Urteil
6 K 2807/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0815.6K2807.13.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Verkehrsbetriebe N. -S. GmbH (im Folgenden: W1. GmbH). Die W1. GmbH bot bis zu ihrer Insolvenz Personenbeförderungsdienstleistungen im Nahverkehr an. Am 26.8.2010 beantragte die W1. GmbH bei der Bezirksregierung E1. gem. § 150 Abs. 2 S. 1 SGB IX für das Jahr 2011 Vorauszahlungen für die zu erwartenden Erstattungsbeträge wegen Fahrgeldausfällen aufgrund der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter. Mit Bescheid vom 11.7.2011 bewilligte die Bezirksregierung E1. eine Vorauszahlung i.H.v. 469.775,81 EUR für das Jahr 2011. Diese Vorauszahlung erhielt die W1. GmbH auch. Mit Schreiben vom 18.6.2013, eingegangen bei der Bezirksregierung E1. am 19.6.2013, stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den endgültigen Erstattungsantrag für das Kalenderjahr 2011. Hierin beantragten sie unter Überreichung ausgefüllter Antragsunterlagen, einer Beispielberechnung der Ingenieurgruppe J. GmbH & Co. KG (im Folgenden: J. ) vom 17.10.2011 über die Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten im Liniennetz der W1. GmbH für das Erstattungsjahr 2010 und eines entsprechenden Testats der J. vom 22.12.2011 die Festsetzung eines Erstattungsbetrages i.H.v. 446.082,80 EUR, hilfsweise von 353.896,96 EUR und weiter hilfsweise von 313.155,65 EUR. Hintergrund war, dass die W1. GmbH ihren Betrieb am 11.6.2011 eingestellt und die Belegschaft das Unternehmen seit Ende Oktober 2010 mit wechselnder Intensität bestreikt hatte. Die mit der Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten beauftragte J. konnte daher seit der 4. Zählperiode 2010 keine richtlinienkonformen Fahrgasterhebungen mehr durchführen. Zugleich stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Frist gem. § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX einzuhalten. Der für den Antrag zum Kalenderjahr 2011 maßgebliche Schwerbehindertenquotient habe bis zum 31.12.2012 noch nicht festgestanden. Auch hätten die erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bislang nicht festgestanden, da die Berechnungen zur Höhe der Ausgleichszahlungen und des Poolausgleiches der beteiligten Verkehrsunternehmen für das Jahr 2011 „erst jetzt“ durch die P. Verkehr GmbH hätten erledigt und an ihn übermittelt werden können. Mit Schreiben vom 28.6.2013 teilte die Bezirksregierung E1. dem Kläger mit, dass die Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX als Ausschlussfrist auszulegen sei und daher eine Wiedereinsetzung nicht zulässig sei. Mit Bescheid vom 15.7.2013, per Einschreiben an den Kläger abgesandt am 16.7.2013, setzte die Bezirksregierung E1. den endgültigen Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 auf 0,00 EUR fest und forderte die ausgezahlte Vorauszahlung i.H.v. 469.775,81 EUR von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger die Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX nicht eingehalten habe, da er die zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31.12.2012 vorgelegt habe. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist sei nach § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergebe, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Dies sei bei der Versäumung einer Ausschlussfrist der Fall. Zwar ergebe sich aus dem Urteil des VG Stuttgart vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, dass die Erstattungsbehörde rechtswirksam auf die Einhaltung der Ausschlussfrist verzichten könne. Dies gelte aber nur für Veränderungen in der Höhe des Anspruchs. Unterlagen dürften nicht mehr nachgereicht werden. Soweit die Einnahmeaufteilung der Fahrgeldeinnahmen zwischen den Verkehrsunternehmen noch nicht verbindlich gewesen sei, hätten vorläufige Anträge gestellt werden können, um etwaige Änderungen bei der Einnahmeaufteilung noch berücksichtigen zu können. Sie hätte dann vorläufige Bescheide erlassen können. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig wäre, hätten deren Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Schwierigkeiten bei der Ansetzung der Quote hätte er durch Haupt- und Hilfsanträge lösen können. Dies sei auch hinsichtlich der Erstattung für das Kalenderjahr 2010 so geschehen. Bei Unklarheiten über die Einnahmeaufteilung hätten entsprechend der vorläufigen Einnahmeaufteilung oder den tatsächlich zugeschriebenen Einnahmen die Unterlagen vorgelegt werden können. Es habe im Regierungsbezirk Fälle gegeben, in denen sich Unternehmen fast zehn Jahre lang nicht auf eine endgültige Einnahmeaufteilung geeinigt hätten. In diesen Fällen seien die Anträge trotzdem rechtzeitig gestellt und die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt worden. Es seien dann die vorläufig zugeschriebenen Einnahmen angesetzt worden. Der Kläger habe den Wiedereinsetzungsantrag auch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 S. 1 VwVfG gestellt. Bereits am 9.4.2013 habe es ein Telefonat über diese Problematik gegeben. Spätestens seit ihrem Schriftsatz vom 24.4.2013 an das erkennende Gericht im Rahmen des Verfahrens 6 K 2091/12 – in jenem das Jahr 2010 betreffenden Verfahren hatte der Kläger den entsprechenden Erstattungsantrag am 27.12.2011 gestellt – sei dem Kläger bekannt gewesen, dass noch Unterlagen fehlten. Der Kläger hat am 19.8.