Urteil
4 K 1439/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0623.4K1439.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der geborene Kläger, der wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2009. Der Kläger ist schwerbehindert. Zum 9. Juli 2008 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 60 vom Hundert zuerkannt. 3 Nach einem Dienstunfall Ende Januar 2008 begann er, nachdem er zuvor in Februar für einige Tage wieder voll im Dienst gewesen war, am 10. März 2008 eine insgesamt 12 Monate, bis zum 9. März 2009 dauernde Wiedereingliederungsmaßnahme, während derer er zunächst mit vier, dann mit fünf und später mit sechs Stunden täglich beschäftigt wurde. Vom 6. April bis zum 31. Oktober 2009 war er wieder dienstunfähig erkrankt. Danach begann der Ruhestand. 4 Im Jahr 2007 nahm er 26 Urlaubstage in Anspruch. Auf seinen Antrag wurden ihm im Februar 2008 4 Urlaubstage und später, während der Eingliederungsmaßnahme, weitere 27 Tage Urlaub gewährt. Zusätzlich wurden ihm im Jahr 2008 6 Tage Sonderurlaub gewährt (zur Wahrnehmung seines Mandates in der Psychotherapeutenkammer; zur Teilnahme an einer Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie und -forschung und zur Teilnahme am Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie). Im Jahr 2009 hat er keinen Urlaub genommen. 5 Im Mai 2009 hatte der Kläger Klage erhoben (4 K 1314/09) mit dem Antrag, das Land zu verpflichten, seinem Urlaubskonto 34 Tage gutzuschreiben. Diese Tage seien ihm während der Wiedereingliederungsmaßnahme gewährt worden und hätten zu einer Reduzierung seines Urlaubskontos geführt. Später habe er erfahren, dass die Bewilligung von Erholungsurlaub während einer Eingliederungsmaßnahme gar nicht möglich sei. Die rechtswidrig von seinem Urlaubskonto abgezogenen Erholungsurlaubstage seien ihm daher wieder gutzuschreiben. Das Klageverfahren wurde nach der Zurruhesetzung des Klägers nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Dezember 2009 eingestellt. 6 Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 wandte sich der Kläger an den Verwaltungsleiter der JVA I. und bat um eine Ausgleichszahlung für den während seiner Krankheit nicht genommenen Urlaub. Der Angeschriebene verwies mit Schreiben vom 8. Juni 2012 darauf, dass eine landesweite Regelung abgewartet werden solle. 7 Unter dem 14. März 2013 beantragte der Kläger eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 11.395,95 € für vor dem Eintritt in den Ruhestand insgesamt 51 Tage nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2009. Er verband seinen Antrag mit der Aufforderung, den finanziellen Ausgleich der Urlaubsansprüche dem Grunde und der Höhe nach bis zum 28. März 2013 durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, andernfalls er seine Ansprüche gerichtlich geltend machen wolle. 8 Mit Bescheid vom 28. März 2013, dem Kläger zugegangen am 8. April 2013, erkannte der Beklagte einen Vergütungsanspruch für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 an. Für die Jahre 2007 und 2008 bestehe kein Anspruch, weil der Kläger jeweils mehr als den Mindestjahresurlaub genommen habe. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen. 9 Bereits mit Schriftsatz vom 5. April 2013 hat der Kläger am 8. April 2013 Klage erhoben und am 29. April 2013, einem Montag, bei dem Beklagten unter Verweis auf die bereits erhobene Klage Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. März 2013 eingelegt. 