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Urteil

10 K 3415/13.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0617.10K3415.13A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigener Darstellung am 24. Oktober 1997 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Januar 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Januar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Eine EURODAC-Anfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 für Spanien. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30. Januar 2013 gab der Kläger an, er habe im Dezember 2011 sein Heimatland verlassen und bis zum 10. Januar 2013 in Spanien gelebt, wo er keinen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er nach Deutschland gereist. Am 17. April 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden, die sich am 13. Juni 2013 unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Rückübernahme des Klägers bereit erklärten. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013, als Einschreiben am 16. Oktober 2013 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Spanien an. Am 21. Oktober 2013 untersuchte Prof. Dr. S. , Klinikum N. – Institut für Diagnostische Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin – den Kläger zur Feststellung seines Alters an den Händen. Dabei wurde dem Kläger bescheinigt, dass sein Skelettalter zum Zeitpunkt der Untersuchung dem eines 18 oder 18 ½ Jahre alten Mannes entspräche. Am 24. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seine im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben und insbesondere darauf bezieht, dass er zum Zeitpunkt seiner (erstmaligen) Asylantragstellung am 21. Januar 2013 noch minderjährig gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheid. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. November 2013 – 10 L 705/13.A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 3415/13.A und 10 L 705/13.A sowie die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klageart ist hier die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1. VwGO. Eines weiteren besonderen Verpflichtungsausspruchs des Gerichts bedarf es daneben nicht. Denn nach einer vollumfänglichen Aufhebung des Bescheides des Bundesamts auf den Anfechtungsantrag des Klägers hin, ist die Beklagte kraft Unionsrechts verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen und seinen Antrag vom 21. Januar 2013 zu prüfen und zu bescheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 – 4 L 44/13 -; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2014 – 9 K 819/14.A -, jeweils juris. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 15. Oktober 2013, der Asylantrag des Klägers sei unzulässig, ist rechtswidrig. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als nach § 27 a AsylVfG unzulässig abgelehnt. Vorliegend ist die Bundesrepublik Deutschland und nicht Spanien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Ausführungen auf den Seiten drei (von „Gemäß Art. 6 Satz 1 der im vorliegenden Fall anzuwendenden sog. Dublin-II-Verordnung …“) bis fünf (bis einschließlich „Diesem für die asylrechtliche Zuständigkeit wesentlichen Umstand der Minderjährigkeit des Antragstellers und seiner damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit trägt der angegriffene Bescheid vom 15. Oktober 2013 nicht Rechnung.“) des Beschlusses vom 19. November 2013 – 10 L 705/13.A - Bezug. Aus der Rechtswidrigkeit des Ausspruchs der Ziffer 1. im Bescheid vom 15. Oktober 2013 folgt, dass auch der Ausspruch zu 2. rechtswidrig ist. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt nämlich voraus, dass ein anderer Staat nach § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.