Urteil
10 K 1940/13.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1022.10K1940.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlands ausgewiesene Klägerin ist ihren letzten Angaben zufolge am 5. Juni 1978 geboren und stammt aus Eritrea. Ihrem am 5. Februar 1978 geborenen Ehemann, der ebenfalls aus Eritrea stammt, und ihrer am 19. Juni 2008 im Sudan geborenen Tochter hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 10. Januar 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 3 Die Antragstellerin reiste erstmals 2004 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte - unter Angabe falscher Personalien - einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte das Bundesamt fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Am 5. November 2004 wurde die Klägerin nach Italien überstellt. 4 Ende Oktober 2010 stellte die Klägerin - zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter - erneut einen Asylantrag, den sie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Kern wie folgt begründete: Sie habe Eritrea als Kind zusammen mit ihrer Familie verlassen. Sie seien nach L. im Sudan gezogen. Dort habe sie die Schule bis zur 5. Klasse besucht und anschließend ihren Lebensunterhalt als Hausmädchen verdient. Sie habe auch eine eritreische Identitätskarte besessen, die ihr von der eritreischen Botschaft im Sudan ausgestellt worden sei. Ihren Ehemann habe sie am 20. Dezember 2007 in B. , Eritrea, geheiratet. Er sei aus der eritreischen Armee desertiert. Als Ehefrau eines Deserteurs könne sie ebenso wenig wie er nach Eritrea zurückkehren. Außerdem habe sie Eritrea als Kind verlassen, so dass es dort nicht mehr viele Bezugspunkte gebe. Ohne ihren Ehemann könne sie in Eritrea nicht für den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter sorgen. 5 Der Ehemann der Klägerin trug anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt ergänzend vor: Er habe seine Ehefrau im August 2007 kennen gelernt, als sie Verwandte in B. besucht habe. Sie sei kurze Zeit darauf schwanger geworden und sie hätten am 20. Dezember 2007 in B. geheiratet. Einige Tage später sei seine Ehefrau zu ihrer Familie in den Sudan zurückgekehrt, er sei ihr im August 2010 gefolgt. Ein erster Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei im Jahre 2008 gescheitert. Aus diesem Grund sei er in Eritrea etwa eineinhalb Jahre ohne Gerichtsverhandlung inhaftiert gewesen. 6 Anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin und ihres Ehemanns wurde festgestellt, dass ihre Fingerkuppen Veränderungen aufwiesen und nicht auswertbar seien. Dem Ehemann der Klägerin konnten trotz mehrfacher Versuche keine verwertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Klägerin konnten bei einem weiteren Versuch verwertbare Fingerabdrücke abgenommen werden, aufgrund derer das Bundesamt ermittelte, dass die Klägerin bereits 2004 einen Asylantrag gestellt hatte. 7 Daraufhin führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 ergänzend aus, sie habe nach ihrer Überstellung nach Italien dort noch etwa zwei Jahre gelebt. Aufgrund ihrer dortigen schlechten Lebensbedingungen sei sie im August 2006 zu ihrer Familie in den Sudan zurückgekehrt. Im August 2007 habe sie ihre in B. lebende Tante besucht und dort ihren Ehemann kennen gelernt. Nach der Eheschließung sei sie wieder in den Sudan zurückgekehrt; dort sei auch ihre Tochter zur Welt gekommen und getauft worden. Dem Schriftsatz war die Ablichtung einer Taufurkunde beigefügt. 8 Mit Bescheid vom 7. Mai 2013, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. Mai 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorlägen. Jedoch liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vor. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt u.a. aus, die Klägerin sei nicht eritreische, sondern äthiopische Staatsangehörige. Ihr Vortrag, ihr sei von der eritreischen Auslandsvertretung in L. eine eritreische ID-Card ausgestellt worden, sei unsubstantiiert. 9 Ihre am 28. Mai 2013 gegen diesen Bescheid erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die Annahme des Bundesamts, sie besitze die äthiopische und nicht die eritreische Staatsangehörigkeit, sei unzutreffend. Wie bereits anIässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, habe ihr die eritreische Botschaft im Sudan eine eritreische Identitätskarte ausgestellt. Damit habe sie gemäß Art. 20 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea würde ihr schon aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die EPDP politische Verfolgung drohen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 7. Mai 2013 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Eritrea vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 29. August 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat der Klägerin auf deren Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. 15 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Ehemann der Klägerin, Herrn C. N. , sowie die Schwester der Klägerin, Frau U. Z. , als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die die Klägerin und ihren Ehemann betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (4 Hefter) sowie die über die Klägerin geführte Ausländerakte (1 Hefter) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 18 I. