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Urteil

1 K 989/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0325.1K989.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 56, Flur-stücke 197, 198 und 251, Q.---straße 44. Für das rund 8.200 qm große Grundstück entwickelte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 170 „C. “. Das Grundstück, das der Flächennutzungsplan der Beklagten als Wohnbaufläche darstellt, ist zum Großteil von Bäumen bestanden und ansonsten in seinem nordwestlichen, zur Park-straße ausgerichteten Bereich Standort der aufgegebenen Gaststätte C. . Weitere Bebauung findet sich im Plangebiet nicht. Nordwestlich, westlich, südlich und östlich des Plangebiets grenzt Wohnbebauung an. Nördlich der Q1.---straße , dem Plangebiet gegenüber, verläuft auf der nordwestlich-südöstlichen Achse ein bewalde-ter Geländestreifen, der sog. E. -Grünzug. Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erstreckt sich der Stadtpark der Beklagten. Der Bebauungsplan Nr. 170 setzt in seinem nordwestlichen Bereich – in dem die nicht mehr genutzte Gaststätte liegt – auf ca. 1.000 qm ein allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster von 15,50 m x 12,0 m und der Beschränkung auf max. drei Wohnungen je Wohngebäude bzw. max. einer Wohnung je Doppelhaushälfte fest. Überdies umgrenzt der Bebauungsplan in dem allgemeinen Wohngebiet u.a. Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und legt Flächen für anzupflanzende Bäume an der westlichen Grenze des allgemeinen Wohngebiets fest. Im Übrigen weist der Bebauungsplan im Wesentlichen eine Fläche für Wald aus. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan Nr. 170 dem Zweck, angesichts der intensiven Neubebauung mit Mehrfamilienhäusern auf dem nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Q.---straße 42 weitere negative Ent-wicklungen im Bereich des Bockskrugs zu vermeiden. Das Plangebiet werde im Wesentlichen durch einen Buchen- und Eichenbestand geprägt. Da die Nachfolge-nutzung der leer stehenden Gaststätte sich als schwierig erweise, strebe der Grund-stückseigentümer, der Kläger, nunmehr eine Neubebauung an. Diese städtebauliche Entwicklung gelte es mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie Nach-verdichtung zu ordnen. Durch die Geschlossenheit der Bebauung entlang der Park-straße und die zurückgesetzte Bebauung des Bockskrugs trete das im Plangebiet vorhandene Wäldchen insgesamt eher als dem Stadtpark – als Entree – zugehörige Waldfläche in Erscheinung. In seiner Sitzung am 30.10.2009 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungs-plan Nr. 170 als Satzung. Die Bürgermeisterin der Beklagten fertigte den Beschluss am selben Tage aus. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 24.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 27.01.2010 stellte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen einen Normenkontrollantrag. Mit Urteil vom 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE – wies das OVG NRW den Normenkontrollantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert, da er während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 12.08.2009 bis zum 11.09.2009 keine Einwendungen geltend gemacht habe, obwohl er dies gekonnt hätte. Am 23.12.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Bebauungsgeneh-migung zur Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage zu erteilen, wobei der Standort der geplanten Gebäude außerhalb des im Bebauungsplan vorge-sehenen Baufensters liegt. Mit Bescheid vom 02.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei die Errichtung der beantragten Mehrfamilienhäuser mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar. Die vom Kläger beantragte Bebauung befinde sich mit beiden Gebäuden entlang der Park-straße vollständig, mit der geplanten Tiefgarage zum größten Teil, und mit dem dritten Gebäude in kleineren Teilbereichen außerhalb des Baufensters des Bebau-ungsplans. Die straßenzeiligen Gebäude seien in einer Fläche geplant, die zur Er-haltung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen sei. Damit widerspreche der Inhalt des Antrages auf die Bebauungsgenehmigung den Festsetzungen des Bebauungs-plans. Außerdem sei sowohl die Anzahl der geplanten fünf Wohneinheiten als auch die Ausbildung als Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinen. Auch könne die Beklagte keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilen, da die Grundzüge der Planung berührt würden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit einer Befreiung entgegen stünden und auch kein Fall einer offenbar nicht beabsichtigten Härte vorläge. Am 16.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 170 sei unwirksam, so dass das von ihm geplante Vorhaben nach § 34 BauGB einzuordnen sei. Die Umgebungsbebauung sei von Mehrfamilienhäusern geprägt, so wie der Kläger sie errichten wolle. Die Wohnhäuser Q1.---straße 40, 42 und 42a seien in vergleichbarer Größe errichtet worden, ebenso das Gebäude Hochstraße 49. Die gesamte Umgebungsbebauung entspräche derartigen Häusern in Größe und äußerer Gestaltung. Auch die Gebäude an der Brunnenstraße sowie die weiteren Häuser an der I.---straße und die westlich gelegenen weiteren Häuser seien Wohnhäuser in der Größe der vom Kläger geplanten. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er widerspreche dem Flächennutzungsplan der Stadt H. für diesen Bereich. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stelle zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses über den Bebauungsplan die gesamte Fläche, die nunmehr den Bebauungsplan Nr. 170 ausmache, als Wohnbauland dar. Der Bebauungsplan lege aber den überwiegenden Teil als Waldfläche fest, so dass er nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln seien, entspreche. Der Bebauungsplan widerspreche darüber hinaus einer positiven Plankonzeption i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung zu Lasten des Klägers als einzigem Grundstückseigentümer. Der Bebauungsplan entziehe 90 % dieses Grundstücks der Bebauung und der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung. Es gebe darüber hinaus in den Festsetzungen Widersprüchlichkeiten zwischen der Planzeichnung ‑ danach seien drei Wohnungen zulässig – und den textlichen Festsetzungen, die nur Doppelhäuser mit zwei Wohneinheiten erlaube. Die Grenzziehung des Bebauungsplangebietes sei ebenso willkürlich wie die Festlegung der bebaubaren Flächen. Die textlichen Festsetzungen schrieben die exakten Formen der Gauben und deren Lage vor, sie legten die Farbe der Dacheindeckung sowie die Farbe der Fassaden fest und würden sogar die Anlage von Gärten verbieten. Für eine derartige detaillierte Planung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Festlegung komme einer Enteignung des Grundstückseigentümers gleich, der an einer auch nur annähernden Nutzung seines Grundstücks nahezu vollständig gehindert werde. Schließlich verstoße der Bebauungsplan gegen die Vorgabe des § 1 Abs. 7 BauGB, nach der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen seien. Die eigentumsrechtlichen Positionen des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den mit Antrag vom 22.12.2011 begehrten Vorbescheid zur Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 56, Flurstücke 197 und 251, Q.---straße 44 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Bebauungsplan Nr. 170 sei rechtmäßig. Der Flächennutzungsplan der Stadt H. stelle für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 170 Wohnbaufläche dar. Dementsprechend setze der Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücks-fläche im Bereich des bestehenden Gebäudes des C1. sowie Stellplatz-flächen, private Grünflächen und Waldflächen fest. Damit sei dem Entwicklungsgebot Genüge getan. Die Darstellung „Wohnbaufläche“ im Flächennutzungsplan sei nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde gezwungen sei, im nachfolgenden Bebauungsplan Bauflächen im max. möglichen Umfang festzusetzen. Bei objektiv vorliegenden Gründen könne eine Teilfläche einer größeren Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan auch von Bebauung freigehalten werden, wie dies im vorliegenden Fall mit der Darstellung der Waldfläche geschehen sei. Mit der Festsetzung der Waldflächen verfolge sie auch eine positive Plankonzeption in städtebaulicher Hinsicht. Der vorhandene Baumbestand werde gesichert und in seiner Funktion als Eingangsbereich zum Stadtpark festgeschrieben. Auch aus der historischen Entwicklung heraus sei der C. für den Gütersloher Bürger immer gleichzusetzen mit einem Teil des Stadtparks gewesen. Der C. sei quasi als das zum Stadtpark gehörende Ausflugslokal angesehen worden. Diese historische Entwícklung und die tatsächlich vorhandene Situation greife der Bebauungsplan auf. Auch die kritisierten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 170 hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Festsetzungen zur Anzahl der Wohneinheiten seien in sich widerspruchsfrei. Der Plan lasse Einzel- oder Doppelhäuser zu. Bei der Realisierung eines Wohnhauses seien drei Wohneinheiten zulässig. Würden zwei Doppelhaushälften gebaut, seien insgesamt zwei Wohneinheiten möglich. Die festgesetzte überbaubare Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse genügten den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die baugestalterischen Festsetzungen zu Dachgauben, Dacheindeckung und Gestaltung der Außenanlagen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 86 BauO NRW. Der Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsfehler i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB. Der Rat der Stadt H. habe die eigentumsrechtlichen Positionen des Klägers gesehen und mit einer Entscheidung, eine Neubebauung im Umfang der vorhandenen Bebauung des C1. als Gebäude in einer Waldlichtung zuzulassen, gerecht abgewogen. Er habe der Erhaltung der städtebaulichen Situation den Vorrang vor einer wirtschaftlich optimalen Ausnutzung des Grundstücks durch den Kläger eingeräumt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11.07.2012 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 11.07.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides nicht zu, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen, §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben des Klägers beurteilt sich bei unterstellter Wirksamkeit nach § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 170 „C. “ der Beklagten. Der Bebauungsplan setzt für einen Großteil des Grundstücks des Klägers, das gleichzeitig dem Bebauungsplangebiet entspricht, ein allgemeines Wohngebiet fest. Die vom Kläger beabsichtigte Bebauung befindet sich jedoch mit zwei Gebäuden entlang der Q1.