Beschluss
8 L 64/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0307.8L64.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 8 K 133/14 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 18.12.2013, mit dem der Beschluss des Rates der Beigeladenen vom 6.11.2013 u. a. zur Errichtung einer 4-zügigen Gesamtschule genehmigt worden ist, wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage in dem Hauptsacheverfahren 8 K 133/14 ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil die Möglichkeit besteht, dass er durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid in seinem verfassungsrechtlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen verletzt ist. Denn in diese Rechtsposition kann nicht nur ein benachbarter Schulträger durch einen Organisationsbeschluss zur Errichtung einer Schule eingreifen, sondern auch die obere Schulaufsichtsbehörde durch Erteilung der Genehmigung dieses Organisationsbeschlusses, wenn diese etwa unter Verstoß gegen das für benachbarte Schulträger gültige interkommunale Rücksichtnahmegebot erteilt wird. 6 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 09.06.2011 - 19 B 478/11 und19 B 479/11 – und vom 31.7.2009 – 19 B 484/09 – mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, jeweils juris. 7 Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. 8 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie sie für den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 18.12.2013 mit weiterem Bescheid vom 24.01.2014 vorgenommen worden ist, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung E. hat am konkreten Einzelfall orientiert das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides schlüssig dargelegt und darauf hingewiesen, dass die geplante Errichtung der Gesamtschule zum 01.08.2014 wegen der Notwendigkeit vorbereitender Maßnahmen und der Durchführung des Anmeldeverfahrens vereitelt würde, wenn eine Entscheidung zur Zulässigkeit dieser Schule im Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. Damit genügt die Begründung sowohl ihrer Informationsfunktion bezüglich des Antragstellers als auch ihrer Warnfunktion gegenüber der Bezirksregierung E. , ihr den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen zu führen. 9 Die nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Rahmen der Drittanfechtungssituation durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung von deren Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Bei der in einem Eilverfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu bewerten. Die angefochtene Genehmigung ist weder offensichtlich rechtmäßig noch ist sie offenkundig rechtswidrig. Bei einer über die Erfolgsaussichten hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer sofortigen Realisierung der gesamten Schulorganisationsmaßnahme. 10 Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sind keine evidenten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angefochtene Genehmigung des Beschlusses des Rates der Beigeladenen vom 6.11.2013 zur aufbauenden Errichtung einer 4-zügigen Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) mit gemeinsamem Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zum Schuljahr 2014/2015 bei gleichzeitiger auslaufender Auflösung der bislang 1-2-zügigen städtischen Gemeinschaftshauptschule Q. -L. -Schule und der 4-5-zügig geführten örtlichen Realschule rechtswidrig ist und Rechte des Antragstellers verletzt. Ein Verstoß gegen diejenigen schulrechtlichen Vorschriften, aus denen der Antragsteller für sich als benachbarter Schulträger eine drittschützende Wirkung ableiten kann, ist nicht augenfällig. 11 Drittschutz vermittelt eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet und sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. 12 So BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, juris. 