OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3740/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0606.6K3740.12.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie der am 21.5.1998 nichtehelich geborenen K. N. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für den Zeitraum 1.1.2008 bis 3.11.2011 erbracht hat, unstreitig in ungedeckter Höhe von 179.622,52 €. 3 Die Hilfeempfängerin, deren Vater jedenfalls seit 2005 durchgehend in N1. -W. lebt, wohnte seit dem Jahr 2000 gemeinsam mit ihrer damals personensorgeberechtigten Mutter und ihrem Stiefvater in Q. . Am 20.1.2005 verließ die Kindesmutter die eheliche Wohnung, in der die Hilfeempfängerin und deren Stiefvater verblieben, und verzog in den Kreis I. . Am 10.3.2005 wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Hilfeempfängerin gerichtlich entzogen - zunächst vorläufig, Ende Juli 2005 endgültig - und auf den (vom Gericht als „Vater“ der Hilfeempfängerin bezeichneten) Stiefvater übertragen. 4 Mit Wirkung ab dem 15.2.2005 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin im Juni 2005 Jugendhilfeleistungen in Form von Pflegegeld für eine Vollzeitpflege durch ihren Stiefvater. Diese Hilfe verlängerte der Beklagte später bis Oktober 2006. Anfang April 2006 berichtete der Stiefvater dem Beklagten jedoch von erheblichen Alltagsproblemen mit seiner Stieftochter, die seiner Meinung nach deren weiteren Verbleib in seiner Wohnung ausschlossen. Vom 7.4. bis zum 2.8.2006 befand sich die Hilfeempfängerin in einer Klinik für Jugendpsychiatrie in N2. /I1. . Deswegen beendete der Beklagte seine Pflegegeldbewilligung zu Ende Juni 2006. 5 Anfang Juli 2006 erhielt das Jugendamt des Beklagten vom AG Q. vorläufig das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin übertragen, 19 Tage später wurde es - bis heute gültig - zu deren Vormund bestellt. Auf Antrag des mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters seines Jugendamtes bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin Ende August 2006 ab dem 2.8.2006 Hilfe zur Erziehung in einer in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII), in der die Hilfeempfängerin sich - auch nach Verselbstständigung der Einrichtung ab Juni 2009 - noch heute aufhält. 6 Anfang Mai 2006 verzog die Kindesmutter vorübergehend in den Kreis I3. . . Zu Anfang Oktober 2006 meldete sie einen neuen Wohnsitz im Stadtgebiet der Klägerin an. Nachdem Ende August 2006 auf Antrag des Beklagten zunächst der Kreis I3. . die Fallübernahme zu Oktober 2006 erklärt und seine Kostenerstattungspflicht ab Mai 2006 anerkannt hatte, übernahm im Februar 2007 die Klägerin, die sich damals als seit dem Zuzug der Kindesmutter in ihr Stadtgebiet örtlich zuständig ansah, den Hilfefall zu Anfang März 2007 und bewilligte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 7.2.2007 ab dem 1.3.2007 unverändert Hilfe nach § 34 SGB VIII. Entsprechend diesem Bescheid trug die Klägerin in der Folgezeit die für die Hilfeempfängerin entstandenen Kosten. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten schloss damals im Januar 2007. 7 Nach Auswertung zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kam die Klägerin im Herbst 2011 zu der Auffassung, auch nach dem Wegzug der Kindesmutter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei dieser für den Hilfefall örtlich zuständig geblieben. Deshalb meldete sie am 4.11.2011 beim Beklagten die Fallübernahme an und beantragte zugleich bis dahin pauschal eine Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X. Mitte Juni 2012 erkannte der Beklagte nicht nur seine Zuständigkeit, sondern zunächst auch den Kostenerstattungsanspruch ab März 2007 grundsätzlich an, nahm aber Anfang Oktober 2012 die Zusage der Kostenerstattung für die Zeit bis einschließlich 3.11.2011 zurück. Zu Anfang 2013 übernahm der Beklagte den Hilfefall wieder in seine Zuständigkeit und setzte gemäß Bescheid von Ende Januar 2013 die vorherige Hilfebewilligung durch die Klägerin in unveränderter Form fort. 8 Am 28.