---straße vollständig, mit der geplanten Tiefgarage zum größten Teil und mit dem dritten Gebäude in kleinen Teilbereichen außerhalb des durch Baugrenzen dargestellten Baufensters. Die straßennahen Gebäude sind in einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern bzw. einer Waldfläche geplant. Die vorgesehene Anzahl von fünf Wohneinheiten und die Ausbildung als Flachdachgebäude mit Staffelgeschossen sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es fehlt bereits daran, dass im vorliegenden Fall die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Baugenehmigungsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2007 – 8 S 1921/06 ‑, BauR 2007, 1687 und bei juris. Vorliegend würde eine Befreiung in die Grundzüge der Planung eingreifen. Das lediglich zur Bebauung im Bebauungsplan vorgesehene kleine Baufenster von 15,50 m x 12,0 m stellt einen Grundzug der Planung der beklagten Stadt dar. Ziel dieser Planung war es, angesichts der intensiven Neubebauung mit Mehrfamilien-häusern auf dem nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Grundstück Q2. -straße 42 eine aus der Sicht der Stadt weitere negative Entwicklung im Bereich des C. -Grundstücks des Klägers zu vermeiden. Daher wurden große Teile des Grundstücks wegen des darauf befindlichen Waldes für nicht bebaubar erklärt und nur im Bereich des jetzigen Standorts der ehemaligen Gaststätte C. die Be-bauung in einem 15,50 m x 12,0 m großen Baufenster gestattet. Die nunmehr vom Kläger vorgesehene Bebauung im Wege einer Befreiung zuzulassen, liefe damit dem planerischen Grundkonzept zuwider. Die Klage des Klägers kann daher nur dann Erfolg haben, wenn eine im vorliegen-den Verfahren durchzuführende inzidente Überprüfung des Bebauungsplans dessen Unwirksamkeit ergäbe und sich nach den dann anzuwendenden Vorschriften des Bauplanungsrechts ein Rechtsanspruch auf den begehrten Bauvorbescheid ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, so dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans offen bleiben kann. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 170 „C. “ ist das Vor-haben des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das streitbefangene Grundstück des Klägers gehört nicht zum innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Als Außenbereichsvorhaben wäre es jedoch nicht genehmigungs-fähig. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsauffassung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, bleibt für die Feststellung des Bebau-ungszusammenhanges damit grundsätzlich unberücksichtigt, wenn es – aus anderen Gründen – nicht bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.03.1999 – 4 B 112.98 ‑, NVwZ 1999, 763 und vom 11.06.1992 – 4 B 88.92 ‑, beide bei juris, Urteile vom 19.09.1986 – 4 C 15.84 ‑, BRS 46 Nr. 62, vom 01.12.1972 – IV C 6.71 ‑, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 und vom 06.11.1968 – 4 C 2.66 ‑, BVerwGE 31, 20, alle drei bei juris, OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 D 64/08.NE ‑, bei juris und Beschluss vom 12.05.2011 – 2 A 1.104/10 – bei juris. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keine (weiteren) Merkmale finden, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erschienen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem „letzten Haus“. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.2004 – 4 B 67.05 – BRS 69 Nr. 94 und vom 12.03.1999 – 4 B 112.98 ‑, NVwZ 1999, 763, beide bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2011 a.a.O. Die Größe eines Grundstücks ist hierfür zwar – für sich genommen – kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch hält die wachsende Größe ein Indiz dafür bereit, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. Dies ist eine aus der Erfahrung abzuleitende Faustformel. Mit ansteigender Grundstücksgröße ist eine bloße Baulücke innerhalb eines bestehen-den Bebauungszusammenhangs immer weniger anzunehmen. Ein Grundstück liegt im Rechtssinn auch nicht bereits deshalb innerhalb eines Bebauungszusammen-hangs, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bildet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 – 4 B 112.98 ‑, NVwZ 1999, 763 und bei juris, Urteil vom 01.12.1992 ‑ IV C 6.71 ‑, BVerwGE 41, 227, BRS 25 Nr. 36 und bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2011 ‑ a.a.O. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf-drängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt daher nicht innerhalb eines Bebaungszusammenhangs i.S.d. § 34 BauGB; sie ist bebauungsrechtlich Außen-bereich (sog. „Außenbereich im Innenbereich“). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 – 4 BN 37.05 ‑, BRS 69 Nr. 95 und bei juris; Urteil vom 17.02.1984 – 4 C 55.81 ‑, BRS 42 Nr. 94 und bei juris; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 D 64/08.NE – und bei juris, und Beschluss vom 12.05.2011, a.a.O. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusam-menhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vor-liegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, ist – weil jeweils vom Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit abhängig – gleichfalls letztlich eine Frage des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.2004 und 15.09.2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2011, a.a.O. Gemessen an diesen Maßstäben nimmt das Vorhabengrundstück des Klägers am Bebauungszusammenhang auf der Südseite der Q1.---straße und der Ostseite der C2.------straße nicht teil. Ein Bebauungszusammenhang besteht auf der Südseite der Q1.---straße bis zum Haus Nr. 42, 42a. Bis hier von West nach Ost handelt es sich um eine kompakte zusammenhängende Bebauung. Aus dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie dem Eindruck des Berichterstatters, den dieser anlässlich einer Ortsbesichtigung gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers nicht mehr von diesem Bebauungszu-sammenhang mit geprägt wird. Ab dem Wohnhaus Q.---straße 42 in östlicher Richtung ist die Umgebung geprägt von dichtem Baumbestand auf dem Grundstück des Klägers, wie sich im Übrigen eindrucksvoll aus dem Luftbild (Bl. 104 Beiakte I) des streitbefangenen Bereichs ergibt. Inmitten dieses dichten Baumbewuchses liegt wie in einer Lichtung das Gebäude der ehemaligen Gast-stätte C. . Dieses Gebäude vermittelt wegen seines Solitär-Charakters als ehemaliges Ausflugslokal und Entree zum angrenzenden H1. Stadtpark kein verbindendes Element zwischen der westlich liegenden Wohnbebauung auf der Südseite der Q1.---straße und der Bebauung auf der Ostseite der von der Q1.---straße nach Süden abzweigenden C2.------straße . Das ca. 8.000 qm große Grundstück des Klägers wird daher nicht von der umgeben-den Wohnbebauung mitgeprägt. Ab dem Ende der Bebauung auf der Südseite der Q1.---straße findet eine Zäsur statt. Der objektive Betrachter hat den Eindruck, die Bebauung ende und es folge ein Waldgrundstück. Auch dass der Kläger plant, die Bebauung nur auf den westlichen Bereich des Grundstücks im Anschluss an die Häuser Q1.---straße 42, 42a zu begrenzen, führt nicht dazu, dass die Vorhabenfläche am Bebauungszusammenhang der Wohnbebauung an der Q1.---straße teil hätte. Die geplanten Wohnhäuser würden eine Bebauung in einen Bereich hineintragen, der aufgrund der bisherigen Nutzung als Wald, seiner nicht unerheblichen Größe und seiner Abgegrenztheit von der Wohnbebauung als „Außenbereichsinsel“ inner-halb des Ortsteils zu qualifizieren ist. Für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans stellte sich daher das Vorhaben des Klägers als Außenbereichsvorhaben dar. Als ein solches ist die Errichtung der geplanten Wohnhäuser jedoch unzulässig. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt unstreitig nicht in Betracht. Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vor-haben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Allerdings widerspricht das Vorhaben nicht dem Flächennutzungsplan der Stadt H. , der den fraglichen Bereich als Wohngebiet darstellt. Aus der Überein-stimmung des Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans folgt aber nicht schon die Zulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr darf ein Vorhaben auch in diesem Fall keinen anderen öffentlichen Belang beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 4 C 29/81 ‑, BRS 44 Nr. 87 und bei juris; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 51 m.w.N. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Ver-festigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer sied-lungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedelung) genannt, die das Gesetz allgemein verhindern will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 1236/08 ‑, bei juris. Ein solcher missbilligter Zersiedelungsvorgang ist auch gegeben, wenn ein Vorhaben das Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten lässt. Dies ist bei einer Anschlussbebauung an einen vorhandenen Bebauungszusammen-hang regelmäßig der Fall, wenn dieses geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, bereits den ersten Ansätzen entgegen zu treten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 4 C 29/81 ‑, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2010 – 9 ZB 08.72 ‑, bei juris. So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, endet der Bebauungszusammenhang westlich des Vorhabengrundstücks mit den Wohnhäusern Q1.---straße 42, 42a auf der Südseite der Q1.---straße . Die geplanten Wohnhäuser stellen damit eine Anschluss-bebauung in die „Außenbereichsinsel“ hinein dar. Das Vorhaben ist auch geeignet, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen. Denn eine weitere schrittweise Bebau-ung zunächst entlang der Südseite der Q1.---straße bis zur Kreuzung mit der Brun-nenstraße und fortlaufend auf der Westseite der C2.------straße bis zur I.---straße läge fast auf der Hand. Eine solche Verdichtung in einem Bereich, der bislang noch dem Außenbereich zuzurechnen ist, stellt eine Entwicklung dar, die unter Wahrung der Grundsätze für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur aufgrund eines Bebauungsplans, der eine Bebauung im fraglichen Bereich auch vorsieht, zustande kommen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 4 C 29/81 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2011 a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.