13 Drittschützende Wirkung in diesem Sinne kommt der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - zu, die ausdrücklich ein Rücksichtnahmegebot normiert. Nach dieser Vorschrift sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dieses Rücksichtnahmegebot, das durch das in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG normierte Abstimmungsgebot mit anderen Schulträgern noch verstärkt wird, dient dem rechtlichen Schutz der Interessen benachbarter Schulträger an einer ordnungsgemäßen Schulentwicklungsplanung für ihren Bereich. Es verlangt vom planenden Schulträger, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des anderen Schulträgers Rücksicht zu nehmen und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass entsprechend der Schulentwicklungsplanung umgesetzte schulorganisatorische Maßnahmen wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben können. Zugleich wird dabei berücksichtigt, dass sich benachbarte Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - prinzipiell im Verhältnis der Gleichordnung - in Bezug auf Schulformen, Schulstandorte und Schülerzahlen in einer Situation befinden, die eine (Außen‑)Koordination ihrer Schulträgerbelange und einen Interessenausgleich verlangt. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in seinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil eines anderen Schulträgers Gebrauch machen. Er unterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahmen auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Deren Missachtung greift in das Selbstverwaltungsrecht des benachbarten Schulträgers zur Planung seines örtlichen Schulwesens ein. 14 So schon grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009- 19 B 484/09 -, juris m.w.N. 15 Allerdings geht das in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG für den Schulträger festgelegte Gebot, seine Planung mit den Planungen benachbarter Schulträger abzustimmen, nicht so weit, dass hierdurch inhaltliche oder ergebnisbezogene Vorgaben gemacht werden. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Abstimmung auf die gegenseitige Information, Beratung und vor allem Gelegenheit zur Einbringung des eigenen Standpunktes. 16 Vgl. Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 80 Rnr. 1.2. 17 Insofern legt das Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG auch lediglich fest, dass benachbarte Schulträger, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können, rechtzeitig anzuhören sind. 18 Wann das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Wenn er ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, muss er seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. 19 So OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009, a.a.O. 20 Es ist daher einerseits nicht von vornherein rücksichtslos, zur Schaffung eines wohnortnahen und differenzierten Schulangebots das Bildungsangebot im eigenen Gemeindegebiet zu erweitern, auch wenn dies für Nachbargemeinden nachteilig sein mag. 21 Vgl. Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, a.a.O., Rnr. 2.1 22 Auf der anderen Seite erfasst das Rücksichtnahmegebot nicht nur eine Bestandsgefährdung konkurrierender Schulen in Nachbargemeinden, sondern auch unterhalb dieser Schwelle Beeinträchtigungen, die im Hinblick auf den zu erwartenden Schülerschwund erhebliche negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots in der Nachbargemeinde haben können. 23 So schon OVG NRW, Urteil vom 16.02.1993 - 19 A 2934/92 -, NWVBl. 1993, 352 bis 353. 24 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Planung der Beigeladenen zur Errichtung einer Gesamtschule in ihrem Stadtgebiet gegenüber den benachbarten Schulträgern und auch gegenüber dem Antragsteller bei summarischer Überprüfung nicht von vornherein erkennbar rücksichtslos. Schon im Jahre 2012, als die Beigeladene zunächst noch die Errichtung einer Sekundarschule favorisierte, band sie die benachbarten Schulträger in ihre Überlegungen ein und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch als sich für sie im Verlauf der weiteren Planungen herausstellte, dass die Errichtung einer Gesamtschule vorzugswürdig ist und dies auch in einer Befragung der örtlichen Eltern zum Ausdruck kam, teilte sie dies den benachbarten Schulträgern mit, die teilweise bereits im Jahr 2012 ihr gegenüber ihre Bedenken vorbrachten. Zwar handelte es sich hierbei zunächst um eine Information allgemeiner Art, weil zu der Zeit noch kein belastbares Zahlenmaterial für genauere Prognosen im Hinblick auf die Auswirkung der Errichtung der Gesamtschule auf die konkurrierenden Schulen der Nachbarorte vorlag. Nachdem jedoch eine belastbare Prognoseberechnung durch den Gutachter Dr. S1. erstellt worden war (die im Oktober 2013 noch ergänzt und im Hinblick auf die Q. -B. -C1.