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Beschluss

8 K 2713/12.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:1020.8K2713.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten rechtmäßig festgesetzt. Insbesondere hat er für die Berechnung zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 3.000,-- € zugrundegelegt. 4 Der Streitwert für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, beurteilt sich nach § 30 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG) in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Die durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 zum 01.08.2013 eingetretene Änderung des § 30 RVG hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigten ist der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheiten ausweislich der mit Klageerhebung am 03.09.2012 vorgelegten Vollmacht bereits vor Inkrafttreten der oben genannten Gesetzesänderung erteilt worden, so dass gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen ist. 5 In Streitigkeiten nach § 30 Satz 1 1. Halbsatz RVG a.F. beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren mit Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 €. § 30 RVG ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Flüchtlingsstatus an den Status des Asylberechtigten dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) mit einem Wert von 3.000,00 € zu veranschlagen sind. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, nachgewiesen bei juris. 7 Diese Gesetzeslage hat vorliegend zur Konsequenz, dass sich die Änderung des Streitgegenstandes durch Klagerücknahme im Hinblick auf die zunächst auch begehrte Asylanerkennung auf den Streitwert nicht ausgewirkt hat. Auch für das reduzierte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. nach neuer Rechtslage Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG reduzierte Klagebegehren beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 €. Wenn vorliegend der Kläger von Anfang an ausschließlich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch zusätzlich auf Asyl nach Art. 16 a GG geklagt hätte, wäre der Gegenstandswert dennoch ebenfalls auf 3.000,00 € festgesetzt worden. Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin verändert sich vorliegend der Gegenstandswert nicht deshalb, weil zusätzlich noch ein Begehren erhoben worden war, das im konkreten Fall nicht prozesskostenhilfebewilligungsfähig war und schließlich zurückgenommen worden ist. Damit ist es für die Festsetzung des Gegenstandswertes unerheblich, dass das Prozesskostenhilfebegehren vorliegend im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Asyl, abgelehnt wurde. Unerheblich für den Ansatz des Gegenstandswertes für die PKH-Liquidation ist schließlich die im abschließenden Urteil vorgenommene Kostenteilung. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).