine Tatbestandseinschränkung, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbeschränkung enthält, eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu. 36 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 6 A 2615/05 -, juris. 37 Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeidienst vorliegen, erfordert eine Prognose und eine Ermessensentscheidung über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernissen der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. 38 OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris. 39 Gemessen an diesen Vorgaben, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, nicht zu beanstanden. 40 Der Beklagte hat dazu wiederholt, unter anderem auch im Rahmen der Beteiligung des Personalrates, ausgeführt, dass es in der Kreispolizeibehörde N1. -M. zwar auch Dienstposten im Innendienst gebe, auf die Beamtinnen und Beamte gesetzt werden könnten, bei denen Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den eigentlichen Polizeivollzugsdienst bestehen. Die personelle Situation der Polizei NRW im Allgemeinen und die der Kreispolizeibehörde N1. -M. im Besonderen sei aber bekanntermaßen gekennzeichnet von einem stetig ansteigenden Altersschnitt und einer damit einhergehenden wachsenden Anzahl von Verwendungseinschränkungen. Bereits für den Personenkreis der zwar (nur) vorübergehend eingeschränkten, jedoch dem Grunde nach einsetzbaren Beamtinnen und Beamten müssten regelmäßig geeignete Dienstposten bereitgehalten werden, die üblicherweise Innendienstaufgaben umfassen. Die dafür in Frage kommenden Dienstposten seien jedoch begrenzt und bereits mit anderen Beamtinnen oder Beamten besetzt. 41 Mit der Anknüpfung an diese Umstände legt der Beklagte nachvollziehbare und überzeugende sachliche Kriterien zugrunde, die seine Ermessenentscheidung tragen. Einer weitergehenden Dokumentation der Suche nach einem geeigneten Innendienstposten bedarf es, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Darlegung der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bei Dienstunfähigkeit 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rdn. 36, 43 nicht. Anders als bei der Frage einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 und 2 BeamtStG, bei der sich die Suche auf den gesamten Bereich desselben Dienstherrn, in der Regel also auf das ganze Land, zu erstrecken hat und deshalb naturgemäß der Betroffene wenig eigene Möglichkeiten hat, Kenntnisse über in Betracht kommende offene Stellen zu erlangen, geht es hier um die Suche nach einem geeigneten Innendienstposten innerhalb derselben Dienststelle. Die Stellensituation ist deshalb für alle Beteiligten wesentlich transparenter. Überdies ist in das Verfahren betreffend die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und einen möglichen anschließenden Laufbahnwechsel, wenn die Weiterverwendung auf einem Innendienstposten nicht möglich ist, der Personalrat mit seinem Sachverstand engmaschig eingebunden. Auch hier hat sich der Personalrat zunächst ausdrücklich für eine Weiterverwendung des Klägers im Innendienst einer Polizeiwache ausgesprochen (vgl. Stellungnahme vom 26. Februar 2013) und eine intensive Prüfung dieser Möglichkeit angeregt. Erst nachdem die Dienststelle offenbar dargelegt hat, dass und warum für den Kläger keine entsprechende Einsatzmöglichkeit zur Verfügung steht, hat der Personalrat des Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der Ermöglichung eines Laufbahnwechsels zugestimmt. Es wäre bloße Förmelei, vom Dienstherrn zu verlangen, die ergriffenen Maßnahmen und geführten Gespräche schriftlich zu dokumentieren. 44 Der danach materiell rechtmäßige Bescheid begegnet auch in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. 45 Das nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW notwendige Mitbestimmungsverfahren ist durchgeführt worden. Der Personalrat ist mit Schreiben vom 10. Februar 2014 und ergänzend mit Schreiben vom 21. Februar 2014 informiert und um Zustimmung gebeten worden. Nach anfänglichen Bedenken und anschließender Erörterung der Sache hat der Personalrat der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers unter dem 19. März 2013 zugestimmt. 46 Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 18 Abs. 2 LGG NRW mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte war durch das Anschreiben vollumfänglich informiert. Darauf, dass sich der Kläger in einem Schriftsatz vom 7. Februar 2014 noch einmal mit Argumenten gegen die Feststellung seiner Poizeidienstunfähigkeit gewandt hat, wird zweimal hingewiesen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2014 enthält keine neuen Aspekte, die eine erneute Befassung der Gleichstellungsbeauftragten mit der Sache nahe gelegt hätten. Damit ist der Informationspflicht genügt. 47 Die Schwerbehindertenvertretung musste nicht beteiligt werden, weil der Kläger den Dienstherrn über seinen Antrag auf Anerkennung eines Grades der Behinderung nicht informiert hatte. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.