Urteil
1 K 3080/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0520.1K3080.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift C.-----straße in I. , das mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Innenhof befindet sich ein Kastanienbaum, der in einer Höhe von 100 cm einen Stammumfang von über 300 cm hat. Bei Ausschachtungsarbeiten am Hinterhaus des Nachbargrundstücks zeigte sich nach Angaben des Nachbarn des klägerischen Grundstücks in einem Schreiben vom 18.11.2013, dass der Boden im Bereich der Wand des Nachbarhauses in ca. 40 bis 60 cm Tiefe mit vier bis fünf cm dicken Wurzeln der Kastanie durchzogen war. Im Rahmen einer TV-Untersuchung des privaten Abwasserkanals des klägerischen Grundstücks von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluss stellte ein Kanal-sanierungsunternehmen fest, dass die über 100 Jahre alten Rohre an diversen Stellen undicht waren, einige Stellen wiesen Wurzeleinwuchs der Kastanie auf. Aufgrund des Zustandes der Rohrleitung empfahl das Unternehmen die Erneuerung des Rohrsystems im Tiefbau. Laut einem von dem Kläger eingeholten Angebot belaufen sich die Kosten einer Kanalsanierung mit „wurzelfester“ Ausgestaltung der Rohre auf ca. 9.719 € bis 11.739 €. Demgegenüber betragen die Kosten für eine Kanalsanierung, bei der auf eine solche „wurzelfeste“ Ausgestaltung verzichtet wird, nach den Angaben des Klägers ca. 5.685 €. Der Kläger beauftragte einen Assessor des Forstdienstes mit der Inaugenscheinnahme der Kastanie und der Einschätzung ihrer Verkehrssicherheit. Laut der gutachterlichen Stellungnahme würde bei der Erneuerung des Schachtes, in dem die Rohrleitungen verlegt sind, in den statisch wirksamen Wurzelraum des Kastanienbaumes mindestens einen Meter tief eingegriffen. Der statisch wirksame Wurzelbereich gehe vom Baumzentrum bis in eine Entfernung von 3,4 m, der Rand der Grabungsarbeiten liege aber nur etwa 2,4 m vom Baumzentrum entfernt. Die Standsicherheit der derzeit gesunden und bruchsicheren Kastanie würde durch die Kanalsanierung erheblich beeinträchtigt und sei nur mit hohem technischem Aufwand wieder herzustellen. Wegen des Gutachtens im Übrigen wird verwiesen auf das „Gutachten zur Kastanie, C.-----straße in I. “ (Bl. 1 f. der Anlage zur Gerichtsakte). Unter dem 06.05.2013 beantragten die Eigentümer des Grundstücks C.-----straße , vertreten durch den Kläger, die Erteilung einer Genehmigung für die Fällung der Kastanie auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Beklagten. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2013 mit der Begründung ab, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 6 der Baumschutzsatzung vor. Es werde empfohlen, einen neuen Abwasserkanal in etwa 5,0 m Entfernung zur Kastanie herzustellen. Der Kläger hat am 17.09.2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Genehmigung sei zu erteilen, da die Erhaltung der Kastanie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei. Ihm könne nicht zugemutet werden, die Abwasserleitung wurzelfest ausführen zulassen. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Naturwissenschaften sei es kaum möglich, völlig wurzelfeste Rohleitungen zu verlegen, zudem sei der finanzielle Mehraufwand für solche Leitungen unverhältnismäßig hoch. Im Keller des sich auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes sei zu erkennen, dass die Wurzeln der Kastanie durch das Mauerwerk hindurchdrängen und Schäden an der Gebäudesubstanz verursachten. Gleiches gelte für das Nachbargebäude. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück C.-----straße in I. antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten ihrer Baumschutzsatzung lägen nicht vor. Das Einwachsen von Baumwurzeln in ein Kanalsystem sei normal und komme dann vor, wenn – wie hier – die Rohleitung bereits beschädigt oder undicht sei. Eine nicht beabsichtigte Härte sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Satzungsgeber das Einwachsen von Wurzeln in ein Kanalsystem als „übliche Begleiterscheinung“ eines Baumes erkannt und gebilligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt VwGO) ist unbegründet. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von dem Verbot, geschützte Bäume zu entfernen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung ist § 6 der Baumschutzsatzung, die ihre Ermächtigungsnorm ihrerseits in § 45 des Landschaftsgesetzes NRW findet, wonach die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln können. Die Satzung ist formell und materiell wirksam. Mängel der Satzung sind weder gerügt noch ersichtlich. Die streitbefangene Kastanie ist nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Beklagten geschützt, da sie in 100 cm Höhe einen Stammumfang von ca. 300 cm hat, § 3 Abs. 2 Satz 1 BS. Für die Beseitigung des Baumes bedarf der Kläger nach § 6 BS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BS. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 c) BS ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 zu erteilen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2003 – 8 A 5373/99 – und vom 04.01.2011 – 8 A 2003/09 –, beide bei juris. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 – 8 A 2003/09 –, a.a.O.. Von dem – laut dem von dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten stand- und bruchsicheren – Kastanienbaum geht nicht deshalb eine Gefahr i.S.d. § 6 Abs. 1 c) BS aus, weil der Baum nach der durchgeführten Kanalsanierung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr standsicher sein wird. Die Kanaltrasse kann in einem weiteren Abstand vom Baum als die derzeit vorhandenen Rohre verlegt werden, so dass – wie der klägerische Gutachter selbst schätzt – nicht mehr in den statisch bedeutsamen Wurzelraum der Kastanie eingegriffen wird und die Verkehrssicherheit des Baumes bestehen bleibt. Dass die Verlegung der Rohre technisch unmöglich ist, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Offenbleiben kann, ob die durch den Wurzeleinwuchs der Kastanie beschädigten Rohre, der behauptete Einwuchs in die Kellerwände des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes sowie die zu befürchtenden Schäden am Nachbargebäude eine Gefahr im vorgenannten Sinne darstellen, denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, dass die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Der Einwuchs der Wurzeln der Kastanie in die Rohleitungen rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht. Der Kläger kann durch die Durchführung einer Rohrsanierung die von dem Baum ausgehende Gefahr der (weiteren) Beschädigung der Rohrleitungen mit zumutbarem Aufwand abwenden. Die hierfür von den Rohrsanierungsunternehmen veranschlagten Kosten in Höhe von ca. 9.720 € – 11.740 € stellen vor dem Hintergrund, dass die Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks die beschädigten und undichten Rohre ohnehin sanieren müssen und die veranschlagten Kosten keine jährlich wiederkehrenden Aufwendungen sind, einen zumutbaren Kostenaufwand dar. Anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Behauptung, es sei nach derzeitigem Kenntnisstand der Naturwissenschaften kaum möglich, völlig wurzelfeste Rohrleitungen und Rohrverbindungen zu verlegen. Der Kläger selbst hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Angebote vorgelegt, die beide von einer „wurzelfesten“ Sanierung der Rohrleitungen ausgehen. Mangels hinreichend substantiierter Angaben dazu, warum der Kläger davon ausgeht, dass der Gefahr des Wiedereinwuchses der Wurzeln in die Rohrleitung nicht mittels einer solchen wurzelfesten Ausführung begegnet werden kann, geht die Kammer davon aus, dass dieses Verfahren eine sichere Variante zur Rohrsanierung darstellt. Ein Wurzeleinwuchs in Rohre ist ohnehin nur bei entsprechender Vorschädigung möglich. Wurzeln haben nämlich keine Möglichkeit aktiv in Leitungen einzudringen (Bohrfunktion), sondern sind nur in der Lage, für sich auch kleinste Risse in Rohren für die Erschließung ihrer Wasserversorgung durch Eindringen zu nutzen. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2007 – I-22 U 6/07, 22 U 6/07 –, juris. Der Kläger hat auch nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass in seinem Keller Wurzeln der Kastanie durch das Mauerwerk hindurch dringen und zu Schäden an der Gebäudesubstanz führen. Ob diese bloße Behauptung des Klägers zum Nachweis einer Gefahr i.S.v. § 6 Abs. 1 c) BS ausreicht, kann jedoch letztlich vor dem Hintergrund, dass auch diese Schäden durch zumutbaren Aufwand auf andere Weise beseitigt werden können, dahinstehen. Dem Kläger ist es zuzumuten, durch geeignete Maßnahmen den (Wieder-)einwuchs von Wurzeln in die Kellerwände abzuwenden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit wegen einwachsender Wurzeln schon einmal eine Reparatur der Wände erforderlich geworden ist, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger nach der Instandsetzung der Kellerwände in kurzen zeitlichen Abständen wiederholt mit einer solchen Sanierung konfrontiert würde. Gleiches gilt für die lediglich zu befürchtenden Schäden an dem Nachbargebäude. Zu einem Einwuchs von Wurzeln ist es dort – entgegen der Behauptung des Klägers – bisher nicht gekommen. Bei Ausschachtungsarbeiten am Hinterhaus des Nachbargebäudes zeigte sich – laut der Angaben des Nachbarn des klägerischen Grundstücks im Schreiben vom 18.11.2013 – nur, dass der Boden im Bereich der Hauswand in ca. 40 – 60 cm Tiefe mit den Wurzeln der Kastanie durchzogen war. Von einem Einwachsen der Wurzeln des Baumes in das Mauerwerk ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Ein solches kann durch geeignete Maßnahmen mit zumutbarem Aufwand verhindert werden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 4 BS liegen nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 2 BS können von den Verboten des § 4 BS im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist (§ 6 Abs. 2 a Satz 1 BS), oder an der Erhaltung des Baumes ein erhebliches öffentliches Interesse nicht besteht oder dieses bei Abwägung mit beachtenswerten Interessen des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten zurückzutreten hat (§ 6 Abs. 2 b BS). Das Verbot, die Kastanie zu fällen, führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte i.S.d. § 6 Abs. 2 a Satz 1 BS. Eindringende Wurzeln stellen in einem Fall wie hier keine unbeabsichtigte Härte dar. Im städtischen Bereich ist es nicht außergewöhnlich, dass Rohrleitungen – wie hier – ca. 2,4 m vom Stamm eines Baumes entfernt sind bzw. sich in unmittelbarer Nähe eines Baumes Bebauung befindet. Von einer vom Normgeber nicht beabsichtigten Härte kann daher nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch, weil es dem Kläger zumutbar ist, durch Wurzeln verursachte Schäden zu beseitigen bzw. ihnen vorzubeugen. Aus diesem Grund hat auch das – unter dem Aspekt der Erhaltung des Kleinklimas – an der Erhaltung des Baumes bestehende erhebliche öffentliche Interesse bei der Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht zurückzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.