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu § 86 Abs. 5 SGB VIII sei der Beklagte seit Beginn des Hilfefalles Mitte Februar 2005 ununterbrochen der örtlich zuständige Jugendhilfeträger geblieben. Der Beklagte habe ihr deshalb ihre Kosten für die Hilfeempfängerin zu erstatten. § 105 Abs. 3 SGB X stehe dem nicht entgegen, weil der Beklagte, unter dessen Zuständigkeit die Hilfegewährung begonnen habe, von Anfang an Kenntnis von den Voraussetzungen für seine Leistungspflicht gehabt habe. Auf die irrige Rechtsmeinung, ein anderer Leistungsträger sei zuständig, komme es insoweit nicht an. Vielmehr sei auf die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen abzustellen, wie sich aus Urteilen des BVerwG von Juni 2005, des VG Aachen von Februar 2004 und des VG Augsburg von Juni 2012 ergebe. Für das Bejahen einer Kenntnis des Sozialleistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit genüge es laut einem Urteil des LSG NRW von Februar 2012, wenn dieser Träger in der Vergangenheit selbst Leistungen an den Hilfeempfänger erbracht habe. Entsprechend einem Urteil des VG Augsburg von Ende November 2011 habe die zwischenzeitliche Fallabgabe zunächst an den Kreis I2. . und später an sie nicht zu einem Wegfall der Kenntnis des Beklagten von den Voraussetzungen für die Hilfeleistung geführt. Anderenfalls wäre § 105 SGB X bei „irriger“ Fallabgabe regelmäßig unanwendbar, obwohl gerade in einem solchen Fall die frühere Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall für eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände spreche. Der Beklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Hilfeleistung nach der Fallabgabe nicht mehr fortgeführt werden würde. Die zeitliche Komponente werde durch die Verjährungsvorschriften hinreichend berücksichtigt, weshalb sie eine Erstattung ihrer Aufwendungen auch nur ab Anfang 2008 geltend mache. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, ihr die für Jugendhilfeleistungen an K. N. vom 1.1.2008 bis zum 3.11.2011 entstandenen ungedeckten Kosten von 179.622,52 € zu erstatten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, tatsächliche Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für seine Leistungspflicht im streitigen Zeitraum habe er nicht vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 4.11.2011 gehabt. Insbesondere sei ihm jahrelang nicht bekannt gewesen, ob die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin weiterhin vorlag oder ob andere seine Zuständigkeit berührende Umstände eingetreten waren, etwa die neuerliche Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern der Hilfeempfängerin. Das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG NRW habe eine wesentlich andere Fallkonstellation betroffen. Die geforderte Kenntnis müsse sich zudem auch auf die veränderte Beurteilung der Rechtslage durch das BVerwG beziehen. Der Beklagte meint ferner, die aktuelle Hilfeleistung habe nicht schon im Februar 2005, sondern - als im Vergleich mit seiner spätestens Ende Juni 2006 beendeten ursprünglichen Hilfe neue Leistung - erst im August 2006 begonnen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin keinem Elternteil mehr zugestanden habe; daher sei er im streitigen Zeitraum gar nicht mehr örtlich zuständig gewesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (fünf Hefte) verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. 17 Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X ist in den Fällen, in denen ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen - hier: Leistungen der Jugendhilfe - erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen - wie hier -, der zuständige Leistungsträger im Umfang der für ihn geltenden Rechtsvorschriften erstattungspflichtig, soweit er vor Kenntniserlangung von der Leistung des unzuständigen Leistungsträgers nicht bereits selbst geleistet hat - was hier nicht der Fall ist -. Diese Erstattungspflicht gilt u.a. bei Leistungen durch einen örtlich unzuständigen Leistungsträger. 18 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, juris; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 105 Rdnr. 7. 19 Zwar war für die der Hilfeempfängerin von Anfang 2008 bis zum 3.11.2011 erbrachten und, wie der Beklagte nicht bezweifelt, ihr auch tatsächlich zustehenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung tatsächlich nicht die Klägerin, sondern der Beklagte der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe. 20 Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dann, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personenberechtigte Elternteil - vor Beginn der Leistung - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistung an die Hilfeempfängerin, also die Hilfe zur Erziehung, begann bereits am 15.2.2005 mit der Bewilligung von Pflegegeld für eine Vollzeitpflege. Nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des SGB VIII sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NDV-RD 2011, 38 = NVwZ-RR 2011, 203 = DVBl. 2011, 236, m.w.N. 22 Das trifft auf die der Hilfeempfängerin seit Mitte Februar 2005 gewährte Hilfe zu. Seitdem besteht bei der Hilfeempfängerin durchgängig ein einheitlicher Hilfebedarf. Ihr zwischenzeitlicher Aufenthalt in einer Klinik für Jugendpsychiatrie, der keine Jugendhilfemaßnahme darstellte, war im Gesamtzusammenhang der zuvor und anschließend gewährten Jugendhilfe zeitlich unbeachtlich und unterbrach diese Hilfe nicht in relevanter Weise, weil der Beklagte seine Pflegegeldbewilligung trotz des bereits Anfang April 2006 begonnenen Klinikaufenthalts der Hilfeempfängerin erst zum 30.6.2006 beendete und die Hilfe schon am 2.8.2006, unmittelbar nach der stationären Behandlung, wieder aufnahm. Der in § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VIII genannte Unterbrechungszeitraum von drei Monaten war damit deutlich unterschritten. Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist es für die Annahme einer einheitlichen Jugendhilfeleistung zudem unschädlich, dass der Beklagte die Hilfe zur Erziehung nach dem Klinikaufenthalt der Hilfeempfängerin nicht mehr als Gewährung von Vollzeitpflege (mit Bewilligung von Pflegegeld) gemäß § 33 i.V.m. § 39 SGB VIII, sondern in Form der Erziehung in einer betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII fortsetzte. 23 Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns Mitte Februar 2005 hatten die Eltern der Hilfeempfängerin verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Derjenige der damals allein personensorgeberechtigten Mutter war im Kreis I. , also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dass der Mutter das Sorgerecht bald darauf entzogen wurde und die Personensorge für die Hilfeempfängerin seither keinem Elternteil mehr zusteht, ändert an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nichts. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Die letztgenannte gesetzliche Regelung findet in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, NVwZ-RR 2014, 306 = JAmt 2014, 47 = ZfSH/SGB 2014, 221, m.w.N. 25 Wenn entgegen der Rechtsansicht der Kammer von einer neuen Jugendhilfeleistung ab dem 2.8.2006 auszugehen wäre - damals stand die Personensorge für die Hilfeempfängerin keinem Elternteil mehr zu und hatte diese bereits über sechs Monate bei keinem Eltenteil mehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt -, wäre die Klage allerdings schon wegen örtlicher Unzuständigkeit des Beklagten unbegründet. Denn dann wäre gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII entweder die Stadt Q. - dort war der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin zumindest bis zum 7.4.2006 - oder, falls die Hilfeempfängerin in der Klinik in N2. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte, der I1. örtlich zuständig. 26 Dem Erstattungsbegehren der Klägerin steht aber jedenfalls § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach besteht der Erstattungsanspruch nach Abs. 1 der Norm gegenüber einem Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Die damit im Einzelfall ausgeschlossene Erstattungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit § 105 Abs. 3 SGB X den genannten Leistungsträgern einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt hat, selbst wenn dies dem materiellen Recht nicht entspricht. Der Gesetzgeber wollte der aus dem Sozialhilferecht hergeleiteten Aufgabe, nur gegenwärtige, akute Notlagen zu beseitigen, auch im Kostenerstattungsrecht Rechnung tragen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, FEVS 57, 213 = NDV-RD 2005, 110 = NVwZ 2005, 1196; VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, juris. 28 § 105 Abs. 3 SGB X gilt auch bei Erstattungsstreitigkeiten von Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe untereinander - wie hier -. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, EuG 66, 472; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Bd. 5 (Stand: Dez. 2006), Erl. § 105 SGB X Rdnr. 6. 30 Wenn sich ein örtlicher Träger irrtümlich für örtlich zuständig hält und Leistungen erbringt, für die ein anderer Träger örtlich zuständig gewesen wäre, besteht der Erstattungsanspruch ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt, an dem der tatsächlich zuständige örtliche Träger von seiner Leistungsverpflichtung Kenntnis erlangt. 31 Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O. Rdnr. 10. 