10 Er geht davon aus, für die Jahre 2007 bis 2009 für insgesamt 51 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich zu haben. Die Zahl der zu vergütenden Tage ergebe sich aus einer Urlaubsliste, die das beklagte Land selbst zur Verfügung gestellt habe. Ihm, dem Kläger, sei es seit dem Jahr 2007 verwehrt gewesen, Urlaub zu nehmen. Alle von ihm damals eingereichten Urlaubsanträge seien wegen einer langwierigen Erkrankung des damaligen zweiten Anstaltspsychologen abgelehnt worden. Während der dienstlichen Wiedereingliederung dürfe sowohl nach allgemeinen Regelungen als auch nach den internen Bestimmungen des Landes kein Urlaub gewährt werden. Deshalb seien die dem Kläger in dieser Zeit als Urlaub angerechneten Fehltage auf die bereits errechneten 51 Urlaubstage aufzuschlagen. Eine entsprechende Geltendmachung behalte er sich vor. Schließlich sei es auch nicht richtig, nur den Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Urlaubstagen zu gewähren. Überdies seien hier dem Kläger die wegen seiner Schwerbehinderung zusätzlich zu gewährenden fünf Urlaubstage finanziell auszugleichen. 11 Nachdem dem Kläger für 20 Tage im Jahr 2009 eine finanzielle Abgeltung geleistet worden ist, hat er - übereinstimmend mit dem Beklagten - insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr, 12 das beklagte Land unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 28. März 2013 zu verpflichten, ihm für 31 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Oktober 2009 eine finanzielle Abgeltung zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Ein Anspruch des Klägers bestehe nur in Bezug auf das Jahr 2009, und "die entsprechende Zahlbarmachung" sei bereits veranlasst worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Verfahren war in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es die Beteiligten in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 19 Soweit der Kläger sein Begehren in Bezug auf die Abgeltung von weiteren 31 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstagen in den Jahren 2007 bis 2009 weiter verfolgt, hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiterer Urlaubstage. Der seinen entsprechenden Antrag ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 28. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage richtet sich seit Inkrafttreten von § 19 a der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) 21 - FrUrlV NRW - am 31. Oktober 2013 nach § 73 Landesbeamtengesetz NRW - LBG NRW - in Verbindung mit § 19 a FrUrlV NRW. Auf diese Rechtslage ist auch für den Anspruch des Klägers für die am 23. Juni 2014 mündlich verhandelte Verpflichtungsklage abzustellen. 22 Nach § 19 a Abs. 1 gilt: Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten (Satz 1) Gleiches gilt für den nicht beanspruchten Zusatzurlaub von 5 Tagen für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (vgl. Satz 2). Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für dieses Jahr in Abzug zu bringen, dabei ist es unerheblich, ob die gewährten Urlaubstage gegebenenfalls in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden (vgl. Satz 5). Nach § 19 a Abs. 1 Satz 6 findet § 18 Abs. 8 keine Anwendung; deshalb ist, ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, bei der Abgeltung von Urlaub abweichend von der sonstigen Rechtslage nicht aufzurunden. 23 Bei Zugrundelegung dieser Normen ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Folgendes: 24 Eine finanzielle Abgeltung für im Jahr 2007 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage kommt - ungeachtet der Frage, ob es in dem Jahr solche Tage überhaupt gegeben hat - nicht in Betracht. Dieser Urlaub war bei Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers am 31. Oktober 2009 nach § 19 Abs. 2 FrUrlV bereits verfallen und zwar unabhängig davon, ob es hier auf die alte Verfallsfrist von 12 oder die neue Verfallsfrist von 15 Monaten ankommt. 25 Im Jahr 2008 hat der Kläger auf seine entsprechenden Anträge hin insgesamt 31 Tage Erholungsurlaub erhalten, davon entfallen 27 Tage auf die Zeit seiner Wiedereingliederung. Diese Tage sind nach § 19 a Abs. 1 Satz 5 FrUrlV NRW vom Mindesturlaubsanspruch (20 Tage) und dem Zusatzurlaubsanspruch (5 Tage) in Abzug zu bringen. Damit verbleiben für das Jahr 2008 keine abzugeltenden Urlaubstage. 26 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Erholungsurlaub nicht hätte gewährt werden dürfen und die in Anspruch genommenen Urlaubstage deshalb wie nicht genommener Urlaub zu werten seien. 