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Beschluss

1 L 401/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0611.1L401.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1294/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.750 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1294/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014 anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen, die sich - wie hier - gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 6 Die danach gebotene Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 60, 63, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht (mehr) berechtigt war, gegen die Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 8.000 € anzudrohen. Die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin 1 K 1294/14 wird sich voraussichtlich nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet erweisen. 7 1. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes setzt voraus, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 S. 1 VwVG NRW). 8 Diese Voraussetzungen sind nur teilweise erfüllt. 9 Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2013, die Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 2442/13 ist, wurde der Antragstellerin unter Ziff. 1 aufgegeben, die Nutzung des auf dem Grundstück I. , G.------weg 25 (Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 329) befindlichen Wohngebäudes als Unterkunft für ausländische Arbeitnehmer einzustellen und ruhen zu lassen. Weiterhin heißt es, dieses Gebot schließe die Überlassung des Wohngebäudes an Dritte zur Nutzung als Unterkunft für ausländische Arbeitnehmer mit ein. Dabei geht die Kammer nach Auslegung dieses Bescheides angesichts der Begründung davon aus, dass die verfügte Nutzungsuntersagung - anders, als es der Wortlaut der Regelung zu 1. nahelegt - nicht an den Status der Bewohner als Ausländer und/oder Arbeitnehmer anknüpft, sondern an eine Überbelegung des Gebäudes durch damals 17 Personen, die nach Auffassung der Antragsgegnerin ungeachtet der Frage, ob das Gebäude mit Bauschein vom 19. November 1968 als Ein- oder Zweifamilienhaus genehmigt worden sei, jedenfalls von der genehmigten Nutzungsart als „Wohnhaus“ nicht mehr gedeckt sei. 10 Nach Auffassung der Kammer fehlt es an einer Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen diese ihr auferlegte Unterlassungspflicht innerhalb der mit Bescheid vom 31. März 2014, mit dem das Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € angedroht wurde und gegen den ebenfalls Klage erhoben wurde (1 K 867/14), gesetzten Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides. Es wird mangels anderweitiger Erkenntnisse unverändert davon ausgegangen, dass sich seit der Neuvermietung der beiden Wohnungen etwa Mitte August 2013 außer den in den Mietverträgen aufgeführten Eheleuten H. und W. nur noch 7 weitere Erwachsene und das am 20. Juli 2005 geborene Kind B. -D. T. in dem Wohnhaus aufhalten. Diese Annahme deckt sich auch mit dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014, wonach deren Feststellungen vom selben Tag zufolge in dem Gebäude 12 Personen ausländischer Herkunft gemeldet gewesen seien, die keinen einheitlichen Familienverband bildeten. Unabhängig von der nachwievor bestehenden Sachverhaltsunsicherheit, wer die übrigen Bewohner im Einzelnen sind und inwieweit familiäre Beziehungen bestehen bzw. fehlen, dürfte nach Ansicht der Kammer jedenfalls bei der derzeitigen vertragsgemäßen Belegung der Erd- und Obergeschosswohnung mit jeweils 6 oder mit 7 und 5 Personen - darunter jeweils eine Familie - auch im Hinblick auf die Raumanzahl und den Zuschnitt der Wohnungen nunmehr eine baugenehmigungskonforme Nutzung zu bejahen sein. Ferner ist kein Verstoß gegen die Vorgaben des 30. April 2014 in Kraft getretenen Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) vom 10. April 2014 (GV. NRW. 2014, 269) ersichtlich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 26. Mai 2014 - 1 L 279/14.A -, zumal die Antragsgegnerin auch in diesem Verfahren weder eine Antragserwiderung noch aktualisierte Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat. 11 2. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die gleichzeitig mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2014 ausgesprochene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 Euro für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der mit der Grundverfügung vom 21. Juni 2013 auferlegten Unterlassungspflicht voraussichtlich ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sodass auch insoweit das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist vom vollen Wert des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich des halben Wertes des angedrohten Zwangsgeldes auszugehen. Der sich ergebende Betrag von 11.500 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883).