32 Bei dieser Kenntnis muss es sich in der Person des zuständigen Sachbearbeiters 33 vgl. Roos, a.a.O., § 105 Rdnr. 13 i.V.m. § 103 Rdnr. 24, m.w.N. 34 um eine konkrete, positive Kenntnis 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 -, a.a.O.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Komm. (Stand: Dez. 2013), § 103 Rdnr. 20; Roos, a.a.O., § 103 Rdnr. 12, m.w.N. 36 von dem Bedarfsfall als solchen handeln, ohne dass dem leistungsverpflichteten Träger bereits alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sein müssen. Erforderlich ist das Wissen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der eigenen Leistungspflicht, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, vorliegen, 37 vgl. LSG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, a.a.O., 38 während die rechtsirrige Meinung, ein anderer Träger sei leistungspflichtig, insoweit unerheblich ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.6.2005 - 5 C 30.04 -, LSG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 -, und VG Augsburg, Urteil vom 12.6.2012 - 3 K 11.1665 -, jew. a.a.O. 40 Nach diesen Maßgaben war dem Beklagten vor dem 4.11.2011 als dem Tag, an dem die Klägerin bei ihm die erneute Fallübernahme beantragte und ihren Erstattungsanspruch anmeldete, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für seine auch ab dem 1.1.2008 fortdauernde Leistungspflicht und vom konkreten Hilfebedarf der Hilfeempfängerin auch über den Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Fallabgabe Ende 2006 hinaus noch nicht bekannt. Sein Verwaltungsvorgang schloss nach damaliger Fallabgabe seinerzeit im Januar 2007. Seither war dem zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt des Beklagten fast fünf Jahre lang über die weitere Entwicklung des Hilfefalles nichts mehr bekannt geworden, bis sich die Klägerin Anfang November 2011 wieder beim Beklagten meldete. Die im streitigen Zeitraum erworbenen persönlichen Kenntnisse des mit den Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters im Jugendamt des Beklagten (§ 55 Abs. 2 SGB VIII) in dieser Angelegenheit - er erhielt u.a. die Hilfeplanprotokolle zum vorliegenden Hilfefall persönlich zugeleitet - sind insoweit ohne Belang, weil jener Amtsvormund nicht personenidentisch ist mit dem für die Hilfemaßnahme zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt. 41 Allein das Wissen um die Tatsachen, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls noch im Jahr 2006 hilfebedürftig war und die Kindeseltern seinerzeit weder personensorgeberechtigt waren noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt übereinstimmend im Zuständigkeitsbereich eines einzigen örtlichen Jugendhilfeträgers hatten, verlieh dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten noch lange nicht die positive Kenntnis vom Fortbestand seiner Leistungspflicht (auch) für die Zeit ab Anfang 2008. Denn seit der zwischenzeitlichen Fallabgabe Anfang 2007 hätten verschiedene Umstände eingetreten sein können, die die Leistungspflicht des Beklagten hätten entfallen lassen können, z.B. ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin (etwa wegen Stabilisierung ihrer persönlichen und/oder familiären Situation, ganz zu schweigen von einem etwaigen Ableben) oder eine Rückübertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil (mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). 42 Die von der Klägerin herangezogenen Urteile des LSG NRW und des VG Augsburg sprechen nicht gegen die vorstehende Sachverhaltswertung, denn die Entscheidungen jener Gerichte betreffen - zumal in der zeitlichen Abfolge von Hilfeleistungen - wesentlich anders gelagerte Sachverhalte, die insoweit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Das von der Klägerin für ihre Rechtsansicht ebenfalls in Anspruch genommene Urteil des VG Aachen vom 3.2.2004 - 2 K 71/02 - (juris, Rdnr. 36 bzw. Orientierungssatz 2) betont vielmehr zu Recht, dass es für die von § 105 Abs. 3 SGB X geforderte konkrete Kenntnis nicht darauf ankommt, dass dem tatsächlich zuständigen Sozialleistungsträger ein vor Jahren begründeter genereller Hilfebedarf bekannt war und er dem Hilfebedürftigen seinerzeit auch Hilfe geleistet hat, bzw. - anders formuliert - ob ihm allgemein das Bestehen eines in Höhe und Umfang ungewissen Bedarfs bekannt war, während er keine Kenntnis von einer konkret berechenbaren Hilfebedürftigkeit hatte. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO (Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern), die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.