- -Gesamtschule –PABG- im Nachtrag vom 21.11.2013 weiter überarbeitet wurde), sind die benachbarten Schulträger nochmals über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden. Ferner hat in der Folgezeit ein Moderationsverfahren stattgefunden, an dem auch der Antragsteller teilnahm und in dem er wiederum Gelegenheit hatte, seine Bedenken vorzutragen. 25 Der Rat der Beigeladenen hat die abweichenden Sichtweisen der übrigen Schulträger auch zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen in hinreichender Weise mit eingestellt. Wenn er gleichwohl an der geplanten Errichtung der Gesamtschule festgehalten hat, so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft. 26 Das Interesse der Beigeladenen an der Erweiterung des Bildungsangebots durch eine bisher nicht von ihm angebotenen Schulform in dem eigenen Gemeindegebiet ist zunächst legitim. Dies gilt umso mehr, als die bisher vorgehaltenen eigenen Schulformangebote für weiterführende Schulen im Sekundarbereich vollständig durch die neue Gesamtschule ersetzt werden und diese somit die einzige eigene weiterführende Schule sein wird. Die noch vorhandene Hauptschule, die schon in früheren Jahren zur Existenzerhaltung auf die Aufnahme auswärtiger Schüler angewiesen war, wird wegen des Rückgangs der Schülerzahlen aufgrund eines geänderten Schulwahlverhaltens für das Schuljahr 2014/2015 voraussichtlich keine Eingangsklasse mehr bilden können und deshalb mittelfristig gesehen in ihrem Bestand gefährdet sein. Da sich im Gemeindegebiet nach der Elternbefragung auch ein deutlicher Wunsch dahingehend abzeichnete, dass für die ortsansässigen Schüler der Beigeladenen eine eigene Gesamtschule geschaffen werden sollte, war es naheliegend, sowohl die vorhandene Hauptschule als auch die städtische Realschule auslaufend aufzulösen und stattdessen aufsteigend eine vierzügige Gesamtschule zu errichten. Da deren Aufnahmekapazität mit Rücksicht auf die Nachbarschulen auf maximal 120 Schüler (4 Züge) begrenzt wurde, stand von vornherein zu erwarten, dass sich die notwendige Schülerzahl schon wegen des Wegfalls der Realschule und der Hauptschule aus gemeindeeigenen Schülern der Beigeladenen ergeben würde. Diese Prognose hat sich im Übrigen bei der tatsächlichen Anmeldung, bei der sogar noch die Aufnahme einiger Kinder wegen zu geringer Kapazität abgelehnt werden musste, auch als zutreffend erwiesen. Darüber hinaus sind aber auch die Zahlen der Schüler aus dem Gebiet der Beigeladenen ermittelt worden, die in den vergangenen Jahren einerseits zum Kreisgymnasium I. und andererseits zur PABG mit den Standorten in X. und C2. - alle in der Trägerschaft des Antragstellers - gewechselt sind. Ferner ist prognostiziert worden, mit welchem Schüleraufkommen an diesen Schulen nach Errichtung der neuen Gesamtschule zu rechnen ist und ob es durch einen möglichen Rückgang der Schülerzahlen durch das Ausbleiben der Schüler aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen zu einer Verringerung der Zügigkeit dieser Schulen kommen muss. Eine Elternbefragung in den Nachbarkommunen zu ihrem Schulwahlverhalten ist, was der Antragsteller rügt, zwar nicht erfolgt. Diese war aber zum einen auch nicht angezeigt, weil ein solches förmliches Tätigwerden in benachbarten Gemeinden Irritationen hervorrufen und auf Unverständnis bei Eltern und Behörden stoßen kann, zum anderen war dies aber auch wegen des vorliegenden Zahlenmaterials zu den vorangegangenen Anmeldungen an den verschiedenen Schulen nicht erforderlich. Auch ohne Befragung auswärtiger Eltern konnten belastbare Aussagen zu den Auswirkungen der geplanten Gesamtschule auf konkurrierende Schulen erstellt werden. Wenngleich die hierzu durch den Gutachter Dr. S1. in einem Ergänzungsgutachten angestellten Prognosen, die Eingang in die Planungsentscheidung des Rates der Beigeladenen gefunden haben, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in den Einzelheiten nachprüfbar und bewertbar sind, so lassen sie doch keine offenkundige Fehlerhaftigkeit erkennen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Gutachter bei seiner Bewertung möglicherweise einen falschen rechtlichen Maßstab in der Hinsicht zugrundegelegt hat, als er lediglich eine Bestandsgefährdung der konkurrierenden Schulen für schädlich hielt, nicht dagegen auch Leistungsminderungen und Attraktivitätsverluste unterhalb dieser Schwelle. Entscheidend ist vielmehr, ob die Schulplanung zur Errichtung der Gesamtschule tatsächlich nach dem vorgelegten Zahlenmaterial und den angestellten Prognosen tragfähig ist und ob sich daraus ableitend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in dem oben beschriebenen weiten Sinne ergibt. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt nämlich unabhängig von der Meinung des Gutachters und des Rates der Beigeladenen einer eigenständigen Prüfung durch die Genehmigungsbehörde und das Gericht. 27 So auch VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 - 1 K 1296/13 -, juris. 28 Bei der Prognose der Auswirkungen der Errichtung der Gesamtschule auf die konkurrierenden Schulen benachbarter Schulträger hat Dr. S1. in seinem Ergänzungsgutachten auf das Zahlenmaterial zurückgegriffen, das ihm von der Beigeladenen und den anderen Schulträgern zur Verfügung gestellt worden war. Er hat dabei gesehen, dass im Hinblick auf die PABG künftig möglicherweise die auspendelnden Schüler, die in den letzten Jahren aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen in einer Größenordnung von etwa 40 Schülern pro Jahrgang dort beschult worden sind, ausbleiben werden. Gleichwohl ist er bei überschlägiger Betrachtung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die 7-zügig in vertikaler Aufgliederung auf zwei Standorte verteilte Schule in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren 29 vgl. zur Anwendung dieses Zeitrahmens (§ 82 Abs. 1 SchulG) der schon genannte Beschluss des OVG NRW vom 31.07.2009 30 die hierbei erforderliche Sechszügigkeit nicht einbüßen wird, so dass im Hinblick auf eine Aufteilung der Schule keine Änderungen vorgenommen werden müssen und von einer Bestandsgefährdung keine Rede sein kann. Dass ein weiterer Gesamtschulstandort im Gebiet der Beigeladenen die bestehende PABG nicht nachhaltig beeinträchtigen wird, wird offensichtlich auch von dem Antragsteller und den anderen benachbarten Schulträgern so gesehen. Andernfalls wäre nämlich der Vorschlag, die jetzt vom Rat der Beigeladenen beschlossene Gesamtschule nicht als eigenständige Schule, sondern als dritten Standort der PABG zu errichten, nicht verständlich. Denn auch bei Einrichtung eines dritten Standortes würden die den Besuch einer Gesamtschule bevorzugenden Schüler aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen nicht mehr zu den beiden anderen Standorten überwechseln. Es mag zwar sein, dass der zu erwartende Rückgang der Schülerzahlen aus dem Gebiet der Beigeladenen an der PABG in den nächsten Jahren zu einer Veränderung oder gar Reduzierung einzelner Kursangebote oder anderer schulischer Angebote führen muss. Dass die Leistungsfähigkeit und Attraktivität dieser Schule hierdurch jedoch schon gravierend gemindert wird, ist nicht ersichtlich. Zum kommenden Schuljahr ist eine solche Beeinträchtigung schon deshalb ausgeschlossen, weil die PABG wegen der Vielzahl der Anmeldungen mit Genehmigung der Bezirksregierung E. sogar noch eine weitere, 8. Eingangsklasse einrichten musste, um dem Elternwillen nach einer dortigen Beschulung ihrer Kinder nachkommen zu können. 31 Nichts anderes gilt im Ergebnis für die prognostizierten Auswirkungen auf das in der Trägerschaft des Antragstellers stehende Kreisgymnasium I. und das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu berücksichtigende Berufskolleg I. . Dort wurden in der Vergangenheit auch nur wenige Schüler aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen aufgenommen. Ein signifikanter Rückgang der Schülerzahlen bei Errichtung der neuen Gesamtschule ist hier deshalb nicht zu erwarten. Im Hinblick auf das Kreisgymnasium I. ist durch den Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts der in der Vergangenheit ohnehin schon mit 33% relativ geringen Übergangsquote von örtlichen Grundschülern auf das Gymnasium dort ebenfalls nicht mit nennenswerten Einbußen zu rechnen hat. Zwar ist davon auszugehen, dass