27 Der sog. Arbeitsversuch, also die Möglichkeit, im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs (in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu zwölf) Monaten unter Fortzahlung der Dienstbezüge eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, ist in § 2 Abs. 6 der auf der Grundlage von § 60 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW (früher: §78 Abs. 3 LBG NRW) ergangenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) - AZVO - geregelt. Die Norm selbst enthält keine Vorgaben für die Gewährung von Erholungsurlaub in der Zeit des Arbeitsversuches. 28 Maßgeblich ist insoweit für den Kläger als Angehörigen des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes der mit dem insoweit federführenden Innenministerium abgestimmte Erlass des Justizministeriums - JM - vom 19. Januar 2007. Die "Ergänzenden Hinweise" des Generalstaatsanwaltes I1. vom 20. November 2006, auf die sich der Kläger beruft, sind, wenn sie nicht durch den zeitlich späteren Erlass des JM ohnehin obsolet geworden sind, dagegen für den Kläger ohne Belang. 29 Nach dem hier einschlägigen Erlass des JM setzt die Bewilligung eines beantragten Erholungsurlaubs während der Dauer des Arbeitsversuchs eine Einzelfallprüfung voraus. Bei dieser ist auf der einen Seite das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu berücksichtigen, das unter Umständen, z.B. bei kurzzeitigen Arbeitsversuchen, ein Urlaubsverbot erfordern kann. Auf der anderen Seite können nicht verschiebbare private Termine einen dienstfreien Tag notwendig werden lassen oder für den weiteren Wiedereingliederungsprozess Ruhepausen erforderlich sein. 30 In Übereinstimmung mit dem genannten Erlass ist offensichtlich beim Kläger im Einzelfall geprüft und bejaht worden, ob bzw. dass die Gewährung des von ihm jeweils beantragten Erholungsurlaubs das Ziel des Arbeitsversuches, ihn in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, nicht gefährden würde. Möglicherweise wollte man ihm damit für den weiteren Wiedereingliederungsprozess erforderliche Ruhepausen gewähren. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Es gibt jedenfalls keinen Grund, die hier tatsächlich noch fraglichen 21 Urlaubstage (4 Tage waren vor dem Arbeitsversuch gewährt worden; nur 20 Tage kommen als Mindesturlaub in Betracht, dazu kommen die 5 Tage Zusatzurlaub) anders als regulär genommenen Erholungsurlaub anzusehen. 31 Für das Jahr 2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung von mehr als den 20 Urlaubstagen, die ihm bereits zugebilligt wurden. 32 Zwar unterliegen bei ihm wegen seiner Schwerbehinderung grundsätzlich nach § 19 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW insgesamt 25 (20 + 5) Urlaubstage der Abgeltung. Das gilt aber nur für ein volles im Beamtenverhältnis verbrachtes Arbeitsjahr. Endet dagegen das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch nur auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW). Die Zahl der gegebenenfalls abzugeltenden Urlaubstage betrug damit für den Kläger, der zum 1. November 2009 in den Ruhestand getreten ist, 25 x 10/12 = 20,83. Da die Aufrundungsvorschrift des § 18 Abs. 8 FrUrlV NRW nach § 19 a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW keine Anwendung findet, bleibt es bei 20 finanziell abzugeltenden Urlaubstagen. Diesen Anspruch hat der Beklagte bereits erfüllt. Insoweit ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens zu tragen, denn in Bezug auf die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2009 war seine Klage unzulässig. Bei Klageerhebung waren seit seiner maßgeblichen Antragstellung am 14. März 2013 noch keine drei Monate vergangen. Innerhalb der der Behörde nach § 75 VwGO zugebilligten Bearbeitungsfrist hatte der Beklagte in Bezug auf die Abgeltung für 2009 schon zugunsten des Klägers entschieden, so dass es insoweit keiner Klage mehr bedurft hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.