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Beschluss

8 K 3014/12.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0617.8K3014.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Gegenstandswert auf 3.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Streitwert für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, beurteilt sich nach § 30 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Die durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 zum 01.08.2013 eingetretene Änderung des § 30 RVG hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Zwar datiert der PKH-Beschluss des Einzelrichters vom 29.10.2013. Den Prozessbevollmächtigten ist der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ausweislich der am 12.10.2012 ausgestellten Vollmacht aber bereits vor Inkrafttreten der oben genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung, wonach in diesen Fällen die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen ist). 3 In Streitigkeiten nach § 30 Satz 1 1. Halbsatz RVG a.F. beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren mit Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 €. § 30 RVG ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Flüchtlingsstatus an den Status des Asylberechtigten dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) mit einem Wert von 3.000,00 € zu veranschlagen sind. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, nachgewiesen bei juris. 5 Diese Gesetzeslage hat vorliegend zur Konsequenz, dass sich die Änderung des Streitgegenstandes durch Klagerücknahme im Hinblick auf die zunächst auch begehrte Asylanerkennung auf den Streitwert nicht ausgewirkt hat. Auch für das reduzierte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. nach neuer Rechtslage Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG reduzierte Klagebegehren beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 €. Wenn vorliegend der Kläger von Anfang an ausschließlich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch zusätzlich auf Asyl nach Art. 16 a GG geklagt hätte, wäre der Gegenstandswert dennoch ebenfalls auf 3.000,00 € festgesetzt worden. Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin verändert sich deshalb vorliegend der Gegenstandswert nicht, weil zusätzlich noch ein Begehren erhoben worden war, das im konkreten Fall nicht prozesskostenhilfebewilligungsfähig war und schließlich zurückgenommen worden ist. Damit ist es für die Festsetzung des Gegenstandswertes unerheblich, dass das Prozesskostenhilfebegehren vorliegend im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Asyl, abgelehnt wurde. Unerheblich für den Ansatz des Gegenstandswertes für die PKH-Liquidation ist schließlich die im abschließenden Urteil vorgenommene Kostenteilung. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).