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch ansonsten zulässig. Allerdings wäre die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Klägerin bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) anerkannt worden wäre. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, InfAuslR 2014, 400 (juris Rn. 28 ff. und 32), sowie Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487 (juris Rn. 16). 20 Jedoch steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass der Klägerin bisher in keinem anderen Land die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin während ihres Aufenthalts in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ergeben sich weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch anderweitig. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, die italienischen Behörden hätten ihr nach ihrer Überstellung dorthin "ein Aufenthaltspapier für zwei Jahre" erteilt. Anhaltspunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben sich daraus nicht. Vielmehr sprechen ihre glaubhaften Angaben zur genehmigten Aufenthaltsdauer gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da anerkannten Flüchtlingen gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren zu erteilen ist. 21 II. Die Klage ist auch begründet. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig (dazu 1.). Auch hat das Bundesamt auf den Folgeantrag der Klägerin vom 28. Oktober 2010 zu Recht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt (dazu 2.). Jedoch ist die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG (dazu 3.). 22 Der der Klägerin gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG vermittelte Status ist mit dem durch § 3 Abs. 4 AsylVfG vermittelten Status identisch. Aus diesem Grund steht ihr kein Anspruch auf Prüfung zu, ob ihr - wie ebenfalls geltend gemacht - in Eritrea selbst politische Verfolgung droht. Für eine solche Prüfung besteht keine Rechtschutzinteresse, weil sie die rechtliche Stellung der Klägerin nicht verbessern würde. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 (juris Rn. 29); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 15 und 42, Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26 Rn. 3 m.w.N.; a.A. Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 2, Stand: Juni 2014, § 26 Rn. 78). 24 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin 2004 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zwar war zunächst Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Jedoch ist die Zuständigkeit Italiens zwischenzeitlich gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, 1; sog. Dublin II-VO), die hier gemäß Art. 49 Unter-abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; sog. Dublin III-VO) Anwendung findet, erloschen. Denn die Klägerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen, da sie 2006 in den Sudan zurückgekehrt ist. Davon ist das Gericht - ebenso wie das Bundesamt (Bl. 149 Beiakte 2) - aufgrund der jedenfalls insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin überzeugt. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus Art. 13 Dublin II-VO, da sich anhand der Kriterien der Art. 6 bis 12 und 14 Dublin II-VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmen lässt und die Klägerin hier einen Asylantrag gestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland auch daraus, dass das Bundesamt - nach ihrer zutreffenden Rechtsauffassung zu Recht - kein Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin II-VO). 25 2. Auf den erneuten Asylantrag der Klägerin war ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass dann, wenn nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn also ein Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG) gegeben ist, der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist. Wird mit dem Folgeantrag eine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) geltend gemacht, ist schlüssig darzulegen, inwiefern diese Umstände geeignet sind, zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung zu führen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (juris Rn. 14). 27 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem am 28. Oktober 2010 gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag. Diesen Antrag hat die Klägerin gestellt, nachdem das Bundesamt ihren Asylantrag vom 14. Juni 2004 mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 unanfechtbar abgelehnt hat. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an einen Folgeantrag stellt. 28 Dass das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 festgestellt hat, der Klägerin stehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu, und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Begriff des Folgeantrags knüpft allein daran an, dass bereits früher ein Antrag gestellt wurde, der zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt worden ist. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgte. 29 Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 9, s.a. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 3, Stand: Juni 2014, § 71 Rn. 58 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, Stand: September 2014, § 71 Rn. 30. 30 Der Umstand, dass die Klägerin das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen und sich sogar für etwa drei Monate in Eritrea aufgehalten hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 31 Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 3, Stand: Juni 2014, § 71 Rn. 76 m.w.N. 32 b) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor. Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist die gerichtliche Prüfung, ob ein Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegt, nicht auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe beschränkt, sondern erstreckt sich diese Prüfung auch auf die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe, ohne dass es hinsichtlich letzterer der Durchführung eines (nochmaligen) Verwaltungsverfahrens bedürfte. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, DVBl. 1990, 494 (juris Rn. 4 und 6); OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 25 A 720/97.A -, NWVBl. 1997, 475 (juris Rn. 7 ff.); Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 – 3 KO 428/99 -, EZAR 212 Nr. 13 (juris Rn. 39); Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 3, Stand: Juni 2014, § 71 Rn. 142 und 236; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 115. 34 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 einen Umstand (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ihren Ehemann) vorgetragen, der geeignet ist, zu einer für sie günstigeren Entscheidung zu führen. Diesen Umstand konnte die Klägerin schon deswegen nicht in ihrem früheren Asylverfahren - und auch nicht in einem ggf. in Italien durchgeführten Asylverfahren (vgl. § 71a Abs. 1 AsylVfG) - vortragen, weil sie damals noch nicht mit ihrem Ehemann verheiratet war und diesem erst mit Bescheid vom 10. Januar 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dementsprechend hat die Klägerin mit ihrem am 23. Januar bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 2014 auch die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die für jeden eigenständigen Wiederaufgreifensgrund von neuem zu laufen beginnt 35 - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 (juris Rn. 9) -, 36 gewahrt. 37 3. Die Flüchtlingseigenschaft ist der Klägerin gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Nach diesen Normen wird dem Ehepartner eines anerkannten Flüchtlings (= Stammberechtigten) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Flüchtlingsanerkennung unanfechtbar ist, die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehepartner vor der Anerkennung des Stammberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder der Ehepartner den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat, die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und kein Ausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 26 Abs. 6 AsylVfG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 38 a) Die Klägerin ist die Ehefrau von Herrn C. N. , dem das Bundesamt mit unanfechtbarem Bescheid vom 10. Januar 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dies steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens mehrfach nachweislich die Unwahrheit gesagt hat und dass der begründete Verdacht besteht, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann ihre Fingerkuppen zwecks Verschleierung ihrer Identität und/oder ihres Einreisewegs manipuliert haben. Jedoch sind ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Eheschließung bei getrennter Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bezüglich aller vom Gericht abgefragten Einzelheiten so deckungsgleich, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sie insoweit die Wahrheit gesagt und sie am 20. Dezember 2007 im Rathaus von B. , der Hauptstadt Eritreas, einander geheiratet haben. 39 Anhaltspunkte dafür, dass die Eheschließung unwirksam war, liegen nicht vor. Die Gültigkeit der Eheschließung richtet sich nicht nach deutschem Recht, sondern grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. 40 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 11 ZB 11.30152 -, juris Rn. 10; Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 2, Stand: Juni 2014, § 26 Rn. 45; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26 Rn. 10. 41 Das eritreische Recht erkennt u.a. auch die staatliche Zivilehe, also die - wie im vorliegenden Fall - vor den zuständigen staatlichen Behörden geschlossene Ehe als wirksam an. 42 Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschafts-recht, Abschnitt Eritrea (Stand: 23. August 2004), S. 15 f. 43 Die Ehe bestand auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. 44 Zu diesem Erfordernis vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. August 1993 - 11 BZ 89.30545 -, EzAR 215 Nr. 7 (juris Rn. 15). 45 Ob § 26 Abs. 1 AsylVfG voraussetzt, dass beide Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen 46 - so Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 37; a.A. Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 2, Stand: Juni 2014, § 26 Rn. 46 -, 47 bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Schwester der Klägerin, der Zeugin Z. , in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die eritreische Botschaft im Sudan der Klägerin eine eritreische Identitätskarte ausgestellt hat und diese schon aus diesem Grund die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Übrigen dürfte die Klägerin aber auch unabhängig von der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte eritreische Staatsangehörige sein. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 48 - abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Eritrea (Stand: 23. August 2004), S. 8 ff. -, 49 dessen Voraussetzungen die Klägerin erfüllt, ist u.a. eritreischer Staatsangehöriger, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Demnach dürfte die Ausstellung von Personalpapieren nicht konstitutiv für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sein, sondern lediglich den kraft Geburt erfolgten Erwerb der eritreischen Staatsbürgerschaft dokumentieren. 50 b) Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann hat auch - wie gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorausgesetzt - schon in dem Staat (hier: Eritrea) bestanden, in dem der Ehemann der Klägerin politisch verfolgt wird. Erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft dort tatsächlich bestanden hat. Damit soll ein Missbrauch des § 26 Abs. 1 AsylVfG, der die Anerkennung des Ehepartners ohne einen Nachweis eigener Verfolgung ermöglicht, insbesondere durch im Bundesgebiet geschlossene Ehen verhindert werden. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 C 61.91 -, DVBl. 1993, 327 (juris Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1992 - A 16 S 734/92 -, juris Rn. 25; Hail-bronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 38 a.E. 52 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach der Eheschließung noch etwa eine Woche zusammen mit ihrem Ehemann in Eritrea gelebt, bevor sie wieder zu ihrer Familie in den Sudan zurückgekehrt ist. Die kurze Dauer ihres Zusammenlebens in Eritrea steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wie lange die eheliche Lebensgemeinschaft im Herkunftsland des Stammberechtigten bestanden haben muss. Sinn und Zweck der Regelung (s.o.) erfordern ebenfalls keinen längeren Zeitraum, so dass auch ein kurzer Aufenthalt von einigen Tagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erfüllt. 53 Vgl. Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Band 2, Stand: Juni 2014, § 26 Rn. 50; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 38; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26 Rn.12. 54 Dass sich die Ehepartner gerade zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Verfolgung gemeinsam im Herkunftsstaat des Stammberechtigten aufhalten, setzt § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht voraus. 55 A.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1992 - A 16 S 734/92 -, juris Rn. 21. 56 Eine entsprechende Einschränkung findet keine Stütze im Wortlaut der Norm und kann schon aus diesem Grund nicht ergänzend in das Gesetz hineininterpretiert werden. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315 (juris Rn. 13) zur Frage, ob § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. die vorherige Bestands- oder Rechtskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten voraussetzt. 58 Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (s.o.) diese Einschränkung ebenfalls nicht erfordern. Der vom Gesetzgeber befürchtete Missbrauch des § 26 Abs. 1 AsylVfG durch Eheschließung an einem sicheren Ort, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, ist bereits dadurch wirksam ausgeschlossen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund § 26 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar sein sollte, wenn der Ehepartner einer Person, die in naher Zukunft politische Verfolgung zu befürchten hat, sich vorsorglich außer Landes und in Sicherheit begibt. 59 c) Die Klägerin ist vor der Anerkennung ihres Ehemanns als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter des Bundesamts hinsichtlich der Anerkennung des Ehemanns der Klägerin als Flüchtling ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet und ihn diesbezüglich angehört hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet ist, Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme des Bescheids vom 10. Januar 2014, mit dem der Ehemann der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zu prüfen. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, BVerwGE 126, 27 (juris Rn. 17 ff.) 61 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Ausschlussgründe gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 26 Abs. 6 AsylVfG erfüllt, liegen ebenfalls nicht vor. 62 d) Der Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht gemäß § 26a AsylVfG (Einreise aus einem sicherem Drittstaat) oder § 27 AsylVfG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigem Drittstaat) ausgeschlossen. Beide Normen schließen nur eine Anerkennung als Asylberechtigter, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. 63 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: September 2014, § 26 Rn. 11 und 14. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.