sich diese Quote erfahrungsgemäß verringern wird; ein nennenswertes Ausbleiben der Schüler aus dem Stadtgebiet der Beigeladenen dürfte hiermit jedoch nicht verbunden sein. Aber selbst wenn das Kreisgymnasium in den nächsten Jahren von einer Dreizügigkeit auf eine Zweizügigkeit zurückfallen sollte, was nicht notwendigerweise nur auf einen Rückgang des Wechsels der örtlichen Schulkinder zurückzuführen sein muss, ist hiermit eine Bestandsgefährdung ebenso wenig verbunden wie eine unterhalb dieser Schwelle liegende unzumutbare Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder ein nicht mehr hinzunehmender Attraktivitätsverlust. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die geplante Gesamtschule und das Kreisgymnasium I. schon im Hinblick auf dessen Ausrichtung an dem G8-Standard deutlich voneinander unterscheiden, so dass nach wie vor ein erheblicher Elternteil eine dortige Beschulung ihrer Kinder bevorzugen wird. Zumindest für den Rahmen der Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt sich deshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, auf das sich der Antragsteller berufen könnte, nicht erkennen. Im Übrigen hat sich die Bezirksregierung in der Begründung des Genehmigungsbescheides eingehend mit den Einwendungen der benachbarten Schulträger auseinandergesetzt. Ob diese rechtliche Würdigung der Schulaufsicht im Einzelnen letztlich Bestand haben wird, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Antragstellers folgen für die Kammer derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. 32 Die mithin über die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens hinausgehende Interessenabwägung ergibt einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Hierbei fällt maßgeblich zum einen ins Gewicht, dass durch die Ausnutzung der Genehmigung zur Errichtung der geplanten Gesamtschule zum Schuljahr 2014/2015 keine irreversiblen Fakten im Hinblick auf eine Sekundarstufe II geschaffen werden, die den benachbarten Schulträgern den größten Anlass zur Sorge gibt. Angesichts des im kommenden Schuljahr beginnenden Aufbaus einer Sekundarstufe I mit der 5. Klasse stellt sich derzeit die Frage des Übergangs in die Sekundarstufe II nicht als dringlich dar. Sollte sich im Klageverfahren auch nach Ausschöpfung des Rechtswegs bei näherer Überprüfung der Prognosen im Hinblick auf die Auswirkung der Schulerrichtung auf die konkurrierenden Schulen der benachbarten Schulträger herausstellen, dass die Errichtung einer Gesamtschule sich ihnen gegenüber als rücksichtslos erweist, kann sie ggf. mit einem genügenden organisatorischen Vorlauf z.B. in eine Sekundarschule umgewandelt werden, die dann mit den vorhandenen Sekundarstufen II des Kreisgymnasiums I. oder der PABG kooperieren muss. Hinsichtlich der beachtlichen Mindestgröße der Schule enthält der Genehmigungsbescheid ohnehin einen Widerrufsvorbehalt. Abgesehen davon ist Schulplanung ein dynamischer Vorgang, bei dem der Schulträger ohnehin auch bei seinen schulorganisatorischen Maßnahmen auf Änderungen reagieren muss. Dies mag sich etwa wegen der derzeit beabsichtigten Verringerung der Schülerfrequenzwerte bei Gesamtschulen (vgl. LT-Drucksache 16/2432, S. 59) sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene auswirken. Zum anderen erscheint es als sinnvoll, die offenbar nicht mehr gewollten Schulangebote der Haupt- und Realschule schnellstmöglich durch ein von den Eltern gewünschtes Angebot zu ersetzen, damit ein Übergang von den Grundschulen in die Sekundarstufe durch den örtlichen Schulträger gewährleistet bleibt. Eine dadurch spürbare Belastung des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal das bisherige insgesamt sechszügige Aufnahmepotenzial durch ein lediglich vierzügiges Angebot ersetzt wird. Es ist auch zumindest nachvollziehbar, dass ein weiterer und damit dritter Teilstandort der PABG weder von der Schulaufsicht noch von der Beigeladenen als vorzugswürdig erachtet wurde, da jede hinzukommende Dependance sowohl pädagogische als auch organisatorische Nachteile mit sich bringt. 33 Vgl. etwa zur horizontalen Gliederung: VG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 – 1 K 920/93 -. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.