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen sei, wenn – wie hier – eine Ausschlussfrist abgelaufen sei. Dies lasse sich weder dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 VwVfG noch dem Wortlaut des § 150 SGB IX entnehmen. Die Einschätzung der Bezirksregierung E1. sei im übrigen dadurch widerlegt, dass beispielsweise in den Antragsformularen des Landes Sachsen-Anhalt Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemacht würden, woraus sich ergebe, dass gerade auch in dem Fall, dass notwendige Anlagen und begründende Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht würden, auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfassend geprüft werden müssten. Da es sich bei dem SGB IX um ein Bundesgesetz handele, müssten die Behörden in den unterschiedlichen Bundesländern für eine einheitliche Auslegung und Umsetzung des SGB IX Sorge tragen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwVfG, der keinen Unterschied zwischen Verfahrensfristen und materiell-rechtlichen Fristen mache, seien erfüllt. Insbesondere sei ein mangelndes Verschulden seinerseits zu bejahen. Es liege kein Verschulden vor, wenn die Auslegung einer Vorschrift durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt sei und der Betroffene mit einer anderen Auslegung als der, die er für richtig halte, nicht habe rechnen müssen. Die Auslegung des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB IX sei durch die Rechtsprechung keineswegs abschließend geklärt. Der Bezirksregierung E1. sei auch nicht darin zuzustimmen, dass bei Unklarheiten über die Einnahmeaufteilung die Unterlagen über die vorläufige Einnahmeaufteilung oder die tatsächlich zugeschriebenen Einnahmen vorgelegt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass allein zur Fristwahrung ein von vornherein unrichtiger Antrag gestellt werden müsse, der zu einem ebenso unrichtigen Bescheid führe. Den Wiedereinsetzungsantrag habe er auch rechtzeitig gestellt. Bei dem Telefonat am 9.4.2013 sei nur allgemein über die Problematik der Ausschlussfrist gesprochen worden. Weder sei am 9.4.2013 die Einnahmeaufteilung bekannt gewesen noch habe die Quote festgestanden. Kenntnis von der Einnahmeaufteilung habe er erst am 12.6.2013 gehabt. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 15.7.2013 zu verpflichten, dem Kläger Fahrgeldausfälle für das Jahr 2011 in Höhe von 353.896,96 €, hilfsweise in Höhe von 313.155,65 €, unter Berücksichtigung eines Vom-Hundert-Satzes der ausgewiesenen Fahrgeldeinnahmen von 11,5 % bzw. 10,32 % zu erstatten, 2. den Bescheid vom 15.7.2013 insoweit aufzuheben, als eine Erstattung der Vorauszahlungen von mehr als 115.878,85 € festgesetzt worden ist. Der Vertreter des beklagten Landes beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere die Ansicht, dass sowohl in § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX als auch in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX Ausschlussfristen festgesetzt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 2091/12 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Die Berechtigung des Klägers zur objektiven Klagehäufung folgt aus § 44 VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 15.7.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung E1. hat ihre Entscheidung, den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 auf 0,00 EUR festzusetzen und die für dieses Kalenderjahr bereits ausgezahlten Vorauszahlungen in voller Höhe zurückzufordern, rechtsfehlerfrei auf § 150 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 4 SGB IX gestützt. Nach diesen Vorschriften ist der Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen und sind erhaltene Vorauszahlungen zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger bei der Bezirksregierung E1. bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.12.2012, einen vollständigen und bescheidungsfähigen Erstattungsantrag über die Fahrgeldausfälle für das Kalenderjahr 2011 nicht eingereicht. Welche Unterlagen zur Berechnung der Fahrgelderstattung erforderlich sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 150 SGB IX. Die Vorschrift ist aber in Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften zum Erstattungsverfahren in §§ 148 f. SGB IX zu sehen, hier – da es um Erstattungen von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr geht – mit § 148 SGB IX. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 S. 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Abs. 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gem. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Einem vollständigen Antrag auf Fahrgelderstattung gem. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB IX müssen daher zumindest Nachweise über die Fahrgeldeinnahmen und ggf. Nachweise über einen durch Verkehrszählung ermittelten, den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden Schwerbehindertenquotienten beigefügt werden. Den Erstattungsantrag für das Kalenderjahr 2011 als solchen hat der Kläger aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 150 Abs. 2 S. 3 SGB IX bereits am 26.8.2010, mithin rechtzeitig weil vor dem 31. Dezember des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres (vgl. § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX), gestellt. Gemäß § 150 Abs. 2 S. 3 SGB IX gilt ein Antrag auf Vorauszahlungen zugleich als Erstattungsantrag im Sinne des § 150 Abs. 1 SGB IX. Dieser Antrag war indes nicht vollständig, da ihm – naturgemäß – im Jahr 2010 weder Nachweise über die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Kalenderjahres 2011 noch über den konkret ermittelten Schwerbehindertenquotienten beigefügt werden konnten. Diese Nachweise hat der Kläger allerdings auch in der Zeit bis zum 31.12.2012 nicht bei der Bezirksregierung E1. vorgelegt, sondern erst mit Schreiben vom 18.6.2013, mithin deutlich nach Ablauf der in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX bestimmten Frist. Bei der Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX handelt es sich, wie die Beteiligten zu Recht annehmen, um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 –, NVwZ 1994, 575, und vom 16.6.1983 – 3 C 16.82 –, juris, sowie Beschluss vom 7.8.1980 – 3 B 11.80 –, juris. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist kann der materiell-rechtliche Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 –, a.a.O., vom 16.6.1983 – 3 C 16.82 –, a.a.O., und vom 3.6.1988 – 8 C 79.86 –, NVwZ 1988, 1128 = juris; OVG NRW, Urteil vom 2.12.2009 – 12 A 271/08 –, juris = www.nrwe.de. Ob eine gesetzliche Frist eine Ausschlussfrist ist, ist durch Auslegung der Vorschrift ausgerichtet am Regelungszweck zu beantworten. Der Zweck muss ein solches Gewicht haben, dass er die Präklusionswirkungen rechtfertigen kann. Wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses ist eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 31 Rn. 11. Hauptanwendungsfall ist das Subventionsrecht, bei dem die Ausschlussfrist u. a. dazu dient, eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.12.2009 – 12 A 271/08 –, a.a.O. (juris Rn. 40 ff.), m.w.N. Bereits der Wortlaut des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX macht den Charakter der Vorschrift als Ausschlussfrist deutlich. In Zusammenschau mit § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX, der eine gleichlaufende Frist für die Stellung des Erstattungsantrags als solchen vorsieht, wird insbesondere in Ansehung der Rechtsfolge, dass sämtliche Vorauszahlungen bei Fristablauf zurückzuzahlen sind, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessen eingeräumt wird, deutlich, dass mit Ablauf der in Abs. 2 S. 4 normierten Frist zur Beibringung der zur Berechnung erforderlichen Unterlagen eine endgültige „Abrechnungsreife“ über den Erstattungsanspruch eintreten soll. Da sämtliche Vorauszahlungen zurückzuzahlen „sind“, kann eine nachträgliche Berechnung der Erstattungsansprüche, die ggf. zu einem geringeren Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Vorauszahlungen oder gar zu einem Nachzahlungsanspruch gegen die Behörde im Falle höherer Fahrgeldausfälle führen würde, nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht mehr stattfinden. Ist die Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX abgelaufen, können daher Anträge nicht mehr gestellt und grundsätzlich auch nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle erlischt mit Fristablauf. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, Beck RS 2005, 26279 = juris (dort mit Datumsangabe 19.11.2001, zur Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 1 S. 3 Schwerbehindertengesetz); jurisPK-SGB IX/Vogl, 1. Aufl. 2010, § 150 Rn. 20, m.w.N.; Knittel, SGB IX, 5. Aufl. 2011, § 150 Rn. 1; Zuck, in: Bihr/Fuchs/Krauskopf, SGB IX, 1. Aufl. 2005, § 150 Rn. 3; Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 150 Rn. 1. Auch ggf. noch erforderliche Unterlagen können nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2001 – 9 K 1205/01 –, a.a.O.; Zuck, a.a.O., § 150 Rn. 3. Ob gegen die Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfrist aufgrund der Vorschrift des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 150 Abs. 7 S. 1 SGB IX eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch möglich ist oder nicht, kann hier offen bleiben. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 150 Abs. 7 S. 1 SGB IX bestimmt für das Erstattungsverfahren von Fahrgeldausfällen die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze. Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung E1. ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bei Versäumung jeder materiell-rechtlichen Ausschlussfrist unzulässig. Ein Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit muss entweder ausdrücklich oder in ähnlich eindeutiger Weise aus der Rechtsvorschrift oder dem Regelungszusammenhang hervorgehen. Dabei muss deutlich werden, dass der Sinn der Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt, die Fristversäumung mithin zur Folge hat, dass das in Rede stehende Recht erlischt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.11.1990 – 5 A 2561/88 –, NVwZ 1992, 183, und vom 12.12.1983 – 13 A 2257/82 –, NVwZ 1984, 387, jeweils m.w.N. Hierbei ist je nach Rechtsgebiet und je nach materieller Ausschlussfrist zu differenzieren. Insbesondere aufgrund der Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 12.12.1983 – 13 A 2257/82 –, a.a.O., zu der thematisch mit der vorliegenden Materie eng verwandten Frist in § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Personenbeförderungsausgleichsverordnung – PBefAusglV –) spricht Einiges dafür, dass auch gegen die Versäumung der Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW gewährt werden kann. So im Ergebnis – allerdings ohne jede Begründung und ausdrücklich nur zu der Frist in § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX – auch Pahlen, a.a.O., § 150 Rn. 1; Zuck, a.a.O., § 150 Rn. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre vorliegend aber in jedem Fall ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW nicht gegeben sind. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d.h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt dabei die Wiedereinsetzung aus. Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabs ist auf die konkreten Verhältnisse einschließlich höchstpersönlicher Umstände des Betroffenen abzustellen. An einen Rechtsanwalt – wie den Kläger – sind dabei grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 20 und 20 a, m.w.N. An diesen Grundsätzen gemessen war der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX einzuhalten. Er hat zumindest leicht fahrlässig gehandelt, als er die Frist zur Einreichung der Berechnungsunterlagen verstreichen ließ, ohne mit der Bezirksregierung E1. rechtzeitig vor Fristablauf Rücksprache zu halten wenigstens mit dem Ziel, diese über etwaige Hinderungsgründe an der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Die Beteiligten stritten bereits in dem Verfahren 6 K 2091/12 seit dem 21.6.2012 vor dem erkennenden Gericht um die Erstattung für Fahrgeldausfälle im Kalenderjahr 2010. Es war den Beteiligten daher bereits seit Mitte 2012 bekannt, dass bei der W1. GmbH die Problematik besteht, dass der Betrieb teilweise bestreikt worden ist und die Ermittlung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten gem. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX durch Verkehrszählung nicht mehr vorgenommen werden konnte. Diese auch im Kalenderjahr 2011 nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Problematik konnte daher für den Kläger kein Hinderungsgrund mehr sein, den Ablauf der Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX am 31.12.2012 hinsichtlich des nicht feststehenden Schwerbehindertenquotienten unverschuldet zu versäumen. Ein relevanter Hinderungsgrund konnte nur noch die bei Fristablauf nicht feststehende genaue Höhe der Fahrgeldeinnahmen im Kalenderjahr 2011 sein. Auch diesbezüglich ist jedoch kein Grund ersichtlich, der das Versäumen der Frist des § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX durch den Kläger als unverschuldet darstellen könnte, zumal dieser Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger aus dem Erstattungsvorgang für das Kalenderjahr 2010 bekannt war, dass diese auch hilfsweise gestellte Anträge akzeptiert. Bezeichnenderweise hatte der Kläger Ende 2011 solche Anträge für das Jahr 2010 selbst gestellt. Hätte sich der Kläger in entsprechender Weise rechtzeitig mit der Bezirksregierung E1. auch zu der Problematik der Fahrgelderstattung für 2011 in Verbindung gesetzt, hätte er auch ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass diese in solchen Fällen in ihrer Verwaltungspraxis vorläufige Bescheide erlässt und dadurch auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist in § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX in geeigneten Fällen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verzichtet. Der Kläger hätte dann – wie er es für das Kalenderjahr 2010 getan hat – hinsichtlich des Schwerbehindertenquotienten Haupt- und Hilfsanträge stellen können und hinsichtlich der Fahrgeldeinnahmen die vorläufig zugeschriebenen Einnahmen angeben können und dann einen vorläufigen – nicht unrichtigen – Bescheid erhalten, der nach Vorlage eines Testats über die endgültigen Fahrgeldeinnahmen im Kalenderjahr 2011 ggf. hätte abgeändert werden können. In Ermangelung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW konnte der Klageantrag zu 1. weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren Erfolg haben. Damit hat die Bezirksregierung E1. in dem angegriffenen Bescheid zugleich rechtsfehlerfrei eine Rückerstattung von Vorauszahlungen von mehr als 115.878,85 € festgesetzt, weswegen auch dem Klageantrag zu 2. kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.