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Beschluss

11 L 706/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und diese Befugnis fehlt. • Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind nach § 64 Abs.1 Nr.1 BNatSchG nur dann klagebefugt, wenn die Entscheidung sich auf die dort genannten Gebietsschutzregelungen bezieht. • Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) findet nur Anwendung, wenn die Entscheidung die Möglichkeit einer UVP-Pflicht begründet; die Behörde hat bei Vorprüfung nach § 3c UVPG einen eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab; das Ergebnis der Vorprüfung muss nachvollziehbar sein. • Bei Windenergieanlagen ist im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG auf Kriterien der Anlage 2 zu achten; bestehende Risiken durch Vogel- und Fledermausbetroffenheit können durch Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen ausgeglichen werden, sodass keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung i.S.d. UmwRG anzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis und nachvollziehbarer UVP-Vorprüfung • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und diese Befugnis fehlt. • Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind nach § 64 Abs.1 Nr.1 BNatSchG nur dann klagebefugt, wenn die Entscheidung sich auf die dort genannten Gebietsschutzregelungen bezieht. • Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) findet nur Anwendung, wenn die Entscheidung die Möglichkeit einer UVP-Pflicht begründet; die Behörde hat bei Vorprüfung nach § 3c UVPG einen eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab; das Ergebnis der Vorprüfung muss nachvollziehbar sein. • Bei Windenergieanlagen ist im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG auf Kriterien der Anlage 2 zu achten; bestehende Risiken durch Vogel- und Fledermausbetroffenheit können durch Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen ausgeglichen werden, sodass keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung i.S.d. UmwRG anzunehmen ist. Die Antragstellerin, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb mehrerer Windenergieanlagen. Die Bescheide betreffen Anlagen in zwei Gemarkungen mit unterschiedlichen Anzahlen von WEA und verschiedenen Rotordurchmessern. Die Antragstellerin rügte insbesondere Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 BNatSchG) und berief sich auf Beteiligungs- und Verbandsklagerechte nach UmwRG und BNatSchG. Die Behörden hatten für Teile des Vorhabens eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt und eine UVP-Pflicht verneint. Das Gericht prüfte die Antragsbefugnis der Vereinigung und die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung. • Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehlt (§ 42 Abs.2 VwGO analog). • Nach § 64 Abs.1 Nr.1 BNatSchG sind Verbände nur dann ohne eigene Rechtsverletzung klagebefugt, wenn die Entscheidung die dort genannten Gebietsschutzregelungen betrifft; das ist hier nicht der Fall. • Das UmwRG ist nur anwendbar, wenn eine Möglichkeit der UVP-Pflicht besteht; diese Möglichkeit besteht für die Anlagen in H. nicht (weniger als drei Anlagen), für die in T. jedoch schon, weil sie eine Windfarm bilden und eine Vorprüfung nach § 3c UVPG stattfand. • Voraussetzung der UmwRG-Klagebefugnis nach § 2 UmwRG ist neben der Rügen von Verstößen gegen umweltschützende Rechtsvorschriften auch ein Beteiligungsrecht im Genehmigungsverfahren; ein solches Recht bestand hier nicht, weil das Fachrecht (BNatSchG, § 19 BImSchG) kein Verbandsbeteiligungsrecht eröffnete und ergänzende UVP-Beteiligungsrechte nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben greifen. • Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG durch die Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; zu prüfen ist, ob die Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG). • Die Vorprüfung ist hier nachvollziehbar: die Behörde berücksichtigte fachliche Stellungnahmen und die Kriterien der Anlage 2 UVPG, erkannte Risiken für Weißstorch, Rohrweihe und Fledermäuse, schloss aber auf das Nichtvorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen, weil Vermeidungs-, Betriebszeit- und Monitoringmaßnahmen die Gefährdung minimieren können. • Eine weitergehende Analogie aus Art.9 Abs.3 Aarhus-Konvention zur Ausweitung der Verbandsbefugnis lässt sich aus der BVerwG-Rechtsprechung nicht ableiten; besondere unionsrechtliche Erwägungen, die bei Luftreinhalteplänen zur Auslegung führten, liegen hier nicht vor. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis nicht darlegen konnte. Soweit das UmwRG in Teilen anwendbar ist, hat die Behörde die Pflicht zur UVP durch ordnungsgemäße und nachvollziehbare Vorprüfungen verneint; diese Entscheidung hält einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle stand. Die behaupteten artenschutzrechtlichen Risiken wurden von der Behörde erkannt, jedoch durch konkrete Vermeidungs-, Verminderungs- und Monitoringmaßnahmen als beherrschbar angesehen, sodass keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung festgestellt wurde. Damit entfiel sowohl ein prozessuales Beteiligungsrecht als auch die materielle Grundlage für einen vorläufigen Rechtsschutz; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.