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Beschluss

1 L 250/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0414.1L250.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 24.03.2011, 3 die aufschiebende Wirkung der am gleichen Tag erhobenen Klage gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung der Antragsgegnerin zur Verpflichtung von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Baudenk-mals „N. 13“ in S. -X. wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 5 Die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Gebots, Sicherungsmaßnahmen am Baudenkmal „N1. 13“ in S. -X. durchzuführen, ist von der Antragsgegnerin ausreichend begründet worden i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat nämlich unmissverständlich dargelegt, warum sie im vorliegenden Fall eine sofortige Voll-ziehung im öffentlichen Interesse für geboten hält. Sie führt u.a. an, dass das Baudenkmal weiteren Schaden nähme und ein weiterer Substanzverlust einträte, falls die geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht umgehend durchgeführt würden, sondern erst nach Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen hat. Weitere Anforderungen stellt das formale Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. 6 Vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – 6 B 852/12 ‑, bei juris. 7 In materieller Hinsicht ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet, wenn im Rahmen einer durch das Gericht vorzuneh-menden Abwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung der belastenden Behördenentscheidung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Dabei ist wesentlich auf die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage abzustellen. Diese Abwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.02.2014 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines fortschreitenden Verfalls der denkmalwerten Teile des Baudenkmals „N. 13“ von erheblichem Gewicht ist. 8 Rechtsgrundlage der Verfügung der Antragsgegnerin ist § 7 DSchG NRW. Nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Denkmals das geschützte Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Soweit er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Untere Denkmalbehörde nach ihrem Ermessen die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung des Denkmals treffen, § 7 Abs. 2 DSchG NRW. 9 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Beden-ken. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11. und 05.12.2013 zu den nunmehr auferlegten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 DSchG NRW angehört worden. In der Anhörung hat die Antragsgegnerin konkret angekündigt, dass der offene Firstbereich mit einer intakten, sach- und fachgerechten Abdeckung zu versehen ist. Die nunmehr geforderte harte Bedachung ist von der Anhörung mit umfasst. Im Übrigen ist die Behörde nicht verpflichtet, vorweg mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhaltes zu treffen beab-sichtige. 10 Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 28 Rn. 15 m.w.N. 11 Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW liegen vor. Dem Kläger obliegt als Eigentümer die Erfüllung der Verpflichtun-gen aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW. Seit Anfang 2013 ist ihm bekannt, dass die pro-visorische Abdeckung des Denkmals im Firstbereich schadhaft ist und Regenwasser in das Innere des Gebäudes laufen kann. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der Antragsgegnerin hat er es bis heute unterlassen, den zum Teil offenen Firstbe-reich regensicher zu verschließen. Nachdem von Seiten des Antragstellers keinerlei Anstalten unternommen wurden, zum Erhalt des Denkmals beizutragen, ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller nunmehr per Ordnungsverfügung das Verschließen des offenen Firstbereichs aufzugeben, rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Auch die Forderung der Antragsgegnerin, nicht nur eine Folie gegen eindringendes Regenwasser aufzubringen, sondern eine harte Bedachung, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 17 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und eine harte Bedachung aufweisen. Von dieser Forderung konnte nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hätte, dass keine Brandlasten im Gebäude vorhanden sind, jegliche Quellen einer möglichen Initialzündung abgestellt sind und das Gebäude gegen einen unzulässigen Zutritt für fremde Personen gesichert ist. Das war im Falle des Antragstellers jedoch nicht der Fall. 13 An der Geeignetheit der geforderten Maßnahme zur Verhinderung fortschreitender Beschädigung des Denkmals „N. 13“ bestehen daher keine Zweifel. Dieses wird vom Antragsteller letztlich auch nicht in Abrede gestellt. 14 Da kein milderes Mittel ersichtlich ist, bestehen auch an der Erforderlichkeit der dem Antragsteller auferlegten Maßnahmen keine durchgreifenden Zweifel. 15 Der Antragsteller hat schließlich nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Durch-führung der Sicherungsmaßnahme nicht zumutbar wäre. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass ihm nicht aufgegeben worden ist, Maßnahmen i.S. einer Wiedererrich-tung bzw. einer kompletten Sanierung des Daches für eine künftige Nutzung durch-zuführen. Die Antragsgegnerin verlangt lediglich eine provisorische Maßnahme zur Verhinderung des Eindringens von Niederschlagswasser in die denkmalwerte Bau-substanz, die auch den Brandschutzanforderungen genüge. 16 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die angedrohte Ersatzvornahme bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da diese Regelung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 59, 60, 62 VwVG NRW entspricht. 17 Der Antragsgegnerin kommt es erkennbar darauf an, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen möglichst zeitnah durchgeführt werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner in einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 25.11.2013 niedergelegten Aussage, keinen Handlungsbedarf zu sehen, ist die Antragsgegnerin ermessensfrei davon ausgegangen, dass die Androhung und evtl. Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg, nämlich dem regensicheren Verschließen des Firstbereichs des Baudenkmals führen wird. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von ca. 13.000,- Euro hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ebenfalls mitgeteilt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.